Urteil des OLG Hamm vom 27.04.2010

OLG Hamm (zahlung, treu und glauben, höhe, ex nunc, entstehung des anspruchs, arbeitnehmer, eröffnung des verfahrens, vertrag, kläger, mitarbeiter)

Oberlandesgericht Hamm, I-5 U 200/08
Datum:
27.04.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-5 U 200/08
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 1 O 69/08
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. September 2008
verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg
abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 268.208,56 Euro nebst 8%
Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basissatz aus
143.177,13 Euro seit dem 01. März 2004 und aus 123.987,43 Euro seit
dem 01. April 2004 und aus weiteren 1.044 Euro seit dem 31. März 2004
zu zahlen.
Wegen der Zinsmehrforderung wird die Klage abgewiesen.
Insoweit wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags
abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
1
(§ 540 ZPO)
2
A)
3
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger aus einem am 16.05.2003 zwischen der
Insolvenzschuldnerin und der Beklagten geschlossenen Vertrag über die Errichtung und
den Betrieb einer Personal-Service-Agentur ein Anspruch auf Zahlung von
Fallpauschalen für die Monate Januar und Februar 2004 in Höhe von 267.164,56 €
sowie ein weiterer Anspruch auf Zahlung von Vermittlungsprämien in Höhe von noch
1.044 € zusteht.
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Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien einschließlich der genauen
Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge nimmt der Senat Bezug auf den
Tatbestand der angefochtenen Entscheidung.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
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Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er wiederholt und vertieft seinen
erstinstanzlichen Tatsachenvortrag. Ergänzend verweist er darauf, dass sich den
Bestimmungen des PSA-Vertrages nicht entnehmen lasse, dass die Lohnzahlung durch
die Insolvenzschuldnerin an ihre Mitarbeiter Voraussetzung für die Fälligkeit des
Anspruchs auf Zahlung der Fallpauschale sei. Eine entsprechende Regelung enthalte
der Vertrag nicht. Mit den Hinweisen an die Bieter lasse sich ein anderes Ergebnis
ebenfalls nicht begründen. Bei dem PSA-Vertrag habe es sich nämlich um einen von
der Hauptstelle der Beklagten entworfenen Mustervertrag gehandelt, von dem nicht
habe abgewichen werden dürfen. Im Übrigen bedeute der Umstand, dass ein Mitarbeiter
die Hinweise an die Bieter entgegen genommen habe, nicht, dass diese Hinweise
Vertragsbestandteil geworden seien. Wenn die Hinweise an die Bieter hätten
Vertragsbestandteil werden sollen, wäre es nach dem Vertragstext möglich gewesen,
eine schriftliche Zusatzvereinbarung abzuschließen. Zu einer solchen sei es – was
unstreitig ist – nicht gekommen. Nach dem Inhalt des PSA-Vertrags sei es nicht einmal
ihre Hauptpflicht gewesen, mit von der Beklagten vorgeschlagenen Arbeitnehmern
sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse abzuschließen. Die
Einstellung der Arbeitssuchenden sei vielmehr nur Voraussetzung dafür gewesen, dass
sie ihre eigentliche Tätigkeit, nämlich die Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG
habe ausüben können. Im Gegenzug habe sie Anspruch auf Zahlung der vereinbarten
Fallpauschalen gehabt. Die Zahlung des ihren Arbeitnehmern zustehenden
Arbeitslohns habe nur zu den von ihr geschuldeten Nebenpflichten gehört.
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Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass mit dem Widerruf der Erlaubnis für die
Arbeitnehmerüberlassung der Anspruch der Insolvenzschuldnerin auf Zahlung der
Vermittlungsprämie nicht entfallen sei. Es gebe keinen sachlichen Grund, die Fälle einer
Vertragsbeendigung durch Fristablauf anders als jene bei einer Kündigung zu
behandeln. Bei einer anderen Sicht der Dinge verstießen die entsprechenden Klauseln
zu den Vermittlungsintegrationsprämien gegen §§ 305c, 307 BGB.
