Urteil des OLG Hamm vom 01.06.2010
OLG Hamm (mit an sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit, anwartschaft, stille reserven, pensionskasse, umrechnung, erhöhung, höhe, versorgung, prognose, annahme)
Oberlandesgericht Hamm, II-2 UF 109/05
Datum:
01.06.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-2 UF 109/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 109 F 332/02
Tenor:
Auf die Beschwerde der Pensionskasse E (kurz: E) wird das am
28.1.2005 verkündete Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts –
Familiengericht – Essen hinsichtlich des Ausspruchs zum
Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Vom Versicherungskonto Nr. ######076 des Antragsgegners bei der S
werden auf das Versicherungskonto Nr. ######516 der Antragstellerin
bei der X Rentenanwartschaften in Höhe von insgesamt 193,03 €
monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.10.2002,
übertragen.
Der Monatsbeitrag der übertragenen Rentenanwartschaften ist in
Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der
Rechtsbeschwerde werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen
bleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz.
Der Beschwerdewert beträgt 1.000 €.
Gründe
1
I.
2
Das Familiengericht hat mit der angefochtenen Entscheidung auf den dem
Antragsgegner am 19.11.2002 zugestellten Antrag der Antragstellerin durch
Verbundurteil die am 7.6.1985 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und den
Versorgungsausgleich geregelt.
3
Beide Parteien haben in der Ehezeit vom 1.6.1985 bis zum 31.10.2002 (§ 1587 II BGB
a. F.) Rentenanwartschaften erworben. Die von der Antragstellerin bei der X (kurz: X)
erworbenen Rentenanwartschaften betragen monatlich 114,46 €, die vom
Antragsgegner bei der S (kurz: S) erwobenen Anwartschaften betragen 473,91 €
monatlich. Zusätzlich verfügt der Antragsgegner über Rentenanwartschaften bei der E
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mit einem Ehezeitanteil von 1.474,92 € jährlich. Die E war bis zum 31.12.2005 eine
Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie hat ihre Rechtsform mit Wirkung zum 1.1.2006 in
einen rechtsfähigen Verein auf Gegenseitigkeit (VVaG) umgewandelt. Sie finanziert ihre
Verpflichtungen im Wege der Anwartschaftsdeckung. Zu diesem Zweck ist nach § 57
der Satzung der E mindestens alle drei Jahre durch einen
versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der
Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine Prüfung ihrer Vermögenslage
vorzunehmen. Ein sich nach den erforderlichen Verlustrücklagen ergebender
Überschuss ist nach § 57 III ihrer Satzung der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen
zuzuführen, die durch Beschluss der Hauptversammlung zur Erhöhung oder
Erweiterung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für alle genannten
Zwecke zugleich zu verwenden sind.
Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass es im
Wege des Rentensplittings vom Rentenversicherungskonto des Antragsgegners bei der
S2 (jetzt: S) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 179,73 € bezogen auf das
Ende der Ehezeit am 31.10.2002 auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der
X2 (jetzt: X) übertragen, sowie im Wege des analogen Quasisplittings weitere 17,32 € zu
Lasten der für den Antragsgegner bei der Beschwerdeführerin, der E, bestehenden
Versorgungsanwartschaften auf dem gesetzlichen Rentenversicherungskonto der
Antragstellerin begründet hat. Bei der Berechnung der betrieblichen Rentenanwartschaft
des Antragsgegners ist es davon ausgegangen, dass diese im Anwartschaftsstadium
als statisch und im Leistungsstadium als dynamisch zu bewerten ist.
5
Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit dem Antrag, das Urteil des
Amtsgerichts – Familiengerichts – Essen vom 28.1.2005 dahingehend abzuändern,
dass anstelle von 17,32 € lediglich 10,50 € bezogen auf das Ende der Ehezeit zu Lasten
der E, auf dem gesetzlichen Rentenversicherungskonto der Ehefrau bei der X2
begründet werden.
