Urteil des OLG Hamm vom 10.12.1998

OLG Hamm (ausfertigung, zpo, gebühr, rechtsnachfolger, klausel, vollstreckung, schuldner, versehen, liquidation, ausdrücklich)

Oberlandesgericht Hamm, 23 W 432/98
Datum:
10.12.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 W 432/98
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 12 O 353/97
Tenor:
Die Beschwerde wird kostenpflichtig nach einem Gegens-tandswert bis
1.200,00 DM zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
Zutreffend hat die Rechtspflegerin den Antrag der Rechtsnachfolgerin der Klägerin auf
Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten zurückgewiesen, weil die angemeldete
Gebühr ihre Anwälte nach § 57 BRAGO nicht zur Entstehung gelangt ist.
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Die Anwälte der Gläubigerin haben die Gebühr ausdrücklich "für die
Klauselumschreibung" berechnet (Liquidation vom 02. Juli 1998; Bl. 98 GA). Damit ist
das von ihnen nach § 727 ZPO durchgeführte Verfahren zutreffend erfaßt. Dieses löst
aber keine Vollstreckungsgebühr aus, wenn es - wie hier - von den
Prozeßbevollmächtigten betrieben wird (vgl. Göttlich/Mümmler, BRAGO, 19. Aufl. 1997,
unter "Rechtsnachfolger" zu 2.2). Allerdings meint die Gläubigerin nunmehr, es greife §
58 Abs. 3 Nr. 2 BRAGO ein, wonach die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren
Ausfertigung gemäß § 733 ZPO als besondere Angelegenheit gilt (vgl.
Göttlich/Mümmler, a.a.O., unter "Vollstreckungsklausel" zu 2). Ein solcher Fall ist
vorliegend aber nicht gegeben. Vielmehr hat die Gläubigerin die ihrer
Rechtsvorgängerin erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 05.
Dezember 1997 vorgelegt, welche sodann antragsgemäß mit einer qualifizierten
Klausel versehen worden ist (Bl. 87 GA). Es ist also gerade keine zusätzliche
vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden, die besonders hätte kenntlich gemacht
werden müssen (§ 733 Abs. 3 ZPO), um den Schuldner vor einer doppelten
Inanspruchnahme zu schützen, weil auch die erste Ausfertigung weiterhin zur
Vollstreckung eingesetzt werden könnte. Die bloße Änderung einer vorhandenen
Ausfertigung ist weder tatsächlich noch rechtlich der Neuherstellung einer
vollstreckbaren Ausfertigung gleichzusetzen (vgl. im einzelnen Beschluß des
Oberlandesgerichts München vom 20. April 1972 in JurBüro 1972, 702 f. = Rpfleger
1972, 264).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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