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Nachdem der Kläger die Berufung in der mündlichen Verhandlung in Höhe eines
Betrags von 2.784 € nebst anteiliger Zinsen zurückgenommen hat, beantragt er
nunmehr,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 268.208,56 € nebst Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 58.165,71 € seit dem 29.02.2004, auf
47.427,43 € seit dem 31.03.2004, auf 1.044 € seit dem 04.03.2004, auf 33.408 € seit
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dem 29.02.2004, auf 31.688 € seit dem 31.03.2004, auf 51.603,42 € seit dem
29.02.2004 und auf 44.892 € seit dem 31.03.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
12
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie wiederholt und vertieft ihren
erstinstanzlichen Tatsachenvortrag.
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Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien nimmt der Senat Bezug auf den
Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
14
B)
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Die Berufung ist begründet. Die Klage ist - soweit sie der Kläger in der Berufung noch
weiter verfolgt - begründet.
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I. Dem Kläger steht gemäß Ziffer 9 des PSA-Vertrags gegen die Beklagte ein Anspruch
auf Zahlung von 143.177,13 € Fallpauschalen für den Monat Januar 2004 und von
123.987,43 € Fallpauschalen für den Monat Februar 2004 zu.
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1. Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Beklagten, der Kläger habe die bei der
Insolvenzschuldnerin beschäftigten Leiharbeitnehmer nicht mit ihrem Ein- und
Austrittsdatum und der Dauer ihrer Beschäftigung, die für die Berechnung der
degressiven Fallpauschalen erforderlich ist, angegeben. Die von der Beklagten
vorgelegte Anlage B 12 verdeutlicht, dass die Beklagte über sämtliche Informationen,
die zur Berechnung der Pauschalen erforderlich sind, verfügt. Demzufolge bestreitet die
Beklagte die Höhe der vom Kläger angegebenen Forderung auch nicht.
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2. Entgegen der Annahme des Landgerichts ist Voraussetzung für das Entstehen des
Anspruchs auf Zahlung der Fallpauschale nicht, dass die Insolvenzschuldnerin
ihrerseits ihrer Lohnzahlungsverpflichtung gegenüber den von ihr eingestellten
Arbeitnehmern nachkommt. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus Ziffer 6 der
Hinweise an Bieter, deren Erhalt ein Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin quittiert hat.
Der Niederschrift zur Nachverhandlung der PSA-Angebote vom 20.03.2003 lässt sich
entnehmen, dass die Insolvenzschuldnerin an diesem Tag Einzelheiten des PSA-
Vertrags mit der Beklagten nachverhandelt hat, soweit diese von dem erstellten Angebot
abwichen. Wenn es am Ende des Protokolls heißt, dass dem Mitarbeiter Kreis der
Insolvenzschuldnerin das Merkblatt "Hinweise für Bieter" ausgehändigt wurde, dann war
mit Übergabe dieses Merkblattes keine Abänderung des Angebots der
Insolvenzschuldnerin verbunden. Dies belegt letztlich auch der Inhalt des am
16.05.2003 unterzeichneten PSA-Vertrags. In diesem sind unter der Ziffer 2.
ausdrücklich die einzelnen Urkunden aufgeführt, die Vertragsbestandteil werden sollten.
Das Merkblatt für Mieter bleibt hier unerwähnt. Dass Ziffer 15 der ergänzenden
Durchführungsanweisungen der Bundesanstalt für Arbeit für Personal-Service-
Agenturen nach § 37c SGB III vom 04.03.2003 vorsah, dass die Fallpauschale nicht
gewährt werden kann für volle Kalendermonate ohne Zahlung von Arbeitsentgelt, ändert
an dem Unstand nichts, dass eine entsprechende Regelung in den PSA-Vertrag nicht
aufgenommen worden ist.
