Urteil des OLG Hamm vom 29.01.2004
OLG Hamm: wichtiger grund, medizinisches gutachten, persönliche anhörung, abgabe, verfügung, btg, zustand, bezirk, datum, aufenthalt
Oberlandesgericht Hamm, 15 Sdb 1/04
Datum:
29.01.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 Sdb 1/04
Vorinstanz:
Amtsgericht Castrop-Rauxel, 2 XVII P116
Tenor:
Das Amtsgericht Werl ist verpflichtet, die Betreuungssache vom
Amtsgericht Castrop-Rauxel zu übernehmen.
G r ü n d e :
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Der Senat ist nach den §§ 65 a, 46 Abs. 1 und 2 FGG dazu berufen, darüber zu
entscheiden, ob ein wichtiger Grund zur Abgabe der Betreuungssache an das
Amtsgericht Werl vorliegt. Die Vorlagevoraussetzungen sind gegeben. Allerdings lautet
der förmliche Abgabebeschluß des AG Castrop-Rauxel auf eine Abgabe an das AG
Soest, während nunmehr die Übernahme durch das AG Werl erfolgen soll. Auch ließe
sich die Verfügung des Amtsgerichts Castop-Rauxel vom 12.12.2003 so verstehen, daß
das anhängige Betreuungsverfahren als abgeschlossen betrachtet wird und das
Amtsgericht Werl lediglich auf eine in dessen Bezirk neu entstandene
Betreuungsnotwendigkeit hingewiesen werden sollte. Auf all dies kommt es indess nicht
an. Das Betreuungsverfahren dient allein dem Wohl des Betreuten bzw. eines evtl. zu
Betreuenden. Die Regelung von Zuständigkeitsfragen hat sich allein hieran und damit
überwiegend an reinen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu orientieren. Die
Voraussetzungen für eine Bestimmung der Zuständigkeit durch das übergeordnete
Gericht sind daher bereits dann zu bejahen, wenn ein Amtsgericht die Abgabe anstrebt
und das um eine Übernahme angegangene zweite Gericht diese definitiv abgelehnt hat.
So liegt es hier.
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Bei der sachlichen Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund zur Abgabe im Sinne des
§ 46 Abs. 1 FGG vorliegt, ist zu erwägen, ob durch die Abgabe im konkreten Fall unter
vorrangiger Berücksichtigung des Wohls des Betroffenen ein Zustand geschaffen wird,
der eine zweckmäßigere, leichtere Führung der Betreuung ermöglicht ( Keidel/Kayser,
FG, 15. Aufl., § 65 a Rdn. 3 ). Für die Abgabe einer Betreuungssache ist ergänzend § 65
a Abs. 1 S. 2 FGG zu berücksichtigen. Danach ist es in der Regel als wichtiger Grund für
die Abgabe anzusehen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen
geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im wesentlichen am neuen Aufenthaltsort
zu erfüllen sind bzw. wären. Diese Vorschrift soll auch dazu beitragen, daß die nach den
Vorschriften des BtG zur Vorbereitung vormundschaftsgerichtlicher Entscheidungen
regelmäßig erforderliche persönliche Anhörung des Betroffenen durch den Richter des
ortsnahen Gerichts durchgeführt werden kann (Keidel/Kayser, a.a.O., § 65 a Rdn. 4
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m.w.N.).
Unter den derzeitigen Umständen erscheint es daher sachgerecht und entspricht es
dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift des § 65 a Abs. 1 S. 2 FGG, wenn das
Amtsgericht Werl das Betreuungs(prüfungs)verfahren übernimmt. Eine konkrete
Entscheidung, die sinnvollerweise durch das ursprünglich zuständige Gericht zu treffen
wäre, steht derzeit nicht an, da die vorläufige Betreuung sich durch Zeitablauf erledigt
hat. Vielmehr bedarf es derzeit lediglich der Prüfung, ob die
Betreuungsvoraussetzungen –entsprechend den Angaben der Familienangehörigen-
weggefallen sind und/oder ausreichende anderweitige Hilfen zur Verfügung stehen.
Diese Ermittlungen, die nach der Aktenlage nicht ohne weiteres ein medizinisches
Gutachten erforderlich machen, sind sachnäher und einfacher durch das Amtsgericht
Werl durchzuführen.
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