Urteil des OLG Hamm vom 06.05.2010

OLG Hamm (beleidigung, stgb, rechtsmittel, stpo, zeuge, ehre, sache, meinungsfreiheit, auslegung, umstände)

Oberlandesgericht Hamm, 2 Ss 220/09 - 85 - OLG Hamm
Datum:
06.05.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ss 220/09 - 85 - OLG Hamm
Vorinstanz:
Amtsgericht Recklinghausen, 81 Cs-10 Js 466/08- 106/08
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts –
Straf-
richter – Recklinghausen zurückverwiesen.
Gründe:
1
I.
2
Das Amtsgericht Recklinghausen hat gegen den Angeklagten durch Urteil vom
18. Februar 2009 wegen Beleidigung eine Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen zu je
20,00 € verhängt. Es hat folgende Feststellungen getroffen:
3
"Der Angeklagte und der Zeuge X haben in Nachbarschaft zueinander gelebt. Der
am 07.05.1951 geborene Angeklagte ist nicht vorbestraft. Er ist verheiratet. Er
erzielt ein Renteneinkommen in Höhe von 650,00 € pro Monat.
4
Am 10.07.2008 befuhr der Angeklagte in Begleitung seiner Ehefrau mit einem Pkw
die C-Straße in E. Der Zeuge X verrichtete vor seinem Haus auf der C-Straße in E
Gartenarbeiten. Der Angeklagte hielt mit seinem Pkw an, öffnete das Fenster, brach
in Lachen aus und machte sich über das Gebiss des Zeugen X lustig."
5
In den Urteilsgründen heißt es weiter:
6
"Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der
schriftlichen und verlesenen Einlassung des Angeklagten sowie aufgrund der
Vernehmung des Zeugen X.
7
Der Angeklagte hat geltend gemacht, vom Zeugen X ständig beleidigt worden zu
sein und dieser finde immer wieder neue Gründe, um ihn anzuzeigen. So sei es
auch am 10.07.2008 gewesen. Er – der Angeklagte – sei mit seinem Wagen
verkehrsbedingt am Gartenzaun des Zeugen X zum Stehen gekommen. Der Zeuge
habe ihn beschimpft. Daraufhin habe er – der Angeklagte – das Beifahrerfenster
aufgemacht und laut gelacht. Wie erwartet, sei dem Zeugen X das Gebiss
herausgefallen. Dieses habe ihn veranlasst, noch lauter und herzhafter zu lachen.
In dem Moment habe er nicht weiterfahren können. Dem Zeugen sei erneut das
Gebiss herausgefallen. Ihm – dem Angeklagten – habe der Bauch weh getan, so
dass er weiter gefahren sei.
8
Der Zeuge X hat bekundet, dass der Angeklagte sich über seine Zähne lustig
gemacht habe und dabei gelacht habe. Besondere Belastungstendenzen des
Zeugen waren nicht erkennbar. Die Aussage des Zeugen deckt sich überwiegend
mit der Einlassung des Angeklagten. Dabei ist das Gericht aufgrund der
Bekundungen des Zeugen X auch zu der Überzeugung gelangt, dass sich der
Angeklagte verbal zu den Zähnen des Zeugen geäußert hat.
9
Dieses erfüllt den Tatbestand der Beleidigung. Der Angeklagte hat sich über die
Menschenwürde des Zeugen hinweggesetzt und diesen in seiner Ehre missachtet,
indem er den Zeugen hemmungslos auslachte, bis ihm der Bauch weh getan hätte.
10
Zur Überzeugung des Gerichts geschah dieses vorsätzlich und planmäßig. Für den
Angeklagten hat kein Grund bestanden, das Fahrzeug anzuhalten, die Scheibe
herunterzudrehen und dem Zeugen durch Auslachen seine Missachtung
kundzugeben.
11
Der Angeklagte hat sich mithin wegen Beleidigung nach § 185 StGB strafbar
gemacht."
12
Es folgen Ausführungen zum Strafantrag, zu der Strafzumessung und der
Kostenentscheidung.
13
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger am 20. Februar 2009
ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel bei dem Amtsgericht Recklinghausen
eingelegt. Mit Schriftsatz vom 26. März 2009 hat der Verteidiger den Übergang von dem
Rechtsmittel der Berufung zu dem Rechtsmittel der Sprungrevision erklärt, die mit
näheren Ausführungen auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt ist. Das mit
Gründen versehene Urteil ist dem insoweit nicht bevollmächtigen Verteidiger am 12.
März 2009 und dem Angeklagten (erst) am 17. Oktober 2009 zugestellt worden.
14
Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 22. März 2010 beantragt, die Revision des
Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
15
II.
16
Das Rechtsmittel ist zulässig. Es hat auch in der Sache – zumindest vorläufig – Erfolg.
17
1.
18
a)
19
Unschädlich ist, dass der Angeklagte sein Rechtsmittel zunächst mit Schreiben seines
Verteidigers vom 20. Februar 2009 ausdrücklich als Berufung bezeichnet und mit
Schriftsatz seines Verteidigers innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist
20
mitgeteilt hat, das Rechtsmittel als Revision zu führen.
