Urteil des OLG Hamm vom 17.08.2010
OLG Hamm (vitamin, produkt, werbung, kläger, abweisung der klage, körper, bezug, uwg, lift, gehalt)
Oberlandesgericht Hamm, I-4 U 31/10
Datum:
17.08.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-4 U 31/10
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 41 O 13/09
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Oktober 2009
verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Essen unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels
teilweise abgeändert.
Das Verbot zu Ziffer 1. bleibt mit der Maßgabe bestehen, dass sich der
Zusatz „wenn dies geschieht, wie in der Anlage K 2“ auf die Aussage zu
Ziffer 1. 2. und 1. 1. bezieht.
Der Tenor zu Ziffer 2. wird wie folgt neu gefasst:
für „Spirulina-Produkte“ mit Hinweisen auf dessen Vitamine B12-Gehalt:
„Da trifft es sich gut, dass Spirulina die Vitamin B12-reichste Pflanze ist.
Ebenso ist Spirulina auch als hervorragender Vitamin K-Lieferant
bekannt.“, wie geschehen in der Internetwerbung der Beklagten gemäß
Anlage K 3 zur Klageschrift.
Das Verbot zu Ziffer 3. bleibt bestehen, mit der Maßgabe, dass es am
Ende der Werbeaussage heißt: „wenn dies geschieht, wie in der
Internetwerbung der Beklagten gemäß Anlage K 4 zur Klageschrift“.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 5 % und die
Beklagte 95 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des
Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,- EUR
abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
G r ü n d e
1
A.
2
Bei dem Kläger handelt es sich um einen gerichtsbekannten Wettbewerbsverband, zu
dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner
Mitglieder gehört wie auch die Achtung darauf, dass die Regeln des lauteren
Wettbewerbs eingehalten werden.
3
Die Beklagte wirbt im Internet für Nahrungsergänzungsmittel, so für die Produkte
"Spirulina + Chlorella" (Anl. K 2), "Spirulina + Eisen", weitere Spirulina-Produkte (Anl. K
3) sowie für einen "Collagen-Lift-Drink" (Anl. K 4). Der Kläger hielt die diesbezüglich
getätigten Werbeaussagen, hinsichtlich derer auf die genannten Anlagen und den Tenor
des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen wird, für verbotswidrig i.S.v. §§ 3, 5
UWG und § 11 I LFGB.
4
Hinsichtlich des näheren Sachverhalts in erster Instanz wird gemäß § 540 I ZPO auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 4 bis 8) verwiesen.
5
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt,
6
es bei Meidung eines für jeden Fall dler Zuwiderhandlung zu verhängenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer,
7
im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, zu werben:
8
1. für das Mittel "Spirulina + Chlorella":
9
1.1
10
"Spirulina + Chlorella – die natürliche Reinigungstruppe"
11
1.2 So wie bei uns tagtäglich Müll entsteht, den wir dann regelmäßig für
12
die Müllabfuhr auf die Straße stellen – so entsteht auch in unserem Körper
ständig "Müll". Mutter Natur hat hier aber vorgesorgt und uns mit einer
körpereigenen Müllabfuhr ausgestattet. Diese bilden bestimmte Enzyme, die
beispielsweise Stoffwechselendprodukte möglichst schnell abbauen und
abtransportieren".
13
"Wir empfehlen Ihnen, diesen körpereigenen, natürlichen Prozess mit
unserem Produkt "Spirulina + Chlorella" zu unterstützen. Chlorella ist, ähnlich
wie Spirulina, eine Süßwasseralge und der unangefochtene Star unter den
14
Chlorophyll-Trägern. Keine Pflanze enthält so viel davon wie sie. Die
Zellwand von Chlorella besteht aus zellulosehaltigen Mikrofibrillen. Diese
bilden ein fein strukturiertes Gerüst, in dem "Schmutzpartikel" wie in einem
Netz hängen bleiben können",
wenn dies geschieht, wie in der Anlage K 2 geschehen.
15
2. für "Spirulina-Produkte" mit Hinweisen auf dessen Vitamin B12-Gehalt,
16
insbesondere:
17
"Da trifft es sich gut, das Spirulina die Vitamin B12-reichste Pflanze ist.
Ebenso ist Spirulina auch als hervorragender Vitamin K-Lieferant bekannt."
18
und/oder
19
"Weitere Vitamine in Spirulina sind: Vitamin B12, …."
20
3. für das Mittel "Collagen-Lift Drink":
21
3.1
22
"Mit anderen Worten: Die Haut im Gesicht, am Hals, an Brust, Po und
Oberschenkel sollte sich in ihrer prallen Festigkeit nicht verändern, sie muss
mit 50 Jahren noch ebenso kraftstrotzend sein wie mit 20 Jahren. Falten,
Runzeln und Krähenfüße sind im Prinzip nichts anderes als Zeichen falscher
Ernährung und Lebensumstände. Welke Hautpartien, Furchen oder
Hautkerben entstehen nur dort, wo das Bindegewebe extrem geschwächt ist.
Doch für alle Menschen, deren Haut viel zu schnell gealtert ist, gibt es jetzt
neue Hoffnung auf ein jugendlicheres Aussehen."