6
Zur Begründung führt sie aus, das Familiengericht habe bei der Umrechnung der
Rentenanwartschaft bei der E den Tabellenbarwert zu Unrecht um den Faktor 1,65
erhöht, denn die Anwartschaft sei sowohl im Anwartschafts-, wie im Leistungsstadium
als statisch zu behandeln. Sie beruft sich darauf, in ihrer Satzung kein Versprechen
abgegeben zu haben, die erwirtschafteten Überschüsse zur Erhöhung der laufenden
Renten zu verwenden, weil sie von der Anpassungsmöglichkeit nach § 16 Abs. 3 Nr. 1
BetrAVG keinen Gebrauch gemacht habe. Im übrigen sei zukünftig mit einer
nennenswerten Erhöhung der Renten im Leistungstadium nicht zu rechnen. Anders als
die gesetzliche Rentenversicherung und die Besamtenversorgung müsse sie auf
veränderte Situationen mit der Erhöhung von Deckungsrückstellungen reagieren.
Infolge eines gesetzlich angeordneten Rechtsformwechsels zum 1.1.2006 und des
damit verbundenen Verlusts ihres Status als öffentlich-rechtliche Körperschaft müsse sie
die gesetzlich vorgesehenen Solvabilitätsanforderungen des § 53c VAG erfüllen, wofür
sie erhebliche Beträge aufbringen müsse. Dies würde dazu führen, dass sie zukünftig
keine verteilungsfähigen Überschüsse zur Erhöhung der Renten mehr erwirtschaften
könne. Die von ihr aufzubringende Verlustrücklage betrüge alleine im
Dreijahreszeitraum 2008 bis 2010 insgesamt 18 Mio. Euro. Die fehlenden Mittel für die
volle Bedeckung des Solvabilitätssolls zum 31.12.2009 würden sich auf insgesamt 2,1
Mio. Euro belaufen.
7
Der Senat hat die Beschwerde der E mit – nicht rechtskräftigem – Beschluss vom
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30.8.2005 (veröffentlicht in OLGR Hamm 2007, 111 ff.) zurückgewiesen. Er hat die
Anwendung des analogen Quasisplittings für begründet erachtet, da die E zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung noch eine Körperschaft öffentlichen Rechts war. Die
Rentenanwartschaften des Antragsgegners bei der E hat er als statisch im
Anwartschaftsstadium und als dynamisch im Leistungsstadium bewertet. Zur
Begründung hat er – unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(BGH FamRZ 2004, 1474, 1475) - ausgeführt, dass eine Volldynamik dann in Betracht
komme, wenn der durchschnittliche Zuwachs der Renten im Leistungsstadium nicht
mehr als einen Prozentpunkt hinter der Dynamik der gesetzlichen Renten und der
beamtenrechtlichen Anrechte zurückbleibe. Hierzu hat er festgestellt, dass die
Steigerung der Versorgung aus der Pensionskasse der Beschwerdeführerin im
Leistungsstadium mit 0,83% im Vergleichszeitraum von 1998 bis 2004 weniger als
einen Prozentpunkt von der Steigerung der gesetzlichen Renten und der
Beamtenversorgung mit durchschnittlich 1,24% abweicht. Der - aufgrund des seinerzeit
bevorstehenden Rechtsformwechsels und der damit verbundenen
Solvabilitätsforderungen - voraussehbaren wirtschaftlichen Schlechterstellung der
Beschwerdeführerin in der Zukunft hat er keine Beachtung verliehen, vor dem
Hintergrund, dass angesichts der seinerzeitigen wirtschaftlichen Lage in der
Bundesrepublik mit einer Erhöhung der Anstiegsraten in der gesetzlichen
Rentenversicherung und der Beamtenversorgung jedenfalls mittelfristig ebenfalls nicht
zu rechnen sei.
Auf die von der Beschwerdeführerin hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde hat der
Bundesgerichtshof den Senatsbeschluss vom 30.8.2005 aufgehoben und die Sache zur
erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm
zurückverwiesen.
9
In der Begründung seiner Entscheidung vom 6.2.2008 (veröffentlicht in FamRZ 2008,
862 ff.) hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass nach dem Wechsel der Rechtsform
der Beschwerdeführerin zum 1.1.2006 die Durchführung des analogen Quasisplitting
nicht mehr in Betracht komme. Der Ausgleich habe nunmehr nach § 3b I VAHRG (a. F.)
zu erfolgen.
