Urteil des OLG Hamm vom 23.03.1981
OLG Hamm (betrag, beschwerde, ausbildung, verfügungsverfahren, ehegatte, entlastung, zpo, eltern, bezug, armenrecht)
Oberlandesgericht Hamm, 7 WF 90/81
Datum:
23.03.1981
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 WF 90/81
Vorinstanz:
Amtsgericht Soest, 5 b F 148/80
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
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Die Antragstellerin ist die eheliche Tochter des Antragsgegners. Sie hat ihr Studium der
Philologie im November 1980 mit der erfolgreichen Prüfung abgeschlossen.
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Die Antragstellerin begehrt das Armenrecht für eine Klage auf rückständigen Unterhalt.
Die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sind mit Wirkung von
Oktober 1979 wegen Überschreitung der Regelstudienzeit entfallen. Für die Monate
Oktober bis März 1930 hat der Antragsgegner jeweils 510,- DM gezahlt, für die
nachfolgenden Monate April bis einschließlich November 1980 jeweils 380,- DM. Die
Antragstellerin verlangt in Anlehnung an den BAföG-Satz jeweils 692,- DM und
errechnet so einen Rückstand von 3.588,- DM.
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Der Antragsgegner hat diesen Satz deshalb nicht in voller Höhe gezahlt, weil er der
Auffassung ist, daß die Antragstellerin sich wegen eines Teiles ihres Unterhaltes an
ihren Verlobten, einen Hauptschullehrer, halten müsse. Mit diesem lebt die
Antragstellerin seit Oktober 1976 zusammen, die förmliche Verlobung erfolgte am
20.11.1976, seit dem 16.01.1981 läuft für die Antragstellerin die Mutterschutzfrist. Mit der
weiteren Ermäßigung seiner Leistungen zum 01.04.1980 hat der Antragsgegner
berücksichtigt, daß zu diesem Zeitpunkt die von ihm unterhaltene jüngste Tochter ein
Studium aufgenommen hat.
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Mit dem angefochtenen Beschluß, auf den Bezug genommen wird, hat das
Familiengericht das Armenrecht wegen mangelnder Erfolgsaussichten versagt.
Hiergegen richtet sich die gem. § 127 ZPO statthafte Beschwerde, auf deren
Begründungsschriftsätze Bezug genommen wird.
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Die Beschwerde muß ohne Erfolg bleiben.
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Der Senat hat bereits in seinem Armenrechtsverweigerungsbeschluß vom 23.10.1980 in
dem von den Parteien geführten Verfügungsverfahren 5 b F 152/80 AG Soest = 7 UF
427/80 OLG Hamm ausgeführt, gem. § 1610 Abs. 2 BGB sei im Grundsatz davon
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auszugehen, daß der Unterhaltsverpflichtete die vollen Kosten einer angemessenen
Ausbildung schulde. Der Begriff der angemessenen Ausbildung setze auf Seiten des
Unterhaltsberechtigten im allgemeinen aber voraus, daß dieser sich um einen Abschluß
in der kürzestmöglichen Frist bemühe. Wenn - wie hier - die Regelstudienzeit nicht
unerheblich überschritten werde und deshalb die BAföG-Förderung entfalle, könne nicht
grundsätzlich und uneingeschränkt auf die Eltern zurückgegriffen werden. Kinder
müßten in einer solchen Lage soweit wie möglich um finanzielle Entlastung der Eltern
bemüht sein.
An diesen Grundsätzen ist festzuhalten. Danach ergibt sich, daß der Antragsgegner
seine (etwaige) Unterhaltspflicht erfüllt hat. Die Antragstellerin hat in dem
Verfügungsverfahren, in welchem die jetzigen Prozeßbevollmächtigten ebenfalls tätig
gewesen sind, bei ihrer Anhörung vor dem Senat am 03.11.1980 u.a. erklärt, daß ihr im
Jahre 1979 aus einem aufgelösten Sparvertrag ein Betrag von 6.000,- DM zugeflossen
sei, wovon sie 3.000,- DM auf einen Bausparvertrag eingezahlt habe.
