Urteil des OLG Hamm vom 20.09.2007

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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss OWi 444/07
Datum:
20.09.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss OWi 444/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Gütersloh, 12 OWi 64 Js 1867/05 – AK 462/05
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Gütersloh
zurückverwiesen.
Gründe
1
I.
2
Das AG Gütersloh hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen
Ordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs. 2 (Zeichen 274), 49 StVO, 24 StVG zu einer
Geldbuße von 375 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von zwei Monaten,
unter Gewährung der "Viermonatsfrist" gem. § 25 Abs. 2a StVG ,angeordnet.
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Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 27.04.2005 als
Führer eines PKW die B61 in S in Fahrtrichtung M. Bei Stationskilometer 3,15 wird die
zulässige Höchstgeschwindigkeit dort auf 90 km/h, bei Stationskilometer 2,75 auf 70
km/h jeweils durch Zeichen 274 gem. § 41 Abs. 2 StVO beschränkt. Etwa 60 Meter
hinter der Beschränkung auf 70 km/h fuhr der Betroffene noch mit einer dort
gemessenen Geschwindigkeit (unter Berücksichtigung des Toleranzabzuges) von
mindestens 151 km/h.
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Im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer hat das Amtsgericht ein Fahrverbot von nur
zwei Monaten für angemessen erachtet. Für ein Abweichen vom Bußgeldregelsatz hat
es keinen Anlass gesehen.
5
II.
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Die zulässig erhobene und fristgerecht begründete Rechtsbeschwerde hat mit der
Sachrüge Erfolg. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es daher nicht.
7
1.
8
Die den Feststellungen zu Grunde liegende Beweiswürdigung hält rechtlicher
Überprüfung nicht stand, da sie lückenhaft ist. Lückenhaft ist eine Beweiswürdigung,
wenn nicht alle aus dem Urteil ersichtlichen Umstände gewürdigt sind, die Schlüsse zu
Gunsten oder zu Ungunsten des Betroffenen zulassen (vgl BGH NStZ-RR 2004, 116,
117; NStZ-RR 2005, 147 f; NStZ-RR 2006, 243, 244; Meyer-Goßner § 337 Rdn. 29).
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Ob allein schon die fehlende Angabe, worauf die Feststellungen zur Entfernung
zwischen Messeinrichtung und Fahrzeug des Betroffenen ("etwa 339 Meter vor der
Messeinrichtung, also bei km 2,689,61") und damit die genaue Ortsangabe des
Fahrzeugs des Betroffenen zum Zeitpunkt der Messung (schon in dem Bereich, in dem
die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h beschränkt ist) beruhen, eine einen
Rechtsfehler begründende Lücke in der Beweiswürdigung darstellt, kann hier
dahinstehen.
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Jedenfalls aus dem Urteil und dem vom Rechtsbeschwerdegericht als
Verfahrensvoraussetzung (vgl. Göhler OWiG § 66 Rdn. 38) von Amts wegen zur
Kenntnis zu nehmenden Bußgeldbescheid ergeben sich vorliegend weitere Umstände,
die eine nähere Beweiswürdigung zum genauen Messpunkt erforderlich gemacht
hätten, die aber im angefochtenen Urteil fehlt.
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So wird im Urteil die Aussage des an der Messung beteiligten Zeugen I wie folgt
wiedergegeben: "Er habe für die Messung angeordnet, dass auch bei Messungen im
Geschwindigkeitsbereich "70" nur die Überschreitungen vorgeworfen werden sollten,
die bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 90 km/h zu ahnden gewesen
wären. Der Grund dafür läge darin, dass die Messung nur von einer "kleinen Besetzung"
durchgeführt worden sei und man deshalb nicht zwischen
Geschwindigkeitsüberschreitungen in der 70er und in der 90er Zone habe
unterscheiden wollen". Aus dieser Aussage lässt sich zwar nicht – wie die
Rechtsbeschwerde meint – ableiten, dass die Messstelle nicht ordnungsgemäß
eingerichtet worden ist. Im Hinblick auf diese Aussage hätte es aber näherer Darlegung
im Rahmen der Beweiswürdigung bedurft, wie das Amtsgericht zu der genauen
Feststellung des Messpunktes gelangt ist, und dass es – angesichts der knappen
Distanz zu dem Bereich, in dem noch eine Geschwindigkeit von 90 km/h erlaubt war –
ausschließen kann, dass das Fahrzeug des Betroffenen sich noch in dieser
Geschwindigkeitszone befand, als die Messung stattfand. Auch im Bußgeldbescheid
des Landrats des Kreises H vom 18.05.2005 heisst es schließlich: "Sie überschritten die
zulässige Höchstgeschwindigkeit um 61 km/h. Zulässige Geschwindigkeit 90 km/h."
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Die angefochtene Entscheidung war daher – da sie auch auf dem Rechtsfehler beruht
(bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um nur 61 km/h wäre
von einem niedrigeren Bußgeldregelsatz und einem niedrigeren Regelfahrverbot
auszugehen gewesen) gem. § 79 Abs. 6 OWiG iVm. § 354 Abs. 2 StPO aufzuheben und
an das Amtsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Für
eine Zurückverweisung an eine andere für Bußgeldsachen zuständige Abteilung des
Amtsgerichts sah der Senat keinen Anlass.
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Eine eigene Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nach § 79 Abs. 6 OWiG,
die grundsätzlich Vorrang vor einer Zurückverweisung hat, schied hier aus. Eine solche
ist grundsätzlich nur auf der Grundlage von vom Amtsgericht rechtsfehlerfrei
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festgestellten Tatsachen möglich (OLG Schleswig, Beschl. v. 13.02.2004 – 1 Ss OWi
13/04; OLG Schleswig Beschl. v. 24.11.2005 – 2 Ss OWi 196/05). Der Senat hat
erwogen, ob hier eine eigene Sachentscheidung aufgrund einer eventuell
rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung
jedenfalls höchstens zulässiger 90 km/h um 61 km/h möglich ist. Das wäre aber
allenfalls dann möglich gewesen, wenn man hätte ausschließen können, dass
rechtsfehlerfrei zu treffende Feststellungen zum genauen Messpunkt noch möglich sind
und deswegen in dubio pro reo davon auszugehen gewesen wäre, dass die
Geschwindigkeitsüberschreitung in der "90 km/h-Zone" und nicht in der "70 km/h-Zone"
stattgefunden hat. Dies vermag der Senat indes aufgrund der ihm rechtlich zur
Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht abschließend zu beurteilen. Auch der
lange Zeitablauf allein lässt nicht zwangsläufig auf eine weitere Unaufklärbarkeit
schließen.
2.
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Der Senat weist darauf hin, dass jedenfalls bei Geldbußen von mehr als 250 Euro
regelmäßig Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen
erforderlich sind (OLG Düsseldorf NZV 2000, 425, 426; Göhler OWiG § 17 Rdn. 24;
König/Seitz DAR 2007, 361, 366).
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