Urteil des OLG Hamm vom 22.04.2004
OLG Hamm: vergleich, gebühr, vollstreckungstitel, protokollierung, datum
Oberlandesgericht Hamm, 23 W 49/04
Datum:
22.04.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 W 49/04
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 8 O 191/01
Tenor:
In Abänderung der angefochtenen Entscheidung hat die Beteiligte zu 2)
an die Beteiligten zu 1) 1.056,76 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz
seit dem 17.11.2003 zu zahlen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem
Gegenstandswert von 845,16 € trägt die Beteiligte zu 2).
Gründe :
1
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1), die sich gegen die Absetzung einer 10/10
Beweisgebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer richtet, hat in der Sache Erfolg.
2
Der dem Vergütungsverfahren zugrundeliegende Rechtsstreit vor dem Landgericht
Dortmund ist durch eine außergerichtlich erzielte Einigung der Parteien beendet
worden. Für die Mitwirkung an diesem außergerichtlichen Vergleich steht den
Rechtsanwälten der Beteiligten zu 2) eine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO in Höhe
einer 10/10 Gebühr zzgl. 16 % USt. zu.
3
Die Festsetzung dieser von den Beteiligten zu 1) verdienten Gebühr ist zu Unrecht im
Rahmen des Vergütungsverfahrens abgelehnt worden. Entgegen der Auffassung der
Rechtspflegerin kommt es im Festsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO nicht darauf an,
ob der Vergleich vor dem Gericht abgeschlossen worden ist. Dies wird lediglich für die
Festsetzung einer Vergleichsgebühr im Rahmen des Kostenfestsetzungs-verfahrens
nach §§ 103, 104 ZPO gefordert. Hierfür ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshof die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen
Vergleichs nach § 794 I Nr.1 ZPO notwendig ( vgl. BGH, Beschluss vom 26.9.2002,
Rpfleger 02,651).
4
Dieser für das Kostenfestsetzungsverfahren aufgestellte Grundsatz kann nicht auf das
Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO übertragen werden, in dem es
nicht um die Frage der Erstattungspflicht des Prozessgegners geht. Denn
5
Voraussetzung für die nach § 19 BRAGO festzusetzende Anwaltsvergütung ist nur, dass
es sich um gesetzliche Gebühren handelt, die dem Rechtsanwalt im Rahmen eines
gerichtlichen Verfahrens gegenüber seinem eigenen Mandanten zustehen. Dies setzt
nicht voraus, dass die Gebühren auch durch eine gegenüber dem Gericht
vorgenommene Tätigkeit entstanden sind. Deshalb ist die Vergleichsgebühr nach § 23
BRAGO auch dann nach § 19 BRAGO festsetzbar, wenn der erzielte Vergleich
außergerichtlich vereinbart worden ist. Zu fordern ist lediglich, dass der
außergerichtliche Vergleich zur vollen oder teilweisen Beilegung des Rechtsstreits
diente und damit der Gegenstand des Vergleichs zumindest teilweise mit dem
Gegenstands des zugrundliegenden Rechtsstreits, auf den sich der Prozessauftrag
erstreckte, identisch ist (vgl. OLG Hamm NJW 70, 2220; OLG Stuttgart JurBüro 85,871;
OLG München JurBüro 87,385; OLG Frankfurt JurBüro 87,1799; AnwKomm- BRAGO –
Schneider § 19 Rz. 76; Gerold/Schmidt - von Eicken § 19 BRAGO Rz.18). Letzteres
lässt sich hier zweifelsfrei aus der Prozessakte feststellen. Dementsprechend ist der
festgesetzte Vergütungsbetrag um die 10/10 Vergleichsgebühr (728,59 €) zzgl. 16 %
UMSt (116,57 €), insgesamt also um 845,16 €, zu ergänzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Festsetzung des Gegenstandswertes
folgt aus dem Abänderungsbegehren.
6