10
Im übrigen würden die Feststellungen des Senats nicht ausreichen, um eine
Behandlung des Anrechts des Antragsgegners bei der E als volldynamisch im
Leistungsstadium zu rechtfertigen. Zwar komme es – entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin – nicht darauf an, dass die Satzung des Versorgungsträgers einen
Rechtsanspruch auf eine regelmäßige Anpassung nicht vorsehe. Maßgeblich sei allein,
ob nach § 1587a III BGB (a. F.) die laufenden Renten tatsächlich in gleicher oder
nahezu gleicher Weise steigen würden wie die gesetzlichen Renten oder die
Beamtenversorgungen. Hierfür sei eine Prognose darüber zu treffen, ob im
Leistungsstadium mit vergleichbaren Steigerungsraten bei der E und der gesetzlichen
Rentenversicherung bzw. der Beamtenversorgung zu rechnen sei. Dies sei – entgegen
der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – angesichts der nun deutlich
niedrigeren, aus heutiger Sicht bei knapp unter einem Prozentpunkt liegenden
Steigerungsraten der Maßstabsversorgungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
und der Beamtenversorgung nicht schon dann der Fall, wenn der durchschnittliche
Zuwachs der zu bewertenden Rente nicht mehr als einen Prozentpunkt hinter der
Dynamik der gesetzlichen Renten und der beamtenrechtlichen Anrechte zurückbleibe.
Für die Annahme einer Volldynamik sei deshalb ein verhältnismäßig geringerer
Abstand als ein Prozentpunkt zur Steigerungsrate einer der Vergleichsanrechte
11
erforderlich.
Für eine Prognose darüber, ob mit vergleichbaren Steigerungsraten bei der E und der
gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der Beamtenversorgung zu rechnen sei, fehle es
jedoch an einer tragfähigen Grundlage in den Entscheidungsgründen des
angefochtenen Senatsbeschlusses. Dabei sei die bisherige Entwicklung des Anrechts
über einen angemessenen Vergleichszeitraum nur als Indiz heranzuziehen. Weitere zu
berücksichtigende Umstände seien insbesondere die versicherungstechnischen
Rechnungsgrundlagen, das Verhältnis der Beitragszahler zu den Rentnern und die
Vermögenslage des Versorgungsträgers. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin mit
dem Hinweis auf die geänderte Rechtsform, auf ihre besondere wirtschaftliche Situation
und auf das von ihr angewandte Anwartschaftsdeckungsverfahren, welches gerade
keine Volldynamik indiziere, konkrete Umstände geltend gemacht, denen im Rahmen
der Amtsermittlung (§ 12 FGG a. F.) nachzugehen sei. Hierzu könne auch die
Beiziehung von Geschäftsberichten und versicherungstechnischer Gutachten sowie die
Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein. Würden anschließend
erhebliche Unsicherheitsfaktoren verbleiben, die es nicht ausschließen würden, dass
die Versorgungsleistungen der E künftig auf längere Sicht nicht entsprechend der
Entwicklung der Vergleichsanrechte ansteigen, sei die Annahme einer Volldynamik
nicht gerechtfertigt.
12
Entsprechendes gelte für die im Rahmen der Beschwerde noch zu entscheidende
Frage, ob die Rentenanwartschaft der E im Anwartschaftsstadium als statisch oder
volldynamisch zu bewerten sei. Maßgeblich sei insoweit auch der mit einer der
Maßstabsversorgungen vergleichbare Wertanstieg der Anwartschaft und die
Unverfallbarkeit der Anwartschaftsdynamik.
13
Der Senat hat die Geschäftsberichte der Beschwerdeführerin für die Jahre 1998 bis
2008 angefordert und ein Sachverständigengutachten zur Frage der Dynamik der
Rentenanwartschaften bei der E eingeholt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die
Geschäftsberichte in der Anlage zum Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 23.5.2008
und auf Bl. 228 d. A. sowie auf das Gutachten der Sachverständigen I vom 5.10.2009
(Bl. 216 ff. d. A.) verwiesen.
14
II.
15
Die Beschwerde der E ist prozessual und materiell-rechtlich nach altem – bis zum
31.8.2009 geltenden - Recht zu behandeln, da das der Durchführung des
Versorgungsausgleichs zugrundeliegende Verfahren vor dem 1.1.2009 eingeleitet
worden ist (§ 48 I VersAusglG).
