Urteil des OLG Hamm vom 19.05.2005
OLG Hamm: rechtskräftiges urteil, form, zivilverfahren, datum, hauptsache
Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 212/05
Datum:
19.05.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 212/05
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 52 KLs 33/04
Tenor:
1.
Das Urteil der XVII. großen Strafkammer des Landgerichts Essen vom
10.11.2004 (Aktenzeichen: 52 KLs 33/04 LG Essen) wird dahingehend
abgeändert und ergänzt, dass die Staatskasse auch die dem
ehemaligen Angeklagten Y entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen hat.
2.
Der Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Essen vom
18.01.2005 wird aufgehoben.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der in diesem
Verfahren dem ehemaligen Angeklagten entstandenen notwendigen
Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe:
1
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 06. Mai 2005 zu den
Rechtsmitteln des ehemaligen Angeklagten folgendes ausgeführt:
2
I.
3
"Die XVII. Große Strafkammer des Landgerichts Essen hat durch in der
Hauptsache rechtskräftiges Urteil vom 10.22.2004 den Angeklagten auf Kosten der
Staatskasse freigesprochen. Über die notwendigen Auslagen ist eine
ausdrückliche Entscheidung nicht getroffen worden (Bl. 94 - 09, Leseabschrift Bl.
99 - 103 d. A.).
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Mit dem gem. § 300 StPO als sofortige Beschwerde gegen die unterbliebene
Auslagenentscheidung anzusehenden Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers
vom 10.11.2004, eingegangen bei dem Landgericht Essen am 11.11.2004 (Bl. 110
d. A.), wendet sich dieser in Verbindung mit seinem Schriftsatz vom 26.01.2005 (Bl.
121 ff. d. A.) dagegen, dass nicht auch die notwendigen Auslagen der Staatskasse
auferlegt worden sind.
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Mit Beschluss vom 18.01.2005 wies die Rechtspflegerin des Landgerichts Essen
den Antrag auf Festsetzung der dem Angeklagten zu erstattenden Auslagen zurück
(Bl. 119, 119 R d.A.) Gegen diesen, ihm am 26.01.2005 zugestellten Beschluss,
legte der Verteidiger mit Schreiben vom selben Tage, eingegangen bei dem
Landgericht Essen am 27.01.2005, "vorsorglich" sofortige Beschwerde ein.
6
II.
7
Die sofortige Beschwerde gegen die unterbliebene Auslagenentscheidung ist
statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Zulässigkeit steht auch
nicht § 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO entgegen, da gegen die
Hauptentscheidung ein Rechtsmittel als solches statthaft ist, jedoch wie vorliegend
im Falle eines Freispruchs nur mangels Beschwer nicht zulässig wäre.
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Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Die das Verfahren abschließende
Entscheidung muss ausdrücklich zum Ausdruck bringen, dass ein Dritter und - wie
im Falle des Freispruchs - die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen eines
Angeklagten zu tragen hat (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2000 - 2 Ws
316/00 - m.w.N.). Gem. § 467 Abs. 1 StPO hat die Staatskasse die einem
freigesprochenen Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Dementsprechend ist das Urteil abzuändern und zu ergänzen.
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Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des
Landgerichts Essen vom 18.01.2005 ist ebenfalls gem. § 464 b S. 3 StPO i.V.m. §§
104 Abs. 3 ZPO und 11 Abs. 1 RpflG statthaft und form- und fristgerecht eingelegt
worden. Über sie kann auch entschieden werden, da - anders als im Zivilverfahren
- für eine Abhilfeentscheidung ohnehin kein Raum ist (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO,
§ 464 b Rdnr. 7).
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Die sofortige Beschwerde ist aus den vorstehenden Erwägungen auch begründet."
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Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und
macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.
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Die Kosten- und Auslagenentscheidung betreffend das Beschwerdeverfahren folgt aus
seiner entsprechenden Anwendung der §§ 473 Abs. 3, 467 StPO.
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