Urteil des OLG Hamm vom 10.02.2006
OLG Hamm: vergleich, wesentliche veränderung, selbstbehalt, eigentumswohnung, sparkasse, erwerbseinkommen, kredit, unterhalt, fahrtkosten, abänderungsklage
Oberlandesgericht Hamm, 11 WF 405/05
Datum:
10.02.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 WF 405/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Bottrop, 13 F 323/05
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerinnen vom 09.12.2005 gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Bottrop vom 24.11.2005 wird
zurückgewiesen.
Gründe
1
I.
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Die Antragstellerin zu 1) ist die geschiedene Ehefrau des Antragsgegners, die am
13.05.1999 geborene Antragstellerin zu 2) dessen Tochter. Der Unterhalt für die Tochter
ist durch Vergleich vom 09.10.2002 geregelt worden, der nacheheliche Unterhalt für die
Antragstellerin zu 1) durch Vergleich vom 06.02.2004. Dabei ist für die Berechnung des
titulierten Ehegattenunterhalts zu Grunde gelegt worden, dass der Antragsgegner
monatlich 977,- € zur Abzahlung eheprägender Schulden aufzuwenden habe.
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Im Mai 2005 haben die Antragstellerinnen den Antragsgegner zwecks Überprüfung ihrer
Unterhaltsansprüche zur erneuten Auskunft über seine Einkommensverhältnisse
aufgefordert. Auf Grund der erteilten Informationen will die Antragstellerin zu 1) eine
Erhöhung ihrer Ansprüche rückwirkend ab März 2004 geltend machen, die
Antragstellerin zu 2) rückwirkend ab Mai 2005. Dafür haben sie Prozesskostenhilfe
beantragt.
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Das Amtsgericht hat der Antragstellerin zu 2) Prozesskostenhilfe für die
Geltendmachung des Regelbetrages der Altersstufe 2 für die Zeit ab Mai 2005 bewilligt.
Im übrigen hat es die Anträge zurückgewiesen, weil eine wesentliche Veränderung der
den beiden Vergleichen zu Grunde gelegten Einkommensverhältnisse nicht eingetreten
sei.
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Gegen diesen Beschluss wenden sich die Antragstellerinnen mit ihrer Beschwerde und
greifen im Wesentlichen die Auffassung des Amtsgerichts an, dass es nicht darauf
ankomme, ob der Antragsgegner die im Vergleich vom 06.02.2004 zu Grunde gelegten
Abzahlungen auf eheprägende Schulden in Höhe von monatlich 977,- € erbringe oder
das Geld anderweitig ausgebe. Eine solche fiktive Berücksichtigung von
Kreditrückzahlungen belasse dem Schuldner aktuell mehr Geld, als er beanspruchen
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könne. Ob das irgendwann dadurch ausgeglichen werde, dass trotz tatsächlich
fortbestehender Schulden deren Erledigung fingiert werde, sei offen, weil möglich sei,
dass bis dahin der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt erloschen sei.
II.
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Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg. Die dargelegte Erhöhung der
Einkünfte des Antragsgegners ermöglicht ihm zwar, ab Verzugsbeginn im Mai 2005 für
die Antragstellerin zu 2) den Regelbetrag der Altersstufe 2) zu zahlen, weitere
Änderungen kommen aber nicht in Betracht.
8
1.
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Kernpunkt der Beschwerde ist die Frage, ob es in Betracht kommt, einen
vergleichsweise festgelegten Unterhaltsanspruch anzupassen, wenn der Schuldner die
bei dessen Berechnung berücksichtigten Schulden nach dem Vergleichsabschluss
ganz oder teilweise nicht mehr bedient.
