Urteil des OLG Hamm vom 10.11.2005

OLG Hamm: rüge, auskunft, beweisantrag, polizei, form, feuerwehr, glaubwürdigkeit, lebenserfahrung, erstellung, abrede

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss 267/05
Datum:
10.11.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss 267/05
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 28 (183/04)
Tenor:
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des
Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im
Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der
Angeklagte (§ 473
Abs. 1 StPO).
Zusatz:
1
1.
2
Soweit mit der Revision gerügt wird, in der Berufungshauptverhandlung sei der
Beweisantrag aus dem Schriftsatz vom 02.12.2004 nicht vollständig umgesetzt
worden, die auf Antrag beschlossene Beweiserhebung sei nur insoweit ausgeführt
worden, als der benannte Zeuge C vernommen worden sei, dem gleichzeitig
gestellten Antrag auf Einholung einer schriftlichen Auskunft der Polizei und der
Feuerwehr in F sei aber nicht nachgekommen worden, ist die erhobene
Verfahrensrüge einer fehlerhaften Behandlung eines Beweisantrages nicht in der
gemäß § 344 Abs. 2 StPO gebotenen Form ausgeführt worden. Denn es wird der
Inhalt des die Beweiswürdigung anordnenden Beschlusses nicht mitgeteilt. Ohne
diese Mitteilung vermag der Senat aber nicht zu überprüfen, ob der ergangene
Beweisbeschluss – wie behauptet - nicht vollständig ausgeführt worden ist und ob
er sich insbesondere auch auf die beantragte Auskunft bezogen hat. Will der
Rechtsmittelführer eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen, so muss
er die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau angeben,
dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob
ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden
(BGH NJW 1995, 2047).
3
Im Übrigen handelte es sich bei dem Antrag des Angeklagten, eine schriftliche
4
Auskunft darüber einzuholen, "ob die Zeugin B nach der Tat die Polizei oder die
Feuerwehr in F angerufen habe", nicht um einen Beweisantrag, sondern um einen
Beweisermittlungsantrag, da, wie die Generalstaatsanwalt-
schaft in ihrer Stellungnahme bereits zutreffend ausgeführt hat, keine bestimmte
Beweistatsache behauptet wird. Darüber hinaus handelte es sich auch deshalb
nicht um einen Beweisantrag, weil die Einholung einer amtlichen Auskunft kein
Strengbeweismittel im Sinne der StPO darstellt. Die Einholung amtlicher Auskünfte
ist vielmehr ein Mittel des Freibeweises (vgl. BVerwG, NVwZ 1986, 35);
Senatsbeschluss vom 22.09.2005 - 3 Ss 384/05). Die unterbliebene Einholung der
beantragten Auskunft kann daher nur mit der Aufklärungsrüge gemäß § 244 Abs. 2
StPO beanstandet werden. Diese Rüge ist aber nicht in der gebotenen Form
begründet worden. Es wird nämlich nicht ausgeführt, warum sich das Gericht nach
der erfolgten Vernehmung des Zeugen C, deren Inhalt nicht mitgeteilt wird, noch zu
weiteren Ermittlungen in Bezug auf die Frage, ob die Zeugin B nach dem hier in
Rede stehenden Geschehen einen Notruf bei der Polizei oder Feuerwehr getätigt
hat, hätte gedrängt sehen sollen, zumal der Verteidiger des Angeklagten weder
nach der Vernehmung des vorgenannten Zeugen noch in dem darauf folgenden
weiteren Hauptverhandlungstermin - trotz bisher nicht erfolgter Einholung der
beantragten Auskunft - einen entsprechenden Beweisermittlungsantrag erneut
gestellt hatte.
5
Bloße Beweisanregungen und Beweisermittlungsanträge müssen entgegen der
Ansicht der Revision auch nicht durch einen Gerichtsbeschluss förmlich
entschieden werden (vgl. BGH NStZ 1982, 296; 477).
6
2.
7
Soweit mit der weiteren Aufklärungsrüge die unterbliebene Vernehmung des
Verteidigers des Angeklagten als Zeuge zu dem späteren Vorfall vom 21.12.2004
zwischen dem Angeklagten und der Zeugin B vor deren Friseursalon beanstandet
wird, bestehen bereits deshalb Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Rüge, weil
nicht nachvollziehbar ist, warum sich das Landgericht zu dieser Vernehmung hätte
gedrängt sehen müssen, obwohl ein entsprechender Beweisantrag weder durch
den Angeklagten noch durch seinen Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellt
worden ist. Das weitere Vorbringen der Revision, die Vernehmung des
Verteidigers, der bestätigen werde, dass die Zeugin B bei dem vorgenannten
späteren Vorfall den Angeklagten beleidigt habe, sei zur Überprüfung der
Glaubwürdigkeit der Zeugin B, die eine solche Beleidigung durch sie in Abrede
gestellt habe, erforderlich gewesen, vermag der Rüge ebenfalls nicht zu einem
Erfolg zu verhelfen, da dieser Vortrag nur mittels einer – in der Revisionsinstanz
unzulässigen - Rekonstruktion der Beweisaufnahme überprüft werden könnte.
