Urteil des OLG Hamm vom 16.08.2007
OLG Hamm: schutzwürdiges interesse, ersetzung, tod, einwilligung, kindeswohl, berechtigter, meinung, gerichtsbarkeit, stellvertreter, gefahr
Oberlandesgericht Hamm, 15 W 107/07
Datum:
16.08.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 107/07
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 3 T 593/06
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
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I.)
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Die Beteiligte zu 2) wurde am 09.02.1987 als eheliche Tochter der Beteiligten zu
1) und deren damaligem Ehemann geboren. Letzterer ist 1995 verstorben. Die
Beteiligte zu 1) hat 2002 erneut geheiratet, wobei ihr Geburtsname zum
Ehenamen bestimmt wurde. Durch Erklärung vom 06.06.2002 haben die Eheleute
der Beteiligten zu 2) ihren Ehenamen erteilt.
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Das zuständige Familiengericht hat eine Ersetzung der Zustimmung des
verstorbenen Kindesvaters zu der Einbenennung für nicht erforderlich gehalten.
Der Standesbeamte hat Zweifel, ob ohne eine ersetzende Entscheidung des
Familiengerichts die Einbenennung dem Geburtseintrag beigeschrieben werden
kann. Er hat deshalb die Sache dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Das Amtsgericht hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung den
Standesbeamten angewiesen, die Erteilung des Familiennamens ohne die
gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des verstorbenen Kindesvaters dem
Geburteneintrag beizuschreiben. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde
des Beteiligten zu 3) hat das Landgericht zurückgewiesen, wogegen sich der
Beteiligte zu 3) mit der sofortigen weiteren Beschwerde wendet.
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II.)
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Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 49 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 PStG,
27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die
Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 4) ergibt sich unmittelbar aus § 49 Abs.2
PStG, ohne dass es auf eine Beschwer ankäme.
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In der Sache ist die sofortige weitere Beschwerde unbegründet, da die
Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27
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Abs.1 FGG.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer
zulässigen Erstbeschwerde ausgegangen. Auch in der Sache hält die
landgerichtliche Entscheidung der rechtlichen Prüfung stand.
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Gegenstand der gemäß § 45 Abs.2 PStG zulässigen Zweifelsvorlage des
Standesbeamten ist die Frage, ob auf Grund der Erklärungen vom 06.06.2002
eine Eintragung im Geburtenbuch vorzunehmen ist (§ 31a Abs.1 S. 1 Nr. 6, Abs.2
S.2 2 Halbs. 1 PStG). Durch die nach § 1618 BGB zur sog. Einbenennung
erforderlichen Erklärungen wird bei Vorliegen aller Wirksamkeitsvoraussetzungen
die Namensänderung beim Kind unmittelbar herbeigeführt; die spätere Eintragung
als Randvermerk im Geburtenbuch hat nur deklaratorische Bedeutung (vgl.
BayObLG NJOZ 2005, 259, 260 m.w.N.). Die hier zu treffende Entscheidung hängt
also davon ab, ob zur Wirksamkeit der Einbenennung neben den Erklärungen der
Beteiligten zu 1) und ihres Ehemannes sowie der Beteiligten zu 2) (§ 1618 S. 3
BGB) eine die Einwilligung des verstorbenen Vaters ersetzende Entscheidung
des Familiengerichts entsprechend § 1618 S. 4 BGB notwendig ist.
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Diese Frage wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet.
Teilweise wird eine Ersetzungsentscheidung des Familiengerichts entsprechend
§ 1618 S. 4 BGB als Voraussetzung der Wirksamkeit der Namenserteilung nach
dem Tod des anderen Elternteils für erforderlich gehalten (vgl. OLG Zweibrücken,
NJWE-FER 1999, 248 = FamRZ 1999, 1372).
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Der Senat hat die Frage in seinem Beschluss vom 13.04.2000 (StAZ 2000, 213 =
RPfleger 2000, 388 = FGPrax 2000, 190) angesprochen, ohne sie dort
entscheiden zu müssen. An der dort geäußerten vorläufigen Bewertung hält der
Senat nicht fest, er schließt sich vielmehr der h.M. an, nach der eine
Ersetzungsentscheidung in dieser Fallkonstellation nicht in Betracht kommt (vgl.
BayObLGZ 2002, 288; NJOZ 2005, 259; OLG Zweibrücken - 5. Zivilsenat -
FamRZ 2000, 696; OLG Stuttgart NJW-RR 2001, 366; OLG Frankfurt a.M. NJW-
RR 2001, 1443; Staudinger/Coester, BGB, Bearb. 2000, § 1618 Rdnr. 24;
,
MünchKomm-BGB- v. Sachsen Gessaphe, 4.Aufl., § 1618 Rdnr. 18;
Bamberger/Roth/Enders, BGB, § 1618 Rdnr. 5;
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Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1618 Rdnr. 19). Maßgebend hierfür sind die
folgenden Überlegungen:
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Richtig ist, worauf der 3.Zivilsenat des OLG Zweibrücken (NJWE-FER 1999, 248)
im Kern abgestellt hat, dass der nicht sorgeberechtigte Elternteil ein im Grundsatz
schutzwürdiges Interesse haben kann, dass die Namensidentität auch nach
seinem Tod erhalten bleibt. Nicht mehr zu teilen vermag der Senat hingegen die
Einschätzung, dass auch der Schutz eines derartigen Interesses noch vom Gesetz
umfasst ist.