23
3.2
24
"Unser Collagen-Lift-Drink" versorgt nämlich Ihren Organismus mit reinem
Collagenhydrolysat, das wiederum ihre körpereigene Collagensynthese
stimmulieren kann. Der Grund: Collagenhydrolysat ist u.a. reich an den
Aminosäuren Prolin und Glycin – die Aminosäuren, die der Körper dringendst
benötigt, um eigenes Collagen überhaupt produzieren zu können. Der Clou:
Collagenhydrolysat enthält einen doppelt so hohen Anteil der wichtigen
Collagen-Aminosäuren wie der Durchschnitt aller anderen Nahrungseiweiße.
In keinem anderen Lebensmittel finden sich diese wichtigen Collagenaufbau-
Aminosäuren in so hoher Konzentration wie in Collagenhydrolysat. Damit ist
Collagenhydrolysat eine optimale Unterstützung für Ihr Bindegewebe bzw.
Ihren körpereigenen Collagenaufbau."
25
3.3
26
"Durch die Unterstützung der körpereigenen Collagensynthese kann das
körpereigene Collagenfasernetz wieder seiner unverwechselbaren Aufgabe
nachkommen: Nämlich Feuchtigkeit zu binden. So bekommt Ihre Haut das,
was sie in ihrer Jugend in großen Mengen hatte – Wasser. Und genau dieses
27
Wasser, das in Collagen gespeichert ist, sorgt u.a. für die Elastizität der Haut.
So können Falten wieder verflachen und die Dichte und Anspannung der
Haut sich verbessern."
3.4
28
"Unter anderem enthält die Goji-Beere leistungsfähige Antioxidantien, die den
Alterungsprozess verlangsamen können."
29
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Werbung für das Produkt "Spirulina und
Chlorella" sei wettbewerbswidrig nach § 11 I Nr. 2 LFGB. Die angesprochenen
Verkehrskreise verstünden die Werbung im Sinne einer Wirkungsaussage so, dass
hiermit der Stoffwechsel im menschlichen Körper positiv beeinflusst werden könne.
Diese Wirkung komme dem Produkt jedoch nicht zu, jedenfalls sei dies wissenschaftlich
nicht hinreichend gesichert. Die Werbung zu den Spirulina-Produkten sei gemäß § 5
UWG irreführend. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden diese so, dass in der
Alge so viel Vitamin B12 enthalten sei, dass dies jedenfalls zur Deckung des täglichen
Bedarfs ausreiche und Spirulina auch ein Lieferant von verwertbarem Vitamin B12 sei.
Dies sei tatsächlich nicht der Fall. Insofern würden dem Produkt Wirkungen
beigemessen, die wissenschaftlich nicht gesichert seien. Die Bewerbung des Produkts
"Collagen-Lift-Drink" sei irreführend gemäß § 5 UWG, sie verstoße auch gegen § 11 I
Nr. 2 LFGB. Es lägen keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse dahingehend
vor, dass das Zuführen von Collagenhydrolysat die Hautalterung positiv beeinflusse
oder sogar, wie die Beklagte es suggeriere, vorhandene Hautschäden ausbessern
könne. Gleiches gelte für die sog. Goji-Beere.
30
Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des
landgerichtlichen Urteils (S. 8 bis 12) verwiesen.
31
Die Beklagte wehrt sich hiergegen mit ihrer Berufung. Sie macht geltend:
32
Zum Produkt "Spirulina + Chlorella" (Ziff. 1):
33
Es liege im Hinblick auf die Aussage "die natürliche Reinigung" (Ziff. 1.1.) keinerlei
wettbewerbliche Wirkungsaussage oder Handlung vor, sondern lediglich eine zum
Schmunzeln anregende Sprachfloskel, die keinerlei Erklärungswert habe. Jeder
Durchschnittsverbraucher wisse, dass weder Spirulina noch Chlorella oder ein
sonstiges Lebensmittel eine "Reinigungstruppe" sein könne. Es gebe schlechterdings
keine "Reinigungstruppe" im menschlichen Körper. Auch durch die weitere
Produktbeschreibung werde diese Sprachfloskel nicht zu einer Wirkungsbeschreibung.
34
Zu Ziff. 1.2. stelle der erste Teil über die "körpereigene Müllabführ" für jeden
Durchschnittsverbraucher erkennbar eine rein metapherartige Wiedergabe der
natürlichen körpereigenen Ausscheidungsprozesse von Stoffwechselprodukten dar.
Was daran unzulässig oder irreführend sein solle, erschließe sich nicht. Soweit im
zweiten Teil dann empfohlen werde, diesen recht oberflächlich geschilderten
körpereigenen Prozess mit dem Produkt "Spirula + Chlorella" zu unterstützen, stelle
dieses ebenfalls keine irreführende oder unzutreffende Wirkungsaussage dar. Es sei
eine reine Verzehrempfehlung, nicht mehr und nicht weniger. Die sodann weiter erfolgte
Beschreibung über die Substanz "Chlorella" sei völlig korrekt und wissenschaftlich
zutreffend. Dass in den Mikrofibrillen "Schmutzpartikel" wie in einem Netz hängen
35
bleiben könnten, sei allgemein anerkannt. Durch eine Vielzahl von Studien sei
erwiesen, dass Chlorella wegen der harten und feinen Mikrofibrillen eine Art
Auffangfunktion habe und von daher tatsächlich verschiedenste Stoffe wie in einem
Netz einfangen könne. Es gebe sowohl invitro als auch invivo verschiedene Studien,
und zwar sowohl an Tieren als auch an Menschen, die belegten, dass Chlorella
tatsächlich in der Lage sei, beispielsweise gewisse Schwermetalle zu binden. Sie, die
Beklagte, habe hierzu verschiedene Gutachten und Studien vorgelegt. Auch habe sie
durch die Verwendung der Metapher "Schmutzpartikel" offensichtlich keinen Anspruch
auf eine wissenschaftlich korrekte Wiedergabe der tatsächlichen Vorgänge erhoben. Es
werde erkannt, dass es sich bei der diesbezüglichen Beschreibung gerade nicht um
eine wissenschaftliche Wirkungsaussage handele, sondern um eine bloße Metapher.
