Urteil des OLG Hamm vom 10.05.2006

OLG Hamm: unterbrechung der frist, bildschirm, anfechtung, berufsunfähigkeit, versicherungsnehmer, empfang, professor, computer, versicherungsvertrag, sicherheitsleistung

Oberlandesgericht Hamm, 20 U 70/05
Datum:
10.05.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 70/05
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 15 O 546/04
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.02.2005 verkündete Urteil
der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und
wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus dem
Versicherungsvertrag Nr. ##### eine monatliche
Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 603,32 € für die Zeit vom
01.11.2002 bis längstens zum 30.08.2006 zu zahlen, fällig am 1. eines
jeden Monats, ferner Zinsen in Höhe von 5 % aus 1.809,96 € seit dem
29.01.2003 sowie 5 % Zinsen auf die danach fällig werdenden Raten ab
dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin aus dem
Versicherungsvertrag mit der Nr. ##### eine monatliche
Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 589,93 € seit dem 01.11.2002 bis
längstens zum 30.08.2024, fällig am 1. eines jeden Monats, zu zahlen,
ferner 5 % Zinsen aus 1.769,79 € seit dem 29.01.2003 sowie 5 % Zinsen
aus den ab Februar 2003 fällig werdenden Raten ab dem jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin aus
dem Vertrag Nr. ##### längstens bis zum 30.08.2006 und aus dem
Vertrag Nr. ##### längstens bis zum 30.08.2024 von ihrer Verpflichtung
zur Beitragszahlung freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung
zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 3 % der Klägerin und zu 97 %
der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere
Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden
Betrages erbringt.
Gründe:
1
I.
2
Die Klägerin hat bei der Beklagten im Jahre 1990 zwei Lebensversicherungen mit
jeweils - Berufsunfähigkeitszusatzversicherung genommen. Mit der vorliegenden Klage
begehrt sie Leistungen aus diesen Zusatzversicherungen für die Zeit ab 01.07.2002. Sie
leidet an einer chronischen Polyarthritis (und damit zusammenhängenden
Erkrankungen). Sie war nach einer Refa-Ausbildung zuletzt technische Angestellte bei
einem Textilunternehmen und mit der Arbeitsvorbereitung befasst; seit dem 24.06.2002
arbeitet sie nicht mehr.
3
Unter dem 05.09.2002 beantragte sie BUZ-Leistungen. Die Beklagte erklärte mit
Schreiben vom 29.01.2003 die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung hinsichtlich der
gesamten Verträge, da die Klägerin bei Antragstellung Schulter-Arm- und
Gelenkbeschwerden verschwiegen habe. Am Ende des Schreibens, auf welches wegen
der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 44 f. d.A.), heißt es:
4
"Wenn Sie meinen, daß Ihnen Versicherungsleistungen zustehen und die
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen und die Lebensversicherungen
weitergeführt werden müssen, können Sie diesen Anspruch nur innerhalb von
sechs Monaten nach Empfang dieses Briefes gerichtlich geltend machen. Wird
dieses Recht nicht genutzt, erlischt der Anspruch allein schon wegen des
Fristablaufs (§ 12, Absatz 3 VVG)."
5
Die Klägerin erhob daraufhin in dem vorangegangen Rechtsstreit 15 O 356/03 LG
Münster (= 20 U 3/04 OLG Hamm) Klage auf Feststellung, dass die Verträge
fortbestehen. Außerdem kündigte sie einen Antrag zu 3 an auf Feststellung, "dass der
Klägerin aus den [...] genannten Versicherungen Leistungen zustehen"; sie trug dazu
aber - auch nach Hinweis der Klageerwiderung - im Tatsächlichen nichts vor. In der
mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nahm die Klägerin - nach Erörterung
"insbesondere im Hinblick auf die Fassung der Klageanträge [...]" (so das Protokoll) -
den Antrag zu 3 zurück.
6
Durch das in dem Vorprozess ergangene Senatsurteil vom 23.04.2004 steht
rechtskräftig fest, dass die Verträge fortbestehen.
7
Die Klägerin begehrte mit Anwaltsschreiben vom 08.06.2004 erneut Leistungen. Die
Beklagte berief sich nunmehr auf Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG.