10
a)
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Eine Veränderung der dem Vergleich zu Grunde gelegten Abzahlungsverpflichtungen
ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die im März 2005 erreichte Ablösung des
Konsumkredits der Sparkasse C (Bl. 97 GA) rechtfertigt nicht, die dem Vergleich zu
Grunde gelegte monatliche Zahlungsverpflichtung von 600,- € gegenüber der
Sparkasse C zu ermäßigen oder außer Betracht zu lassen, denn der weitere Kredit
dieser Gläubigerin, den beide Eheleute gemeinsam für den Erwerb der dem
Antragsgegner gehörenden Eigentumswohnung in C aufgenommen haben, valutiert per
30.08.2005 noch in Höhe von 78.335,45 € und ist – nach Erledigung des Konsumkredits
– nunmehr mit den von der Sparkasse zugestandenen Raten von monatlich 600,- € zu
bedienen.
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Auch eine Erledigung der Schulden gegenüber der E2 Bank und der G AG ist nicht
dargetan. Der Hinweis, die mit dem Kredit der E2 Bank erworbene Eigentumswohnung
in E sei inzwischen zwangsversteigert worden, genügt insoweit der Darlegungslast
nicht. Welche Auswirkungen die Zwangsversteigerung der mit dem Kredit der E2 Bank
erworbenen Eigentumswohnung in E auf dessen Saldo gehabt hat, könnte die
Antragstellerin, die Gesamtschuldnerin ist, bei der Bank erfragen und aus eigenem
Wissen vortragen. Nach den Ausführungen im Vorprozess ist im Übrigen davon
auszugehen, dass der Versteigerungserlös nicht ausgereicht hat, die Schuld gegenüber
der E2 Bank zu tilgen.
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b)
14
Die Antragstellerinnen haben sich – insbesondere im Hinblick auf die Mithaftung der
Antragstellerin zu 1) – darauf eingelassen, dass der Antragsgegner monatliche
Kreditrückzahlungen von 977,- € leistet. Daran sind sie unabhängig von den tatsächlich
geleisteten Rückzahlungen festzuhalten, denn an der Grundlage für diese Vereinbarung
hat sich nichts geändert.
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Die Forderung, die Unterhaltsbeträge rückwirkend entsprechend
den tatsächlich
geleisteten Rückzahlungen
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Schulden für die Zukunft unberücksichtigt zu lassen, ist mit dem Sinn des Vergleichs
nicht vereinbar, der längerfristige Planungssicherheit für die Lebensgestaltung der
Parteien bieten sollte. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ermöglicht das dem
Schuldner keineswegs, das zur Schuldentilgung reservierte Einkommen nach seinem
Gutdünken für eigene Bedürfnisse einzusetzen:
Soweit die Antragstellerin zu 1)
als Gesamtschuldnerin
durch den Vergleich die Verpflichtung übernommen hat, die Schulden im
Innenverhältnis allein zu tilgen (§ 426 BGB), kann sie auf Freistellung gegenüber den
Gläubigern klagen und so für die zweckgemäße Verwendung des für den Schuldabtrag
reservierten Einkommensanteils sorgen.
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Die Erfüllung der Schulden, für die der Antragsgegner alleine haftet, werden die
Antragstellerinnen zwar nicht erzwingen können, weil eine ausdrückliche Verpflichtung
dazu ihnen gegenüber fehlt, auch das rechtfertigt aber nicht, den Vergleich unter
Nichtberücksichtigung dieser Schulden anzupassen. Zum einen ist damit zu rechnen,
dass die nicht bedienten Schulden tituliert und vollstreckt werden, zum anderen stünden
die Antragstellerinnen auch bei einer aktuellen Anhebung ihrer Ansprüche nicht besser
als bei
fiktiver Anrechnung der versprochenen Rückführung
Unterschied, ob sich die Frage des vollstreckungsrechtlichen Rangverhältnisses von
Unterhalts- und anderen Forderungen jetzt oder später stellt.
