Urteil des OLG Hamm vom 08.03.2001

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Oberlandesgericht Hamm, 21 U 24/00
Datum:
08.03.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 24/00
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 9 O 360/98
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Oktober 1999 verkündete
Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich
der Kosten der Streithelfer.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Beklagte um weniger als 60.000,00 DM.
Tatbestand
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Die Kläger erwarben mit Vertrag vom 29.11.1993 von der Beklagten ein noch zu
errichtendes Reiheneigenheim auf dem Grundstück I3 in C für 323.500,00 DM. Es
handelte sich um das mittlere von drei Reihenhäusern, die alle zeitgleich von der
Beklagten erbaut wurden. Die Kläger übernahmen eine Reihe von Ausbauarbeiten, u.a.
die Verlegung der Bodenbeläge und Fliesen, als Eigenleistungen. Auch die Erwerber
des rechts angrenzenden Hauses I2, die Streithelfer der Kläger Q, führten
Bodenbelagsarbeiten und die Errichtung einer Innentreppe in Eigenleistung aus.
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Nach Fertigstellung des Gebäudes und vollständiger Zahlung der vereinbarten
Vergütung rügten die Kläger gegenüber der Beklagten erhöhte Luft- und
Trittschallemissionen aus dem Hause Q. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück,
worauf die Kläger das selbständige Beweisverfahren 10 H 7/96 AG C einleiteten, in dem
der Sachverständigen Professor Dipl.-Ing. O am 13.06.1997 ein schriftliches Gutachten
erstattete. Er kam zu dem Ergebnis, daß die Mindestwerte der DIN 4109 zwar
eingehalten würden, erhöhte Anforderungen jedoch hinsichtlich des Trittschalls
teilweise und hinsichtlich der Luftschalldämmung vollständig verfehlt würden.
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Gestützt auf dieses Gutachten haben die Kläger von der Beklagten mit der Klage die
Beseitigung der Luft- und Trittschallmängel verlangt. Sie haben die Auffassung
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vertreten, daß die Beklagte die Einhaltung erhöhter Anforderungen schulde und sich
auch nicht darauf berufen könne, daß die Mängel möglicherweise zum Teil auf
Eigenleistungen der Nachbarn Q beruhten. Sie haben beantragt,
1.
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die Beklagte zu verurteilen, die auf Schallbrücken, die sich im unteren Teil des
Giebelabstandes zwischen den Häusern I3 und I2 in 46242 C befinden,
beruhenden Luftschallmängel beseitigen,
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2.
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die Beklagte zu verurteilen, die Mängel der Trittschalldämmung zwischen den
Häusern I2 und I-Straße in 46242 C fachgerecht zu beseitigen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat gemeint, mangels anderweitiger Vereinbarungen habe sie nur die Einhaltung
eines normalen Schallschutzes geschuldet. Dieser Verpflichtung sei sie
nachgekommen. Die Mängel seien zudem, so hat sie behauptet, durch Fehler der
Erwerber Q verursacht worden, für die sie, die Beklagte, nicht hafte. So hätten die
Erwerber Q bei der Verlegung von Bodenfliesen Schallbrücken erzeugt und auch die
Trittschallübertragung von der Treppe nicht sachgemäß verhindert. Etwaige
Luftschallschutzmängel seien dadurch verursacht worden, daß bei der Verankerung der
in Eigenleistung erbauten Innentreppe Mauerbestandteile in die 5 cm breite Trennfuge
zwischen den Häusern geraten seien und eine Schallbrücke bildeten. Die Beklagte hat
schließlich die Auffassung vertreten, daß eventuelle Nachbesserungsmaßnahmen
durch Vornahme eines Sägeschnitts zwischen den Häusern, die mindestens 50.000,00
DM kosteten, unverhältnismäßig seien.
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Das Landgericht hat die Akten des selbständigen Beweisverfahrens 10 H 7/96 AG C zu
Beweiszwecken herangezogen und dann der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es
hat zur Begründung ausgeführt, daß die Kläger einen Schallschutz für höhere
Anforderungen erwarten dürften, der nicht erreicht werde. Wenn erhöhte
Schallschutzanforderungen mit der vertraglich vereinbarten Ausführungsart erreicht
werden könnten, was hier der Fall sei, seien sie nach der Rechtsprechung auch
geschuldet.