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Auch aus den sonstigen Bestimmungen des PSA-Vertrags lässt sich nicht herleiten,
dass Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Zahlung der Fallpauschale
die Zahlung von Lohn an die von der Insolvenzschuldnerin eingestellten Arbeitnehmer
sein sollte. Zwar trifft es zu, dass Ziffer 7 Absatz 1 des PSA-Vertrags bestimmt, dass
zwischen der PSA und dem jeweiligen Arbeitnehmer ein sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis begründet wird und dass einem solchen
Beschäftigungsverhältnis die Zahlung von Lohn immanent ist. Daraus folgt allerdings
nicht zwangsläufig, dass das Entstehen des Anspruchs auf Zahlung der Fallpauschale
davon abhängen sollte, dass die Insolvenzschuldnerin den an ihre Arbeitnehmer zu
zahlenden Lohn auch tatsächlich auszahlt. Ziffer 7 Absatz 4 differenziert die Höhe der
an die Insolvenzschuldnerin zu zahlenden Fallpauschale für jeden von der
Insolvenzschuldnerin eingestellten Arbeitslosen nach der Dauer der Beschäftigung.
Gemäß Ziffer 9 Absatz 7 wird die monatliche Fallpauschale nach erfolgtem Nachweis
gemäß Ziffer 10 bis zum Ende des Folgemonats ausgezahlt. Diese Regelung belegt,
dass die Insolvenzschuldnerin mit der Eingehung sozialversicherungspflichtiger
Beschäftigungsverhältnisse die ihr gegenüber der Beklagten obliegende vertragliche
Hauptleistungspflicht erfüllt hatte. Dem entspricht es, dass sich Ziffer 10 des PSA-
Vertrags ausschließlich mit dem Berichts- und Dokumentationswesen befasst und
insbesondere Informationen über die Ablehnung eines von der Beklagten
vorgeschlagenen Bewerbers sowie den Beginn und das Ende der Arbeitsverhältnisse
der Arbeitnehmer unter Angabe der Beendigungsgründe fordert. Davon, dass die
Fallpauschale nur ausgezahlt wird, wenn der von der PSA-Agentur eingestellte
Arbeitnehmer auch tatsächlich seinen Lohn erhalten hat, ist weder in § 10 noch in einer
anderen Bestimmung des PSA-Vertrags die Rede. § 10 PSA-Vertrag selbst verlangt
nicht einmal von der Insolvenzschuldnerin einen Nachweis, dass das an die
Arbeitnehmer zu zahlende Entgelt tatsächlich gezahlt worden ist.
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Aus den Bestimmungen der §§ 5 I, 3 I AÜG folgt nichts anderes. Diese Vorschriften
stellen klar, dass die Erlaubnis für die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern
an Dritte zu widerrufen ist, wenn der Verleiher seinen Arbeitgeberpflichten nicht
ordnungsgemäß nachkommt. Zwar kann dem Landgericht gefolgt werden, soweit dieses
ausführt, dass die Zahlung von Arbeitsentgelt zu den elementaren Pflichten des
Arbeitgebers zählt und die Nichtzahlung des Arbeitsentgelts durch die
Insolvenzschuldnerin zwingend den Widerruf der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen
Arbeitnehmerüberlassung zur Folge haben musste. Dies ändert allerdings nichts daran,
dass die Insolvenzschuldnerin bis zu dem tatsächlich erfolgten Widerruf der Erlaubnis
im Besitz einer gültigen Erlaubnis war, da der Widerruf der Erlaubnis begriffsmäßig
immer nur ex nunc und gerade nicht ex tunc gilt.
