Urteil des OLG Hamm vom 08.09.2003
OLG Hamm: anhörung des kindes, persönliche anhörung, vermittlungsverfahren, verfahrensmangel, zukunft, zwangsgeld, androhung, absicht, eltern, datum
Oberlandesgericht Hamm, 8 WF 271/03
Datum:
08.09.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 WF 271/03
Vorinstanz:
Amtsgericht Gelsenkirchen, 23 F 194/03
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht -
Familiengericht - zurückverwiesen, das auch über die
außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden hat.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der
Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 € festgesetzt.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts Gelsenkirchen vom 15. Juli
2003 ist gem. §19 Abs. 1 FGG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Denn das
Verfahren des Amtsgerichts leidet an einem schwerwiegenden Verfahrensfehler, der zur
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an
das Amtsgericht führt.
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§50 a I Satz 2 FGG, nach dem in Verfahren, die die Personensorge betreffen, die Eltern
des Kindes in der Regel persönlich anzuhören sind, sowie §50 b FGG, der die
Anhörung des Kindes selbst regelt; soweit dessen Neigungen, Bindungen oder der
Wille für die Entscheidung von Bedeutung sind, finden auch im Verfahren über die
Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung einer gerichtlichen Regelung über
den persönlichen Umgang des Kindes Anwendung, weil es sich auch hierbei um ein
Verfahren handelt, das die Personensorge "betrifft" (BayObLG FamRZ 1998, 1129; KG
FamRZ 1997, 109). Das Verfahren über die Festsetzung eines Zwangsgeldes stellt
zwar ein gegenüber dem Verfahren über die Umgangsregelung selbstständiges
Verfahren dar, es steht jedoch in einem engen Zusammenhang mit der Regelung des
Umganges selbst, insbesondere kommt es bei der Feststellung eines für die
Zwangsgeldfestsetzung erforderlichen Verschuldens des gegen die Umgangsregelung
verstoßenden Elternteils auch auf den persönlichen Eindruck des Gerichts von den
Beteiligten sowie auf psychologische Zusammenhänge an.
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Die Beteiligten wurden jedoch im vorliegenden Festsetzungsverfahren vom Amtsgericht
nicht persönlich angehört.
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Es liegt auch kein Fall vor, in dem ausnahmsweise von einer persönlichen Anhörung
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der Beteiligten deshalb abgesehen werden konnte, weil diese bereits in nahem
zeitlichen Zusammenhang mit der Festsetzungsentscheidung zu der Umgangsregelung
selbst oder in einem Vermittlungsverfahren gem. §52 a FGG angehört worden wären,
wobei in diesem Rahmen schon die Frage der Verhängung eines Zwangsgeldes
erörtert wurde. Denn das Gericht hat letztmalig die Parteien in einem
Vermittlungsverfahren (23 F 455/01 AG Gelsenkirchen) am 30.1.2002 angehört, in dem
die Parteien schließlich einverständlich ihre Absicht bekundeten, einstweilen weiterhin
die Umgangeskontakte nur beim Kinderschutzbund zur Vorbereitung späterer freier
Umgangeskontakte stattfinden zu lassen. Zwar wies das Gericht in jenem Verfahren
bereits darauf hin, dass bei Scheitern einer weiteren außergerichtlichen Einigung der
Umgangsbeschluss vom 9.3.2000 wiederum Geltung erlangen würde und dann
Zwangsgeldanträge gestellt werden könnten. In der Folgezeit hat jedoch keine weitere
Anhörung stattgefunden, vielmehr erließ das Amtsgericht auf Antrag des Kindesvaters
vom 9.9.2002 am 29.10.2002 einen Beschluss, durch den der Antragsgegnerin für den
Fall einer Zuwiderhandlung gegen die im Beschluss vom 9.3.2000 enthaltene
Umgangsregelung die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht wurde. Der
angegriffene Beschluss vom 15.7.2003 erfolgte somit zu einem Zeitpunkt, in dem die
letzte persönlichen Anhörung der Beteiligten mehr als 1 frac12; Jahre zurücklag.
Angesichts der inzwischen - auch durch das fortgeschrittene Alter des Kindes selbst von
nunmehr zwölf Jahren - eingetretenen Entwicklung kann die damalige Anhörung eine
vor der Zwangsgeldfestsetzung zwingend vorgeschriebene persönliche Anhörung der
Beteiligten nicht ausnahmsweise ersetzen. Schwerwiegende Gründe, aus denen das
Amtsgericht ausnahmsweise von einer persönlichen Anhörung der Beteiligten absehen
durfte (§§50 a III, 50 b III FGG) sind weder aus der angefochtenen Entscheidung noch
sonst nach derzeitiger Aktenlage ersichtlich.
Die Verletzung der der Amtsaufklärung (§12 FGG) dienenden Pflicht zur persönlichen
Anhörung der Beteiligten nach §§50 a, 50 b FGG stellt einen Verfahrensmangel dar, der
ohne weiteres zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht führt, da die angefochtene
Entscheidung auf der unzureichenden Sachaufklärung beruhen kann.
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Das Amtsgericht wird deshalb bei seiner persönlichen Anhörung der Beteiligten zu
ermitteln haben, warum die Termine vom 15.3., 29.3. und 12.4.2003 nicht zu Stande
kamen und insbesondere auch, ob die anschließenden Termine zum persönlichen
Umgang eingehalten wurden und sich hieraus ergibt, dass eine ablehnende Haltung der
Antragsgegnerin sich möglicherweise inzwischen geändert hat und deshalb die
Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Beugung ihres widerstrebenden Willens nicht
mehr erforderlich ist, um einen ungestörten Umgang auch für die Zukunft zu
gewährleisten. Denn das Zwangsgeld ist lediglich ein Beugemittel und dient nicht der
Sühne für begangene Pflichtwidrigkeiten. Das Amtsgericht wird auch zu prüfen haben,
ob die Durchführung der tatsächlich ausgefallenen Umgangskontakte an einer
ablehnenden Haltung des Kindes scheiterte, der der betreuende Elternteil mit
erzieherischen Mitteln nicht mehr begegnen konnte. Denn in einem derartigen Fall wäre
schon die Androhung eines Zwangsmittels und erst recht eine Festsetzung nicht
geboten (vgl. Bergerfurth/Rogner, Ehescheidungsprozeß, Rn. 135). Sollten derartige
Feststellungen allerdings nicht zu treffen und auch keine billigenswerten, der Bedeutung
des Umgangsrechtes adäquaten Gründe für die Nichteinhaltung aller damaligen
Termine festzustellen sein, wird die Verhängung eines Zwangsgeldes zur Vermeidung
künftiger Zuwiderhandlungen erforderlich sein.
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