Zum Vitamin B12-Gehalt in Spirulina-Produkten (Ziff. 2):
36
Es entspreche der wissenschaftlichen Erkenntnis, dass Spirulina sehr reich an Vitamin
B 12 sei. Der Gesetzgeber habe eine chemische Stoffgruppe als Vitamin B12
bezeichnet. Dabei habe er nicht zwischen aktivem oder inaktivem Vitamin B12
unterschieden. Die Beklagte verweist insoweit auf ein Urteil des Landgerichts Berlin in
der Sache 52 O 346/08. Dort habe der Sachverständige Prof. C bestätigt, dass Spirulina
tatsächlich einen sehr hohen Anteil von natürlichem Vitamin B12 habe und dass es
auch in vollem Umfang vom menschlichen Körper bei einem entsprechenden Verzehr
aufgenommen werde. Ob und inwieweit dann Vitamin B 12 in der Lage sei,
irgendwelche Defizite oder Mangelzustände zu beseitigen, hänge allerdings von vielen
Faktoren ab, die gerade bei Vitamin B12 noch völlig ungeklärt seien. Dies sei in Bezug
auf die Werbeaussage "reich an Vitamin B 12" aber insofern unwichtig, als das Produkt
nicht damit beworben werde, dass es bestimmte Mangelzustände beseitigen könne oder
nicht. Ihr, der Beklagten, könne und dürfe nicht angelastet werden, wenn kranke
Menschen, die einen Vitamin B12-Mangel hätten, versuchten, diese Krankheit mit
Spirulina zu heilen. Bei ihrem Produkt handele es sich um ein
Nahrungsergänzungsmittel und nicht um ein Produkt, das Krankheiten lindern solle. Von
diesen Menschen könne erwartet werden, dass sie sich an einen Arzt oder Apotheker
wendeten, wenn sie diese Krankheit beseitigen wollten.
37
Zum Produkt "Collagen-Lift-Drink" (Ziff. 3):
38
Auch insoweit habe das Landgericht sich über ihren umfangreichen Vortrag und die
dazu angebotenen Beweisantritte hinweggesetzt, um aufgrund einer nicht näher
aufgezeigten Sachkenntnis des Handelsrichters C2 sämtliche Wirkungsaussagen
bezüglich des oral supplementierten Collagen-Hydrolysat als wissenschaftlich nicht
ausreichend gesichert zu beurteilen. Es gebe eine Vielzahl von Studien, aus denen sich
ergebe, dass oral eingenommenes hydrolisiertes Collagen signifikante Auswirkungen
auf die Festigkeit der Haut im Gesicht, am Hals, an der Brust, den Oberarmen sowie
auch im Gesäß- und Oberschenkelbereich habe. Sie, die Beklagte, habe substantiiert
aufgezeigt, dass das vom Kläger vorgelegte Gutachten (K 14) nicht einschlägig sei und
sich auf ein ganz anderes Produkt bzw. eine ganz andere Substanz beziehe, nämlich
eine Sportlernahrung. Dort habe der Gutachter insbesondere nicht zu der Frage Stellung
genommen, ob regelmäßig supplementiertes Collagenhydrolysat Auswirkungen auf die
Festigkeit der Haut und des Bindegewebes habe. Hinsichtlich der Aussage über die
Gojii-Beere wisse jeder durchschnittlich informierte und gebildete
Durchschnittsverbraucher, dass im sog. Anti-Aging-Produktbereich, in dem u.a. diese
Beere eingesetzt werde, es nicht um eine tatsächliche Verlangsamung der Alterung
39
gehe. Vielmehr betreffe dieser Begriff in diesem Zusammenhang immer nur den
optischen, also sichtbaren, Alterungsprozess. Dementsprechend bewirkten die in der
Goji-Beere enthaltenen Antioxidationen, dass lediglich ein optischer Alterungsprozess
verlangsamt werden könne. Das Landgericht habe sich über ihren diesbezüglichen
substantiierten Vortrag und die jeweiligen Beweisantritte hinweggesetzt. Bereits aus
diesem Grunde sei das angefochtene Urteil fehlerhaft und müsse aufgehoben werden.
Die Beklagte beantragt,
40
unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen, hilfsweise,
41
unter Aufhebung des Urteils die Sache zur Neuverhandlung an das Land-gericht
Essen zurückzuverweisen.
42
Der Kläger beantragt,
43
die Berufung zurückzuweisen, mit der Maßgabe, dass sich der Zusatz zum Tenor
"wenn dies geschieht, wie in der Anlage K 2 geschehen" auf die Aussage zu Ziff.
