Urteil des OLG Hamm vom 17.06.2010

OLG Hamm (wesentliche veränderung, grundstück, kläger, treu und glauben, grunddienstbarkeit, garage, einfamilienhaus, dingliche einigung, dienstbarkeit, praxis)

Oberlandesgericht Hamm, I-5 U 186/09
Datum:
17.06.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-5 U 186/09
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 18 O 66/08
Schlagworte:
Nutzungsbeschränkung und Baubeschränkung
Normen:
§§ 1004, 1027, 1018 BGB
Leitsätze:
Nutzungsbeschränkung und Baubeschränkung stellen verschiedene,
selbständige Eigentumsbeschränkungen dar.
Tenor:
Die Be¬ru¬fung der Klä¬ger gegen das am 21.10.2009 ver¬kün¬de¬te
Urteil der 18. Zi¬vil¬kam-mer des Land¬ge¬richts Bie¬le¬feld wird
zu¬rück¬ge¬wie¬sen.
Die Klä¬ger tra¬gen die Kos¬ten des Be¬ru¬fungs¬ver¬fah¬rens.
Das Urteil ist vor¬läu¬fig voll¬streck¬bar.
Die Klä¬ger kön¬nen die Zwangs¬voll¬stre¬ckung durch den
Be¬klag¬ten gegen Si¬cher¬heits-leis¬tung in Höhe von 120% des
nach dem Urteil voll¬streck¬ba¬ren Be¬tra¬ges ab¬wen¬den, wenn
nicht der Be¬klag¬te vor der Voll¬stre¬ckung Si¬cher¬heit in Höhe von
120% des zu voll¬streck¬ba¬ren Be¬tra¬ges leis¬tet.
Die Re¬vi¬sion wird nicht zu¬ge¬las¬sen.
Gründe
1
(§ 540 ZPO)
2
A)
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Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte es zu unterlassen hat, das in seinem
Eigentum stehende Grundstück T-Straße 12 aufgrund einer Grunddienstbarkeit anders
als zu Wohnzwecken zu nutzen oder nutzen zu lassen. Ferner streiten die Parteien
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darüber, ob der Beklagte von ihm auf seinem Grundstück angelegte Stellplätze zu
entfernen und eine Garage auf seinem Grundstück zu errichten hat. Die Kläger
verlangen von dem Beklagten desweiteren, es zu unterlassen, die im Eigentum beider
Parteien stehende Wegefläche T1, Flur #, Flurstück 3### als Zufahrt oder Zugang zu
einer Praxis für Präventions- und Physiotherapie, medizinische Fußpflege oder
medizinische Fachkosmetik oder anderweitig gewerblich oder freiberuflich zu nutzen
oder nutzen zu lassen. Schließlich haben die Kläger erstinstanzlich vom Beklagten die
Zahlung von 6.109,46 € nebst Zinsen gefordert.
Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien einschließlich der genauen
Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge nimmt der Senat Bezug auf den
Tatbestand der angefochtenen Entscheidung.
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Hinsichtlich des von den Klägern eingeklagten Zahlungsanspruchs haben die Parteien
einen Teilvergleich geschlossen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage
abgewiesen.
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Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihre erstinstanzlichen
Sachanträge, soweit sie nicht durch den Teilvergleich erledigt sind, weiter verfolgen. Die
Kläger wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Sie sind nach wie
vor der Auffassung, ihnen stehe aufgrund der Grunddienstbarkeit gegen den Beklagten
ein Anspruch darauf zu, sein Grundstück nicht gewerblich oder freiberuflich zu nutzen
oder nutzen zu lassen. Das von dem Beklagten errichtete Gebäude sei ein solches mit
Wohn- und Gewerbeeinheiten und kein Einfamilienhaus und stehe daher im
Widerspruch zur Grunddienstbarkeit. Dies folge letztlich auch daraus, dass jedenfalls
die Parteien bei Abschluss des Vertrags am 20.02.2003 einvernehmlich davon
ausgegangen seien, dass auf dem Grundstück des Beklagten ausschließlich ein
Einfamilienhaus zulässig sein sollte, das ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wird.
Nur mit dieser Maßgabe hätten sie die Baulast bewilligt. Deshalb verstoße die jetzige
Nutzung des Objekts durch den Beklagten bzw. dessen Ehefrau – annähernd die Hälfte
der Gesamtfläche des Objekts, nämlich ein ganzes Geschoss werde gewerblich genutzt
- jedenfalls gegen Treu und Glauben.
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Die jetzige Nutzung des im gemeinschaftlichen Eigentum beider Parteien stehenden
Weges durch Besucher der von der Ehefrau des Beklagten betriebenen Praxis stelle
eine wesentliche Veränderung im Sinne des Gesetzes dar und sei daher zu
unterlassen. Dabei komme es nicht darauf an, wie viele Besucher die Praxis im Haus
des Beklagten heute besuchten. Tatsächlich sei seitens der Ehefrau des Beklagten
beabsichtigt, ihre Praxistätigkeit in erheblichem Umfang auszuweiten.