8
Jedenfalls ist der Rüge aber deshalb kein Erfolg beschieden, weil das
angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Vernehmung des Verteidigers des
Angeklagten nicht beruht.
9
Die Strafkammer hat sich in den Urteilsgründen eingehend mit der Frage der
Glaubwürdigkeit der Zeugin B auseinandergesetzt und hat ihre Überzeugung von
der Richtigkeit der Aussage der Zeugin maßgebend darauf gestützt, dass diese
den Angeklagten vor dem Vorfall nicht gekannt habe und dass es außerhalb der
10
Lebenserfahrung liege, dass sich die Zeugin, obwohl nichts passiert sei, die Mühe
mache, in den frühen Morgenstunden zur Polizei zu gehen und gegenüber einem
unbekannten Mann eine Strafanzeige zu erstatten. Dieser überzeugende und
gewichtige Gesichtspunkt verliert seine Bedeutung für die Beurteilung der
Glaubwürdigkeit der Zeugin in Bezug auf das hier in Rede stehende Tatgeschehen
ersichtlich nicht dadurch, dass die Zeugin möglicherweise hinsichtlich ihres
Verhaltens bei einem späteren Vorfall unzutreffende Angaben gemacht hat, zumal
es sich bei dem späteren Geschehen um einen völlig anders gelagerten
Sachverhalt gehandelt hat. Davon ist auch die Strafkammer ausgegangen, die
durchaus die Möglichkeit in Betracht gezogen hat, dass die Zeugin bei dem
Geschehen am ########## ihrerseits den Angeklagten beleidigt haben könnte.
Ein solches Verhalten wäre aber nach der Auffassung der Strafkammer auf eine
verständliche und nachvollziehbare Erregung der Zeugin nach einer
vorangegangenen Provokation durch den Angeklagten durch die Erstellung der
Fotoaufnahmen zurückzuführen und ließe daher nicht den Rückschluss darauf zu,
dass die Zeugin in Bezug auf das hier in Rede stehende Tatgeschehen die
Unwahrheit gesagt haben könnte. Angesichts dessen schließt es der Senat aus,
dass die Strafkammer zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt
wäre, wenn sie nach einer erfolgten Vernehmung des Verteidigers des
Angeklagten sowie der Zeugin B zu der Überzeugung gelangt wäre, dass die
Zeugin in Bezug auf ihr eigenes Verhalten bei diesem Geschehen nicht die volle
Wahrheit gesagt habe.
11
3.
12
Die Rüge einer Verletzung des § 395 Abs. 1 Nr. 1 b StPO durch die Zulassung der
Zeugin B als Nebenklägerin ist unbegründet. Insoweit verweist der Senat zur
Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen unter II. (S. 3 und 4) in
seinem Beschluss vom 16.03.2005, mit dem die Beschwerde des Angeklagten
gegen die Zulassung der Nebenklage als unbegründet verworfen worden ist.
13
4.
14
Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des § 397 a Abs. 1 StPO kann es
dahingestellt bleiben, ob diese Rüge in zulässiger Form erhoben worden ist. Die
Rüge ist jedenfalls unbegründet. Denn es kann ausgeschlossen werden, dass das
angefochtene Urteil auf der beanstandeten Beiordnung von Rechtsanwalt X als
Nebenklägervertreter beruht. Rechtsanwalt X hat lediglich an einer
Hauptverhandlung teilgenommen, in der er keine Anträge gestellt hat. Entgegen
der Ansicht der Revision lässt sich aus dem angefochtenen Urteil auch nicht
entnehmen, dass sich die Strafkammer das Vorbringen des Bevollmächtigten der
Nebenklägerin in seinem Schriftsatz vom 28.01.2005,
15
der Angeklagte habe sich "hartnäckig und unbelehrbar" gezeigt, und ein
"Paparazziverhalten" an den Tag gelegt, zu eigen gemacht hat. Vielmehr beruhen
die Feststellungen der Strafkammer, dass sich die Zeugin B aufgrund der
Fotoaufnahmen, die der Angeklagte vor ihrem Friseursalon gemacht habe, in
erheblicher Erregung befunden habe, auf den Bekundungen der Zeugin B sowie
auf der Einlassung des Angeklagten, der nach den Urteilsgründen selbst
angegeben hat, dass er Fotoaufnahmen in den Friseursalon der Zeugin hinein
16
gemacht habe, wodurch diese in Wut geraten sei
Der Beweisantrag auf Ladung der Zeugin V aus dem Schriftsatz vom 28.01.2005 ist
in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden. Dem schriftlichen Antrag ist die
Strafkammer nicht nachgekommen.
17
.
18
5.
19
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht hat
Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nicht ergeben. Insoweit kann zur
20
Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der
Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden.
21
Die Revision war daher entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft
gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
22