16
Die gemäß den §§ 629a Abs. 2, 621 e ZPO a. F. statthafte und im übrigen zulässige
Beschwerde ist begründet.
17
1)
18
Das Familiengericht ist bei der Bewertung des Versorgungsanrechts des
Antragsgegners bei der E von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen.
19
Die Anwartschaft des Antragsgegners bei der E ist sowohl im Anwartschafts- als auch
im Leistungsstadium als statisch zu bewerten. Insoweit hält der Senat nicht mehr an
20
seiner bisher getroffenen Bewertung fest.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, kann
eine Versorgung nur dann als volldynamisch anerkannt werden, wenn sowohl die
Anwartschaften als auch die Leistungen regelmäßig der allgemeinen
Einkommensentwicklung angepasst werden. Dabei reicht es für die Annahme der
Dynamik einer Versorgung im Anwartschaftsstadium nicht aus, wenn etwa die Beiträge
an eine regelmäßig angepasste allgemeine Bemessungsgrundlage gekoppelt werden
und das Mitglied infolgedessen mit jeder Anhebung dieser Bemessungsgrundlage
entsprechend höhere Anwartschaften erwerben muss (sog. Beitragsdynamik). Vielmehr
muss der Wertzuwachs an eine unabhängig vom individuellen Versicherungsverlauf
eintretende allgemeine Einkommensentwicklung geknüpft sein. Ein Rechtsanspruch auf
Anpassung ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, ob der Wert dieses Anrechts
tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie derjenige eines in der
gesetzlichen Rentenversicherung oder in der Beamtenversorgung begründeten
Anrechts. Um den volldynamischen Charakter zu bejahen, genügt es, dass der Zuwachs
mit demjenigen in einer der beiden vom Gesetz als volldynamisch anerkannten
Versorgungen Schritt hält (vgl. BGH FamRZ 2004, 1474, 1475). Dabei kommt es nicht
darauf an, wie sich die Steigerungsraten des Anrechts im Anwartschafts- und
Leistungsstadium in der Vergangenheit entwickelt haben. Entscheidend für die
Bewertung des Anrechts ist, welche Steigerungsraten in Zukunft zu erwarten sind. Dafür
kann zwar die Wertentwicklung in der Vergangenheit über einen angemessenen
Vergleichszeitraum als Indiz für die weitere Entwicklung der Anwartschaften
herangezogen werden. Diese Daten dürfen jedoch nicht ohne weiteres fortgeschrieben
werden. Erforderlich ist vielmehr eine Prognose aller hierfür bedeutsamen Umstände.
Verbleiben danach erhebliche Unsicherheitsfaktoren, die es nicht ausschließen, dass
die Versorgungsleistungen künftig auf längere Sicht nicht entsprechend der Entwicklung
der Vergleichsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und der
Beamtenversorgung ansteigen, ist die Annahme einer Volldynamik nicht gerechtfertigt
(vgl. BGH FamRZ 2008, 862, 864 f.).
21
Vorliegend sprechen die für die Prognose maßgeblichen Umstände dafür, dass der Wert
des Rentenanrechts des Antragsgegners bei der E künftig nicht in gleicher oder nahezu
gleicher Weise steigen wird wie derjenige eines in der gesetzlichen
Rentenversicherung oder in der Beamtenversorgung begründeten Anrechts. Jedenfalls
verbleiben erhebliche Unsicherheitsfaktoren, die der Annahme einer Volldynamik der
Rentenanwartschaften des Antragsgegners bei der E sowohl im Anwartschafts- als auch
im Leistungsstadium entgegenstehen.