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Zu einer anderen Beurteilung vermag letztlich auch nicht die Überlegung zuführen, dass
die Beklagte – anders als dies das Oberlandesgericht Naumburg in seinem Urteil vom
17.09.2008 in dem Verfahren 5 U 90/08 ausgeführt hat – sehr wohl ein wirtschaftliches
Interesse daran hatte, dass die Insolvenzschuldnerin ihrer Verpflichtung zur Zahlung der
vereinbarten Arbeitsentgelte nachkam. Zwar trifft es zu, dass die Pflicht der Beklagten
zur Zahlung von Arbeitslosengeld (§ 116 Nr. 1 SGB III) mit Begründung
sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse entfiel (§§ 117 I Nr. 1, 119 I
Nr. 1 SGB III), ohne dass es darauf ankam, ob die Arbeitsentgelte tatsächlich ausbezahlt
wurden. Das Interesse der Beklagten war allerdings darauf gerichtet, nicht einerseits die
mit der Insolvenzschuldnerin vereinbarten Fallpauschalen für die Begründung
sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und andererseits an die Arbeitnehmer
zusätzlich das Insolvenzgeld zahlen zu müssen. Denn dieses anzuerkennende
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Interesse der Beklagten hat in dem Vertragstext keinen Niederschlag gefunden.
3. Aus den genannten Gründen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es
sich bei der Entgeltzahlung im Verhältnis der Insolvenzschuldnerin zur Beklagten um
eine im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Hauptleistungspflicht der
Insolvenzschuldnerin handelte. Hauptleistungspflicht der Insolvenzschuldnerin im
Verhältnis zur Beklagten war die Begründung sozialversicherungspflichtiger
Arbeitsverhältnisse. Zwar ist Kernbestandteil solcher Arbeitsverhältnisse die
Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entlohnung seiner Arbeitnehmer. Demzufolge kann
auch nicht zweifelhaft sein, dass im Verhältnis der Insolvenzschuldnerin zu ihren
Arbeitnehmern die Entgeltzahlung Hauptleistungspflicht der Insolvenzschuldnerin war.
Dies bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass gleiches auch im Verhältnis der
Insolvenzschuldnerin zur Beklagten gilt. Den Regelungen über die Verpflichtung der
Beklagten zur Zahlung der Fallpauschalen lässt sich nicht entnehmen, dass der
Beklagten im Verhältnis zur Insolvenzschuldnerin ein eigenständiges Recht zustehen
sollte, die Zahlung des Lohns an die Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin fordern zu
können. Insoweit verblieb der Beklagten lediglich die Möglichkeit, die der
Insolvenzschuldnerin erteilte Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung
bei Vorliegen eines Versagungsgrundes im Sinne des § 3 AÜG nach § 5 AÜG zu
widerrufen, was gemäß Ziffer 14.1 des PSA-Vertrags die Vertragsbeendigung zur Folge
hat.
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Entgegen der Annahme des Landgerichts kann auch nicht davon ausgegangen werden,
dass die Fallpauschalen dazu bestimmt waren, die aus der Lohnzahlungspflicht der
Insolvenzschuldnerin resultierende Belastung der Insolvenzschuldnerin abzufedern.
Dieser Gedanke greift ersichtlich zu kurz. Ziffer 9 des PSA-Vertrags steht unter der
Überschrift "Honorar für die PSA-Tätigkeit". Das der Insolvenzschuldnerin zu zahlende
Honorar sollte die gesamte Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin für die Beklagte
abdecken. In welchem Maße die Insolvenzschuldnerin die an sie zu zahlenden
Honorare für die Leistung der an ihre Arbeitnehmer zu zahlenden Arbeitsentgelte
verwenden musste, hing allein vom wirtschaftlichen Erfolg der Insolvenzschuldnerin ab.
Aus Sicht der Insolvenzschuldnerin waren im Idealfall die Fallpauschalen gar nicht oder
allenfalls zu einem geringen Teil zur Deckung der Vergütungsansprüche ihrer
Arbeitnehmer heranzuziehen, wenn es ihr nämlich gelang, die von ihr einzustellenden
Arbeitnehmer unverzüglich kostendeckend an dritte Unternehmen zu verleihen. Dass
die Vertragsparteien davon ausgingen, dass dies der Insolvenzschuldnerin jedenfalls
mit einem gewissen zeitlichen Vorlauf zunehmend gelingen würde, belegt die
degressive Ausgestaltung der Fallpauschale, wie sie in Ziffer 9 Absatz 4 des PSA-
Vertrags vorgesehen ist.
