Urteil des OLG Hamm vom 16.06.2009
OLG Hamm: verbraucher, verfügung, internetadresse, zukunft, ergänzung, link, wiederholungsgefahr, mitbewerber, verkehr, vertragsschluss
Oberlandesgericht Hamm, 4 U 51/09
Datum:
16.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 51/09
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 13 O 277/08
Tenor:
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 21. Januar 2009
verkündete Urteil der 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen –
des Landgerichts Bochum abgeändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung
aufgegeben,
es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,-
EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6
Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren
an Verbraucher im Fernabsatz auf der Internethandelsplattform
*Internetadresse1* und/oder *Internetadresse2* Kirschkernkissen und
andere Wärmekissen anzubieten,
ohne rechtzeitig vor Vertragsschluss klar und verständlich auf das
Bestehen eines Widerrrufs- bzw. Rückgaberechts, sowie die
Bedingungen, Einzelheiten der Ausführung und die Rechtsfolgen des
Widerrufs oder der Rückgabe hinzuweisen, und/oder
2.
ohne vor Einleiten des Bestellvorgangs anzugeben, ob und
gegebenenfalls in welcher Höhe Versandkosten für die angebotenen
Waren anfallen und/oder
3.
ohne anzugeben, ob der genannte Preis die Mehrwertsteuer enthält,
wenn dies wie in Anlage ASt 1 ersichtlich geschieht.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Der Antragsteller verkauft unter seinem Onlineshop *Internetadresse3* u.a. Kirschkerne
und Kirschkernkissen. Der Antragsgegner vertreibt derartige Waren ebenfalls und zwar
als gewerblicher Verkäufer auf der Internetplattform F.
2
Am 17. November 2008 stellte der Antragsteller fest, dass Verbraucher ein F-Angebot
des Antragsgegners über die F-Portale *Internetadresse1* und *Internetadresse2*
einsehen konnten. Während im ursprünglichen F-Angebot des Antragsgegners eine
Widerrufsbelehrung enthalten war, fehlte diese bei dem über *Internetadresse1* und
*Internetadresse2* einsehbaren Angebot des Antragsgegners.
3
Im unteren Bereich jeder Handyseite war angegeben:
4
"HINWEIS: Diese Seite stellt das Angebot nicht vollständig dar. Um das Angebot mit
allen Details zu sehen, gehen Sie bitte zu *Internetadresse* um sich vollständig zu
informieren bevor Sie ein Gebot abgeben oder einen Artikel kaufen."
5
Nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils stand oben auf der Seite 2 des
Angebotes:
6
"Versicherter Versand mit DPD, 6,90 €."
7
Der Antragsteller hat gemeint, die Parteien seien Wettbewerber. Der Antragsgegner
habe sich wettbewerbswidrig verhalten. Das über *Internetadresse1* und
*Internetadresse2* einsehbare Angebot des Antragsgegners habe weder eine
Belehrung über das Widerrufs- bzw. das Rückgaberecht noch die Angabe zu den
Versandkosten enthalten. Außerdem fehle die Erklärung, dass in den angegebenen
Preisen die Mehrwertsteuer enthalten sei.
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Der Antragsteller hat beantragt,
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I.
10
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben,
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es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00, ersatzweise
Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
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im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem
Angebot von Waren an Verbraucher im Fernabsatz auf der Internethandelsplattform
*Internetadresse1* und / oder *Internetadresse2* Kirschkernkissen und andere
Wärmekissen anzubieten,
13
1.
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Ohne rechtzeitig vor Vertragsschluss klar und verständlich auf das Bestehen eines
Widerrrufs- bzw. Rückgaberechts, sowie die Bedingungen, Einzelheiten der
Ausführung und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe hinzuweisen,
und / oder
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2.
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ohne vor Einleiten des Bestellvorgangs anzugeben, ob und gegebenenfalls in
welcher Höhe Versandkosten für die angebotenen Preise anfallen und / oder
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3.
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ohne anzugeben ob der genannte Preis die Mehrwertsteuer enthält,
19
wenn dies wie in Anlage ASt 1 ersichtlich geschieht.
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Der Antragsgegner hat beantragt,
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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
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Der Antragsgegner ist der Ansicht, die Parteien seien nicht auf dem sachlich und
räumlich gleichen Markt tätig, weil sie sich unterschiedlicher Vertriebswege bedienten.
Er habe auch keine Kenntnis davon gehabt, dass Angebote auf seiner F-Seite in die
Portale *Internetadresse1* und *Internetadresse2* übernommen und verkürzt dargestellt
worden seien. Aus technischen Gründen sei es nicht möglich, alle Einzelheiten eines
bei F eingestellten Angebotes auf einer soft- und hardwaremäßig für Handys und
Smartphones optimierten Seite wiederzugeben. Deshalb werde der Verbraucher
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Angebot nicht vollständig dargestellt sei und
er auf die F-Seite wechseln müsse, bevor er ein Angebot abgebe oder einen Artikel per
Sofortkauf erwerben wolle. Unterlasse der Nutzer dies, verstoße er gegen F-Grundsätze.