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Nach insoweit übereinstimmender Auffassung wollte der Gesetzgeber allein das
Interesse des nicht sorgeberechtigten Elternteils an der tatsächlichen
Namensübereinstimmung, "das namensrechtliche Band" zwischen Elternteil und
Kind schützen (BTDrs. 13/4899 S.92), was auch darin zum Ausdruck kommt, dass
die Zustimmung nach § 1618 S.3 BGB nur erforderlich ist, wenn der nicht
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sorgeberechtigte Elternteil diesen Namen auch tatsächlich noch führt. Zu Recht
wird aus dieser Funktion des Zustimmungsvorbehalts gefolgert, dass nur die
aktuelle, tatsächlich erlebte Identität der Namen auf Seiten des nicht
sorgeberechtigten Elternteils durch das Gesetz geschützt wird, sich die
Schutzfunktion also mit dessen Tod erledigt (so u.a. v. Sachsen Gessaphe;
Coester jeweils a.a.O.).
Weiter ist zu berücksichtigen, dass § 1618 S.3 BGB das verfassungsrechtlich
relevante Spannungsverhältnis zwischen dem Kindeswohl auf der einen und dem
verbliebenen Elternrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils auf der anderen
Seite regelt. Dementsprechend setzt die familiengerichtliche Ersetzung der
Zustimmung im Einzelfall eine umfassende Interessen-abwägung voraus (BGH
NJW 2002, 300f). Ist der nicht sorgeberechtigte Elternteil verstorben, so ist aber
auf seiner Seite ein abwägungsrelevantes Interesse kaum mehr vorstellbar. Es
besteht daher die Gefahr, dass sich das familiengerichtliche Verfahren auf eine
sinnentleerte Formalität oder die Prüfung beschränkt, ob die Einbenennung im
Einzelfall dem Kindeswohl entspricht, was das Gesetz jedoch unwiderlegbar
vermutet. Die vom OLG Zweibrücken (a.a.O.) erwogene Einbeziehung
berechtigter Interessen, die sich aus der Namensführung selbst ergeben, müsste
im Ergebnis auf einen Schutz von Interessen von Angehörigen des verstorbenen
Elternteils hinauslaufen. Deren Wahrnehmung liegt nach Auffassung des Senats
jedoch außerhalb des dargestellten Schutzzwecks der gesetzlichen Vorschrift.
Damit stimmt überein, dass es sich bei der in § 1618 S. 3 BGB geforderten
Einwilligung nach allgemeiner Meinung um einen höchstpersönlichen Akt
handelt, der weder durch einen Stellvertreter noch durch den Rechts-nachfolger
erklärt werden kann (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.; Coester a.a.O. Rdnr. 25, §
1617 Rdnr. 26; v. Sachsen Gessaphe a.a.O. Rdnr. 18; Diederichsen a.a.O. Rdnr.
11).
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Zu Recht haben die Vorinstanzen danach eine familiengerichtliche Ersetzung der
Zustimmung des verstorbenen Kindesvaters für entbehrlich gehalten, so dass die
sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen war. Die hierin liegende
Abweichung von der o.a. Entscheidung des 3.Zivilsenats des OLG Zweibrücken
ermöglicht keine Vorlage gemäß § 28 Abs.2 FGG. Denn der XII. Zivilsenat des
BGH, der auch über eine Vorlage des Senats zu entscheiden hätte, hat in einer
jüngeren Entscheidung (FGPrax 2004, 282) den Standpunkt vertreten, in
Ansehung der Vorlagepflicht nach § 28 Abs. 2 FGG sei eine jüngere
Entscheidung eines anderen Senats desselben OLG auch dann maßgeblich,
wenn diese nicht in einem Rechtsbeschwerdeverfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit ergangen ist. Trotz der berechtigten Bedenken (vgl. Lorbacher
FGPrax 2004, 283 f.) gegen diese Auffassung, die die erfolgreiche Fortführung
des bewährten Vorlageverfahrens nach § 28 Abs. 2 FGG gefährdet, sieht der
Senat von einer erneuten Vorlage an den BGH ab, die ohnehin nur zu einer
Verwerfung als unzulässig und damit zu einer vermeidbaren
Verfahrensverzögerung führen würde.
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Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist entbehrlich. Gleiches gilt mit
Rücksicht auf die Gebührenbefreiung des Beteiligten zu 3) hinsichtlich einer
Festsetzung des Gegenstandswertes.
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