Urteil des OLG Hamm vom 21.01.1999
OLG Hamm (gemeingebrauch, sondernutzung, zweck, zulassung, verkehr, werbung, sicherheit, wegerecht, teilnahme, stpo)
Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss OWi 1522/98
Datum:
21.01.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss OWi 1522/98
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 42 OWi (625/98)
Tenor:
1.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
2.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, weil die
Nachprü-fung des Urteils aufgrund der Beschwerderecht-fer-tigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffe-nen ergeben hat.
3.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Betroffenen zur Last (§§ 46
Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
G r ü n d e :
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Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen unerlaubter Sondernutzung der
öffentlichen Verkehrsfläche H Straße/Höhe C Straße in der Zeit vom 20. Februar 1998
bis zum 1. März 1998 durch Abstellen eines betriebsbereiten und zugelassenen
Lastkraftwagens (rot lackierter Kastenwagen mit auffälliger weißer Beschriftung "M L")
eine Geldbuße von 500,- DM verhängt. Hiergegen richtet sich die auf Verletzung des
materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, deren Zulassung
zugleich beantragt wird. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Betroffene seinen
Freispruch.
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Die Rechtsbeschwerde war zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung
zuzulassen.
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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht nur bei Fehlentscheidungen in
Betracht. Sie kann ebenso geboten sein, wenn
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die angefochtene Entscheidung bestätigt wird (vgl. OLG Hamm, MDR 78, 780; Göhler,
OWiG; 12. Aufl., § 80 Rdnr. 15 a).
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Eine solche Sachlage ist hier gegeben. Auch wenn kein Rechtsfehler vorliegt, kann die
Entscheidung des Senats angesichts der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft
möglichen Fehlentscheidungen zu dieser Frage durch ein anderes Gericht vorbeugen.
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Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
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Das Amtsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß vorliegend nicht die
straßenverkehrsrechtlichen, sondern die straßenrechtlichen Vorschriften Anwendung
finden und das Abstellen des LKW an der Gladbecker Straße eine Ordnungswidrigkeit
der unerlaubten Sondernutzung gemäß §§ 59 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 1 NRW Straßen-
und Wegegesetz (NRW StrWG) darstellt.
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Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Bereichen erfolgt nach den verschiedenen
Aufgaben, die mit ihrer gesetzlichen Regelung zu bewältigen sind: Das Wegerecht dient
der Bereitstellung des Weges für die in der Widmung festgelegte besondere
Verkehrsfunktion; das Straßenverkehrsrecht regelt die (polizeilichen) Anforderungen an
den Verkehr und die Verkehrsteilnehmer - sowie ggf. auch an Außenstehende (vgl.
BVerfGE 32, 319 (326)) -, um Gefahren abzuwehren und die Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs zu gewährleisten. Das heißt: Über den Gemeingebrauch wird vom
Wegerecht, über die Ausübung des Gemeingebrauchs vom Verkehrsrecht entschieden.
Regelungsgegenstand des Straßenverkehrsrechts ist dabei - allein - die Ausübung der
vom zugelassenen Gemeingebrauch umfaßten verkehrsbezogenen Verhaltensweisen
der jeweiligen Verkehrsart durch den einzelnen Verkehrsteilnehmer in der konkreten
Verkehrssituation sowie die Einschränkung oder Untersagung dieser Ausübung mit
Rücksicht auf die sich aus ihr ergebenden Nachteile oder Gefahren für Sicherheit oder
Ordnung für die Verkehrsteilnehmer oder für Außenstehende. So bestimmt das
bundeseinheitliche Straßenverkehrsrecht abschließend, inwieweit bei einer dem
öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße eine zulässige Teilnahme am Straßenverkehr
vorliegt. Das Parken von Fahrzeugen ist im Bundesrecht in § 12 StVO abschließend
geregelt (BVerfG NJW 85, 371 ff.). Auch fallen die Fragen, die mit dem Abstellen von
betriebszugelassenen, betriebsfähigen und konkret "betriebsgewidmeten"
Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen zusammenhängen, vollständig und
ausnahmslos in den Regelungsbereich des Straßenverkehrsrechts; dies gilt
unabhängig davon, in welcher Weise, an welchem Ort und mit welcher Regelmäßigkeit
das Abstellen solcher Fahrzeuge geschieht.