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Die Trittschallmängel seien von der Beklagten auch zu verantworten, da diese nach den
Erkenntnissen des Sachverständigen Professor O auf einem fehlerhaften Estrichaufbau,
nämlich der Wahl eines zu steifen Dämmmaterials, beruhten. Soweit die Innentreppe im
Nachbarhaus die Werte nicht erreiche, hafte die Beklagte auch wegen dieses Mangels,
da sie ungeachtet der Ursache einen erhöhten Schallschutz im Hause der Kläger als
werkvertraglichen Erfolg schulde. Die anderen Erwerber seien insoweit als
Erfüllungsgehilfen anzusehen.
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Auch hinsichtlich des Luftschallschutzes habe die Beklagte erhöhte Anforderungen
nicht eingehalten, wobei wiederum unerheblich sei, ob eventuelle Schallbrücken von
den Erwerbern des Nachbarhauses zu vertreten seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
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Dieses Urteil ficht die Beklagte mit der Berufung an, mit der sie weiterhin
Klageabweisung anstrebt. Sie meint, Gewährleistungsansprüche des Klägers
beständen schon deshalb nicht, weil die Parteien in § 7 des Vertrages die
Gewährleistung ausgeschlossen hätten. Die Beklagte habe vielmehr ihre
Gewährleistungsansprüche gegen die am Bau Beteiligten abgetreten und hafte nur
subsidiär.
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Unabhängig davon vertieft die Beklagte ihre Auffassung, keine erhöhten Anforderungen
an den Schallschutz geschuldet zu haben, so daß ein Mangel nicht vorliege. Die Kläger
hätten aber auch bei anderer Bewertung keine Ansprüche, da das von ihnen erworbene
Haus mangelfrei sei und eventuelle Schallschutzmängel lediglich im Nachbarhaus
begründet und durch Eigenleistungen der Nachbarn verursacht worden seien. Die
Verwendung fehlerhaften Dämmaterials bei der Erstellung des Estrichs stellt die
Beklagte in Abrede; es handele sich nur um eine Vermutung des Sachverständigen.
Auch die Dehnungsfugen zwischen den Häusern, die planmäßig nicht mit Mineralwolle
habe ausgefüllt werden sollen, sei nach Fertigstellung der Häuser frei von Steinen und
Mörtelresten, so daß eine eventuelle Schallbrücke nur darauf beruhen könne, daß die
Kläger oder die Eheleute Q möglicherweise durch die Wand gebohrt hätten, wobei
Steinreste in der Fuge hängengeblieben seien.
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Die Beklagte meint weiterhin, daß die verlangten Schallschutzmaßnahmen
unverhältnismäßig seien, zumal die Werte für erhöhten Schallschutz nur knapp verfehlt
würden.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.
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Die Kläger und ihre Streithelfer beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil. Sie meinen, daß die Beklagte sich nicht
auf eine nur subsidiäre Haftung berufen könne, weil die Regelung in § 7 des Vertrages
gegen § 11 Nr. 10 a AGBG verstoße. Jedenfalls habe die Beklagte die Kläger nicht
durch Übergabe einer Liste der am Bau beteiligten in die Lage versetzt, Ansprüche
unmittelbar gegen die Ausführenden zu verfolgen. Im übrigen wiederholen und vertiefen
die Kläger ihr erstinstanzliches Vorbringen.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
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Der Senat hat den Sachverständigen Prof. O informatorisch angehört. Wegen des
Ergebnisses der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Auch nach dem Ergebnis des
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Berufungsverfahrens stehen den Klägern die geltend gemachten
Nachbesserungsansprüche gegen die Beklagte wegen unzureichenden Luft- und
Trittschallschutzes nach § 633 Abs. 2 BGB zu.
I.
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Den Ansprüchen steht nicht die Klausel aus § 7 Abs. 7 des Vertrages vom 29.11.1993
entgegen, wonach die Beklagte auf Grund der Abtretung der Gewährleitungsansprüche
gegen die am Bau Beteiligten von Ansprüchen aus der Mängelhaftung frei ist. Es kann
insoweit dahingestellt bleiben, ob diese Klausel gegen § 11 Nr. 10 a AGBG verstößt,
wie die Kläger unter Hinweis auf BGH NJW 1998, 904, meinen. Dies ist insoweit
zweifelhaft, als in § 7 Abs. 8 die Regelung enthalten ist, daß die Haftung der Beklagten
wieder einsetzt, wenn es u.a. dem Käufer nicht gelingt, Gewährleistungsansprüche
gegen die am Bau Beteiligten innerhalb angemessener Frist außergerichtlich
durchzusetzen (§ 7 Abs. 8 d).
