Urteil des OLG Hamm vom 30.11.2005

OLG Hamm: invalidität, versicherungsnehmer, einwirkung, versicherungsschutz, unfallversicherung, leistenbruch, zwangsvollstreckung, anhörung, agent, sicherheitsleistung

Oberlandesgericht Hamm, 20 U 96/05
Datum:
30.11.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 96/05
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 1 O 247/04
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.04.2005 verkündete Urteil
der 1. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor
Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages erbringt.
I.
1
Der Kläger macht Ansprüche auf eine Invaliditätsentschädigung aus einer bei der
Beklagten genommenen Unfallversicherung geltend.
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Vereinbart sind die GUB 99 der Beklagten.
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Der Kläger wurde im November 2003 an Leistenhernien beidseits operiert. Bereits vom
18.12.2003 bis zum 27.12.2003 wurde ein erneuter stationärer Aufenthalt erforderlich
zur Durchführung einer Operation wegen eines Frührezidives an der linksseitigen
Leistenhernie.
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Am 30.03.2004 wurde er ein weiteres Mal operiert, diesmal wegen eines
Leistenhernienrezidivs rechtsseitig. Der Kläger leidet seither unter Schmerzen. Die
Wundverhältnisse sind geschwollen und deutlich verdickt. Die Schmerzen ziehen bis in
die Hoden und haben zu einer erektilen Dysfunktion geführt.
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Weitere Operationen haben nach Auskunft eines vom Kläger konsultierten
Neurochirurgen nur eine sehr geringe Erfolgsaussicht.
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Der Kläger meldete der Beklagten einen Unfall vom 06.11.2003 zunächst mündlich am
21.11.2003 und sodann schriftlich mit eine Unfall-Schadenanzeige vom 25.11.2003.
Unter dem 27.11.2003 schilderte er den Unfallhergang, wonach er auf der Baustelle
"Grundschule N" in I beim Absteigen von einem LKW vom Hinterreifen abgerutscht und
mit der linken Schulter und dem Gesäß aufgeschlagen sei. Zunächst habe er
Schmerzen in der linken Schulter verspürt, die alles andere überdeckt hätten. Erst später
hätte sich ein "Ziehen und Reißen" im Unterbauch verstärkt, das sich als Leistenbruch
herausstellte.
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Die Beklagte lehnte, zuletzt mit Schreiben vom 10.09.2004, ihre Eintrittspflicht unter
Hinweis auf den Ausschlußtatbestand der Ziff. 5.2.6 der vereinbarten GUB 99 ab.
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Der Kläger hat zunächst auf Feststellung geklagt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm
wegen des am 06.10.2003 erlittenen Leistenbruchs Versicherungsschutz zu leisten.
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Sodann hat er die Klage umgestellt und Zahlung von 168.000,00 € nebst Zinsen
verlangt mit der Behauptung, zu 100 % invalid zu sein.
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Der Kläger hat behauptet, er sei am 06.10.2003 beim Absteigen von einem LKW vom
Hinterreifen abgerutscht und mit dem Unterbauch auf eine Treppenkante
aufgeschlagen.
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Zum Beweis für den Unfallhergang hat er sich auf die Zeugen Q und M berufen.
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Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie hat unter Hinweis auf die
Ausschlußklausel in Ziff. 5.2.6 der vereinbarten GUB 99 ihre Eintrittspflicht verneint, die
Invalidität und den Unfall bestritten und sich auf Leistungsfreiheit wegen
Obliegenheitsverletzungen berufen, da der Kläger seine Aufklärungsobliegenheit durch
widersprüchliche Unfalldarstellungen und das Verschweigen von Unfallzeugen in der
schriftlichen Unfallanzeige verletzt habe.
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Das Landgericht ist der Ansicht der Beklagten zur Verletzung der
Aufklärungsobliegenheit gefolgt und hat die Klage abgewiesen.
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Auf den Inhalt des am 13.04.2005 verkündeten Urteils wird Bezug genommen.
15
Der Kläger greift das Urteil mit der Berufung an und verfolgt seinen Zahlungsantrag
weiter.
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Er trägt erneut zum Unfallhergang vor und behauptet nunmehr, er habe sich, als er den
Halt verlor, gedreht, um erkennen zu können, wohin er fiel. Im Sturz drehend sei er
zunächst mit dem Unterbauch auf eine Treppenanlage neben dem LKW aufgeschlagen
und dann gekippt, so daß er dann mit Schulter und Gesäß aufgeschlagen sei.
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Zum Unfallhergang habe er vorprozessual keine falschen Angaben gemacht, sondern
lediglich auf die Einwendungen der Beklagten hin seine Schilderung verdeutlicht und
präzisiert.
