Urteil des OLG Hamm vom 08.12.2004

OLG Hamm: versicherungsnehmer, einvernehmliche regelung, hauptsache, vergleich, kostenverteilung, begriff, prozess, ermessen, versicherungsschutz, bauer

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 20 U 151/04
08.12.2004
Oberlandesgericht Hamm
20. Zivilsenat
Urteil
20 U 151/04
Amtsgericht Bielefeld, 25 O 94/04
Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.07.2004 verkündete Urteil
der 25. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.761,56 EUR nebst 5 %
Zinsen seit dem 13.10.2004 zu zahlen.
Die Zinsmehrforderung wird abgewiesen.
Insoweit wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt (Rest-) Kostenerstattung aus einer bei der Beklagten genommenen
Rechtsschutzversicherung. Dieser liegen die ARB 94 der Beklagten zugrunde (identisch
mit den etwa bei Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., S. 2126 ff., abgedruckten
Musterbedingungen).
Der Kläger stritt im Jahre 2003 als Berufungsbeklagter vor dem Landesarbeitsgericht
Hamm um insgesamt 108.113,39 EUR (4.057,26 EUR Klage auf Restlohn, 104.056,13
EUR Widerklage des Arbeitgebers auf Schadensersatz). Er schloss dann einen Vergleich,
mit welchem er gemessen an dem Gesamtstreit zu 96,25 % obsiegte und zu 3,75 %
unterlag (Verzicht auf Restlohn, kein Schadensersatz). Eine einvernehmliche Regelung
über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs war, wie vor dem Senat unstreitig
gewesen ist, nicht zu erreichen. In dem Vergleich wurde daher keine Kostenregelung
getroffen; auch sonst gaben die Streitparteien zur Kostenverteilung keine - jedenfalls keine
ausdrückliche - Erklärung ab.
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mittlerweile, nachdem der Kläger dies nach Erlass
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des hier angefochtenen Urteils beantragt hatte, durch Beschluss vom 20.09.2004 die
Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. (Der Beschluss erfasst, wie
unstreitig ist, nicht nur die Kosten des Rechtsstreits im engeren Sinne, sondern auch die
Kosten des Vergleichs.) Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, durch den Vergleich
habe sich der Rechtsstreit gemäß § 91a ZPO in der Hauptsache erledigt; nach dieser
Vorschrift seien die Kosten gegeneinander aufzuheben; es seien keine Gesichtspunkte
ersichtlich, welche für eine quotenmäßige Verteilung der Kosten sprächen. Es entspricht,
wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls unstreitig gewesen ist, der
ständigen Praxis jedenfalls des Landesarbeitsgerichts Hamm, einen Vergleich ohne
Kostenregelung als Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen zu behandeln.
Die Beklagte hat dem Kläger 3,75 % der diesem im Berufungsrechtzug vor dem
Landesarbeitsgericht entstandenen Kosten (einschließlich Vergleich) erstattet.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Erstattung der ihm unstreitig
entstandenen weiteren Kosten in Höhe von 5.761,56 EUR sowie Zinsen daraus ab
29.10.2003.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung und der Einzelheiten
des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug
genommen.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung seinen erstinstanzlichen Antrag weiter und beruft sich
nunmehr insbesondere auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 20.09.2004.
Die Beklagte verteidigt das Urteil. Sie meint, der Beschluss des Landesarbeitsgerichts sei
nicht mehr zu berücksichtigen. Aber auch bei Beachtung des Beschlusses stehe dem
Kläger ein Restanspruch nicht zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in dieser Instanz wird auf die
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen.
II.
Die Berufung ist - bei veränderter Sachlage in dieser Instanz - begründet.
1.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung weiterer 5.761,56 EUR.
Es handelt sich dabei um Kosten, welche die Beklagte gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a) und c)
ARB 94 zu erstatten hat.
Der Erstattungsanspruch ist nicht durch die Ausnahmeregelungen in § 5 Abs. 3 Buchst. a)
oder b) ARB 94 ausgeschlossen.
a)
Der Kläger hat die in Rede stehenden Kosten nicht, wie es § 5 Abs. 3 Buchst. a) ARB 94
voraussetzt, "ohne Rechtspflicht übernommen".
Das gilt jedenfalls deshalb, weil das Verhalten der Prozessparteien bei und nach dem
Vergleichsschluss vor dem Landesarbeitsgericht Hamm vorliegend ebenso zu bewerten ist,
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als hätten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache ausdrücklich übereinstimmend
für erledigt erklärt: Angesichts der - hier unstreitigen - ständigen Praxis des
Landesarbeitsgerichts kann es keinen Unterschied machen, ob die Parteien solches -
ausdrücklich - erklärt oder geschwiegen haben. Sie konnten und mussten auch ohne eine
solche Erklärung davon ausgehen, dass das Gericht den Rechtsstreit im Sinne des § 91a
ZPO als in der Hauptsache erledigt ansah. Damit aber lag die Entscheidung über die
Kostentragung bei dem Gericht; der Kläger hat keine Kosten "übernommen". Dass die
Parteien - stillschweigend - ein Aufheben der Kosten gegeneinander vereinbart hätten,
kann hier um so weniger angenommen werden, als die Parteien unstreitig in diesem Punkt
keine Einigung erzielen konnten. Auch das Landesarbeitsgericht Hamm hat in seinem
Beschluss ausgeführt, dass eine Vereinbarung der Parteien nicht vorlag.
