Urteil des OLG Hamm vom 10.12.1985
OLG Hamm (einleitung des verfahrens, rechtskräftiges urteil, rückwirkung, zpo, beschwerde, gesetz, unterhalt, einleitung, kind, form)
Oberlandesgericht Hamm, 15 W 226/85
Datum:
10.12.1985
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 226/85
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 5 T 367/84
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) hat die dem Beteiligten zu 2) im Verfahren der
weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu
erstatten.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird
auf 5.150,-- DM festgesetzt.
Gründe
1
I.
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Mit Schriftsatz ihrer erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten vom 16. März 1983
hat die Beteiligte zu 1) beantragt, eine vom Beteiligten zu 2) getroffene
Unterhaltsbestimmung vormundschaftsgerichtlich dahingehend zu ändern, daß der
Beteiligte zu 2) der Beteiligten zu 1) rückwirkend ab 3. Mai 1982 Unterhalt in Form einer
monatlichen Geldrente zu gewähren habe. Der Antrag ist am 17. März 1983 beim
Amtsgericht eingegangen und auf Grund einer Verfügung vom gleichen Tage dem
Beteiligten zu 2) formlos übermittelt worden. Mit Beschluß des Rechtspflegers vom 20.
Dezember 1983 hat das Amtsgericht diesem Antrag in vollem Umfang entsprochen. Auf
das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Beteiligten zu 2), dem Rechtspfleger und
Richter des Amtsgerichts nicht abgeholfen haben, hat das Landgericht die
erstinstanzliche Entscheidung dahingehend geändert, daß Unterhalt in Form einer
Geldrente erst ab dem 20. März 1983 zu leisten sei; im übrigen hat es die Beschwerde
zurückgewiesen.
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Gegen den landgerichtlichen Beschluß vom 21. Februar 1985 wendet sich die Beteiligte
zu 1) mit ihrer weiteren Beschwerde, mit der sie die Wiederherstellung der
erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt.
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II.
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Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts
nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 FGG). Zu Recht hat das
Landgericht die gerichtliche Änderung der vom Beteiligten zu 2) getroffenen
Unterhaltsbestimmung auf die Zeit seit der Übermittlung der Antragsschrift beschränkt.
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Daß einer auf § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB gestützten Entscheidung des
Vormundschaftsgerichts, die eine Bestimmung des Unterhaltspflichtigen ändert,
grundsätzlich keine Rückwirkung zukommt, entspricht zumindest der ganz
überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (BayObLG, Recht 1909, Nr.
3091; Köhler in Münchener Kommentar, BGB, Rn. 20; Soergel-Lange, BGB, 11. Aufl.,
Rn. 17; Staudinger-Gotthardt, BGB, 10./11. Aufl., Rn. 36, jeweils zu § 1612). Gegen eine
Rückwirkung der Entscheidung, die mit gestaltender Kraft die vom Unterhaltspflichtigen
getroffene Bestimmung ändert, nicht etwa ihre Unwirksamkeit feststellt, spricht bereits
der Wortlaut des § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB; das Gesetz spricht von einer Änderung,
nicht etwa einer Aufhebung der getroffenen Bestimmung. Auch die Voraussetzungen, an
die eine Ersetzungsbestimmung geknüpft ist, zeigen, daß das Gesetz ihr grundsätzlich
keine rückwirkende Kraft beimessen will; § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB knüpft an das
Vorliegen besonderer Umstände zum Zeitpunkt der vormundschaftsgerichtlichen
Entscheidung, nicht etwa an irgendwelche ursprünglichen rechtlichen Mängel der
Unterhaltsbestimmung an. Neben diesen Erwägungen sprechen auch die
schutzwürdigen Interessen der unterhaltspflichtigen Eltern gegen die Annahme einer
grundsätzlichen Rückwirkung. Wenn ihnen das Gesetz in § 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB die
Möglichkeit einräumt, die auf Zahlung einer Geldrente gerichtete Verpflichtung durch
eine eigene Bestimmung über die Art und den Entrichtungszeitraum umzugestalten, so
müssen sie sich bis zur Änderung dieser Bestimmung durch das Gericht auch darauf
einrichten und verlassen können, daß sie den Unterhalt in der von ihnen bestimmten
Form leisten dürfen.