8
Die Klägerin hat behauptet, ab 01.07.2002 bedingungsgemäß berufsunfähig zu sein.
9
Das Landgericht hat sich der Auffassung der Beklagten zu § 12 Abs. 3 VVG
angeschlossen und die Klage deshalb abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der
Begründung und des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das
angefochtene Urteil Bezug genommen.
10
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie
wiederholt und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz. Wegen der - unstreitigen (S. 5 des
Schriftsatzes der Beklagten vom 07.09.2005 = Bl. 178) - Beschreibung ihrer letzten
Tätigkeit wird auf ihren Schriftsatz vom 08.08.2005 (Bl. 157 ff.) verwiesen. Die Klägerin
hat dazu vor dem Senat ergänzend erklärt, dass ihre Tätigkeit am PC durch ständigen
Gebrauch der Tastatur gekennzeichnet gewesen sei - zur Eingabe von Zahlen und
kurzen Texten, zur Vornahme von Berechnungen sowie zum häufigen Wechsel in
verschiedene Programme und Dateien. Zwar habe sie nicht - wie eine reine Schreibkraft
- ununterbrochen "getippt"; jegliche Tätigkeit sei aber mit der Benutzung der Tastatur
verbunden gewesen; es habe keine Phasen gegeben, während welcher sie im
Wesentlichen am Bildschirm hätte lesen und die Tastatur nur vereinzelt hätte benutzen
müssen.
11
Die Beklagte verteidigt das Urteil. Sie bestreitet, dass die Tätigkeit der Klägerin am PC
zu mehr als 50 % Zeitanteil aus der Betätigung der Tastatur bestanden habe. Wie sie in
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter behauptet hat, soll es bei
entsprechender Gestaltung der Programme heute möglich sein, die Tastatur
überwiegend durch eine (Computer-) Maus zu ersetzen.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in dieser Instanz wird auf die
Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
13
Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Orthopäden Professor Dr. X eingeholt
(Hefter), auf welches Bezug genommen wird.
14
II.
15
Die Berufung ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf BUZ-
Leistungen ab 01.11.2002 nebst Verzugszinsen ab 29.01.2003.
16
1.
17
Die Klägerin ist seit 23.10.2002 zu mindestens 50 % berufsunfähig (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs.
1 der Allgemeinen Bedingungen für die BUZ, Bl. 77 d.A.).
18
a)
19
Dies steht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Professor Dr. X, an dessen
Sachkunde und Erfahrung keine Zweifel bestehen, zur Überzeugung des Senats fest.
20
aa)
21
Eine mindestens 50-prozentige Berufsunfähigkeit ergibt sich dabei bereits deshalb, weil
die Klägerin seit - jedenfalls - 23.10.2002 zu der von ihr in gesunden Tagen zuletzt
verrichteten PC-Tätigkeit nicht mehr in der Lage ist und diese Tätigkeit unstreitig mehr
22
als 50 % ihrer Gesamttätigkeit ausmachte.
Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen, dessen Feststellungen
auch von der Beklagten nicht bestritten worden sind, ist die Klägerin zu einer PC-
Tätigkeit, welche eine Bedienung der Tastatur bedingt, gesundheitlich nicht in der Lage.
Der Sachverständige hat lediglich solche PC-Arbeiten für zumutbar gehalten, welche im
Wesentlichen das Lesen von Texten auf dem Bildschirm beinhalten.
23
Die Klägerin hat vor dem Senat detailliert und nachvollziehbar dargelegt, dass ihre
Tätigkeit am PC durch ständigen Gebrauch der Tastatur gekennzeichnet war; jegliche
Tätigkeit war mit der Benutzung der Tastatur verbunden; es gab keine Phasen, während
welcher sie im Wesentlichen am Bildschirm hätte lesen und die Tastatur nur vereinzelt
hätte benutzen müssen. Die Beklagte hat dies nicht bestritten.
24
Hiernach ist die Klägerin zu der von ihr in gesunden Tagen zuletzt verrichteten PC-
Tätigkeit nicht mehr in der Lage.