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Das Landgericht hat durch Urteil vom 21. Januar 2009 den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Versandkosten sei
ausreichend hingewiesen worden. Das Fehlen einer Widerrufsbelehrung und der
Angaben zur Mehrwertsteuer sei nicht zu beanstanden. Die technischen Möglichkeiten
seien nämlich bei den genannten Portalen begrenzt.
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Wegen des Inhaltes des Urteiles im Einzelnen wird auf Blatt 99 ff der Akten verwiesen.
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Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit
der er seine erstinstanzlich gestellten Verbotsanträge weiterverfolgt.
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Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages rügt der
Antragsteller, dass das Landgericht angenommen habe, die Angabe zu den
Versandkosten habe sich auf der Seite 2 befunden. Tatsächlich habe die Angabe erst
auf Seite 4 der Anlage ASt 1 gestanden. Dabei habe es sich um die zweite Seite der
Unterseite "Details" gehandelt, die man nach Aufrufen des Angebots nur durch zwei
Klicks habe erreichen können. Auf der Startseite habe sich – unstreitig – kein Hinweis
darauf befunden, dass und wo man Hinweise auf anfallende Versandkosten finde.
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Der Antragsteller wendet sich ferner gegen die Annahme des Landgerichts, Angaben
zum Widerrufsrecht und zur Mehrwertsteuer seien in den Portalen *Internetadresse1*
und *Internetadresse2* nicht erforderlich, weil der Nutzer darauf hingewiesen werde,
dass das Angebot mit allen Details bei *Internetadresse* eingesehen werden könne.
Diese Situation sei mit dem Erreichen einer Information über einen Link nicht
vergleichbar. Der Nutzer müsse sich nämlich eines anderen Gerätes bedienen, um auf
die angegebene Seite zu gelangen. Kunden, die unterwegs seien, hätten diese
Möglichkeit in der Regel nicht. Außerdem lasse sich den Angeboten auf den
Mobilportalen nicht entnehmen, wo die entsprechenden Angaben auf der Plattform
*Internetadresse* zu finden seien. Der Kunde müsse also die entsprechende Seite
suchen. Das stelle sich aufwändiger dar als der Aufruf eines Hyperlinks. Darüber hinaus
weist der Antragsteller darauf hin, dass der Hinweis auf den Mobilportalen nichts zu den
Versandkosten, der Widerrufsbelehrung und zur Mehrwertsteuer sage. Auch wegen der
wachsenden Bedeutung des Einkaufs über Mobilportale hält der Antragsteller es für
erforderlich, dass Verbrauchern die gesetzlich zwingend vorgeschriebenen
Informationen mitgeteilt werden.
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Der Antragsteller beantragt,
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wie erkannt.
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Der Antragsgegner beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages meint der
Antragsgegner, dass auf die Versandkosten auch auf den mobilen Seiten hingewiesen
werde. Im Übrigen bestünden die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht,
weil die vom Antragsteller vermissten Angaben nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes nicht unmittelbar bei dem angegebenen Kauf- bzw. Angebotspreis
stehen müssten. Im vorliegenden Fall werde der Verbraucher explizit auf die
Unvollständigkeit des Angebotes hingewiesen und aufgefordert, vor der Abgabe eines
Gebotes sich das vollständige Angebot auf *Internetadresse* anzusehen. Zumindest sei
die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten. Denn Verbrauchern, die die mobilen
Seiten nutzten, sei bekannt, dass die Mehrwertsteuer im Preis regelmäßig enthalten sei
und dass Versandkosten anfallen würden, wenn sie das Angebot eines gewerblichen
Verkäufers annähmen. Insoweit reiche es aus, dass er die gesetzlichen Anforderungen
bei der Einstellung seiner Angebote bei F erfüllt habe.
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Zudem fehle es auch am Verfügungsgrund. Denn der Antragsteller trage selbst vor, dass
die mobilen Seiten durch F geändert worden seien. Nunmehr sei dort die
Widerrufsbelehrung und die Angabe einsehbar, dass in den genannten Preisen die
Mehrwertsteuer enthalten sei.
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Zudem sei wesentlich, dass der Antragsteller die geltend gemachten
Wettbewerbsverstöße auch gegen sich selbst gelten lassen müsse, so dass das
Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Antragsteller müsse sich nämlich fragen lassen,
warum er nicht gegen F vorgehe, obwohl allein F für die verkürzte Darstellung der
Angeboten auf den mobilen Seiten verantwortlich sei. Es sei rechtsmissbräuchlich,
wenn der Antragsteller andere wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße in Anspruch
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nehme, obwohl er die angeblichen Wettbewerbsverstöße selbst begehe.
