Urteil des OLG Hamm vom 23.06.2005
OLG Hamm: freistellung von der arbeit, untersuchungshaft, form, entlassung, arbeitsentgelt, ausgleichszahlung, leiter, pflichtarbeit, anerkennung, gefangener
Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 60/05
Datum:
23.06.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 60/05
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, Vollz 199/04
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§
116 Abs. 1 StVollzG).
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet auf Kosten des
Betroffenen verworfen.
G r ü n d e :
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I.
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Der Antragsteller verbüßt seit 1993 eine lebenslange Freiheitsstrafe, derzeit in der
Justizvollzugsanstalt X. Unter dem 14. November 2004 beantragte er die Auszahlung
einer Ausgleichsentschädigung gemäß § 43 Abs. 11 StVollzG mit der Begründung, dass
hinsichtlich seiner individuellen Freiheitsstrafe Stichtag i.S.d. § 43 Abs. 11 StVollzG der
1. August 2003 gewesen sei. Mit Verfügung vom 15. November 2004 hat der Leiter der
Justizvollzugsanstalt den Antrag zurückgewiesen. Da die gesetzliche Regelung des §
43 Abs. 11 StVollzG erst am 1. Januar 2001 in Kraft getreten sei, könne ein Anspruch
auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung erst ab diesem Zeitpunkt entstehen.
Stichtag für eine Ausgleichszahlung sei daher der 1. Januar 2011. Gegen diese
Entscheidung hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt, der durch Bescheid des
Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember
2004 als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Wie auch der Leiter der
Justizvollzugsanstalt X hat der Präsident des Landesjustizvollzugsamtes sich darauf
berufen, dass die gesetzliche Regelung erst am 1. Januar 2001 in Kraft getreten sei und
somit erst seit diesem Zeitpunkt Gültig-keit habe.
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Mit Schreiben vom 19. Dezember 2004 hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gemäß §§ 109 ff. StVollzG gestellt und beantragt, den Bescheid des
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Leiters der Justizvollzugsanstalt in der Form des Widerspruchsbescheides aufzuhe-
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ben, festzustellen, dass der Auszahlungszeitpunkt nach § 43 Abs. 11 StVollzG auf die
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tatsächliche Verbüßung der lebenslangen Freiheitsstrafe festgelegt sei, festzustellen,
dass bei der Berechnung des Jahreszeitraums die Untersuchungshaft mit
anzurechnen sei sowie den Antragsgegner zu verpflichten, ihm eine
Ausgleichsentschädigung in Höhe von 1.989,85 € auf seinem Eigengeldkonto
gutzuschreiben und ihm seit dem Zeitpunkt der Fälligkeit die üblichen Schuldzinsen
gutzuschreiben.
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Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg hat den Antrag des
Betroffenen mit Beschluss vom 16. März 2005 als unbegründet zurückgewiesen und
dazu u.a. ausgeführt:
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"Nach der Auffassung der Kammer ist der Wortlaut des § 43 Abs. 11 StVollzG
eindeutig. Bei einem Gefangenen, bei dem eine Anrechnung der Freistellung nach
§ 43 Abs. 10 Nr. 1 StVollzG ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung nach
Verbüßung von jeweils 10 Jahren der lebenslangen Strafe zum Eigengeld
gutgeschrieben. Grundsätzlich sind bei dem Antragsteller die Voraussetzungen
erfüllt, da er eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt und ein Entlassungszeitpunkt
noch nicht bestimmt ist.