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Für die straßenverkehrsrechtliche Zulässigkeit und damit für den Gemeingebrauch ist
allerdings Voraussetzung, ob die Straße zum Zwecke des (fließenden oder
vorübergehend ruhenden) Verkehrs benutzt wird.
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So ist Gemeingebrauch der jedermann im Rahmen der Widmung unter
verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattete Gebrauch der öffentlichen Straße (§ 14 Abs.
2 NRW Straßen-Wegegesetz). Kein Gemeingebrauch liegt demgegenüber vor, wenn
die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt
ist (§ 14 Abs. 3 S.1 NRW Straßen-Wegegesetz).
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Maßgeblich für die Abgrenzung des Gemeingebrauchs von der erlaubnispflichtigen
Sondernutzung ist danach der Zweck der Straßenbenutzung. Wenn der
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Straßenbenutzer mit seinem Tun verschiedene Zwecke verfolgt, so entscheidet der
überwiegende Zweck darüber, ob noch Gemeingebrauch vorliegt oder eine
Sondernutzung gegeben ist (vgl. BayObLG, NJW 1980, 1807 m.w.N.). Somit können
Benutzungsarten vom Gemeingebrauch ausgeschlossen sein, die sich zwar äußerlich
als Teilnahme am Straßenverkehr darstellen, bei denen aber wegen des mit der
Straßenbenutzung darüber hinaus verfolgten anderweitigen Zwecks die Merkmale der
Straßenbenutzung zu Zwecken des Verkehrs nicht mehr überwiegen (vgl. BayObLG
a.a.O.). So ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß das Abstellen und der
Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu Zwecken der Werbung wegen des damit verfolgten
verkehrsfremden Zwecks sich nicht mehr im Rahmen des jedermann zustehenden
Gemeingebrauchs halten und daher erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellen (vgl.
OLG Düsseldorf, NVWZ 1991, 206 m.w.N.). Das ist der Fall, wenn die Reklame den
alleinigen oder auch nur überwiegenden Zweck der Fahrt oder des Abstellens bildet; in
diesen Fällen wird der Verkehrsraum zu verkehrsfremden Zwecken in Anspruch
genommen, das Fahrzeug der Eigenschaft eines Transportmittels entkleidet und als
motorisierte Reklamefläche verwendet.
So ist es im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Amtsgerichts geschehen.
Nach umfassender Würdigung des Verhaltens des Betroffenen unter
straßenverkehrsrechtlichen und straßenrechtlichen Gesichtspunkten ist das
angefochtene Urteil zutreffend davon ausgegangen, daß der überwiegende Zweck des
Abstellens des LKW an der vielbefahrenen Straße, 2 km vom Sitz der Firma des
Betroffenen entfernt, in der Werbung liegt und damit über ein gemeingebräuchliches
Parken hinausgeht. Dadurch wird der Verkehrszweck verdrängt. Dem steht nicht
entgegen, daß der LKW gelegentlich - auch - zum Transport genutzt wird.
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Damit stellt das vorliegend festgestellte Abstellen des Fahrzeugs nicht ein nach § 12
Abs. 2 StVO zulässiges Parken und damit auch nicht mehr die Ausübung des
Gemeingebrauchs dar. Vielmehr handelte es sich um eine Sondernutzung i.S.d. § 18
Abs. 1 NRW Straßen- und Wegegesetzes, für die der Betroffene eine Erlaubnis der
Straßenbaubehörde bzw. der Gemeinde bedurfte, die er aber nicht eingeholt hat.
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Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat die Berichterstatterin
als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 2 S.1 Nr. 2 OWiG getroffen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
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