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Kommt der ändernden Entscheidung des Vormundschaftsgerichts somit grundsätzlich
keine Rückwirkung zu, so schließt das nach Auffassung des Senats doch nicht aus, daß
das Gericht ihr im zeitlichen Rahmen des gerichtlichen Verfahrens rückwirkende Kraft
durch eine ausdrückliche zeitliche Bestimmung beimißt. Mit Einleitung des Verfahrens
unterliegt die Unterhaltsbestimmung der Eltern der Prüfung und Änderungsbefugnis des
Vormundschaftsgerichts. Wie viel Zeit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung vergeht,
wird vielfach von Umständen abhängen, auf die das unterhaltsberechtigte Kind keinen
oder nur geringen Einfluß nehmen kann. Gerade in denjenigen Fällen, in denen
besonders schwerwiegende Gründe für eine gerichtliche Änderung der elterlichen
Unterhaltsbestimmung vorhanden sind, wird es dem unterhaltsberechtigten Kind oft
schlechthin unzumutbar sein, während der Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens noch
Naturalunterhalt in Anspruch zu nehmen. Vielfach wird es die Zeit bis zur Erlangung von
Geldunterhalt mit anderweitiger Hilfe überbrücken müssen. Es wäre deshalb in hohem
Maße unbillig, dem unterhaltsberechtigten Kind die Möglichkeit, für die Zeit zwischen
Einleitung des gerichtlichen Verfahrens und erstinstanzlicher Entscheidung im
nachhinein Barunterhalt zu erlangen, von vornherein zu versagen.
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Entscheidend tritt hinzu, daß mit der Übermittlung der Antragsschrift - bzw. ihrer zu
empfehlenden Zustellung - der Unterhaltspflichtige von der gerichtlichen Prüfung seiner
Unterhaltsbestimmung Kenntnis erhält und sich auf deren etwaige Änderung durch das
Vormundschaftsgericht einrichten kann und muß. Für eine ähnliche Interessenlage
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bestimmt § 323 Abs. 3 ZPO, daß ein rechtskräftiges Urteil für die Zeit nach Erhebung
einer darauf gerichteten Klage abgeändert werden kann. Dieser Rechtsgedanke kann,
mag auch ansonsten die Durchbrechung der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen
mit der gerichtlichen Änderung der elterlichen Bestimmungserklärung nicht ohne
weiteres vergleichbar sein, auf das Verfahren nach § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB
übertragen werden. Er ermöglicht es dem Vormundschaftsgericht, wenn dies beantragt
wird und die vom Gesetz geforderten besonderen Gründe bereits bei Einleitung des
Verfahrens vorliegen, ausdrücklich auszusprechen, daß die gerichtliche Änderung der
elterlichen Unterhaltsbestimmung bereits ab Übermittlung bzw. Zustellung der
Antragsschrift wirkt (so auch BayObLG, FamRZ 1985, 515 f; KG, FamRZ 1970, 415 ff;
Göppinger, Unterhaltsrecht, 4. Aufl., Rn. 3286). Dem steht die eingangs genannte
Entscheidung des Bayrischen Obersten Landesgerichts (Recht 1909, Nr. 3091) nicht
entgegen, da im dort entschiedenen Fall das Vormundschaftsgericht eine ausdrückliche
Anordnung der Rückwirkung gerade nicht ausgesprochen hatte.
Die Anordnung einer weitergehenden Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Eingangs der
Antragsschrift bei Gericht in entsprechender Anwendung des § 270 Abs. 3 ZPO kommt
dagegen nach Auffassung des Senats nicht in Betracht. Diese Vorschrift will vor den
irreparablen und oft schwerwiegenden Folgen bestimmter Fristversäumnisse schützen.
Sie paßt nicht, wenn es lediglich darum geht, die Verbindlichkeit einer Regelung von
einem bestimmten Zeitpunkt an zu beseitigen. Eben deshalb wird von der ganz
herrschenden Meinung auch die entsprechende Anwendung des § 270 Abs. 3 ZPO im
Verfahren nach § 323 Abs. 1 bis 3 ZPO abgelehnt (Baumbach-Hartmann, ZPO, 43. Aufl.,
Anm. 4 B zu § 323 m.w.N.; Rosenberg-Schwab, ZPO, 13. Aufl., § 159 VI 4 Fn. 35). Im
vormundschaftsgerichtlichen Verfahren nach § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB, in dem der
umgehenden Übermittlung oder Zustellung der eingegangenen Antragsschrift in der
Regel nichts im Wege stehen dürfte, kommt eine entsprechende Anwendung der
Vorschrift erst recht nicht in Betracht.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG und den §§ 131 Abs. 2,
30 KostO.
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