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4. Ein anderes Ergebnis kann auch nicht gemäß §§ 133, 157 BGB im Wege der
ergänzenden Vertragsauslegung gewonnen werden. Eine solche kommt nämlich nicht
in Betracht, wenn die getroffenen Regelungen bewusst abschließend sein sollen (BGH
NJW 1985, 1835, 1836). So liegt der Sachverhalt hier. Das umfangreiche
Regelungswerk des PSA-Vertrags, insbesondere aber die Ziffern 2 und 19 des PSA-
Vertrags lassen erkennen, dass der unstreitig als Mustervertrag von der zentralen
Dienststelle der Beklagten entworfene Vertrag die beide Vertragsparteien treffenden
Rechte und Pflichten abschließend beschreiben sollte.
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5. Auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) kann sich die Beklagte nicht
berufen. Einseitige Erwartungen einer Partei, die für ihre Willensbildung maßgebend
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waren, gehören nur dann zur Geschäftsgrundlage, wenn sie in den dem Vertrag
zugrunde liegenden gemeinschaftlichen Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen
worden sind. Dazu reicht es nicht aus, dass die Partei ihre Erwartungen bei den
Vertragsverhandlungen der anderen Partei mitgeteilt hat. Entscheidend ist vielmehr, ob
das Verhalten des anderen Teils als bloße Kenntnisnahme oder nach Treu und
Glauben als Einverständnis und Aufnahme der Erwartung in die gemeinsame
Grundlage des Geschäftswillens zu werten ist. Dabei ist im Zweifel eine Aufnahme in
die Geschäftsgrundlage zu verneinen (Palandt-Grüneberg, BGB, 68. Auflage, § 313 Rz.
9). So liegt der Sachverhalt hier. Aus der Tatsache, dass die Beklagte dem Mitarbeiter
Kreis der Insolvenzschuldnerin ein Hinweisblatt übergeben hat, wonach für volle
Kalendermonate ohne Zahlung von Arbeitsentgelt keine Fallpauschale gezahlt werden
kann und Herr Kreis den Empfang dieses Schreiben quittiert hat, durfte die Beklagte
nach Treu und Glauben nicht schließen, dass die Insolvenzschuldnerin mit diesen
Regelungen einverstanden war. Denn zum Zeitpunkt der Übergabe dieser Hinweise
waren ausweislich der Niederschrift zur Nachverhandlung der PSA-Angebote am
20.03.2003 die Verhandlungen zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten
über Details der PSA-Verträge bereits abgeschlossen.
II. Dem Kläger steht gemäß § 9 Absatz 5 des Vertrags ein Anspruch gegen die Beklagte
auf Zahlung von Integrations-/Vermittlungsprämien in von Höhe 1.044 € zu.
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1. Unstreitig hat die Insolvenzschuldnerin im Januar 2004 einen Herrn E vermittelt und
aus diesem Grund gegen die Beklagte aufgrund des PSA-Vertrags einen Anspruch auf
Zahlung von 1.044 €.
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2. Der Anspruch ist nicht deshalb erloschen, weil die Beklagte die Erlaubnis der
Insolvenzschuldnerin zur gewerblichen Arbeitübernehmerüberlassung am 16.02.2004
widerrufen und der PSA-Vertrag daher gemäß Ziffer 14 in Verbindung mit § 37c II 1 SGB
III beendet worden ist. Gemäß Ziffer 4 II 1 des PSA Vertrags wird für die vor Beginn und
nach Ende der Vertragslaufzeit erbrachte Leistungen der Personal Service Agentur kein
Honorar gewährt. Dies gilt gemäß § 4 II 2 allerdings nicht für die zweite Tranche der
Vermittlungs-/Integrationsprämie. Aus dem Umstand, dass diese Regelung unter der
Überschrift "Vertragslaufzeit/Beginn" steht und § 4 I des PSA-Vertrags die ordentliche
Laufzeit des Vertrags regelt, kann nicht geschlossen werden, dass diese Vorschrift auf
außerordentliche Vertragsbeendigungen nicht anwendbar ist. Jedenfalls greift insoweit
die Unklarheitenregel des § 305c II BGB, auf die sich gemäß § 310 I 1 BGB auch die
Insolvenzschuldnerin als Unternehmerin berufen kann.