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Hinsichtlich der Obliegenheitsverletzung durch Unterlassen der Zeugenbenennung in
der Schadenanzeige behauptet der Kläger unter Wiederholung seines Vortrags aus
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erster Instanz, das Formular habe der Agent Y ausgefüllt und ihm zur Unterschrift
vorgelegt. Er sei nach Zeugen nicht gefragt worden.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
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Der Senat hat den Kläger angehört und zum Unfallhergang Beweis durch Vernehmung
der Zeugen Q und M erhoben. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der
Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zur mündlichen Verhandlung
vom 30.11.2005 verwiesen.
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II.
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Die zulässige Berufung bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
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Der Kläger hat nicht bewiesen, daß die beidseitigen Leistenbrüche, die nach seiner
Behauptung zur Invalidität geführt haben sollen, Folge eines traumatischen Ereignisses
waren.
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Deshalb war seine Klage abzuweisen.
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Nach Ziff. 5.2.6 der vereinbarten Bedingungen sind Bauch - oder Unterleibsbrüche vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen. Sodann heißt es:
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"Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag
fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden sind."
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Beweispflichtig für den Wiedereinschlußtatbestand ist der Versicherungsnehmer.
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Dem Versicherungsnehmer obliegt mithin der Beweis für ein Unfallereignis, das als
gewaltsam von außen kommende Einwirkung direkt auf den Bauch oder
Unterleibsbereich einen Riß (Bruchpforte) in der Bauchwand herbeigeführt hat (Grimm,
Unfallversicherung, 3. Aufl. § 2 Rn. 94). Es ist der Vollbeweis (§ 286 ZPO) zu führen;
Beweiserleichterungen kommen dem für das Unfallereignis und die
Gesundheitsbeschädigung beweispflichtigen Versicherungsnehmer insoweit nicht
zugute (vgl. Römer in Römer/Langheid, VVG, § 179 Rn. 18).
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Die Behauptung des Klägers, er sei mit dem Unterbauch auf die Eckkante der
Treppenanlage aufgeschlagen (so Schreiben vom 01.03.2004 - Anlage B 5), was
unmittelbar zu den beiden Leistenbrüche geführt habe, ist unbewiesen. Keiner der
beiden dazu benannten und vernommenen Zeugen hat ein Aufschlagen mit dem
Unterleib auf die Treppenkante bestätigt. Beide Zeugen hatten den Sturz des Klägers
nicht beobachtet, sondern sie hatten ihn nur nach dem Sturz neben dem LKW liegen
sehen.
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Es spricht nichts dafür, daß der Kläger mit dem Bauch auf die Treppe aufgeschlagen ist.
Es sind weder objektive Hinweise auf eine traumatische Einwirkung auf den Unterleib
dokumentiert noch ergeben sie sich aus dem Geschehensablauf.
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Hernien entstehen nur in Ausnahmefällen durch von außen kommende gewaltsame
Einwirkungen; in aller Regel sind diese dann durch entsprechende Lokalbefunde wie
Ödeme, Blutungen, Zerreißungen nachweisbar (so Grimm, aaO. Rn. 93), und die Folgen
der gewaltsamen Einwirkungen machen sich unmittelbar klinisch durch deutliche
Symptome wie Schock und Schmerzen bemerkbar.
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Nichts dergleichen ist ist im Fall des Klägers festzustellen. Im Gegenteil: Der Kläger
klagte nach dem Sturz vom 06.10.2003 nicht etwa über Schmerzen im Unterbauch,
sondern über heftige Schmerzen in der Schulter. Ausschließlich wegen der
Schulterschmerzen begab er sich am folgenden Tag in die Behandlung seines
Hausarztes, der ihm später attestierte, daß bis zum 24.10.2003, mithin mehr als zwei
Wochen nach dem Unfall, keine Befunde erhoben werden konnten, die auf einen
Leistenbruch hindeuteten.
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Anläßlich der stationären Aufnahme zur Leistenhernienreparation gab der Kläger nicht
etwa an, er sei auf den Unterbauch gestürzt, sondern er schilderte ein nicht versichertes
Verhebetrauma (vgl. Bericht des Dr. Müller vom 13.01.2004, Anlage B 3). Der
operierende Arzt fand intraoperativ keine Blutergüsse oder sonstige Hinweise auf ein
traumatisches Geschehen und schloß nicht aus, daß der Bruch schon anlagebedingt
vorhanden war (Dr. Müller - Fragebogen bei Unterleibsbrüchen - vom 07.07.2004,
Anlage B 6).
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Der Beweis für das Vorliegen des Wiedereinschlußtatbestands (Ziff. 5.2.6 GUB 99) ist
nach alldem nicht geführt, so daß die Klage abweisungsreif war.
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Da es nach diesem Beweisergebnis nicht mehr darauf ankam, hat der Senat davon
absehen können, dem Kläger wie von ihm beantragt eine Frist zur Beibringung der nach
wie vor noch fehlenden ärztlichen Feststellung unfallbedingter Invalidität (Zif. 2.1.1.1
GUB 99) einzuräumen.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. I, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die
Zulassung der Revision war nicht veranlaßt (§ 543 ZPO n.F.).
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