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Zu einer derartigen Vermögensbildung war die Antragstellerin im Verhältnis zum
Antragsgegner nicht berechtigt, nachdem die Regelstudienzeit angelaufen war oder
abzulaufen drohte. Die gesteigerte Pflicht zur Entlastung des unterhaltsverpflichteten
Vaters gebot vielmehr, diesen Betrag zur Bestreitung des Studiums in Anspruch zu
nehmen. Der von der Antragstellerin errechnete Rückstand von 3.588,- DM ermäßigt
sich so auf 588,- DM. Dieser Betrag entspricht auf die im Streit befindlichen 13 Monate
umgerechnet einem. Betrag von 45,- DM. Das Familiengericht hat zu Recht auf den
Erfahrungssatz verwiesen, daß die Lebenshaltungskosten bei gemeinsamer
Wirtschaftsführung sinken. Schon das trägt im Hinblick auf einen Betrag von monatlich
45,- DM die Versagung des Armenrechts. Die Versagung ist aber unabhängig hiervon
auch deshalb gerechtfertigt, weil die Antragstellerin aus einer Tätigkeit bei der
Volkshochschule Nebeneinkünfte hatte; so sind ihr im Juli 1980 1.400,- DM
zugeflossen, für die Monate Oktober 1980 bis Februar 1981 erwartete die Klägerin nach
ihren Angaben im Termin vom 03.11.1980 einen Betrag von 880,- DM.
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Bei dieser Sachlage bedarf keiner abschließenden Erörterung, ob, wie für den
Antragsgegner mit Schriftsatz vom 26.06.1980 vorgetragen worden ist, bei den hier
maßgeblichen Umständen ein Unterhaltsanspruch in entsprechen der Anwendung der
Rechtsgrundsätze aus §§ 1608 BGB, 122 BSHG entfallen muß. Nach § 1608 BGB ist
der Ehegatte vor sonstigen Verwandten unterhaltspflichtig; nach § 122 BSHG sind
Personen, die eheähnlich zusammenleben, wie Eheleute zu behandeln.
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Es sei aber angemerkt, daß sich auch unter diesem Gesichtspunkt ganz erhebliche
Bedenken gegen die Begründetheit der Klage ergeben. Die Antragstellerin hat in ihren
zu dem Vorverfahren überreichten handschriftlichen Notizen u.a. ausgeführt, daß sie
sich für die Emanzipation der Frau einsetze und sich deshalb "nicht unterwerfen und in
finanzieller Abhängigkeit" (von ihrem Verboten) begeben könne.
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Eine solche (rechtlich natürlich zulässige) Einstellung darf aber nicht dazu führen, daß
der Antragsgegner in einer den tatsächlichen Lebensverhältnissen nicht mehr
entsprechenden "Unterhaltsschuldnerschaft" gehalten wird. (vgl. in diesem
Zusammenhang die Rechtsprechung zu der Frage, wann ein Unterhaltsanspruch nach
§§ 67, 66 EheG a.F. verwirkt war, Hinweise bei BGH FamRZ 1930, 40). Die
Rechtsordnung kann "Freiheiten auf Kosten Dritter" (vgl. Diederichsen NJW 1980, 1672)
nicht sanktionieren.
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Die aufgezeigten Gesichtspunkte ergeben auch gewichtige Zweifel daran, ob im
Hinblick auf § 114 ZPO davon ausgegangen werden könnte, daß die Antragstellerin die
Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen kann. Bei bestehender Ehe muß der
Ehegatte gem. § 1360a Abs. 4 BGB die Kosten eines Unterhaltsprozesses aufbringen.
Für den vorliegenden Sachverhalt ergeben sich insoweit ganz erhebliche Bedenken,
weil es kaum angängig sein kann, die "Ehe ohne Trauschein" gegenüber der ehelichen
Lebensgemeinschaft mit der Folge ... zu privilegieren, daß die Allgemeinheit Kosten
tragen muß, welche bei bestehender Ehe die Eheleute selbst zu tragen haben. Das
würde wiederum zu einem Privileg auf Kosten Dritter, hier der Steuerzahler, führen.
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