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Da die Vorschrift des § 43 StVollzG erst zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist,
können Ansprüche aus dieser Vorschrift vorher nicht entstanden sein. Das gilt auch
für eine Ausgleichsentschädigung gem. § 43 Abs. 11 StVollzG. Können Ansprüche
nach diesem Gesetz aber erst seit dem genannten Zeitpunkt entstanden sein,
verbietet sich eine Berechnung der 10-Jahres-Frist bei einer lebenslangen
Freiheitsstrafe, die auf eine Verbüßungszeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
abstellt. Damit würden diese Strafgefangenen im Vergleich zu anderen besser
gestellt werden, da bei der Bemessung ihres Anspruchs auch auf Zeiten abgestellt
werden würde, die vor dem 1. Januar 2001 liegen. Etwas anderes ergibt sich auch
nicht aus der von dem Antragsteller angeführten Erläuterung zur
Bundesratsdrucksache. Denn ursprünglich war nach
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dem Gesetzentwurf des Landes Sachsen-Anhalt vorgesehen, eine Anrechnung
insgesamt auszuschließen, soweit eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt wird.
Erst durch eine Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundesrates, die auf
einen Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen zurückgeht, wurde die jetzt gültige
Fassung des Gesetzes verabschiedet. Sollte ursprüng-
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lich also eine Ausgleichsentschädigung grundsätzlich ausgeschlossen sein, ist im
Wege des Kompromisses eine Ausgleichsentschädigung für den Zeitraum von
jeweils 10 Jahren beschlossen worden. Eine Besserstellung gegenüber anderen
Strafgefangenen sollte damit nicht erreicht werden. Vielmehr sollte die aus dem
ursprünglichen Entwurf sich ergebende Ungleichbehandlung von lebenslänglichen
gegenüber anderen Strafgefangenen beseitigt werden.
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Das bedeutet nicht, dass Ausgleichsentschädigungsansprüche grundsätzlich und
in jedem Fall erst mit dem 1. Januar 2011 entstehen. Für Sonderfälle einer
möglichen vorzeitigen Entlassung sieht Absatz 11 Satz 3 StVollzG ausdrücklich die
Ausnahme vor, "soweit er nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen wird". In
Verbindung mit Absatz 10 Ziff. 2 entsteht dann eine anteilige
Ausgleichsentschädigung, wenn bei einer vorzeitigen Entlassung eine
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punktgenaue Entlassung unter Berücksichtigung von Freistellungsansprüchen
nicht erreicht werden kann."
Da nach Auffassung der Strafvollstreckungskammer der Antragsteller zum jetzigen
Zeitpunkt keinen Anspruch auf Ausgleichsentschädigung hat, brauchte die Kammer
nicht zu entscheiden, ob die Untersuchungshaft auf die 10-Jahres-Frist anzurechnen ist.
Gleichwohl hat die Kammer die Auffassung geäußert, aufgrund der unterschiedlichen
Entlohnung in der Untersuchungshaft und in der Strafhaft könne nach ihrer Auffassung
Untersuchungshaft nicht in den Ablauf von 10 Jahren eingerechnet werden.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte
Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, da Anlass besteht,
Leitsätze für die Auslegung des § 43 Abs. 11 StVollzG aufzustellen.
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In der Sache hat die Rechtsbeschwerde indes keinen Erfolg, weil die
Strafvollstreckungskammer zu Recht zum jetzigen Zeitpunkt einen Anspruch des
Antragstel-
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lers auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung gemäß § 43 Abs. 11 StVollzG
abgelehnt hat.
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§ 43 StVollzG regelt in Verbindung mit § 200 StVollzG die Anerkennung geleisteter
Pflichtarbeit der Gefangenen. §§ 43, 200 StVollzG wurden mit Wirkung vom 1. Januar
2001 grundlegend neu gefasst durch Art. 1 Nr. 2 und 9 des 5.
Strafvollzugsänderungsgesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I 2043). Die
Neuregelung ist die Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 (BVerfG NJW 1998, 3337). Das
Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass das seit 1977 geltende
Gefangenenarbeitsentgelt in Höhe von 5 % des Durchschnittseinkommens der
sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer nicht ausreiche, um die Pflichtarbeit der
Strafgefangenen als wirksames Resozialisierungsziel auszugestalten. Entsprechend
dem Gebot des Bundesverfassungsgerichts, eine Neuregelung zu schaffen, hat der
Gesetzgeber mit der Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Januar 2001 das
Arbeitsentgelt der Gefangenen von 5 % auf 9 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV
erhöht (§ 200 StVollzG). Ergänzend ist als besonderer Anreiz für eine kontinuierliche
Arbeitsleistung eine nicht-monetäre Komponente der Anerkennung geleisteter Arbeit in
Form von einem Tag zusätzlicher Freistellung von der Arbeit für zwei Monate
zusammenhängender Tätigkeit gewährt worden; die Freistellung kann auf den
Entlassungszeitpunkt angerechnet oder - bei Vorliegen der allgemeinen
Voraussetzungen - als Urlaub aus der Haft (Arbeitsurlaub) genutzt werden; für
Ausnahmefälle, in denen die Anrechnung nicht möglich ist, ist eine
Ausgleichsentschädigung in Form eines 15-%-igen Zuschlags zum Entgelt vorgesehen.
Diese Neuregelung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen gemäß der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 (BVerfG NJW 2002,
2023).
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Danach bleibt festzuhalten, dass mit Wirkung zum 01.01.2001 die
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Gefangenenentlohnung durch eine monetäre und nicht-monetäre Leistung erhöht
worden ist. Damit
steht aber auch ebenfalls fest, dass der Gesamtkomplex der Erhöhung erst ab
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dem 1. Januar 2001 gilt. Ebenso wie ein Gefangener erst ab diesem Zeitpunkt
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einen Anspruch auf ein Arbeitsentgelt in Höhe von 9 % der Bezugsgröße nach
§ 18 SGB IV hat, besteht erst ab dem 1. Januar 2001 ein Anspruch auf die
beschriebenen "Gut-Zeiten", und damit auch auf die Ausgleichsentschädigung gemäß §
43 Abs. 11 StVollzG. Würde man der Rechtsauffassung des Antragstellers folgen, so
würde dies bedeuten, dass Gefangene auch für die Zeit vor dem 1. Januar 2001 ein
höheres Arbeitsentgelt und zusätzliche freie Tage beanspruchen könnten. Dies wäre
indes nur anzunehmen, wenn eine Rückwirkung des Gesetzes angeordnet worden
wäre, was aber nicht der Fall ist. Zwar wird nach dem Wortlaut des § 43
Abs. 11 StVollzG die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von jeweils 10 Jahren
der lebenslangen Freiheitsstrafe zum Eigengeld gutgeschrieben, wobei nichts über den
Zeitpunkt des Beginns dieser Frist gesagt ist; dies war indes auch nicht erforderlich, da
sich dieses von selbst versteht. Denn Ansprüche können erst ab dem Inkrafttreten eines
Gesetzes bestehen. Nach alledem hat der Antragsteller keine Ansprüche für die Zeit vor
dem 1. Januar 2001 (so auch im Ergebnis Arloth/Lückemann, StVollzG, § 43 Rdnr. 30;
a.A., allerdings ohne jegliche Begründung, LG Frankfurt, NStZ 2005, 55).
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Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer auch ausgeführt, dass die
Untersuchungshaft auf die 10-Jahres-Frist ebenfalls nicht anzurechnen ist. Die
Erhöhung der Gefangenenentlohnung durch das 5. Strafvollzugsänderungsgesetz gilt
nämlich nicht für Untersuchungsgefangene. Für diese findet § 43 Abs. 2 - 5 StVollzG nur
mit der Maßgabe Anwendung, dass die Eckvergütung weiterhin 5 % der Bezugsgröße
beträgt. Die nicht-monetäre Komponente der zusätzlichen Freistellung (§ 43 VI - XI) gilt
ebenfalls nicht für Untersuchungsgefangene (§ 177 S. 3 StVollzG). Diese
unterschiedliche Entlohnung der Arbeit von Untersuchungsgefangenen und
Strafgefangenen ist auch verfassungsgemäß (vgl. Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2004).
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Nach alledem war die Rechtsbeschwerde mit der sich aus § 121 Abs. 2 StVollzG
ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.
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