1.2. und 1.1. bezieht,
44
mit der weiteren Maßgabe, dass an den Antrag zu Ziffer 1.3. angefügt wird "wie
geschehen in der Internetwerbung der Beklagten gemäß Anlage K 4 zur
Klageschrift und bezüglich des Antrages 1.2. mit den folgenden Hilfsanträgen: wie
Hauptantrag ohne das Wort "insbesondere" mit dem Zusatz "und dies geschieht,
wie in der Internetwerbung der Beklagten gemäß Anlage K 3 zur Klageschrift";
45
weiter hilfweise für die als Nahrungsergänzungsmittel angebotenen Produkte
46
Spirulina plus Eisen und/oder 1000 Original Spiruletten und/oder 2000
47
Original Spiruletten und/oder 500 Original Spiruletten und/oder 200 Original
48
Spiruletten zu werben mit den Aussagen des Hauptantrages zu Ziffer 1.2.
49
(insbesondere Teil).
50
Er verteidigt das Urteil mit näheren Ausführungen:
51
Zu Ziff. 1:
52
Die Beklagte könne nicht einwenden, dass es sich bei der streitgegenständlichen
Werbung um eine nichtssagende Floskel handele. Vielmehr weise die Aussage einen
Tatsachenkern auf, nämlich den, dass mit den beiden Inhaltsstoffen des beworbenen
Produkts der Körper gereinigt werden könne. Der Gesamtzusammenhang der Werbung
suggeriere unzutreffend, dass mit dem beworbenen Produkt respektive den hierin
enthaltenen Inhaltsstoffen eine Reinigung des menschlichen Körpers vergleichbar der
Müllabfuhr bewirkt werden könne. Die Werbung enthalte dabei auch eine Erklärung der
in Anspruch genommenen Wirkung. Verwiesen werde auf die angebliche Besonderheit
der Zellwand von Chlorella, welche ein feinstrukturiertes Gerüst darstelle, in dem die zu
entsorgenden Bestandteile wie in einem Netz hängen blieben. Mit einem Beweisantritt
zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob dem Produkt eine
53
reinigende Wirkung zukomme, könne die Beklagte nicht gehört werden. Die Frage der
hinreichenden Absicherung könne mit einem Beweisantritt zur Richtigkeit der
Werbeaussage nicht geklärt werden. Es sei Sache des Werbenden, die
wissenschaftlichen Erkenntnisse substantiiert vorzutragen, durch die er seine
Behauptungen stütze. Die Beklagte habe es bisher jedoch nicht vermocht, zu den
Einzelheiten und insbesondere dem Wirkprinzip des von ihr angebotenen Produkts
Näheres vorzutragen.
Zu Ziff. 2:
54
Die Werbung mit Hinweisen auf den Vitamin B12-Gehalt der Spirulina-Produkte sei
irreführend. Das von der Beklagten vorgelegte Urteil des LG Berlin werde insoweit als
rechtsfehlerhaft angesehen, weshalb jenes auch zur Überprüfung durch das
Kammergericht gestellt worden sei. Die Werbeaussage sei insoweit keineswegs darauf
beschränkt, dass Spirulina in der von der Beklagten angebotenen Form viel Vitamin B12
enthalte und jenes in erheblicher Menge aufgenommen werde. Hinzu komme nämlich,
dass für den angesprochenen Verbraucher auch die Verwertungsmöglichkeit des im
Produkt enthaltenen Vitamin B12 unterstellt werde. Diese sei aber nicht gegeben,
zumindest sei es jedoch wissenschaftlich umstritten, weshalb die Beklagte mit der
streitgegenständlichen Werbung nicht uneingeschränkt werben dürfe. Die Beklagte
habe den Beweis einer Verwertung der mit Spirulina bzw. dem streitgegenständlichen
Produkt zugeführten Vitamin-B12-Verbindungen nicht geführt. Es sei nicht allein auf den
Gesamtgehalt an Vitamin-B12-Verbindungen im streitgegenständlichen Produkt
abzustellen.
55
Zu Ziff. 3:
56
Auch in Bezug auf die Aussagen zum Produkt "Collagen-Lift-Dring" liege ein
hinreichend wissenschaftlicher Erkenntnisstand nicht vor. Die von der Beklagten in
Anspruch genommene Auffassung stelle sich als Einzelmeinung dar.
57
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
58
B.
59
Die zulässige Berufung der Beklagten ist überwiegend unbegründet. Der Kläger kann
von der Beklagten in Bezug auf das streitgegenständliche Mittel "Spirulina + Chlorella",
"Spirulina-Produkte" und "Collagen-Lift-Drink" aus §§ 8 I, III Nr. 2; 3; 4 Nr. 11 UWG
i.V.m. § 11 I Nr. 1, 2 LFGB; 3; 5 UWG die titulierten Unterlassungen verlangen. Die
Klage ist demgegenüber unbegründet und führt abändernd zur teilweisen Abweisung
der Klage, soweit gemäß Antrag zu 2 auch die Aussage verboten werden soll "Weitere
Vitamine in Spirulina sind: Vitamin B 12 …".
60
I.