b)
Der Erstattungsanspruch ist auch nicht durch § 5 Abs. 3 Buchst. b) ARB 94
ausgeschlossen.
aa)
Wie soeben dargelegt, ist das Verhalten der Prozessparteien ebenso zu bewerten, als
hätten diese den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Senat darüber hinaus den Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20.09.2004 zu berücksichtigen. Da der Beschluss erst
nach Abschluss der ersten Instanz ergangen ist und zudem der Sachverhalt unstreitig ist,
stehen weder Verspätungsvorschriften noch das Novenrecht entgegen.
bb)
Wenn aber die Prozessparteien nach einem Vergleichsschluss den Rechtsstreit in der
Hauptsache übereinstimmend für erledigt haben und die Pflicht des Versicherungsnehmers
zur Kostentragung auf einem bestandskräftigen Gerichtsbeschluss gemäß § 91a ZPO
beruht, so ist ein Erstattungsanspruch nicht nach § 5 Abs. 3 Buchst. b) ARB 94
ausgeschlossen.
(1)
Die Klausel sieht vor, dass der Versicherer nicht trägt "Kosten, die im Zusammenhang mit
einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des
vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen,
es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben
ist."
Sie ist so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne
versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer
Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss
(vgl. nur BGHZ 123, 83 unter III 1 b = VersR 1993, 957); dass der Rechtschutzversicherte
im Prozess einen Rechtsanwalt hinzuziehen wird, ändert an diesem Auslegungsmaßstab
schon deshalb nichts, weil der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages
beurteilen können muss, welchen Deckungsschutz der Versicherer verspricht. Da die
Klausel den von der Beklagten durch §§ 1, 2, 5 Abs. 1 ARB 94 versprochenen
Versicherungsschutz wieder einschränkt, es sich also um eine Ausschlussklausel handelt,
ist sie zudem grundsätzlich eng auszulegen in dem Sinne, dass der Versicherungsschutz
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nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet und die
Klausel den Ausschluss hinreichend verdeutlicht (vgl. BGH, VersR 1999, 748 unter 2 a
m.w.N.).
(2)
Nach diesen Maßstäben kann § 5 Abs. 3 Buchst. b) ARB 94 nicht dahin ausgelegt werden,
dass ein Erstattungsanspruch auch dann ausgeschlossen wäre, wenn die Prozessparteien
den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt haben und die
Kostenpflicht des Versicherungsnehmers auf einem bestandskräftigen Gerichtsbeschluss
gemäß § 91a ZPO beruht.
(a)
Erkennbarer Zweck der Klausel ist es, solche Kosten von der Leistungspflicht des
Versicherers auszunehmen, die ein Versicherungsnehmer (oder Mitversicherter)
übernommen hat, um - zu Lasten des Versicherers - den Prozessgegner zu einem
Zugeständnis in der Hauptsache zu veranlassen. Der erkennbare Zweck ist derselbe, der
in den älteren Musterbedingungen mit der Regelung des § 2 Abs. 3 Buchst. a) ARB 75
verbunden gewesen ist (vgl. dazu BGH, VersR 1977, 809 unter I 1; OLG Karlsruhe, VersR
1984, 839). Denn jedenfalls für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne
Spezialkenntnisse - also einen juristischen Laien - erschließt sich aus § 5 Abs. 3 Buchst. b)
ARB 94 kein anderer Zweck als aus § 2 Abs. 3 Buchst. a) ARB 75.
Auch sonst macht § 5 Abs. 3 Buchst. b) ARB 94 für den durchschnittlichen
Versicherungsnehmer jedenfalls nicht hinreichend deutlich, dass der Versicherungsnehmer
trotz Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers ggf. Kosten selbst tragen muss, wenn
er und sein Prozessgegner den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären und das
Gericht gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen entscheidet. Der Versicherungsnehmer
wird ohne weiteres davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in § 91a ZPO eine gerechte
Kostenverteilung vorgeschrieben hat. Wenn er dazu in § 5 Abs. 3 Buchst. b) ARB 94 liest,
dass die Kostenverteilung dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten
Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen muss, so ist für ihn nicht hinreichend
erkennbar, dass diese Klausel auch den Fall der Gerichtsentscheidung nach § 91a ZPO
erfassen soll und dass ein Anspruch auf Erstattung damit ggf. "mehr" voraussetzen soll als
die vom Gesetzgeber vorgesehene, gerechte Entscheidung des Gerichts. Vielmehr kann
der Versicherungsnehmer es zumindest ebenso für möglich halten, dass bei der vom
Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen, gerichtlichen Entscheidung nach billigem
Ermessen in jedem Fall ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht. Dies gilt, zumal der
Begriff "entsprechen" - vor dem Hintergrund des erkennbaren Zwecks der Klausel -
keineswegs eindeutig ist im Sinne einer ziffernmäßigen Übereinstimmung. Er lässt sich
vielmehr auch dahin verstehen, dass eine Gerichtsentscheidung gemäß § 91a ZPO schon
deshalb im Rechtssinne des § Abs. 3 Buchst. b) ARB 94 dem Verhältnis des vom
Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis noch "entspricht",
weil es sich dabei eben um die vom Gesetzgeber vorgesehene, gerechte
Kostenentscheidung handelt.