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Die Beklagte kann sich jedenfalls deshalb auf einen Gewährleistungsausschluß nicht
berufen, weil sie entgegen ihrer in § 7 Abs. 9 des Vertrages begründeten Pflicht bei
Übergabe den Klägern keine Liste ausgehändigt hat, aus der die am Bau Beteiligten
und die Gewährleistungsfristen hervorgehen. Gerade im Hinblick auf die hier gerügten
Mängel war dies von erheblicher Bedeutung, da unterschiedliche Gewerke sowie auch
Planungs- und Aufsichtsleistungen betroffen sind. Da die Beklagte dieser Pflicht nicht
genügt hat, ist den Klägern die Inanspruchnahme der entsprechenden Baubeteiligten
erheblich erschwert, was zur Folge hat, daß die Beklagte sich deshalb auf ihre
subsidiäre Haftung nicht berufen kann.
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Unabhängig davon greift der Haftungsausschluß nur für solche Mängel, wegen derer die
Erwerber auf gleichzeit abgetretene Ansprüche gegen die übrigen am Bau beteiligten
verwiesen werden können, wie durch den unmittelbaren Zusammenhang von Abtretung
der Gewährleistungsansprüche und Haftungsausschluß deutlich wird. Vorliegend macht
die Beklagte jedoch geltend, daß die gerügten Schallschutzmängel durch die
Streitverkündeten und von diesen beauftragte Handwerker verursacht worden seien.
Ansprüche gegen die Nachbarn Q und/oder von diesen zur Durchführung von
Eigenleistungen herangezogene Unternehmen hat die Beklagte jedoch nicht
abgetreten. Demgemäß erfaßt auch der Gewährleistungsausschluß diese Situation
nicht. Das gilt nach Auffassung des Senats auch dann, wenn die gerügten Mängel
lediglich zum Teil durch fehlerhafte Eigenleistungen verursacht worden sind, da sonst
schwierige Abgrenzungsprobleme der jeweiligen Verantwortungsanteile auftreten, die
nicht zu Lasten der Erwerber gehen können.
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II.
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Nach den Feststellungen des Sachverständigen Professor Dipl.-Ing. O in seinem
Gutachten vom 13.06.1997, das er in dem selbständigen Beweisverfahren 10 H 7/96
erstattet hat, sind sowohl der Luftschall- als auch der Trittschallschutz zwischen dem
von den Klägern erworbenen Haus und demjenigen der Nachbarn Q mangelhaft.
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Der Sachverständige hat Trittschallemissionen vom Wohnzimmer des Hauses der
Streithelfer zum Wohnzimmer der Kläger von 40 dB und von der Stahlblechtreppe aus
dem Hause Q zum Wohnzimmer der Kläger in Höhe von bis zu 47 dB gemessen. (Bl. 77
BA). Die für den Luftschall maßgeblichen Dämmwerte betragen zwischen beiden
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Häusern 64 bis 65 dB (Bl. 80 BA). Diese Meßergebnisse, die von der Beklagten nicht in
Zweifel gezogen werden, bedeuten zwar, daß die normalen Anforderungen der DIN
4109 erfüllt werden. Erhöhte Anforderungen werden nach diesen Feststellungen jedoch
verfehlt, da insoweit hinsichtlich der Trittschalldämmung ein Pegel von höchstens 38 dB
für Decken und Böden und höchstens 46 dB für Treppenläufe zulässig sind und
hinsichtlich der Luftschalldämmung ein Dämmmaß von mehr als 67 dB hätte erreicht
werden müssen. Entgegen der Auffassung der Beklagten schuldete diese auch
Lärmschutzwerte nach erhöhten Anforderungen, so daß sich die Leistung, die dem nicht
genügt, als mangelhaft darstellt.
Ob zum maßeblichen Zeitpunkt der Abnahme der Bauleistung der Beklagten bereits
erhöhte Anforderungen an den Schallschutz gemäß DIN 4109 den allgemein
anerkannten Regeln der Technik entsprachen mit der Folge, daß die Nichteinhaltung
der damit verbundenen Standards schon deshalb einen Fehler im Sinne des § 633 Abs.
