Urteil des OLG Hamm vom 06.11.2001

OLG Hamm (gegenstand des verfahrens, bundesrepublik deutschland, internationale zuständigkeit, eltern, reisepass, mutter, vorname, familienname, deutschland, eintragung)

Oberlandesgericht Hamm, 15 W 217/01
Datum:
06.11.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 217/01
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 3 T 496/00
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
I.
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Der Beteiligte zu 1) ist der Sohn des Beteiligten zu 2). Sie sind griechische
Staatsangehörige. Die im Februar 1998 verstorbene Mutter des Beteiligten zu 1) besaß
ebenfalls allein die griechische Staatsangehörigkeit.
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Am 16. Dezember 1962 schlossen die Eltern des Beteiligten zu 1) in E vor einem
griechisch-orthodoxen Pfarrer die Ehe. Der Beteiligte zu 1) wurde am 4. April 1964 in J
geboren. Am 7. April 1964 wurde die Geburt des Beteiligten zu 1) im Geburtenbuch Nr.
###/1964 des Standesamtes J beurkundet. Entsprechend der Geburtsanzeige des
Krankenhauses C trug der Standesbeamte den Familiennamen des Vaters und den
Ehenamen der Mutter mit "Q" und den Vornamen des Beteiligten zu 1) in der
Schreibweise "Photios" ein.
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Am 5. September 1966 berichtigte das Standesamt diesen Eintrag auf Anordnung des
Amtsgerichts Hagen durch Beischreibung eines Randvermerks dahingehend, dass die
Mutter des Beteiligten zu 1) "N" heiße und die Angaben über den Vater entfallen
würden.
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Bis 1966 lebten die Eltern des Beteiligten zu 1) gemeinsam in J. Danach zog die Mutter
mit den Kindern nach Griechenland, während der Vater in Deutschland blieb, um hier zu
arbeiten. Von Februar 1973 bis Oktober 1983 lebten die Eltern wieder gemeinsam in J
und kehrten dann nach Griechenland zurück. 1988 reiste der Beteiligte zu 1) wieder
nach Deutschland ein.
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Unter dem 19. April 2000 hat er zur Niederschrift des Standesbeamten in J beantragt,
den Randvermerk vom 5. September 1966 als unrichtig zu löschen und ferner seinen
Geburtseintrag dahin zu berichtigen, dass sein Familienname und der seines Vaters
"Q2", der Ehename seiner Mutter "Q3" und sein Vorname "Fotios" geschrieben werde.
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Zur Schreibweise des Familiennamens seiner Eltern und seines Vornamens führte er
aus, die griechischen Buchstaben würden von den verschiedenen Dolmetschern
unterschiedlich in lateinische Buchstaben übertragen. Sein griechischer Familienname
sei in seinem Reisepass genau wie in den Pässen seines Vaters immer mit "Q2"
übertragen worden, so dass der Familienname für seinen Vater und ihn "Q2" und für
seine Mutter in der weiblichen Endung "Q3" laute. Auch sein griechischer Vorname sei
in seinen bisherigen Reisepässen auf Grund der am 9. Mai 1966 beim Standesamt des
griechischen Konsulats in E2 registrierten Geburt immer mit "Fotios" in lateinische
Buchstaben umgeschrieben worden (Blatt 8 und 9 der Beiakte 36 III 62/99 AG Hagen).
In dieser Schreibweise habe er auch stets seinen Namen gebraucht und sei von den
deutschen Behörden sein Vorname seit seiner Einreise 1988 eingetragen worden. Als
Nachweise legte er seinen am 21. Juli 1998 ausgestellten Reisepass sowie den für den
Beteiligten zu 2) am 28. August 1980 ausgestellten Reisepass und ferner eine
handschriftliche Erklärung des Beteiligten zu 2) nebst Übersetzung vor.
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Der Standesbeamte des Standesamtes J I und die Standesamtsaufsicht haben die
Anträge des Beteiligten zu 1) unterstützt.
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Durch Beschluss vom 13. Juni 2000 hat das Amtsgericht angeordnet, dass der
Randvermerk vom 5. September 1966 sowie der letzte Buchstabe des Ehenamens der
Kindesmutter "s" im Geburtenbuch des Standesamtes J Nr. ###/1964 als unrichtig zu
löschen seien. Die darüber hinaus beantragten Berichtigungen hat das Amtsgericht
abgelehnt.
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Hiergegen hat die zu 3) beteiligte Standesamtsaufsicht unter dem 30. Juni 2000
Beschwerde eingelegt, mit der sie sich gegen die Ablehnung der Berichtigung des
Familiennamens der Eltern des Beteiligten zu 1) in die Schreibweise "Q2" bzw. "Q"
sowie des Vornamens des Beteiligten zu 1) in die Schreibweise "Fotios" gewandt hat.