Für das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu § 5 Abs. 3 Buchst.
b) ARB 94 ergibt sich auch nichts anderes daraus, dass § 91a ZPO auch die
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes anordnet. Ebenso wenig ändert
sich etwas dadurch, dass manche Gerichte (so vorliegend auch das Landesarbeitsgericht
Hamm; keineswegs aber alle Gerichte) im Rahmen des § 91a ZPO maßgeblich auch auf
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die Vorschrift des § 98 ZPO abstellen. Beides weiß der durchschnittliche
Versicherungsnehmer, auf den es vorliegend ankommt, nicht.
Entsprechend dem Vorstehenden wird § 5 Abs. 3 Buchst. b) ARB 94 auch im Schrifttum
dahin verstanden, dass (wie es für § 2 Abs. 3 Buchst. a) ARB 75 einhellige Auffassung ist)
der Fall einer Entscheidung gemäß § 91a ZPO nicht erfasst sei (Harbauer-Bauer, ARB, 7.
Aufl., § 5 ARB 94 Rn. 20 unter ausdrücklicher Aufgabe der von der Vorauflage vertretenen
Auffassung und ohne Nennung von Gegenstimmen; Klaus Schneider, VersR 2004, 301 ff.
unter I und IV; anders soweit ersichtlich nur Harbauer, ARB, 6. Aufl., § 5 ARB 94 Rn. 20;
ansonsten wird als etwaige Abweichung des § 5 Abs. 3 Buchst. b) ARB 94 gegenüber § 2
Abs. 3 Buchst. a) ARB 75 lediglich diskutiert, ob erstere Klausel mit dem Begriff des "vom
Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses" auf das von diesem wirklich Gewollte
abstelle, und nicht auf das, was im Prozess beantragt worden ist - vgl. Prölss/Armbrüster,
in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 5 ARB 94 Rn. 15; Harbauer-Bauer, a.a.O. m.w.N.).
(b)
Gegen die von der Beklagten vertretene Auffassung, dass nach § 5 Abs. 3 Buchst. b) ARB
94 auch im Fall einer Gerichtsentscheidung gemäß § 91a ZPO stets nur Deckungsschutz
nach Maßgabe des Verhältnisses des vom Versicherungsnehmer angestrebten
Ergebnisses zum erzielten Ergebnis geschuldet sei, ist zudem anzuführen, dass § 5 Abs. 3
Buchst. b) ARB 94 sich nur bezieht auf Kosten, die "im Zusammenhang mit einer
einverständlichen Erledigung" entstanden sind. Im Streitfall schuldete indes der Kläger
seinem Rechtsanwalt bereits vor dem Vergleichsschluss die Prozessgebühr und die
Verhandlungsgebühr (nebst Nebenkosten). Diese Kosten waren also schon vor der
gütlichen Einigung entstanden, sie sind nicht "im Zusammenhang mit" der Einigung
entstanden und somit schon vom Wortsinn der Klausel nicht erfasst. Dass aber § 5 Abs. 3
Buchst. b) ARB 94 eine Sonderregelung für die "im Zusammenhang mit" einem Vergleich
anfallenden Mehrkosten oder für sonstige dem Versicherungsnehmer erst "im
Zusammenhang mit" dem Vergleich anfallenden Kosten treffen soll, wird auch von der
Beklagten nicht geltend gemacht.
(c)
Ob die Klausel bei dem Verständnis der Beklagten nicht nach § 307 Abs. 2 BGB
unwirksam wäre, kann hiernach unerörtert bleiben.
2.
Der geltend gemachte Zinsanspruch besteht erst für die Zeit ab dem 13.10.2004, als die
Beklagte weitere Leistungen auch in Kenntnis des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts
Hamm abgelehnt hat und damit Verzug eingetreten ist.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 (Mehrforderung in erster Instanz),
708 Nr. 10, 713 ZPO. § 97 Abs. 2 ZPO ist nicht anwendbar, da der Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Hamm erst nach Abschluss der ersten Instanz ergangen ist.
Die Revision wird nicht zugelassen. Eine Zulassung ist weder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts oder wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache veranlasst. Die oben unter II 1 b bb erörterte
Frage hat die Rechtsprechung, soweit ersichtlich, bisher nicht beschäftigt; es ist daher nicht
erkennbar, dass sie klärungsbedürftig im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO wäre. Die
Beurteilung unter II 1 a, b aa ist eine Entscheidung des Einzelfalls.