1 BGB darstellt, kann dahinstehen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Baurecht
1997, 638; NJW 1998, 2814, 2815) der sich der Senat anschließt, ist die Frage, welcher
Schallschutz geschuldet wird, nämlich zunächst durch Auslegung des Vertrages zu
ermitteln. Diese ergibt vorliegend, daß die Kläger einen Schallschutz verlangen können,
der erhöhten Anforderungen genügt. Zwar haben die Parteien dazu keine ausdrückliche
Vereinbarung getroffen. Einer ausdrücklichen Vereinbarung steht jedoch gleich, daß
bestimmte Schalldämmmaße mit der vertraglich geschuldeten Ausführung der
Bauleistung zu erreichen sind (BGH NJW 1998, 2814, 2815). Hierzu hat der
Sachvertändige Prof. O in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, daß bei
sorgfältiger Ausführung der Baumaßnahme die Werte für erhöhte Anforderungen sowohl
im Bereich des Trittschalls als auch des Luftschalls einzuhalten gewesen wären. Der
Senat folgt dieser jeweils überzeugend begründeten Beurteilung des Sachverständigen.
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Hinsichtlich des Trittschalls der Fliesenböden hat der Sachverständige ausgeführt, daß
bei der hier gegebenen zweischaligen Bauweise auf Grund seiner Erfahrung durch
Messungen in vielen Gebäuden erhöhte Anforderungen erreichbar gewesen wären. Für
diese Einschätzung des Sachverständigen spricht auch in besonderem Maße die
Tatsache, daß im Verhältnis zu den anderen Nachbarn der Kläger, dem Haus der
Erwerber Janczik, der Trittschallschutz erhöhten Anforderungen genügt, wie der
Sachverständige ebenfalls festgestellt hat. Auch in Bezug auf den Trittschallschutz
betreffend die Treppe im Hause der Streithelfer wären erhöhte Anforderungen zu
erreichen gewesen, was der Sachverständige zum einen daraus ableitet, daß die
Befestigung der Treppenstufen mangelhaft vorgenommen worden ist, und zum anderen
der Tatsache entnimmt, daß die Treppe im Hause der Kläger selbst erhöhte
Schallschutzanforderungen von weniger als 46 dB erfüllt.
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Schließlich hat der Sachverständige festgestellt, daß bei den baulichen Vorgaben der
Haustrennwände, einer zweischaligen Bauweise mit Kalksandsteinmauerwerk von 2 x
17,5 cm und einer durchgehenden Trennfuge, ein Dämmmaß für den Luftschallschutz
von 69 bis 71 dB erreicht werden könne, was erhöhten Anforderungen entspreche, die
bei einem Dämmmaß von 67 dB beginnen.
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Die Einwendungen der Beklagten gegen diese Einschätzung des Sachverständigen
erweisen sich als unbegründet. So macht die Beklagte geltend, der Sachverständige
habe nicht ausreichend berücksichtigt, daß sie, die Beklagte, von Anfang an
vorgesehen habe, die Trennfuge zwischen den Häusern nicht mit Mineralwolle
auszufüllen. Mit der somit vertragsgemäßen Ausführung des Bauwerks ohne
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Dämmmaterial in der Fuge seien erhöhte Anforderungen aber nicht zu erreichen
gewesen.
Es kann dahinstehen, ob diese Behauptung der Beklagten zutrifft und bei im übrigen
sorgfältiger Ausführung der Baumaßnahme ohne Dämmmaterial in der Haustrennfuge
erhöhte Anforderungen nicht erreicht werden könnten. Die Planung und Ausführung der
Haustrennfuge ohne Einfüllen von Mineralwolle als Dämmmaterial stellt nämlich einen
Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik dar, deren Einhaltung der Besteller
jedoch erwarten kann. Zwar sieht die DIN 4109, Beiblatt 1, Abschnitt 2.3 vor, daß bei
Fugen mit einer Breite von mehr als 3 cm unter bestimmten Umständen auf die
Verfüllung mit Mineralwolle verzichtet werden darf. Der Sachverständige Professor O
hat jedoch dazu ausgeführt, daß es ungeachtet dieser Regel heute unbedingt Stand der
Technik sei, die Fugen gleichwohl mit Mineralwolle zu verfüllen. Er hat dies damit
erläutert, daß dadurch zum einen bessere Schallschutzwerte erreicht werden und zum
anderen eine erhöhte Sicherheit bei der Errichtung des Mauerwerks gewährleistet sei,
weil das Herabfallen von Mörtelresten in die Trennfuge verhindert werde. Wenn die
Beklagte bereits bei der Planung auf diese Dämmmaßnahmen verzichtet haben sollte,
wird dadurch der vertraglich geschuldete Ausführungsstandard nicht herabgesetzt.
