Urteil des OLG Hamm vom 20.12.2007

OLG Hamm: pfändung, ausnahmefall, staatsanwalt, gesetzesmaterialien, strafprozessordnung, ergänzung, sparkasse, arrest, strafrichter, vollziehung

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 675/07
Datum:
20.12.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 675/07
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 56 KLs 2/07
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin (§ 473
Abs. 1 StPO) verworfen.
Gründe
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I.
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Das Amtsgericht Essen hat mit Beschluss vom 19.09.2006 den dinglichen Arrest in das
Vermögen des Angeklagten H, des Ehemannes der Beschwerdeführerin, in Höhe von
mehr als 2 Mio. Euro angeordnet (44 Gs 4366/06). Mit Beschluss vom gleichen Tage (44
Gs 4369/06) hat es die Pfändung etwaiger Ansprüche des Angeklagten gegen die
Stadtsparkasse N2 gepfändet.
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Am 07.03.2007 hat die Beschwerdeführerin zunächst Drittwiderspruchsklage gegen das
Land NRW (Justizfiskus) vor dem Landgericht E erhoben. Dieses verwies die Sache auf
Antrag der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 15.05.2007 an das Amtsgericht –
Strafrichter – Essen. Dieser übersandte die Sache am 08.06.2007 zuständigkeitshalber
der XXI. Strafkammer des Landgerichts Essen, vor der seit dem 26.04.2007 die
Hauptverhandlung gegen den Angeklagten stattfand. Das Landgericht Essen hat
sodann den angefochtenen Beschluss erlassen, worin es den "Antrag der
Antragstellerin vom 07.03.2007 auf Erklärung der Unzulässigkeit der Pfändung von
30.000 Euro aufgrund des Pfändungsbeschlusses des Amtsgerichts Essen
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vom 19.09.2006 – 44 Gs 4369/06 – in Vollziehung der Anordnung des dinglichen
Arrestes vom 19.09.l2006 – 44 Gs 4366/06 AG Essen – in das Vermögen des Vachagan
H und die Freigabe des gepfändeten Betrages" zurückwies.
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Das Landgericht hat den Antrag der Beschwerdeführerin als einen solchen auf
gerichtliche Entscheidung nach § 111f Abs. 5 StPO ausgelegt.
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Gegen den Beschluss des Landgerichts Essen vom 14.06.2007 hat die
Beschwerdeführerin am 24.09.2007 Beschwerde eingelegt. Der Beschwerde hat das
Landgericht mit Beschluss vom 17.10.2007 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat
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vorgelegt, nachdem es auch einer als Gegenvorstellung ausgelegten "weiteren
Beschwerde" der Beschwerdeführerin vom 08.11.2007 nicht abgeholfen hatte.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass jedenfalls in dem von ihr beantragten
Umfang von 30.000,- Euro das Geld auf dem Konto des Angeklagten bei der Sparkasse
N2 ihr zustünde und von dem Angeklagten nur treuhänderisch verwaltet würde.
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Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, die Beschwerde zu verwerfen.
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II.
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Die weitere Beschwerde ist unzulässig.
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1.
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Bereits die Beschwerde vom 24.09.2007 ist eine weitere Beschwerde, die aber – da
kein Fall nach § 310 Abs. 1 StPO vorliegt, in dem eine solche ausnahmsweise gegeben
ist, hier unstatthaft ist (§ 310 Abs. 2 StPO).
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Der Sache nach war bereits die Entscheidung des Landgerichts Essen vom 14.06.2007
eine Beschwerdeentscheidung nach § 304 StPO und nicht – wie das Landgericht meint
– eine gerichtliche Entscheidung nach § 111f Abs. 5 StPO. Das beruht darauf, dass hier
die Pfändung durch einen amtsgerichtlichen Beschluss erfolgte und die
Strafprozessordnung – vom Ausnahmefall des § 346 Abs. 2 StPO abgesehen – einen
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine gerichtliche Entscheidung nicht kennt.
Ein solcher Rechtsbehelf wäre auch überflüssig, da grundsätzlich die
Beschwerdemöglichkeit nach § 304 StPO besteht. § 111f Abs. 5 StPO kommt daher nur
dann zum Tragen, wenn die Pfändung nach § 111f Abs. 3 S. 3 StPO vom Staatsanwalt
ausgebracht wurde und nicht vom Amtsgericht. Im übrigen bleibt es dabei, dass gegen
gerichtliche Entscheidung mit der Beschwerde vorzugehen ist. Der Wortlaut des § 111f
Abs. 5 StPO im Zusammenspiel mit § 111f Abs. 3
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S. 3 StPO könnte zwar darauf hindeuten, dass nunmehr auch ein Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gegen gerichtliche Entscheidungen eingeführt werden sollte. Eine solche
weitreichende, systemwidrige Intention lässt sich den Gesetzesmaterialien (BT-Drs.
16/700 S. 9) aber nicht entnehmen. Vielmehr wollte der Gesetzgeber mit Schaffung des
§ 111f Abs. 5 StPO nur die Rechtsunsicherheit beseitigen, ob gegen
Arrestvollziehungsmaßnahmen Rechtsbehelfe zwangsvollstreckungsrechtlicher Art oder
solche strafprozessrechtlicher Art statthaft sind und hat die Frage im letztgenannten
Sinne entschieden (Greeve NJW 2007, 14, 15). Im Zuge dieser Änderung wurde auch
die Möglichkeit der Arrestvollziehung durch die Staatsanwaltschaft geschaffen.
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2.
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Demnach handelte es sich bei dem zunächst als "Drittwiderspruchsklage" eingelegten
Rechtsbehelf um eine Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Pfändungsbeschluss,
der das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss nicht abgeholfen hat. Die von
der Beschwerdeführerin hiergegen eingelegte Beschwerde ist eine
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– nicht statthafte (s.o.) weitere Beschwerde, seine "weitere Beschwerde" der Sache
nach eine Ergänzung des Beschwerdevortrags.
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