Urteil des OLG Hamm vom 17.07.1992
OLG Hamm (selbsttötung, beschwerde, verhalten, sohn, zustand, lebensversicherung, zahlung, zpo, störung, persönlichkeit)
Oberlandesgericht Hamm, 20 W 4/92
Datum:
17.07.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 W 4/92
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 6 O 457/91
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin
nach einem Gegenstandswert von 3.500,- DM; außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
Gründe:
1
I.
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Die Antragstellerin beantragt Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Klage, mit der sie
die Antragsgegnerin als Bezugsberechtigte aus einer Lebensversicherung ihres Sohnes
... in Anspruch nehmen will.
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Der Sohn der Antragstellerin, der bei der Antragsgegnerin mit Beginn 01.06.1989 eine
Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 30.000,- DM abgeschlossen
hatte, ist am 21.05.1991 verstorben. Er wurde von der Antragstellerin erhängt auf dem
Dachboden des elterlichen Hauses aufgefunden. Die Antragsgegnerin zahlte das aus
den Sparanteilen der entrichteten Beiträge gebildete Deckungskapital in Höhe von 810,-
DM aus. Weitergehende Leistungen verweigert sie unter Hinweis auf die für den Fall der
Selbsttötung vereinbarte Karenzzeit von drei Jahren. Die Antragstellerin verlangt
Zahlung weiterer 29.190,- DM.
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Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit Beschluß
vom 09.12.1991 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der
Antragstellerin.
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II.
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Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist
unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg.
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Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die Versicherungssumme, da nach § 8 Nr. 1
der vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die kapitalbildende
Lebensversicherung (AVB/LV) keine Leistungspflicht der Antragsgegnerin gegeben ist.
Nach dieser Klausel, die § 8 ALB n.F. entspricht, besteht bei Selbsttötung des
Versicherten vor Ablauf von drei Jahren seit Zahlung des Einlösungsbetrages oder seit
Wiederherstellung der Versicherung Versicherungsschutz nur dann, wenn
nachgewiesen wird, daß die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden
Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist.
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Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, daß der Versicherte durch Selbsttötung
gestorben ist. Die Antragstellerin, die zunächst eine Selbsttötung mit Nichtwissen
bestritten hatte, greift dies mit der Beschwerde auch nicht an. Unstreitig haben die
kriminalpolizeilichen Ermittlungen am Tatort keinerlei Anhaltspunkte für ein
Fremdverschulden ergeben. Bei einem Erhängen ohne Fremdeinwirkung liegen aber so
eindeutige Todesumstände vor, daß sich in aller Regel der Schluß auf eine Selbsttötung
aufdrängt (vgl. BGH VersR 87, 503, 504). Anhaltspunkte dafür, daß dies hier
ausnahmsweise anders gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich.
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Die Selbsttötung des Versicherten ist auch vor Ablauf von drei Jahren seit Zahlung des
Einlösungsbeitrages erfolgt.
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Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Tat in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden
ist, sind nicht gegeben. Ein solcher Zustand liegt vor, wenn der Versicherte sich in einer
geistigen Verfassung befunden hat, in der er sein Handeln nicht mehr von vernünftigen
Erwägungen abhängig machen konnte (Senat VersR 77, 928, 929 m.w.N.). Umstände,
die einen solchen psychischen Ausnahmezustand des Versicherten zur Tatzeit belegen
könnten, sind nicht ersichtlich. Allein die Tatsache, daß ein Suizid stattgefunden hat, für
den es keine einfühlbaren Motive zu geben scheint, kann insoweit nicht ausreichen. Es
läßt sich nicht von vornherein sagen, daß jeder, der sich das Leben nimmt,
unzurechnungsfähig gewesen sein muß (OLG Karlsruhe VersR 78, 657; OLG Stuttgart
VersR 89, 794, 795).
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Die Antragstellerin hat weder in Bezug auf die Persönlichkeit ihres Sohnes noch in
Bezug auf sein Verhalten Umstände aufzuzeigen vermocht, die einen Schluß darauf
zulassen könnten, daß sich ihr Sohn seinerzeit in einem Zustand krankheitsbedingter
Willensstörung befunden hat, der ihm eine freie Willensentscheidung unmöglich
gemacht hat. Sie schildert ihren Sohn als einen sehr empfindsamen, sensiblen eher
übervorsichtigen Menschen. In der Zeit vor dem Tatgeschehen hat es nach Darlegung
der Antragstellerin keinerlei Auffälligkeiten in seinem Verhalten gegeben. So hat er sich
am Vorabend mit seiner Freundin getroffen, mit der er bereits seit drei Jahren befreundet
war. Am Tattag selbst ging er seiner Arbeit als Schlossergeselle bei der ... in ... nach und
kam gegen 13.30 Uhr nach Hause, um dort zu essen. Anschließend besorgte er
Ersatzmaterial für sein Fahrrad, das er am nächsten Tag reparieren wollte. Sodann ging
er noch zur Sparkasse und besuchte einen Freund namens "...", dem nichts
außergewöhnliches an dem Sohn der Antragstellerin auffiel. Aus dem Vortrag der
Antragstellerin ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für dispositionelle
Schwierigkeiten ihres Sohnes - etwa eine Disposition zu abnormen Reaktionen - oder
für situative Probleme sprechen. Wenn die Antragstellerin danach die Auffassung
vertritt, das Verhalten ihres Sohnes müsse Folge eines krankhaften Prozesses oder
eines nicht näher bekannten Erlebnisses - etwa in Zusammenhang mit der Abwesenheit
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seiner Freundin während einer Schulfahrt - gewesen sein, so erscheint dies rein
spekulativ.
Ein von der Antragstellerin angeregtes Sachverständigengutachten ist nach derzeitigem
Sachstand nicht geeignet, die von der Antragstellerin behauptete Geistesstörung ihres
Sohnes zu beweisen. Da ein Sachverständiger den Verstorbenen nicht mehr
untersuchen kann, wäre er auf Schlußfolgerungen angewiesen, die sich aus dem
Vortrag über Persönlichkeit und Verhalten des Verstorbenen ziehen lassen. Der
Tatsachenstoff müßte notwendigerweise sehr umfassend sein, um ein abschließendes
Bild über die gesamte geistige Betätigung des Versicherten zu ermöglichen. Nach
bisherigem Sachstand könnte sich ein Gutachter nur auf die eher vagen Angaben zur
Persönlichkeitsstruktur des Verstorbenen sowie auf die Schilderung des - in jeder
Hinsicht unauffälligen - Verhaltens vor der Tat stützen. Damit fehlen aber hinreichende
Anknüpfungspunkte, die eine sichere Begutachtung der Geistesverfassung des
Verstorbenen zulassen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 1, 49 GKG, 118 Abs. 1 S. 4 ZPO.
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Der Gegenstandswert der Beschwerde entspricht dem überschlägig ermittelten
Kosteninteresse der Antragstellerin.
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