Urteil des OLG Hamm vom 18.12.2006
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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss 286/06
Datum:
18.12.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss 286/06
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts -
Jugendgericht - Dorsten zu-rückverwiesen.
G r ü n d e : I. Das Amtsgericht Dorsten hat die Angeklagte mit dem angefochtenen Urteil
wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Verkehr und
wegen Verkehrsunfallflucht zu einer Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 10,- €
kostenpflichtig verurteilt. Ferner hat es der Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen,
ihren Führerschein eingezogen und die Straßenverkehrsbehörde angewiesen, der
Angeklagten vor Ablauf von noch drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Gegen das in ihrer Anwesenheit verkündete Urteil hat die Angeklagte zunächst
fristgerecht Rechtsmittel eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb der
Revisionsbegründungsfrist als Revision bezeichnet und mit der allgemeinen Sachrüge
begründet. II. Die zulässige Revision der Angeklagten hat auch in der Sache einen
zumindest vorläufigen Erfolg. Das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Sache
gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Abteilung des Jugendgerichts Dorsten
zurückzuverweisen. Die Urteilsfeststellungen sind derart lückenhaft, dass sie den
Schuldspruch wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im
Verkehr und wegen Verkehrsunfallflucht, Vergehen gemäß §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs.
3 Nr. 2, 142 Abs. 1 Nr. 1, 53 StGB nicht tragen. Es fehlen nämlich nähere Feststellungen
zu dem der Angeklagten zur Last gelegten Verkehrsunfallgeschehen. In den
Urteilsgründen heißt es insoweit lediglich: "Die Angeklagte befuhr am 03.04.2005
gegen 5.09 Uhr mit einem Personenkraftwagen der Marke Opel Corsa (amtliches
Kennzeichen: XXXXXXX) in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand u.a. die Haltener
Straße. Infolge ihrer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit verursachte die Angeklagte
einen Verkehrsunfall, bei dem ein Fremdschaden von ca. 1.000,- € entstand. Die
Angeklagte hätte die dieser Fahrt zugrunde liegenden Umstände und Gefahren
erkennen können und müssen. Nach dem Unfall entfernte die Angeklagte sich zu Fuß
von der Unfallstelle, obwohl sie den Unfall bemerkte, den zufällig eintreffenden
Polizeibeamten erklärte die Angeklagte zunächst, ihre Beifahrerin, die Zeugin N.Y., sei
gefahren. Später behauptete die Angeklagte, bei dem Fahrzeugführer habe es sich um
eine Bekanntschaft aus einer Diskothek in Dülmen namens D. gehandelt. Dieser habe
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angeboten, sie mit ihrem Pkw nach Hause zu fahren. Sie habe sich von dem D. auch
den Führerschein zeigen lassen. Der besagte D. habe auf dem Fahrersitz Platz
genommen, während sie auf den Rücksitz gegangen sei. Der D. habe auch den Unfall
verursacht. Die der Angeklagten um 7.03 Uhr entnommene Blutprobe hat eine
Blutalkoholkonzentration von 0,54 Promille ergeben. Die Fahruntüchtigkeit ergibt sich
hier aus dem Umstand, dass die Angeklagte auf gerader Strecke von der Straße abkam
und einen Baum streifte." Nähere Feststellungen zu dem der Angeklagten zur Last
gelegten Unfallgeschehen enthält das angefochtene Urteil nicht. Damit bleibt völlig
unklar, welches tatsächliche Geschehen sich hinter der wertenden Zusammenfassung
"Verkehrsunfall" verbirgt, ebenso, auf welche Weise und woran ein Fremdschaden von
ca. 1.000,- € entstanden sein soll. Mitgeteilt wird insoweit lediglich, dass die Angeklagte
auf gerader Strecke von der Straße abkam und einen Baum streifte. Nicht
nachvollziehbar ist, ob dies bereits das gesamte Unfallgeschehen darstellen soll, oder
ob das Streifen des Baumes lediglich ein Indiz für die Fahruntüchtigkeit der Angeklagten
bildet, worauf der von dem Jugendgericht insoweit hervorgehobene sprachliche
Zusammenhang hindeutet. Weiter kann nicht nachvollzogen werden, welche fremden
Sachen von bedeutendem Wert von der Angeklagten hier fahrlässig gefährdet worden
sein sollen. In Betracht kommt hier der Schaden an dem von dem Fahrzeug gestreiften
Baum oder aber der Schaden an einem weiteren Unfallbeteiligten. Hierzu schweigt das
angefochtene Urteil.