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III.
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Die dargestellten Schallschutzmängel fallen auch in den Verantwortungsbereich der
Beklagten als Werkunternehmerin.
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1.
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Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Tritt- und
Luftschallemissionen ihre Ursache im Nachbarhaus hätten, während das von den
Klägern erworbene Gebäude als solches mangelfrei errichtet worden sei.
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Bei einer von einem Bauunternehmen oder Bauträger errichteten
Reiheneigenheimanlage, wie sie hier gegeben ist, können ebenso wie bei einer
Wohnungseigentumsanlage die zum Erreichen des erforderlichen Schallschutzes
notwendigen Baumaßnahmen nicht isoliert für jedes Objekt beurteilt werden. Ein
ordnungsgemäßer Schallschutz im Verhältnis zu den angrenzenden Nachbarhäusern
kann bei Reiheneigenheimen nur dann gewährleistet sein, wenn auch in den
angrenzenden Bauteilen die notwendigen Anforderungen an den Schallschutz
eingehalten werden. Insbesondere Schallbrücken durch unsachgemäße Bauausführung
oder Planung im Nachbarhaus oder im Trennbereich zwischen den Gebäuden kann
gravierende Auswirkungen auf den Schallschutz im angrenzenden Bauwerk haben.
Wenn dies dazu führt, daß in dem zu beurteilenden Haus die vertraglich geschuldeten
Schallschutzanforderungen unterschritten werden und somit ein Mangel vorliegt, liegt
dieser noch in der Verantwortung des Unternehmers, der auch die angrenzenden
Gebäude errichtet. Ihn trifft die Pflicht, daß zum Zeitpunkt der Abnahme ein mangelfreier
Zustand auch im Hinblick auf den Schallschutz vorliegt.
44
2.
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Dies gilt auch für den Fall, daß Schallschutzmängel durch Eigenleistungen der
Erwerber des Nachbarhauses verursacht worden sind. Die Beklagte behauptet insoweit,
die Trittschallmängel seien durch fehlerhafte Ausführung der als Eigenleistung
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vollbrachten Bodenbelagsarbeiten sowie der Montage der Innentreppe im Hause der
Eheleute Q verursacht worden. Hinsichtlich der Bodenbelagsarbeiten ist dies schon in
tatsächlicher Hinsicht von dem Sachverständigen Professor O nicht bestätigt worden,
der auf Grund der gemessenen Resonanzwerte als Ursache für den verstärkten
Trittschall Mängel im Aufbau des Estrichs, insbesondere eine unzureichende Elastizität
des Dämmmaterials, gesehen hat. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob auch durch die
von den Streitverkündeten vorgenommenen Bodenbelagsarbeiten ebenso wie bei der
Montage der Innentreppe, was vom Sachverständigen festgestellt worden ist,
Schallbrücken erzeugt worden sind. Für derartige Ausführungsmängel haftet die
Beklagte ebenso, soweit diese zu einem mangelhaften Schallschutz im Haus der Kläger
führen. Im Verhältnis zu den Klägern ist es unerheblich, ob die Beklagte die ihnen
obliegenden Vertragspflichten zur Herstellung eines mangelfreien Bauwerks durch
eigene Mitarbeiter, durch die Beauftragung von Subunternehmer oder dadurch erfüllen,
daß sie den Erwerber der angrenzenden Gebäude bestimmte Leistungen in Eigenregie
durchführen lassen.
Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit den beiderseitigen Interessen und führt
insbesondere nicht zu einer unzumutbaren Belastung des Unternehmers. Diesem steht
grundsätzlich die Entscheidung frei, ob und in welchem Umfang er Eigenleistungen von
Erwerbern zuläßt. Zwar verkennt der Senat nicht, daß Erwerber von Eigenheimen oder
Eigentumswohnungen vielfach daran interessiert sind, zur Reduzierung der finanziellen
Belastung bestimmte Leistungen selbst durchzuführen. Dem können sich unter
Umständen Bauträger, die am Markt bestehen wollen, nicht ganz entziehen. Sie haben
dann aber die Möglichkeit, entweder für den Schallschutz sensible Gewerke von der
Eigenleistung auszunehmen oder den Erwerbern die Einhaltung entsprechender
Standards vorzugeben und deren Einhaltung zu kontrollieren, um den Schallschutz im
Rahmen der gesamten Baumaßnahme zu gewährleisten. Sofern Erwerber gegen ihnen
vertraglich auferlegte Ausführungsstandards verstoßen, stehen dem Bauträger
vertragliche Herstellungs- und gegebenenfalls Regreßansprüche zu.