61
Soweit die Beklagte in erster Instanz zunächst eine rechtsmissbräuchliche
Rechtsverfolgung durch den Kläger angesprochen hat, gibt es hierfür keine tragfähigen
Anhaltspunkte, zumal der Senat hierüber auch bereits in diversen Rechtsstreitigkeiten
zwischen den Parteien befunden hat.
62
Der Kläger ist aktivlegitimiert nach § 8 II Nr. 2 UWG.
63
Ohne Zweifel ist auch, dass die Beklagte mit ihren Werbungen geschäftlich gehandelt
hat im Sinne von § 2 Nr. 1 UWG. Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für die
streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche liegen insoweit vor.
64
II.1.
65
Produkt "Spirulina + Chlorella" (Anl. K 2)
66
Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Werbung gegen § 11 I Nr. 2 LFGB
(= Marktverhaltsregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG) verstößt. Danach ist es
verboten, Lebensmittel mit irreführenden Angaben zu bewerben, wobei eine Irreführung
insbesondere dann vorliegt, wenn den Mitteln Wirkungen beigelegt werden, die ihnen
nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich
nicht gesichert sind. Beworben wird das Produkt vorliegend damit, dass hiermit die
Ausscheidung von Stoffwechselprodukten unterstützt werden könne. Hierfür bestehen
wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse freilich nicht.
67
1.1.
68
Soweit die Beklagte geltend macht, bei der Aussage "Spirulina + Chlorella – die
natürliche Reinigungstruppe" handele es sich nur um eine inhaltslose Sprachfloskel und
man habe sich wissenschaftlich nicht korrekt ausgedrückt, so kann dem nicht gefolgt
werden. Die Angaben beinhalten einen nachprüfbaren Tatsachenkern und sind im
Sachzusammenhang der Präsentation zu sehen, in der im Einzelnen ausgeführt wird,
dass das Mittel geeignet sei, den Körper von innen zu reinigen, "permanten Müll" und
Stoffwechselprodukte schnell abzubauen und abzutransportieren. Dem Mittel wird so mit
den beiden enthaltenen Süsswasseralgen Spiriulina und Chlorella die Fähigkeit
zugesprochen, in dieser Kombination eine natürliche Reinigung von innen
vorzunehmen und vom Körper produzierte und nicht mehr benötigte
Stoffwechselprodukte zu eliminieren. Erklärt wird dies sachlich vor dem Hintergrund der
Fähigkeit der Mikrofibrillen von Chlorella, die ein fein strukturiertes Gerüst bildeten, in
dem entsprechende "Schmutzpartikel" wie in einem Netz hängen bleiben könnten.
Selbstredend gibt es im engeren Sinne keine "Truppe", die wie ein Militärverband in
diesem Zusammenhang strategisch und operativ "reinigt". Gleichwohl wird im Kern mit
sachlicher Begründung und mit entsprechender Wirkungsaussage ausgeführt, dass
durch die als Truppe bezeichneten Mittel tatsächlich ein entsprechender
Reinigungsprozess im Körper stattfinden soll und kann.
69
1.2.
70
Entsprechendes gilt für den weiteren Text "Wir empfehlen …". Es handelt sich nicht nur
um eine bloße Verzehrempfehlung, sondern um eine Wirkungsaussage dahin, dass
Chorella wegen seiner Mikrofibrillen allgemein und übergreifend in der Lage sei,
körpereigenen Müll und entsprechende Stoffwechselprodukte "einzufangen" und zu
beseitigen.
71
Diese Wirkungen sind wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert. Eine
wissenschaftliche Absicherung setzt dabei nach der Rechtsprechung des BGH (zu § 27
LFGB, Urt. v. 21.01.2010, Az. I ZR 23/07 – Vorbeugen mit Coffein!), die insoweit
72
angesichts der vergleichbaren Kriterien grundsätzlich übertragbar ist, nicht voraus, dass
die dem beworbenen Mittel beilegte Wirkung Gegenstand einer allgemeinen
wissenschaftlichen Diskussion geworden ist. Die hinreichende wissenschaftliche
Absicherung kann sich vielmehr schon aus einer einzelnen Arbeit ergeben, sofern diese
auf überzeugenden Methoden und Feststellungen beruht.
Hierzu hat die Beklagte die Studie von Loseva und Urinok vom wissenschaftlichen
Forschungsinstitut für Strahlungsmedizin in Minsk, Weißrussland, vorgelegt (Anl B 1).