22
a)
23
Zwar weisen die Anpassungen der laufenden Renten und der Anwartschaften in der
gesetzlichen Rentenversicherung und in der E in den vergangenen Jahren
vergleichbare Steigerungsraten auf. Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in
seinem Beschluss vom 6.2.2008 betrug die jährliche Anpassung der gesetzlichen
Rentenversicherung im Vergleichszeitraum von 1998 bis 2007 durchschnittlich 0,80%
jährlich, die bei der E betrug dagegen 0,70% jährlich. Nach den Ausführungen der
Sachverständigen I in ihrem Gutachten vom 5.10.2009 haben sich die Anwartschaften in
der gesetzlichen Rentenversicherung im Vergleichszeitraum von 2003 bis 2009 um
durchschnittlich 5,09% jährlich, die bei der E um 5,00% jährlich erhöht. Das spricht nach
den Ausführungen der Sachverständigen, auch unter Berücksichtigung des Umstandes,
24
dass aus heutiger Sicht eine Vergleichbarkeit der Steigerungsraten nur dann gegeben
ist, wenn der durchschnittliche Zuwachs der Renten bei der E um erheblich weniger als
einen Prozentpunkt hinter denen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der
Beamtenversorgung zurückbleibt, zwar für eine Volldynamik der Anwartschaften im
Anwartschafts- und im Leistungsstadium. Die Annahme einer Volldynamik der
Rentenanwartschaften bei der E scheitert jedoch im Ergebnis daran, dass hinreichende
Umstände vorliegen, die einer Fortschreibung der Werte aus der Vergangenheit
entgegenstehen.
b)
25
Nach den nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Ausführungen der
Gutachterin in ihrem Gutachten vom 5.10.2009, denen der Senat folgt, ist mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass infolge der
veränderten wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin in den nächsten zehn
Jahren eine Anpassung der Renten bei der E nicht mehr möglich sein wird. Ob und in
welchem Umfang in der Zeit danach, in dem für die Prognose maßgeblichen Zeitraum
bis zum Renteneintritt des Antragsgegners im Jahr 2027 oder später, eine Steigerung
der Renteanwartschaften des Antragstellers bei der E im Anwartschafts- oder
Leistungsstadium eintreten wird, lässt sich aus heutiger Sicht nicht hinreichend
prognostizieren.
26
Im Unterschied zu den gesetzlichen Renten werden die Rentenanrechte bei der E nach
dem Inhalt ihrer Satzung nicht im Umlageverfahren aus den Beitragszahlungen der aktiv
Versicherten finanziert, sondern im Kapitaldeckungsverfahren aus dem bei der
Beschwerdeführerin vorhandenen Kapital und den daraus erwirtschafteten Erträgen.
Eine Anpassung der Renten oder Rentenanwartschaften über die Erhebung
einkommensabhängiger Beiträge scheidet daher aus. Anwartschaften und Leistungen
aus der betrieblichen Rentenversicherung bei der E werden nur erhöht, wenn
entsprechende Überschüsse vorhanden sind. Aufgrund der Struktur der
Vermögensanlagen der Beschwerdeführerin sind jedoch nach den Ausführungen der
Sachverständigen in Zukunft keine hohen Überschüsse zu erwarten. Die
Pensionskasse ist zum 31.12.1999 für neue Mitglieder geschlossen worden. Das führt
dazu, dass die Anzahl der Anwärter ständig abnimmt, die Zahl der
anspruchsberechtigten Rentner dagegen zunimmt. Die sich daraus ergebenden
Deckungslücken können nur schwer geschlossen werden, zumal die
Vermögensanlage, aus der die Renten aus der Pensionskasse finanziert wird, zu rund
2/3 aus festverzinslichen Wertpapieren besteht, mit denen im Jahr 2008 eine
Verzinsung von lediglich 4,3% erzielt werden konnte. Zwar lag der erwirtschaftete
Durchschnittszins der E mit rund 3,6% im Jahr 2008 noch über dem Garantiezins der
Pensionskasse mit 3,45%. Angesichts dessen, dass 0,6% der erzielten Rendite durch
die Auflösung stiller Reserven erzielt worden sind, ist im Jahr 2008 jedoch nicht einmal
die garantierte Verzinsung der Rentenanwartschaften erwirtschaftet worden. Im Jahr
2007 hat die Pensionskasse nach dem Inhalt ihrer Gewinn- und Verlustrechnungen seit
Beginn des Vergleichszeitraums im Jahr 1999 erstmals Verluste erwirtschaftet. Höhere
Zinssätze als die im Jahr 2008 erzielten sind bei der derzeitigen wirtschaftlichen Lage in