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Die durch Eigenleistungen im Nachbarhaus beeinträchtigten Besteller haben dagegen
kaum wirksame Möglichkeiten, gegenüber den Nachbarn, zu denen sie keine
vertraglichen Beziehungen haben, die Einhaltung erforderlicher Standards bei der
Ausführung von Bauarbeiten zu verlangen, um die Reduzierung des geschuldeten
Schallschutzes zu verhindern.
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3.
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Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren behauptet, die Kläger hätten
möglicherweise selbst Schallbrücken im Bereich der Trennfuge herbeigeführt, in dem
beim Anbohren der Trennwand Steinbrocken nach außen in die Trennfuge gefallen
seien, handelt es sich hierbei um eine Behauptung "ins Blaue hinein", für die keinerlei
Anhaltspunkte bestehen. Es ist schon nicht ersichtlich, inwiefern die Kläger die Wand
gänzlich durchbohrt haben sollten. Erst recht vermag der Senat nicht zu erkennen, wie
sich dabei Gesteinsbrocken in einer Größe gelöst haben, die in der Fuge von 5 cm
Breite zu einer Schallbrücke geführt haben. Dieser Behauptung der Beklagten war
deshalb nicht weiter nachzugehen. Da anderweitige Ursachen für die von dem
Sachverständigen Professor O festgestellte Schallbrücken im Bereich der
Gebäudetrennfuge, die nicht von der Beklagten zu verantworten sind, nicht bestehen,
war auch die Vernehmung des zum Senatstermin entschuldigten Zeugen E nicht
erforderlich.
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IV.
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Die von den Klägern begehrte Nachbesserung ist auch nicht unverhältnismäßig. Nach §
633 Abs. 2 Satz 3 BGB kann der Unternehmer die Mängelbeseitigung verweigern, wenn
diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Das ist dann der Fall, wenn mit der
Nachbesserung der in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielbare Erfolg oder
Teilerfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen
Verhältnis zur Höhe des dafür erforderlichen Geldaufwandes steht (BGHZ 59, 365, 367;
BGH NJW 1996, 3269). Dabei kommt es nicht auf das Verhältnis des
Nachbesserungsaufwandes zu dem vertraglichen Werklohn, also dem
Preis/Leistungsverhältnis an (BGH NJW 1996, 3269, 3270). Der Einwand eines
unzumutbar hohen Aufwandes ist trotz hoher Kosten der Nachbesserung regelmäßig
ausgeschlossen, wenn ein berechtigtes Interesse des Bestellers insbesondere an der
Beseitigung einer spürbaren Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Werkes
gegeben ist (BGH NJW 1996, 3269, 3270).
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Maßnahmen zur Verbesserung des
Schallschutzes selbst dann nicht unverhältnismäßig, wenn die dafür erforderlichen
Kosten den vom Sachverständigen Prof. O für möglicherweise ausreichend
angesehenen Betrag von insgesamt 14.185,00 DM übersteigen sollten. Hierbei ist zu
berücksichtigen, daß Lärmbelästigungen eine erhebliche Beeinträchtigung der
Lebensqualität und damit auch der Nutzungsmöglichkeit einer Wohnung darstellen.
Selbst wenn die Mindestanforderungen der DIN 4109 hier erreicht werden, worauf die
Beklagte verweist, bleiben doch erhebliche Defizite im Verhältnis zu dem geschuldeten
Zustand. Alltägliche Wohngeräusche wie das Gehen und Sprechen im Nachbarhaus
werden derzeit wahrgenommen, was nicht nur eine erhebliche Ruhestörung für die
gesamte künftige Dauer der Nutzung des Hauses darstellt, sondern auch zu einer
Beeinträchtigung der Privatsphäre insoweit führen kann, als die Kläger davon ausgehen
müssen, daß in ihrer Wohnung erzeugte Geräusche in gleicher Weise von den Nachbar
wahrgenommen werden. Der Senat schätzt das Interesse der Kläger an der Erhöhung
des Schallschutzes zur Verringerung der dargestellten Mißstände deshalb als sehr hoch
ein mit der Folge, daß selbst die von der Beklagten für möglich gehaltenen Kosten von
ca. 50.000,00 DM bei der Durchführung eines Sägeschnitts noch nicht
unverhältnismäßig hoch im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB wären.
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V.
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Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge der §§ 97 Abs. 1, 101
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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