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Das Risiko, dass der Antragsgegner bei fiktiver Anrechnung von Schuldtilgungen im
Zeitpunkt der (fiktiven) Erledigung der Schuld möglicher Weise nicht mehr
unterhaltspflichtig ist, sind die Antragstellerinnen bewusst und zu Recht eingegangen,
weil die ehelichen Lebensverhältnisse durch die Schulden und die damit verbundene
finanzielle Einschränkung geprägt waren. Das kann durch die Abänderungsklage nicht
korrigiert werden.
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2.
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Zwar ist richtig, dass sich das anrechenbare Einkommen des Antragsgegners
gegenüber der Prognose bei Vergleichsabschluss erhöht hat, das rechtfertigt aber nur
die Anhebung der Zahlungsverpflichtung gegenüber der Antragstellerin zu 2) auf den
aktuellen Regelunterhalt (für die das Amtsgericht bereits PKH bewilligt hat), nicht aber
auch eine Erhöhung des Trennungsunterhalts.
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a)
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Das im Vergleich zu Grunde gelegte Einkommen beruhte auf folgender Prognose:
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Fortschreibung des 2003 erzielten Nettoeinkommens 1.658,00 €
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Fortschreibung der Steuererstattung für 2003 213,00 €
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zusammen 1.871,00 €
26
./. Fahrtkosten (geschätzt) 76,00 €
27
anrechenbar 1.795,00 €
28
b)
29
Während sich das durchschnittliche Erwerbseinkommen in 2004/2005 nach den
vorgelegten Unterlagen deutlich auf 1.834,- € erhöht hat, kann für die Prognose der
Steuererstattung nur der durch das Realsplitting mögliche Steuervorteil zu Grunde
gelegt werden, den das Amtsgericht unwidersprochen auf 100,- € pro Monat geschätzt
hat. Also ergibt sich als aktuelles Einkommen:
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Durchschnittliches Nettoeinkommen 1.834,00 €
31
Steuererstattung 100,00 €
32
zusammen 1.934,00 €
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./. Fahrtkosten 76,00 €
34
verbleiben 1.858,00 €
35
c)
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Unter Berücksichtigung des ab Mai 2005 für Juliane geschuldeten Regelbetrages der
Altersstufe 2) stehen für den Ehegattenunterhalt nicht mehr als die 300,- € zur
Verfügung, zu deren Zahlung sich der Antragsgegner bereits verpflichtet hat. Das zeigt
die nachfolgende Berechnung:
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aa)
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Bis einschließlich Juni 2005 kann der Antragsgegner unter Berücksichtigung des dem
Kindesunterhalt eingeräumten Vorrangs und des einverständlich mit 715,- €
bemessenen Selbstbehalts für den Ehegattenunterhalt aufbringen:
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anrechenbares Erwerbseinkommen 1.858,00 €
40
Wohnwert der selbstgenutzten Wohnung 350,00 €
41
2.208,00 €
42
./. nach dem Vergleich zu bedienende Schulden 977,00 €
43
./. Regelunterhalt für Juliane 241,00 €
44
./. Selbstbehalt (wie Vergleich) 715,00 €
45
verfügbar 275,00 €
46
bb)
47
Für die Zeit ab Juli 2005 sinkt die Leistungsfähigkeit sogar noch weiter, weil der für die
Tochter aufzubringende Regelunterhalt auf monatlich 247,- € steigt und der mit 715,- €
angenommene Selbstbehalt (85,1 % von 840,- €) wegen der ab dem 01.07.2005
erfolgten Anpassung auf 758,- € anzuheben ist (85,1 % von 890,- €):
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anrechenbares Erwerbseinkommen 1.858,00 €
49
Wohnwert der selbstgenutzten Wohnung 350,00 €
50
2.208,00 €
51
./. nach dem Vergleich zu bedienende Schulden 977,00 €
52
./. Regelunterhalt für Juliane 247,00 €
53
./. Selbstbehalt (wie Vergleich) 758,00 €
54
verfügbar 226,00 €
55