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III. Die Forderungen des Klägers sind nicht durch die von der Beklagten erklärte
Aufrechnung erloschen.
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1. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, sie könne mit den am 08.12.2004
überwiesenen Beträgen in Höhe von 5.247 € (erste Tranche Vermittlungsgebühr für
Herrn S2, Frau L, Frau I, X und die zweite Tranche der Vermittlungsgebühr für die
Vermittlung der Herren T3 und T4) und 1.740 € (erste Tranche Vermittlungsgebühr für
Herrn S sowie mit der zweiten Tranche Vermittlungsgebühr für Herrn T2 iHv. 1.044 € die
Aufrechnung erklären, weil mit dem Widerruf der Erlaubnis für die Insolvenzschuldnerin
zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung zugleich der PSA-Vertrag gem. Ziffer 14 in
Verbindung mit § 37c II 1 SGB III beendet worden sei, die Insolvenzschuldnerin diese
Leistungen mithin rechtsgrundlos vereinnahmt habe. Hinsichtlich der jeweils ersten
Tranche der Vermittlungsgebühr ist darauf zu verweisen, dass der Widerruf der
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Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung den PSA-Vertrag nicht
rückwirkend, sondern ex nunc beendete. Soweit ein Anspruch dem Grunde nach
entstanden war, ging dieser der Insolvenzschuldnerin durch die Beendigung des PSA-
Vertrag nicht verloren. Dass der Anspruch der Insolvenzschuldnerin auf Zahlung der
Prämien im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung entstanden war, stellt die Beklagte nicht
in Abrede und kann auch nicht zweifelhaft sein. Soweit es um die jeweils zweite
Tranche der Vermittlungsgebühr geht, gelten die obigen Ausführungen unter II. 2)
entsprechend.
2. Unzutreffend ist die Auffassung der Beklagten, die Forderung des Klägers sei durch
die von ihr erklärte Aufrechnung mit dem auf sie kraft Gesetzes übergegangenen
Anspruch (§ 187, 1 SGB III) auf Zahlung des durch sie an die ehemaligen Mitarbeiter der
Insolvenzschuldnerin geleisteten Insolvenzgelds in Höhe von 346.540,73 € erloschen (§
387 BGB). Mit dem OLG Naumburg (Urteil vom 17.09.2008, 5 U 72/08), dem OLG
Karlsruhe (Urteil vom 30.12.2008, 10 U 26/08), dem OLG München (Urteul vom
19.03.2009, 14 U 556/08) und dem Kammergericht (Urteil vom 26.03.2009, 22 U
15477/08) geht der Senat davon aus, dass die von der Beklagten erklärte Aufrechnung
gemäß § 96 I Nrn. 2 und 3 InsO ausgeschlossen ist, weil die Beklagte die Möglichkeit
zur Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat.