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Ein Anspruch auf Beseitigung der Stellplätze bestehe ebenfalls aufgrund der
Dienstbarkeit. Diese sei so zu verstehen, dass der Beklagte außer dem Einfamilienhaus
und der Garage zwischen der Baugrenze auf dem Grundstück des Beklagten und ihrer
Grundstücksgrenze keine andere bauliche Anlage errichten dürfe.
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Schließlich sei der Beklagte aufgrund der Grunddienstbarkeit zur Errichtung der in
dieser genannten Garage verpflichtet. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der
Dienstbarkeit.
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Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er wiederholt und vertieft
seinen erstinstanzlichen Tatsachenvortrag.
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Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien einschließlich der genauen
Fassung der zweitinstanzlich verfolgten Sachanträge nimmt der Senat Bezug auf den
Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
12
B)
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Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet.
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I. Der Klageantrag zu 1) a) ist mit Haupt- und mit Hilfsantrag unbegründet. Ein Anspruch
der Kläger aus §§ 1004 I 2, 1027, 1018 BGB, es zu unterlassen, das Grundstück des
Beklagten anders als zu Wohnzwecken und anders als zur Errichtung eines 1- oder 1
½-geschossigen Einfamilienhauses mit angebauter Garage bzw. gewerblich oder
freiberuflich, insbesondere als Praxis für Präventions- und Physiotherapie, medizinische
Fußpflege und Fachkosmetik zu nutzen oder nutzen zu lassen, besteht nicht.
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Für die Auslegung einer Grunddienstbarkeit sind deren Wortlaut und Sinn entscheidend,
wie ihn jeder unbefangene Dritte versteht. Inhalt des Grundbuchs ist, was sich aus dem
Grundbucheintrag unmissverständlich und für jedermann zweifelsfrei erkennbar ergibt
(BGH NJW 2002, 1797, 1798). Die Belastung des dem Beklagten gehörenden
Grundstücks lautet auf "Grunddienstbarkeit (Baubeschränkung)", wobei Bezug
genommen wird auf die Eintragungsbewilligung vom 20.02.2003 (UR-Nr. 52/2003, Notar
S). In der Eintragungsbewilligung heißt es, dass "auf dem belasteten Grundstück [darf]
kein anderes Gebäude errichtet werden [darf], als ein ein- oder eineinhalbgeschossiges
Einfamilienhaus mit Garage, …".
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Entgegen der Auffassung der Kläger ist nicht ersichtlich, dass es sich bei dem von dem
Beklagten errichteten Haus nicht um ein solches Einfamilienhaus handelt. Dies ergibt
sich schon aus dem Inhalt des von dem Beklagten gestellten Bauantrags vom
03.12.2005. Die Tatsache, dass der Beklagte das von ihm errichtete Objekt nicht
ausschließlich zu Wohnzwecken, sondern auch zum Betrieb eines Instituts für
Präventions- und Physiotherapie, medizinische Fußpflege und Fachkosmetik nutzt und
dass hierfür beim Bau bestimmte – öffentlich-rechtliche – Vorschriften einzuhalten
waren, ändert nichts daran, dass es sich bei dem Objekt selbst um ein Einfamilienhaus
handelt. Der Betrieb des Instituts in den Kellerräumen betrifft ausschließlich die Nutzung
des von dem Beklagten errichteten Einfamilienhauses.
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Demzufolge begehren die Kläger letztlich auch nicht die Durchsetzung einer
Baubeschränkung, sondern die Durchsetzung einer Nutzungsbeschränkung. Eine
solche Nutzungsbeschränkung lässt sich weder dem Wortlaut der Eintragung noch dem
der Eintragungsbewilligung entnehmen. Sie fällt schon nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch nicht darunter (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.1967, V ZR 67/64, Juris Rz.
21 = BGH MDR 1967, 827; vgl. auch BGH NJW 1965, 2398).
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Ohne Erfolg berufen sich die Kläger darauf, es sei auf den Sinn und Zweck der
Grunddienstbarkeit abzustellen, wobei besonders zu berücksichtigen sei, dass die
Vertragsparteien des notariellen Vertrags vom 20.02.2003 einvernehmlich davon
ausgegangen seien, dass auf dem belasteten Grundstück allein die Errichtung eines
Einfamilienhauses zulässig sein sollte, das ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt
wird. Die Kläger verkennen, dass die Nutzungsbeschränkung eine von der
Baubeschränkung verschiedene, selbständige Eigentumsbeschränkung darstellt. Die
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Nutzungsbeschränkung ergibt sich nicht etwa notwendigerweise aus der
Baubeschränkung. Nach dem Inhalt der Eintragung sollte für das herrschende
Grundstück nur der äußere Charakter des Hauses von Bedeutung sein und kein
Anspruch auf eine bestimmte Art der inneren Benutzung des Hauses begründet werden
(vgl. BGH, a.a.O.). Es kann auch keine Rede davon sei, dass sich eine
Nutzungsbeschränkung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende
Bedeutung der Eintragung bzw. der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung
ergibt. Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen bei der Auslegung nur insoweit
herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für
jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH NJW 2002, 1797, 1798). Solche
Umstände zeigen die Kläger nicht auf.