Hierbei handelt es sich um eine Humanstudie bezüglich der Ausleitung von Blei mit
Spirula platensis. Diese kam in Bezug auf Personen, die langjährigen Bleibelastungen
am Arbeitsplatz ausgesetzt waren, zu dem Ergebnis, dass der Verzehr der
Mikroalgenprodukte Spirulina platensis oder Selen-Sprirulina (hefefrei) als
Nahrungsergänzung bei einer Schwermetallbelastung mit Blei ausleitend und
prophylaktisch wirke. Insofern ist schon überaus zweifelhaft, ob diese nicht
veröffentlichte Studie als Nachweis in diesem Zusammenhang überhaupt ausreichen
kann. Jedenfalls betrifft diese Studie die falschen Probanden mit einer anderen
Problemstellung, nämlich Personen mit einer starken Bleibelastung. Die Werbung
spricht aber jedermann an. In ihr geht es keineswegs nur um die Ausscheidung von Blei
wie in dem Sonderfall von Arbeiterinnen mit chronisch hohen Bleibelastungen. Die
Werbeaussage betrifft keine derart spezifischen Fälle von chronischer Bleivergiftung,
sondern eine vermeintlich allgemein reinigende Wirkung durch die Inhaltsstoffe im
Bezug auf zu entsorgende Stoffwechselprodukte. Diese Wirkungsaussage wird in dieser
Allgemeinheit durch die genannte Studie nicht erfasst. Ob entsprechende
Bleiausleitungen auf andere Schwermetalle oder Stoffwechselprodukte übertragbar sind
und dies entsprechend wissenschaftlich gesichert ist, wird von der Beklagten letztlich
auch nicht dargelegt. Ebenso wenig betrifft die Zusammenstellung verschiedener
wissenschaftlicher Literatur und Studien über die Funktion und den Einsatz von
Chlorella (Anl. B 2) die vorliegenden werblichen Äußerungen. Abgesehen davon, dass
die zugrunde liegenden Studien selbst nicht vorliegen, sind wiederum auch
Sondersituationen behandelt wie eine Cadmiumausscheidung bei Patienten mit der
"Itai-Itai-Erkrankung" (Cadmiumvergiftung). Inwieweit dies allgemein auf
Stoffwechselendprodukte übertragen werden kann, ist nicht ersichtlich. Umgekehrt legt
der Kläger Gutachten vor, aus denen sich ergibt, dass eine derartige reinigende Wirkung
von Spirulina und Chlorella durch die Einnahme von gepresstem Pulver nicht besteht
oder bestehen soll (vgl. insbes. Gutachten Dr. C4 v. 19.10.2005, Anl. K 22, S. 12).
73
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu, ob die mit der Werbung
mitgeteilten Wirkungen tatsächlich erzielt werden können, ist nicht geboten, da insoweit
auf den Zeitpunkt der bei der Werbung bereits vorliegenden und bekannten
Erkenntnisse abzustellen ist. Eine Führung des Beweises der Richtigkeit der
Werbeangaben durch erst noch zu gewinnende wissenschaftliche Erkenntnisse kommt
nicht in Betracht.
74
2.
75
Spirulina-Produkte (Anl. K 3)
76
Die Werbung mit Hinweisen auf den Vitamin B 12-Gehalt ist irreführend im Sinne von §
11 I Nr. 1 LFGB und § 5 UWG, soweit in der Werbung für "Spirulina + Eisen" mitgeteilt
wird, dass Spirulina die Vitamin B12-reichste Pflanze sei und auch als hervorragender
Vitamin K-Lieferant bekannt sei. Diese Mitteilung wird vom angesprochenen Verkehr
77
dahin verstanden, dass das Produkt das nötige Vitamin B12 ebenso wie das Vitamin K
tatsächlich für den Körper "liefern", dass es verwertet und dass hiermit der
diesbezügliche Vitaminbedarf gedeckt werden kann. Dies aber ist nicht belegt und
wiederum auch nicht hinreichend wissenschaftlich gesichert. Es geht in diesem
Zusammenhang nicht darum, ob in Bezug auf die Zusammensetzung des Produkts auch
der VitaminB12-Gehalt angegeben werden kann und muss, sondern um die Suggestion,
dass Spirulina tatsächlich geeigneter VitamB12-Liefernat ist und vom Körper verwertet
werden kann, sprich bioverfügbar ist. In der Werbeaussage wird hervorgehoben, dass
der Körper auch dieses Vitamin benötigt und dass Spirulina es in geeigneter Weise
zuführt, wie es zuvor auch in Bezug auf das Spurenelement Eisen angesprochen ist. Es
geht ebenfalls nicht, wie die Beklagte einwendet, darum, dass kranke Menschen, die
einen Vitamin B12-Mangel haben, mit dem Produkt geheilt werden sollten und könnten,
sondern nur darum, dass der durch die Werbung angesprochene Verbraucher, der auf
seine Vitamin B12-Versorgung achtet (z.B. Schwangere, Vegetarier bzw. Veganer, bei
denen die Gefahr einer zu geringen Zufuhr besteht), über die Möglichkeit der
Sicherstellung der Zufuhr von Vitamin B 12 in die Irre geführt wird.
Der Kläger hat insoweit jedenfalls ein Gutachten des Sachverständigen Prof. C vom
05.02.2006 (Anl. K 13, Bl. 73 ff., 78) aus einem anderen Rechtsstreit vorgelegt, in dem
festgestellt wird, dass Vitamin B 12 aus Algen für den Menschen nicht in aktiver Form
bioverfügbar sei. Insbesondere Vegetarier und Veganer, die sich darauf verließen, dass
das in ihrer Ernährung fehlende Vitamin B12 durch Sprirulina-Kapseln ersetzt werden
könne, hätten daher ein hohes Risiko für einen B12-Mangel. Auch nach der
Stellungnahme Rempe vom 20.10.2008 (Anl. K 26) soll eine Nahrungsergänzung mit
Spirulina die Versorgung mit Vitamin B 12 nicht sicherstellen.