25
Die Beklagte hat hierzu - wie ihr Prozessbevollmächtigter vor dem Senat klargestellt hat
- zum einen behauptet, die Tätigkeit der Klägerin am PC habe nicht zu mehr als 50 %
Zeitanteil aus Betätigung der Tastatur bestanden. Diese Behauptung ist unerheblich.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen ist der Klägerin nicht nur ein
ununterbrochenes "Tippen" - wie bei einer reinen Schreibkraft - gesundheitlich nicht
mehr möglich, sondern auch eine PC-Tätigkeit, welche immer wieder ein Benutzen der
Tastatur bedingt und nicht im Wesentlichen ein Lesen auf dem Bildschirm beinhaltet.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, welchen Zeitanteil das Betätigten der
Tastatur tatsächlich ausmacht, wenn man diesen mit der Stoppuhr sekundengenau
(oder noch genauer) ermittelt. Ein solches Aufsplitten der PC-Tätigkeit der Klägerin
verbietet sich; denn, wie vor dem Senat erörtert worden ist, macht diese Tätigkeit, so wie
diese sie in gesunden Tagen zuletzt verrichtet hat, ohne das Bedienen der Tastatur
keinen Sinn (vgl. nur BGH, VersR 2003, 631 - Automatenaufsteller).
26
Die Beklagte hat vor dem Senat zudem pauschal behauptet, es sei bei entsprechender
Gestaltung der Programme heute möglich, die Tastatur überwiegend durch eine
(Computer-) Maus zu ersetzen. Auch diese Behauptung ist, wie vor dem Senat erörtert,
unerheblich: Die Klägerin ist zu einer derartigen Gestaltung der Programme unstreitig
nicht in der Lage. Die bloße Möglichkeit einer Umgestaltung der Programme aber ändert
vorliegend nichts daran, dass die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit der Klägerin
vorliegt. Es obläge der Beklagten zumindest, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass
entweder der Arbeitgeber der Klägerin zu einer solchen Umprogrammierung bereit ist
oder wie sonst (etwa durch Finanzierung seitens der Beklagten) diese möglich sein soll;
allenfalls dann käme es in Betracht, bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit zu
verneinen. - Ob die Klägerin gesundheitlich überhaupt zur ständigen Arbeit mit der Maus
in der Lage wäre, kann dahinstehen.
27
bb)
28
Es kommt hiernach nicht mehr darauf an, dass die Klägerin nach dem Gutachten des
Sachverständigen auch zu anderen Tätigkeiten - neben der PC-Tätigkeit - nur noch
eingeschränkt in der Lage ist.
29
b)
30
Dass die Klägerin bereits vor dem 23.10.2002 zu mehr als 50 % berufsunfähig gewesen
sei, hat sie, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert worden ist, nicht
bewiesen.
31
2.
32
Die Beklagte ist nicht leistungsfrei wegen Versäumens der Frist des § 12 Abs. 3 VVG.
Denn die Frist ist wegen unrichtiger Belehrung nicht wirksam gesetzt worden.
33
Dass der in dem Vorprozess verlesene Antrag - auf Feststellung des Fortbestehens der
Versicherungen - jedenfalls an sich (d.h. vorbehaltlich der Norm des § 242 BGB)
ungeeignet gewesen wäre, eine Frist nach § 12 Abs. 3 VVG zu unterbrechen (ständige
Rechtsprechung, vgl. etwa OLG Saarbrücken, r+s 2001, 518), braucht daher nicht
erörtert zu werden.
34
a)
35
Die Frist kann, wie sich aus § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG ergibt, nur gesetzt werden in Bezug
auf einen "erhobenen Anspruch", also einen Anspruch aus einem konkreten
Versicherungsfall, nicht in Bezug auf die Wirksamkeit einer Anfechtung oder eines
Rücktritts (vgl. OLG Saarbrücken, r+s 1993, 41; Senat, VersR 2002, 297). Das Recht des
Versicherungsnehmers, Anfechtung oder Rücktritt gerichtlich überprüfen zu lassen,
besteht uneingeschränkt.
36
Die von der Beklagten erteilte Belehrung ist hiernach falsch. Sie lautet:
37
"Wenn Sie meinen, daß Ihnen Versicherungsleistungen zustehen und die
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen und die Lebensversicherungen
weitergeführt werden müssen, können Sie diesen Anspruch nur innerhalb von
sechs Monaten nach Empfang dieses Briefes gerichtlich geltend machen. Wird
dieses Recht nicht genutzt, erlischt der Anspruch allein schon wegen des
Fristablaufs (§ 12, Absatz 3 VVG)."