Ob die Kläger mit dem Verkäufer bei Kaufvertragsabschluss einvernehmlich davon
ausgingen, dass auf dem nunmehr im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstück
ein Einfamilienhaus errichtet werde, das ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt
werde, ist unerheblich, da der Beklagte an Gesprächen zwischen den Vertragsparteien
ebenso wenig beteiligt war wie bei der notariellen Beurkundung des Vertrags. Selbst
wenn die Vertragsparteien seinerzeit den Zweck, jede gewerbliche oder freiberufliche
Nutzung des zu errichtenden Einfamilienhauses zu verhindern, zum Inhalt der
Dienstbarkeit hätten machen wollen (dingliche Einigung), wäre eine Dienstbarkeit mit
diesem Inhalt nicht entstanden. Ein solcher Wille findet nämlich in der
Grundbucheintragung auch unter Berücksichtigung der zu ihrer Auslegung
heranzuziehenden Umstände keinen Ausdruck, so dass es an der für die Entstehung
der Dienstbarkeit erforderlichen Eintragung (§ 873 BGB) fehlen würde (BGH a.a.O.).
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II. Der Klageantrag zu 1) b) ist ebenfalls unbegründet. Den Klägern steht gegen den
Beklagten kein Anspruch darauf zu, es zu unterlassen, die Wegefläche Gemarkung T I,
Flur 5, Flurstück 3509 als Zufahrt oder Zugang zu einer Praxis für Präventions- und
Physiotherapie, medizinische Fußpflege und Fachkosmetik zu nutzen oder nutzen zu
lassen.
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Ein Anspruch aus §§ 1004 I 2, 745 III BGB besteht nicht. Eine wesentliche Änderung im
Sinne des § 745 III 1 BGB liegt nur dann vor, wenn durch die begehrte Maßnahme die
Zweckbestimmung oder die Gestalt des Gemeinschaftseigentums einschneidend
verändert würde (BGH NJW-RR 2004, 809, 810). Hierfür ist im vorliegenden Fall nichts
ersichtlich. Die Wegeparzelle diente von Anfang an auch der Erschließung des
nunmehr im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstücks T-Straße 12. Bei dieser
Sachlage kann eine § 745 III BGB widersprechende wesentliche Veränderung der
gemeinsamen Sache in der Mitbenutzung der Parzelle durch Besucher der im Haus des
Beklagten gelegenen Praxis selbst dann nicht vorliegen, wenn mehr als 4 Personen das
Objekt der Beklagten pro Tag besuchen, wie dies heute nach dem Vortrag der Kläger
der Fall sein soll (BGH NVwZ 1992, 290, 291). Es ist weder dargelegt noch sonst
erkennbar, dass die Nutzung der gemeinschaftlichen Wegefläche durch Besucher des
im Haus des Beklagten gelegenen Instituts die wirtschaftliche Zweckbestimmung des
gemeinschaftlichen Grundstücks erheblich verändern würde.
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III. Ein Anspruch auf Beseitigung der von dem Beklagten auf seinem Grundstück
angelegten Stellplätze besteht ebenfalls nicht. Die Voraussetzungen der §§ 1004 I 1,
1027, 1018 BGB liegen nicht vor. Der Wortlaut der auf dem Grundstück des Beklagten
lastenden Dienstbarkeit ist eindeutig. "Auf dem belasteten Grundstück darf kein anderes
Gebäude errichtet werden als ein ein- oder eineinhalbgeschossiges Einfamilienhaus mit
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angebauter Garage, ferner müssen das Gebäude und die Garage von der südlichen
Grenze des begünstigten Grundstücks im Bereich der schraffierten Fläche mindestens
7,80 m und von der westlichen Grenze des Flurstücks 2### mindestens 12 m entfernt
bleiben". Bei den von dem Beklagten angelegten Stellplätzen handelt es sich weder um
ein Gebäude noch um eine Garage, sondern allenfalls um sonstige bauliche Anlagen
(vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 u. Abs. 2 BauO NRW). Der Beklagte war daher nicht gehalten, die
in der Bewilligung der Grunddienstbarkeit genannten Abstandsflächen einzuhalten.
IV. Schließlich ist der Beklagte nicht zur Errichtung einer Garage verpflichtet. Im
Grundbuch ist die Dienstbarkeit als Baubeschränkung und nicht als Bauverpflichtung
bezeichnet. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf
hingewiesen, dass eine aktive Handlung des Verpflichteten nicht Hauptpflicht einer
Grunddienstbarkeit sein kann (BGH NJW-RR 2003, 733, 735; Palandt-Bassenge, BGB,
69. Auflage, § 1018 Rz. 5).
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V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Ziffer 10, 711, 713
ZPO. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.
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