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a) Bei den Anträgen der ehemaligen Beschäftigten der Insolvenzschuldnerin von
Insolvenzgeld (§ 187 III SGB III) handelt es sich um willensgetragenes Verhalten und
damit um Rechtshandlungen im Sinne der §§ 96 I Nr. 3, 129 I InsO. Unter einer
Rechtshandlung im Sinne dieser Vorschriften ist jede bewusste Willensbetätigung zu
verstehen, die eine rechtliche Wirkung auslöst, unabhängig davon, ob diese selbst
gewollt ist oder nicht. Der Begriff ist weit gefasst, damit grundsätzlich alle Arten
gläubigerbenachteiligender Maßnahmen Gegenstand einer Anfechtung sein können
(BGH NJW 2004, 1660, 1661). Erfasst werden nicht nur Willenserklärungen, sondern
auch Realakte, das heißt gewollte reine Tathandlungen, die rechtserheblich sind, ohne
dass es darauf ankommt, ob gerade der konkret eingetretene Erfolg gewollt ist oder nicht
(Mü-Ko-InsO-Kirchhof, 2. Auflage, § 129 Rz. 7), weshalb es unerheblich ist, dass die
gläubigerbenachteiligende Rechtswirkung kraft Gesetzes eintritt. Ebenso wenig ist von
Bedeutung, wer die Handlung vornimmt. Demzufolge fallen auch Handlungen Dritter
unter §§ 96 I Nr. 3, 129 f. InsO, selbst wenn diese ohne Beteiligung oder sogar gegen
den Willen des Schuldners vorgenommen werden (Kirchhof, a.a.O., Rz. 35). Allein diese
Auslegung entspricht dem Zweck des § 96 InsO, nämlich die Aufrechnung mit solchen
Forderungen zu vermeiden, die im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung nicht durch eine
Gegenforderung gesichert und deshalb entwertet sind (Mü-Ko-Brandes, a.a.O., § 96 Rz.
1).
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b) Die Voraussetzungen des § 130 I 1 Nr. 2 InsO liegen ebenfalls vor. Die Anträge der
Mitarbeiter auf Zahlung des Insolvenzgeldes haben gemäß § 187, 1 SGB zur Folge,
dass der Anspruch der Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin auf Zahlung ihres
Arbeitsentgelts mit der Beantragung des Insolvenzgeldes auf die Beklagte übergeht (§
187, 1 SGB III). Dadurch erhält die Beklagte eine Aufrechnungsmöglichkeit, die deshalb
gläubigerbenachteiligend ist, weil sie die den Insolvenzgläubigern zur Verfügung
stehende Haftungsmasse um einen Betrag in Höhe von 233.756,56 € verkürzt und die
Masse in dieser Höhe damit nicht mehr zur gleichmäßigen Befriedigung aller
Insolvenzgläubiger zur Verfügung steht.
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c) Im Zeitpunkt des Forderungsübergangs hatte die Beklagte auch Kenntnis von der
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Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin. Denn die Beklagte hatte den am
16.02.2004 erfolgten Widerruf der Erlaubnis der Insolvenzschuldnerin zur
gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ausdrücklich auf die Tatsache gestützt,
dass die Insolvenzschuldnerin am selben Tag den Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gestellt hatte. Die Anträge der Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin
auf Zahlung von Insolvenzgeld wurden – wie die von der Beklagten der
Klageerwiderung als Anlage beigefügte Übersicht B 10 verdeutlicht – nahezu
ausnahmslos nach dem 16.02.2004 und vor der am 01.05.2005 erfolgten Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gestellt. Etwas anderes gilt lediglich hinsichtlich eines Betrag in
Höhe von 67,30 €, der Frau T gezahlt wurde. Diese hatte den Antrag erst am 03.05.2004
gestellt. Insoweit scheitert eine Aufrechnung allerdings an § 96 I Nr. 2 InsO, wonach die
Aufrechnung unzulässig ist, wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach
Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat.
IV. Zinsen kann die Klägerin grundsätzlich gemäß §§ 286 I, 288 II BGB, 352 HGB in
Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Aus dem Betrag von
143.177,13 € (58.165,71 € + 33.408 € + 51.603,42 €) kann die Klägerin Zinsen jedoch
nicht ab dem 29.02., sondern erst ab dem 01.03.2004 verlangen. Entsprechendes gilt für
den Betrag von 123.987,43 € (47.427,43 € + 31.688 € + 44.892 €), der erst ab dem
01.04.2004 zu verzinsen ist. Gemäß Ziffer 9 VIII war die monatliche Fallpauschale nach
erfolgten Nachweis gemäß Ziffer 10 nämlich bis zum Ende des Folgemonats zu zahlen.
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V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 II, 708 Ziffer 10, 711
ZPO. Die Revision hat der Senat zugelassen, weil die tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 543 II ZPO vorliegen.
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