21
Es ist gefestigte Rechtsprechung, dass der Rechtsmittelführer, der in der
Rechtsmitteleinlegungsfrist Berufung eingelegt hat, innerhalb der
Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO noch erklären darf, von der
ursprünglich gewählten Berufung zur Revision überzugehen (BGHSt 5, 338 = NJW
1954, 687). Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom
03. Dezember 2003 (in
22
5 StR 249/03 = NJW 2004, 789 f) nochmals bekräftigt.
23
b)
24
Obwohl in dem angefochtenen Urteil eine Geldstrafe von lediglich 15 Tagessätzen
verhängt worden ist, ist die Revision zulässig, ohne dass es zuvor der Zulassung der
Berufung nach § 313 Abs. 1 Satz 1 StPO bedurft hätte. Während teilweise die
Auffassung vertreten wird, die Zulässigkeit der Revision setze bei Verurteilungen zu
Geldstrafen von nicht mehr als 15 Tagessätzen die Annahme der Berufung voraus
(Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 335 Rdnr. 21 m.w.N.), hält der Senat mit der
herrschenden Meinung (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O.) an seiner ständigen
Rechtsprechung fest, dass die Annahmeberufung des § 313 StPO nicht zum Ausschluss
oder zur Einschränkung der Sprungrevision für die dort erfassten Bagatellsachen führt
(vgl. Senatsbeschluss vom 14. August 2003, NJW 2003, 3286 f. m.w.N.).
25
2.
26
Die auf die allein erhobene Sachrüge gebotene materiell-rechtliche Überprüfung des
Urteils hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, die zur Aufhebung des
angefochten Urteils mit den Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache
führen.
27
Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen
Beleidigung nicht.
28
Unter einer Beleidigung ist die Kundgabe der Nichtachtung oder Missachtung zu
verstehen (vgl. BGHSt 1, 298; 11, 67; 16, 58 f). Dabei kann die Beleidigung durch
ehrenrührige Tatsachenbehauptung sowie durch herabsetzende Werturteile gegen-über
dem Betroffenen begangen werden (vgl. OLG Hamm, Entscheidung vom
29
10. Oktober 2005 in 3 Ss 231/05). Bei der Tatsachenbehauptung steht die objektive
Beziehung zwischen der Äußerung - die wörtlich, schriftlich, bildlich oder durch
schlüssige Handlungen erfolgen kann (Fischer, StGB, 57 Aufl., § 185 Rdnr. 5) - und der
Realität im Vordergrund, so dass sie auch einer Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt
zugänglich ist. Hingegen sind Meinungen, auf die sich der grundgesetzliche Schutz der
Meinungsfreiheit in erster Linie bezieht, durch die subjektive Beziehung des Einzelnen
zum Inhalt seiner Aussage und durch die Elemente der Stellungnahme und des
30
Dafürhaltens geprägt (vgl. BVerfG, StV 2000, 416; NJW 1994, 1779). Zu bewerten ist die
beanstandete Äußerung in ihrer Gesamtheit; einzelne Elemente dürfen aus einer
komplexen Äußerung nicht herausgelöst und einer vereinzelten Betrachtung zugeführt
werden, weil dies den Charakter der Äußerung verfälscht und ihr damit den ihr
zustehenden Grundrechtsschutz von vornherein versagen würde (vgl. BGH a.a.O.).
In Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei dem durch "Meinen" und "Werten"
geprägten Auslachen durch den Angeklagten um ein Werturteil in Bezug auf die Person
des Zeugen X.
31
Ob ein Werturteil überhaupt einen abwertenden Charakter hat und damit eine straf-
bewehrte Persönlichkeitsverletzung darstellt, hat der Tatrichter unter umfassender
Auslegung des tatsächlichen Gehalts der Äußerung, ihrer Zielsetzung und der von ihr
ausgehenden Wirkungen zu bewerten. Nicht jede Verletzung von Persönlichkeits-
rechten stellt eine gem. § 185 StGB strafbare Ehrverletzung dar. So liegt in der bloßen
Ablehnung eines anderen für sich allein keine Beleidigung, wenn damit eine
Ehrverletzung noch nicht einhergeht. Deshalb ist es eine anhand der Umstände des
Einzelfalls tatrichterlich zu entscheidende Interpretationsfrage, ob mit einer Äußerung
zugleich auch die Minderwertigkeit des Betroffenen zum Ausdruck gebracht wird (vgl.