der Bundesrepublik in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Außerdem verfügt die
Pensionskasse nach den Feststellungen der Sachverständigen nur noch über geringe
stille Reserven, die sie in Neuanlagen investieren kann. Sie verfügt derzeit nicht einmal
mehr über das nötige Deckungskapital, um die statischen Renten zu finanzieren. Eine
Erhöhung der Renten im Anwartschafts- oder Leistungsstadium hat seit 2007 nicht mehr
27
stattgefunden, da die E die strengen Anforderungen an die seit Änderung ihrer
Rechtsform bestehenden Solvabilitätsforderungen weder zum 31.12.2007 noch zum
31.12.2008 erfüllen konnte. Sie wird daher - nach den Einschätzungen der
Sachverständigen - zukünftige Überschüsse dazu verwenden müssen, entweder die
stillen Reserven zu erhöhen, um sich wieder größeren Spielraum bei der Wahl der
Kapitalanlagen zu verschaffen oder das von ihr aufgenommene Fremdkapital
zurückzuzahlen. Dafür spricht nach den Ausführungen der Sachverständigen auch das
Ergebnis eines zum 31.3.2009 durchgeführten sog. "Stress-Tests". Bei diesem
Verfahren wird anhand von verschiedenen Szenarien untersucht, wie die Kasse
negative Entwicklungen auf dem Kapitalmarkt verkraften kann. Diesen Test hat die
Kasse nur bei einem von vier möglichen Szenarien bestanden. Das hat zur Folge, dass
sie künftige Überschüsse zunächst nutzen muss, um ihre Kapitalausstattung zu
verbessern, bevor sie sie an ihre Mitglieder weitergeben kann.
c)
28
Davon, dass die Wertsteigerungen der Anwartschaften und der Renten in der
gesetzlichen Rentenversicherung in Zukunft eine vergleichbare Entwicklung erfahren
werden, kann dagegen nicht ausgegangen werden. Insoweit schließt sich der Senat den
Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 6.2.2008 an. Danach
ist wegen der wirtschaftlich schwierigen Lage der Rentenkasse und insbesondere
wegen des geänderten Verhältnisses von Beitragszahlern und Leistungsempfängern
zwar nur noch mit geringen künftigen Steigerungsraten und gegebenenfalls auch mit
Nullrunden zu rechnen; dennoch bleibt die Entwicklung des aktuellen Rentenwertes im
Grundsatz an die Entwicklung des Durchschnittsentgelts angelehnt (§ 63 VII SGBVI).
Deshalb ist auch künftig mit einem gewissen Wertanstieg der ges. Renten und damit
einer Dynamik zu rechnen. Gleiches gilt für die Beamtenversorgung (vgl. § 70 I
BeamtVG) die nach § 1587a III BGB als volldynamisch definiert ist. Auch die
Bundesregierung nimmt in ihrem RV-Bericht 2007 an, dass die laufenden gesetzlichen
Renten in den nächsten 15 Jahren um durchschnittlich 1,7 % jährlich steigen werden.
Zwar ist diese Prognose mit erheblichen Unsicherheitsfaktoren verbunden und
insbesondere von der konjunkturellen Entwicklung abhängig. Dennoch wird man im
Rahmen der Bestimmung der Dynamik eines Anrechts nicht davon ausgehen können,
dass die gesetzlichen Renten oder die Beamtenversorgung mittelfristig überhaupt nicht
oder nur knapp über 0 % jährlich ansteigen werden. Das entspricht auch der
Einschätzung der Sachverständigen in ihrem schriftlichen Gutachten.
29
2)
30
Unter Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen berechnet sich der Wert
der Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners bei der E wie folgt: Da der Wert der
Versorgung nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen
Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung steigt, ist der Ehezeitanteil der
Versorgung gem. § 1587a III, IV BGB a. F. in eine dynamische Rente umzurechnen.
31
Die Umrechnung erfolgt gem. § 1587a III Nr. 2 BGB a. F. anhand der
Barwertverordnung. Eine Umrechnung auf der Grundlage des Deckungskapitals nach §
1587a III Nr. 1 BGB a. F. scheidet aus, da nach den Ausführungen der
Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 5.10.2009 von der Pensionskasse kein
individuelles Deckungskapital mitgeteilt werden kann. Damit kommt es auf die Frage, ob
die Umrechnung vorrangig aus dem Deckungskapital zu erfolgen hat, wenn dem
32
Versorgungsanrecht ein Deckungskapital zugrunde liegt und eine Umrechnung auf
dieser Grundlage möglich wäre (vgl. BGH FamRZ 1994, 23, 24), nicht an.