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Die Kammer hat die Sache mit dem Beteiligten zu 1) und dem Mitarbeiter des
Beteiligten zu 3) in nichtöffentlicher Sitzung am 23. Mai 2001 mündlich erörtert.
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Mit Beschluss vom gleichen Tage hat sie die Entscheidung des Amtsgerichts
abgeändert, soweit die beantragten Berichtigungen abgelehnt worden sind, und den
Standesbeamten angewiesen, die Eintragungen im Geburtenbuch des Standesamtes J
Nr. ###/1964 durch Beischreibung eines Randvermerks dahingehend zu berichtigen,
dass der Familienname des Kindesvaters "Q2", der Ehename der Kindesmutter "Q3"
und der Vorname des Kindes "Fotios" laute.
13
II.
14
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG, §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1
PStG zulässig. Die zu 3) beteiligte Standesamtsaufsicht hat ein von einer Beschwer
unabhängiges Beschwerderecht, § 49 Abs. 2 PStG.
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Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht
auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, § 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO.
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Die wegen der griechischen Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 1) und 2) zu
prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und die Anwendung
deutschen Rechts hat das Landgericht zutreffend angenommen (vgl. BayObLG StAZ
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1995, 170; 2000, 45; OLG Frankfurt StAZ 1996, 330).
Gegenstand des Verfahrens ist der von dem Beteiligten zu 1) gestellte Antrag auf
Berichtigung der Schreibweise des Familiennamens seiner Eltern und seines
Vornamens im Geburtenbuch. In der Sache hängt die Entscheidung davon ab, ob im
Hinblick auf das am 16.02.1977 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getretene
Übereinkommen über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den
Personenstandsbüchern (NamÜbK), dem der Bundestag durch Gesetz vom 30.08.1976
zugestimmt hat (BGBl. II, 1437; abgedruckt in StAZ 1976, 83), die Eintragungen im
Geburtenbuch deshalb von Anfang an unrichtig und daher zu berichtigen sind, weil nach
den vorgelegten Reisepässen der Familienname des Beteiligten zu 2) "Q3" und der
Vorname des Beteiligten zu 1) "Fotius" lautet.
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Diese Fragen sind bereits in der Rechtsprechung geklärt. Mit Beschluss vom
27.10.1993 hat der BGH entschieden, dass ein griechischer Reisepass, in dem der
Name des Inhabers (auch) in lateinischen Schriftzeichen wiedergegeben sei, eine
"andere Urkunde" im Sinne des Art. 2 Abs. 1 NamÜbk sei, so dass der dort
ausgewiesene Name ohne Transliteration oder sonstige Veränderung in einen
Personenstandseintrag zu übernehmen und eine anders lautende Eintragung zu
berichtigen sei (NJW-RR 1994, 578 = FamRZ 1994, 225 = StAZ 1994, 43). Dieser
Rechtsprechung ist die obergerichtliche Rechtsprechung gefolgt (BayObLG StAZ 1995,
170; OLG Frankfurt StAZ 1996, 330; KG StAZ 2000, 216). Im Anschluss an diese
Entscheidung des BGH hat das KG in dem bereits zitierten Beschluss vom 04.04.2000
ausgeführt, eine Namenseintragung sei in deutsche Personenstandsbücher im Hinblick
auf die Übertragung fremder Schriftzeichen in die lateinische Schrift in Anwendung von
Art. 2 NamÜbk grundsätzlich auch dann als von Anfang an unrichtig zu berichtigen,
wenn die maßgebende andere Urkunde (z.B. ein ausländischer Reisepass) erst nach
Abschluss der Eintragung ausgestellt und vorgelegt werde; die Unrichtigkeit der
Eintragung durch den Reisepass werde nur dann nicht nachgewiesen, wenn die darin
dokumentierte Schreibweise auf einem zwischenzeitlichen Änderungsvorgang beruhe,
dem keine Rückwirkung zukomme. Ermittlungspflichten im Hinblick auf die Möglichkeit
eines derartigen Vorgangs bestünden nach allgemeinen Grundsätzen (§ 12 FGG) nur
bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte.
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Die Kammer ist von diesen Grundsätzen ausgegangen (die Entscheidung des KG war
zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung noch nicht veröffentlicht) und, da
keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Schreibweise des Namens auf
einem Änderungsvorgang ohne Rückwirkung beruht, zu dem richtigen Ergebnis gelangt,
dass aufgrund der vorgelegten Reisepässe der Geburtseintrag vom 7. April 1964 wie
beantragt zu berichtigen sei.
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Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Auslagen ist nicht veranlasst.
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Einer Wertfestsetzung bedarf es nicht, weil dem Beteiligten zu 3) gemäß § 11 Abs. 2
KostO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz
Gebührenfreiheit zusteht.
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