Senatsbeschluss vom 22. September 2003 in 2 Ss 452/03; OLG Zweibrücken NStZ
1994, 490). Die tatrichterliche Auslegung unterliegt dabei allerdings nur einge-
schränkter revisionsrechtlicher Überprüfung (vgl. BVerfG NJW 2000, 199). Das
Revisionsgericht darf nur überprüfen, ob die Auslegung auf einem Rechtsirrtum beruht
oder gegen Sprach- und Denkgesetze verstößt (vgl. BGHSt 21, 371) oder ob sie
lückenhaft ist, also ob im Rahmen der Auslegung alle Begleitumstände berück-sichtigt
worden sind (vgl. BGHSt 40, 97). Das Revisionsgericht hat zudem zu berücksichtigen,
ob der Tatrichter bei der Anwendung der §§ 185 ff. StGB die Beeinträchtigung, die der
persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit, die durch
32
§ 185 StGB eingeschränkt wird, auf der anderen Seite droht, gesehen und richtig
gewertet hat. Urteile, die den Sinn der Äußerung erkennbar verfehlen und deren
rechtliche Würdigung darauf gestützt wird, halten den verfassungsrechtlichen
Anforderungen des Grundrechts auf Meinungsfreiheit nicht stand. Ein Verstoß gegen
das Grundrecht der Meinungsfreiheit liegt auch dann vor, wenn das Strafgericht bei
mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zu Grunde legt,
ohne vorher andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu
haben (vgl. BVerfG NJW 1990, 980 und 1995, 3303; OLG Hamm, Entscheidung vom
10.Oktober 2005 in 3 Ss 231/05).
33
Diesen Anforderungen wird das angegriffene Urteil nicht hinreichend gerecht.
34
Das Amtsgericht hat die Umstände, die für die Beurteilung der Frage des Vorliegens
eines Angriffs auf die Ehre maßgeblich sind, nicht so umfassend aufgeklärt und im Urteil
mitgeteilt, dass dem Senat aus den Urteilsfeststellungen heraus eine Überprüfung
möglich ist.
35
Die Beleidigung i.S.v. § 185 StGB setzt eine Äußerung der Missachtung oder
Nichtachtung in dem spezifischen Sinn voraus, dass dem Betroffenen der sittliche,
personale oder soziale Geltungswert durch das Zuschreiben negativer Qualitäten ganz
oder teilweise abgesprochen wird, ihm also Minderwertigkeit bzw. Unzulänglichkeit
unter einem dieser drei Aspekte attestiert wird (vgl. Lenckner, in Schönke-Schröder,
36
StGB, 27. Aufl. 2006, § 185 Rdnr. 2). Nicht ausreichend sind bloße Unhöflichkeiten und
Taktlosigkeiten sowie unpassende Scherze und "Foppereien", soweit nicht besondere
Umstände, die die Ansicht von der Minderwertigkeit des Betroffenen ausdrücken,
hinzukommen (Lenckner, a.a.O.). Zu verlangen ist eine eindeutige Abwertung des
Betroffenen. Nicht jede Verletzung von Persönlichkeitsrechten stellt auch schon eine
Ehrverletzung dar. § 185 StGB schützt nur einen speziellen Aspekt des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts, nicht aber dieses selbst, weshalb eine Missachtung der
Persönlichkeit nur dann eine Beleidigung sein kann, wenn der andere damit gerade in
seiner Ehre im Sinne seines personalen Geltungswertes getroffen werden soll
(Lenckner, a.a.O.).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund sind die Gründe des angefochtenen Urteils in
entscheidenden Punkten lückenhaft und unklar, so dass die Würdigung rechtlich nicht
nachvollziehbar ist. Das Urteil erschöpft sich in der pauschalen Feststellung, der
Angeklagte sei in Lachen ausgebrochen und habe sich über das Gebiss des Zeugen X
lustig gemacht und der ebenso pauschalen Bewertung, der Angeklagte habe sich über
die Menschenwürde des Zeugen hinweggesetzt und diesen in seiner Ehre missachtet,
indem er ihn ausgelacht habe, bis ihm der Bauch weh getan habe.
37
Zwar kann eine Beleidigung auch in einer an sich nicht ehrverletzenden Äußerung oder
Handlung gefunden werden (RGSt 1, 391). Die Urteilsfeststellungen lassen aber nicht
erkennen, welche besonderen Umstände dem Lachen bzw. Lustigmachen den
objektiven Erklärungswert geben könnten, der Zeuge X solle dadurch – über eine bloße
Taktlosigkeit hinausgehend – als sittlich, personal oder sozial minderwertig hingestellt
werden.
38
Das gilt auch dann, wenn man die Urteilsausführungen in ihrer Gesamtheit betrachtet
und berücksichtigt, dass der Angeklagte sich auch verbal zu den Zähnen geäußert
haben soll. Da der konkrete Inhalt etwaiger Äußerungen in dem Urteil nicht dargestellt
ist, ist dem Senat eine Überprüfung, ob hierdurch eine - und ggf. welche -
Minderwertigkeit zum Ausdruck gebracht wurde, verwehrt.
39
Der Senat kann in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden. Es ist nicht
auszuschließen, dass Feststellungen getroffen werden, die einen Schuldspruch wegen
Beleidigung tragen, insbesondere zu besonderen Umständen, nach denen eine
Minderwertigkeit des Betroffenen zum Ausdruck gebracht wurde und auch werden
sollte.
40
Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an eine andere als Strafrichter tätige Abteilung des Amtsgerichts
Recklinghausen zurückzuverweisen.
41
Bei der erneut anstehenden Entscheidung werden neben den näheren
Begleitumständen Mimik und Gestik des Lachenden, Tonfall, Dauer u.ä. von Bedeutung
sein können.
42