38
Nach diesem Wortlaut wäre auch ein Anspruch auf Weiterführen der Versicherungen
binnen der Frist gerichtlich geltend zu machen. Die Worte "der Anspruch" im letzten
Satz beziehen sich auf die Worte "diesen Anspruch" im Halbsatz davor. Diese
wiederum beziehen sich auf die zwei im ersten Halbsatz erwähnten Dinge:
Versicherungsleistungen und das Weiterführen der Verträge.
39
b)
40
Dieser Fehler führt dazu, dass die Frist nicht in Gang gesetzt worden ist.
41
Dabei kann dahinstehen, ob eine Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG stets nur dann
wirksam ist, wenn sie in jeder Hinsicht korrekt ist (so die heute wohl herrschende
Meinung, vgl. Römer, in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 12 Rn. 74 f. m.w.N.).
Unschädlichkeit eines Fehlers kommt nämlich allenfalls dann in Betracht, wenn
feststeht, dass sich dieser Fehler nicht ausgewirkt haben kann (so Prölss, in:
Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12 Rn. 37a). Dies aber ist im Streitfall nicht so. Denn die
von der Beklagten verwandte Formulierung ("diesen Anspruch") suggeriert, dass es
42
einen einheitlichen Anspruch auf Leistungen und Feststellung des Fortbestehens des
Versicherungsverhältnisses gebe und dass dieser binnen der Frist gerichtlich geltend zu
machen sei. Es kann, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert,
jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Prozessbevollmächtigte der
Klägerin in dem Vorprozess auch unter dem Eindruck dieser Belehrung dazu
entschieden hat, es bei der Verlesung der Anträge auf Feststellung des Fortbestehens
der Versicherungen bewenden zu lassen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einem obiter dictum des (oben bereits
zitierten) Senatsurteils vom 04.05.2001 (VersR 2002, 297 - dort unter Ziffer 1 am Ende).
Auch nach diesem Urteil ist eine Belehrung unwirksam, wenn sie - wie vorliegend - den
Versicherungsnehmer von einer Unterbrechung der Frist abgehalten haben kann. In
dem seinerzeit zu entscheidenden Fall hatte der Versicherungsnehmer die Frist des §
12 Abs. 3 VVG schlicht versäumt und keinen Anspruch fristgerecht geltend gemacht.
Dem Urteil kann nicht entnommen werden, dass eine Belehrung stets nur dann
unwirksam wäre, wenn sie die mit Versäumung der Frist verbundenen Rechtsfolgen
verharmlost. - Ob für die Wirksamkeit der Belehrung nicht sogar insgesamt Fehlerfreiheit
zu fordern ist, bedarf hier, wie gesagt, keiner Entscheidung.
43
3.
44
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 der vereinbarten Bedingungen bestehen nach alledem
monatliche Rentenansprüche ab 01.11.2002, nicht schon ab 01.07.2002.
45
Die Höhe der monatlichen Zahlungen ist unstreitig; der Prozessbevollmächtigte der
Beklagten hat vor dem Senat den Betrag von 603,32 EUR (und nicht nur 603,30 EUR)
aus dem Vertrag Nr. ##### nicht mehr bestritten.
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Die soeben genannte BUZ-Versicherung endet am 01.09.2006. Eine Monatsrate für
September 2006 steht der Klägerin hiernach nicht zu. Solches ergibt sich auch nicht aus
§ 7 Abs. 1 VVG.
47
Die weitere BUZ-Versicherung endet am 01.09.2024.
48
Soweit der Klägerin Rentenansprüche zustehen, hat sie zugleich einen Anspruch auf
Beitragsbefreiung.
49
4.
50
Ein Zinsanspruch - in der beantragten Höhe von 5 % - ergibt sich aus Verzug, jedoch
erst ab dem Zeitpunkt des Ablehnungsschreibens vom 29.01.2003. Für einen
Zinsanspruch für die Zeit davor ist nichts dargetan.
51
III.
52
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der
Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
53