78
Die Beklagte hat demgegenüber keine tragende Studie genannt und vorgelegt, die
methodischen und wissenschaftlichen Anforderungen genügt und nach der feststeht,
dass das in der Spirulina-Alge vorhandene Vitamin B12 bioverfügbar ist. Die
gutachterliche Stellungnahme des LEFO-Instituts vom 16.09.2004 (Anl. B3) bestätigt
diese Bioverfügbarkeit zunächst nicht, sondern verhält sich zum bloßen Vorhandensein
u.a. des Vitamins B 12 in Spirulina platensis. Die weitere Stellungnahme des LEFO-
Instituts vom 06.07.2009 (Anl. B 10) beschäftigt sich zunächst nur mit der Frage, welche
Nährstoffe nach der Nahrungsergänzungsmittelverordnung anzugeben sind. Soweit
gleichzeitig mitgeteilt ist, dass mehrere – ungenannte – Studien darauf hinweisen
würden, dass ein höherer Gehalt an nicht verfügbarem Vitamin B 12 neben einem
geringeren Gehalt des bioverfügbaren Vitamin B12 enthalten sei (nach einer
Untersuchung im Verhältnis von 83 % zu 17 %) und dass jedenfalls noch ein
bedeutender Anteil von bioverfügbarem Vitamin B 12 in Spirulina enthalten sei, kann
diese mangels Mitteilung der detaillierten Grundlagen als eine maßgebliche Studie
selbst nicht angesehen werden. Außerdem kann nicht festgestellt werden, dass ein nur
geringer Anteil von bioverfügbarem Vitamin B12 den erforderlichen täglichen Bedarf
decken könnte. Auch die Studie von Rauma pp. in Human and Clinical Nutrition aus
1995 (Anl. B 11) mag zwar belegen, dass das jeweils in Nori- und Chlorella-Algen
enthaltene Vitamin B 12 nach entsprechender Supplementierung bei den dortigen
Probanden festgestellt werden konnte. Indes steht vorliegend die Spirulina-Alge in
Rede. Und welcher nötige Anteil in diesem Zusammenhang bioverfügbar sein soll, kann
ohne weiteres ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Zur konkreten
Bestimmungsmethode und Gehaltsbestimmung hat die Beklagte insoweit nicht
vorgetragen, ebenso wenig dazu, ob die empfohlenen Mengen tatsächlich ausreichend
sind, um eine ausreichende Bioverfügbarkeit zu erreichen. Letztlich rechtfertigt auch das
79
Urteil des LG Berlin vom 17.09.2009 in dem Verfahren 52 O 346/08 gegen einen
anderen Vertreiber von "Bio-Spirulina" keine andere Beurteilung. Dort wird auf der Basis
einer Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. C zwar ausgeführt, dass
Spirulina im hohen Maße die Stoffgruppe B 12 enthalte. Indes ist danach auch die B12
Versorgung im Kern ungeklärt. Insofern gibt es auch hiernach keine ausreichende
wissenschaftliche Basis dafür, dass Spirulina ein "hervorragender" Lieferant von aktiven
B12-Formen ist. Der Einholung eines gerichtlichen Gutachtens, um diese Problematik
im Nachhinein erst noch aufzuklären, bedarf es wiederum nicht.
Verboten werden kann auch im Gesamtzusammenhang demgegenüber nicht die bloße
Aussage "Weitere Vitamine in Spirulina sind: Vitamin B 12 …". Denn dieser Satz
begründet in der oben beschriebenen Weise noch keine Irreführung. Vielmehr ist die
Beklagte insoweit als berechtigt und erforderlichenfalls sogar als verpflichtet anzusehen,
die enthaltenen Nährstoffe schlicht anzugeben. Insoweit können auch die im
Senatstermin gestellten Hilfsanträge keinen Erfolg haben. Das landgerichtliche Urteil
war entsprechend abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen.
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3.
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Mittel "Collagen-Lift-Drink" (Anl. K 4)
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Durch die streitgegenständliche Bewerbung wird suggeriert, dass mit der Einnahme des
beworbenen Drinks mit Collagenhydrolysat die durch eine Alterung der Haut
hervorgerufenen welken Hautpartien, Furchen oder Hautkerben beseitigt und ein festes
Bindegewebe sowie ein jugendlicheres Aussehen erreicht werden könnten. Bei
entsprechend richtiger Ernährung und Nahrungsergänzung in Form des beworbenen
Mittels sollen die Haut verflacht, gestrafft und die Dichte und Anspannung der Haut
verbessert werden. Dieser dem Produkt zugeschriebene Wirkungszusammenhang ist
nicht hinreichend erwiesen. Die streitgegenständlichen Angaben sind im Sinne von §§ 4
Nr. 11 UWG, 11 I Nr. 2 LFGB wettbewerbswidrig. Insofern hat die Beklagte – unter
Verweis auf ihren Vortrag in dem Verfahren gegen die Natura Vitalis B.V. in dem
Verfahren LG Düsseldorf 37 O 157/08 – zwar umfangreich dazu vorgetragen, dass sich
aus einer Vielzahl von Studien ergäbe und wissenschaftlich geklärt sei, dass Collagen-
Hydrolysat die Biosynthese stimuliere und tatsächlich zu einer Verbesserung der
Hautqualität in Bezug auf Feuchtigkeit und Elastizität und zu einer Zunahme der
Straffheit und Festigkeit der Haut führe. Es finden sich dabei aber keine überzeugenden
und tragfähigen Studien, die jedenfalls den Anforderungen des Bundesgerichtshofs für
eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung genügen. Eine Herbeiführung einer
wissenschaftlichen Abklärung durch eine gerichtliche Begutachtung ist nicht angezeigt,
weil dies auf die seinerzeitige Bewerbung nicht zurückwirken kann.