Bei der Umrechnung ist die Tabelle 1 der BarwertVO zu verwenden, weil die
Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist. Der für das Alter des
Antragsgegners bei Ehezeitende (41 Jahre) maßgebliche Barwertfaktor ist bei der
Umrechnung der Anwartschaft in eine dynamische Rente um 5% zu kürzen, da der
Beginn der Altersrente des Antragsgegners nach der Neuregelung zum 1.1.2008 in §
235 II 2 SGB VI mehr als ein Jahr und weniger als zwei Jahre nach Vollendung des 65.
Lebensjahres liegt (§ 2 II 3 BarwertVO). Der Antragsteller ist am 2.2.1961 geboren. Sein
voraussichtliches Rentenalter erricht er danach mit 66 Jahren und 6 Monaten.
33
Da die Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners nach Mitteilung der E insgesamt in
die Ehezeit fällt, handelt es sich bei der angegebenen Jahresrente in Höhe von 1.474,92
€ um den Ehezeitanteil. Multipliziert mit dem Barwertfaktor von 3,8 (4,0 x 95%) errechnet
daraus sich ein Barwert von 5.604,70 €. Aus dem Barwert wird eine dynamische Rente
in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung
eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden
Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte und diese mit
Hilfe des aktuellen Rentenwerts nach § 1587a III,IV BGB a. F. in eine Rente der
gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen. Unter Zugrundelegung des
maßgeblichen Umrechnungsfaktors von 0,0001835894 ergeben sich 1,029
Entgeltpunkte. Multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert von 25,86 € beträgt die
Anwartschaft des Antragsgegners bei der E dynamisch 26,61 € monatlich.
34
3)
35
Unter Zugrundelegung der im Übrigen vom Familiengericht zutreffend ermittelten
Rentenanwartschaften beträgt die Differenz der beiderseitig erworbenen Anwartschaften
386,06 €. Das folgt aus der nachstehenden Übersicht:
36
Rentenanwartschaften des Antragsgegners
Anwartschaft bei der S
473,91 €
(splittingfähig nach § 1587b I BGB a. F.)
Anwartschaft bei der E (dynamisch)
26,61 €
gesamt:
500,52 €
Rentenanwartschaft der Antragstellerin
Anwartschaft bei der X
114,46 €
Differenz:
386,06 €
37
Eine Ausgleichspflicht des Antraggegners besteht danach in Höhe von 193,03 € (1/2 der
Differenz der beiderseitigen Anwartschaften).
38
Der Ausgleich der gesetzlichen Rentenanwartschaften der Eheleute bei der Deutschen
Rentenversicherung in Höhe von 179,73 € (=1/2 von 473,91 € / 114,46 €) erfolgt nach §
39
1587b I BGB a. F. durch Übertragung von Rentenanwartschaften zugunsten der
Antragstellerin.
Ein Ausgleich der Anwartschaft des Antragsgegners bei der E im Wege des analogen
Quasisplitting nach § 1 III VAHRG a. F. scheidet aus, nachdem die Beschwerdeführerin
ihren Status als öffentlich-rechtliche Körperschaft verloren hat. Da Splitting,
Quasisplitting und Realteilung nicht möglich sind, ist gem. § 2 VAHRG a. F. der
schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchzuführen. Dem schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich verbleiben demnach ½ von 26,61 €, wobei aufgrund der
Rundungsdifferenzen von einem auszugleichenden Betrag von 13,30 € auszugehen ist.
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Anstelle des schuldrechtlichen Ausgleichs können nach § 3b I Nr. 1 VAHRG a. F. bis zu
einer Höhe von 2% der allgemeinen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV auch andere in
oder vor der Ehe erworbene Versorgungen, die durch Übertragung oder Begründung
von Rentenanwartschaften ausgeglichen werden können, herangezogen werden, und
zwar bis zu einem Höchstwert von 46,90 €. Der Höchstwert ist nicht überschritten. Der
Ausgleich erfolgt daher durch erweitertes Splitting im Wege der Übertragung weiterer
Rentenanwartschaften in Höhe von 13,30 € vom Rentenversicherungskonto des
Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das
Rentenversicherungskonto der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung.
41
Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus § 1587b Abs. 6 BGB.
42
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93a I 1 ZPO.
43