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Die Dissertation Pentzien vom 16.11.2005 (Anl. B 1 LG Düsseldorf) gibt zwar abstrakt
u.a. Auskunft darüber, dass Kollagen Geweben (u.a. im Knochen, Knorpel, Sehnen) und
Organen mechanische Stabilität verleihen könne und dass eine tägliche
Gelatine/Kollagenhydrolysat-Zufuhr einen stabilisierenden Einfluss auch auf Haut und
Haare haben könne. Indes hat die Beklagte selbst ausgeführt, dass es sich hierbei nur
um eine In-vitro-Studie an menschlichen Knorpelzellen gehandelt habe. Diese hat
weder im Kern zum Gegenstand, dass auch extrem geschwächtes Bindegewebe
wiederhergestellt wird, wie dies in der streitgegenständlichen Werbung angesprochen
ist, noch ist belegt, dass sich derartige Ergebnisse auch bei einer Probandenstudie
ergeben, nämlich dahin, dass sich signifikant eine Veränderung im Hautgewebe
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einstellt, so dass dieses fester und praller wird. Auch die Studie der Shadi Danin Clinic
aus 2001 (B 2 LG Düsseldorf) verhält sich zu einer anderen Problemstellung, nämlich
zur Auswirkung eines Produkts "Slendernight" auf Körperumfang und Gewichtsverlust.
Außerdem wurden insgesamt nur 12 Probenden getestet. Eine ausreichende
Absicherung der streitgegenständlichen Wirkungsaussagen ist hierdurch nicht geleistet,
auch wenn dort bei fast allen Probanden (als Nebeneffekt) eine Verbesserung der Haut
beobachtet werden konnte. Nach dem Bericht aus der Ärztezeitung vom 06.02.2004
(Anl. B 3 LG Düsseldorf) soll Kollagen-Hydrolysat einer Knorpel- und
Gelenksdegeneration vorbeugen und Arthrosebeschwerden lindern können. Dies aber
ist wiederum nicht Streitgegenstand. Auch der Auszug aus der Zeitschrift Extracta
Orthopädica, 6/2006 (Anl. B 4 LG Düsseldorf) befasst sich mit den degenerativen
Gelenkerkrankungen und Schmerzen. Von einer strafferen Haut ist nicht die Rede. Die
Zusammenfassung der Studie von Koyama Yoichini u.a. über "Effects of oral ingestion
of collagen peptide on the Skin" aus 2006 (Anl. B 5) zeigt die Möglichkeit auf, dass
"collagen peptide" die Fähigkeit zur Wasserabsorption haben und erhöhen könnte.
Diese knappe und ausnehmend zurückhaltende Darstellung ("These results suggest the
possibility …") stellt keinen hinreichenden Beleg für eine wissenschaftliche Absicherung
dar. Bei den Anlagen B6 bis B9 handelt es sich insgesamt nicht mehr um
wissenschaftliche Studien. Auch in der Gesamtschau kann die Richtigkeit dieser
Aussage nicht als hinreichend gesichert angesehen werden.
Nicht mehr maßgeblich ist insofern auch das vom Kläger vorgelegte Gutachten Dr. S
vom 09.12.2001 zu diversen Sportlernahrungsmitteln (Anl. K 14, S. 15 f.), wonach
verzehrtes Collagen wie praktisch jedes andere Protein verdaut werde und dieses eine
Stärkung des Bindegewebes nicht bewirken könne (s.a. Anl. K 15, Bl. 95; K 16, Bl. 98;
Gutachten Prof. N v. 28.08.2006 u. v. 15.07.2007, Anl. K 30, bzgl. Aufbau von
Gelenkknorpelsubstanz).
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Was die sog. Goji-Beere angeht, die nach der Werbung den Alterungsprozess soll
verlangsamen können, weil sog. Antioxidantien hochreaktive Radikale aus
Umwelteinflüssen neutralisieren könnten, ist zwar eine Zusammenfassung aus
wissenschaftlichen Untersuchungen (Anl. B 5; so unter Verweis auf Zhao et al 2005, S.
2/5) und diverse Berichterstattungen (Anl. B 6 ff.) hierüber vorgelegt. Eine belastbare
wissenschaftliche Untersuchung, die die Annahme eines wissenschaftlichen
Nachweises rechtfertigen könnte, liegt jedoch wiederum nicht vor.
86
IV.
87
Da das landgerichtliche Urteil Verfahrensfehler nicht aufweist und auch eine
umfangreiche Beweisaufnahme nicht erforderlich ist, kommt eine Zurückverweisung der
Sache gemäß dem Hilfsantrag nach § 538 II Nr. 1 ZPO nicht in Betracht.
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Eine Schriftsatzfrist, wie im Senatstermin beantragt, war der Beklagten in Bezug auf die
angesprochene Entscheidung des BGH "Vorbeugen mit Coffein!" nicht mehr
einzuräumen, zumal es sich insoweit um Rechtsfragen handelt und auch zuvor geboten
war, zur hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung entsprechend vorzutragen.
89
V.
90
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, § 543 I ZPO.
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