Zudem stünden die Umsätze des Antragstellers in keinem Verhältnis zum
"Abmahnumsatz". Nach den erhaltenen Bewertungen habe der Antragsteller im Mai
2009 nur 773,00 € Umsatz erzielt. Der Senat möge deshalb dem Antragsteller aufgeben,
mitzuteilen, welche Umsätze er mit seinem F-Shop tatsächlich erziele.
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Antragstellers ist begründet.
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An der Bestimmtheit der Anträge i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestehen vorliegend
keine Bedenken. Denn der Antragsteller nimmt in seinen Anträgen auf das konkret
beanstandete Angebot des Antragsgegners – nämlich die Anlage ASt 1 (Bl. 38 ff d.A.) –
Bezug. Die drei gerügten konkreten Informationsmängel bezeichnen nur die
beanstandeten Umstände. Durch deren Abstellen kann der Antragsgegner aus dem
Verbot herauskommen.
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Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist der Antragsteller als Mitbewerber klagebefugt.
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Es lässt sich vorliegend auch kein Rechtsmissbrauch i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG feststellen.
Dafür hat der Antragsgegner zu wenig vorgetragen. Es wird lediglich ein mögliches
Missverhältnis zwischen dem Umsatz und der Abmahntätigkeit des Antragstellers
angedeutet. Das reicht nicht aus, um den Antragsteller als Vielfachabmahner zu
qualifizieren, der aus sachfremden Motiven Abmahnungen ausspricht. Der Einwand der
unclean hands, der grundsätzlich unter dem Aspekt der materiell-rechtlichen
Einwendung nach § 242 BGB zu prüfen ist, kann zwar unterstützend im Rahmen des
Klagemissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG eine Rolle spielen, wenn das Verhalten des
Abmahnenden das Bild vollendet, dass es ihm nicht um den Schutz des lauteren
Wettbewerbs geht. Das ist hier aber nicht der Fall. Im Übrigen kommt diesem Einwand
in den Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art keine besondere Bedeutung zu, weil es
hier regelmäßig um den Schutz von Verbraucherinteressen geht. Sind aber
Drittinteressen berührt, kann der Verletzer dem Verletzten nicht vorhalten, dass dieser
sich seinerseits in gleicher Weise wettbewerbswidrig verhalte. Denn die ebenfalls zu
schützenden Verbraucherinteressen bestehen unabhängig davon, ob sich der Verletzer
selbst in gleicher Weise wettbewerbswidrig verhält.
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Die nach § 12 Abs. 2 UWG zu vermutende Eilbedürftigkeit kann hier ebenfalls nicht als
widerlegt angesehen werden. Zugunsten des Antragstellers muss davon ausgegangen
werden, dass er erst am 17. November 2008 vom gerügten Verstoß Kenntnis erlangt hat.
Am 15. Dezember 2008 hat der Antragsteller sein Verfügungsbegehren bei Gericht
anhängig gemacht. Damit hat er weniger als einen Monat damit gezögert, um
gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Senats kann von einer Widerlegung der Eilbedürftigkeit regelmäßig aber erst dann
ausgegangen werden, wenn der Antragsteller länger als einen Monat mit seinem
Verfügungsantrag zugewartet hat.
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Soweit der Antragsgegner den Verfügungsgrund auch dadurch in Abrede stellen will,
dass er auf die geänderte Verhaltensweise von F hinweist, so betrifft dies zwar nicht den
Verfügungsgrund im eigentlichen Sinne. Denn die Frage, ob Verstöße in Zukunft weiter
zu befürchten sind, ist eine Frage der Wiederholungsgefahr. Auch diese
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Wiederholungsgefahr ist hier aber nicht ausgeschlossen, weil allein die Änderung eines
Verhaltens den Gläubiger noch nicht hinreichend davor sichert, dass es nicht auch in
Zukunft erneut zu den beanstandeten Verletzungen kommen kann.
Der Verfügungsanspruch wegen der fehlenden Widerrufsbelehrung folgt aus §§ 8
Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG a.F. und n.F. i.V.m. § 312 c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1
Nr. 10 BGB InfoV.
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Die Parteien sind Mitbewerber, so dass an der Anspruchsberechtigung des
Antragstellers keine Zweifel bestehen. Unstreitig fehlt bei dem beanstandeten Angebot
auch die Widerrufsbelehrung. Der pauschale Hinweis auf die Vollständigkeit des
eigentlichen F-Angebotes reicht zur Erfüllung der Informationspflichten nicht aus. Es
handelt sich bei dem Angebot in den genannten Portalen uneingeschränkt um ein
Angebot für ein Fernabsatzgeschäft. Dabei sind die Informationen in einer dem
eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich
zur Verfügung zu stellen. Ein Verzicht auf die Mitteilung der Widerrufsbelehrung kann
nicht mit einem angeblichen Platzmangel begründet werden. Das zeigt schon die neue
Fassung der Angebote, in denen die Widerrufsbelehrung enthalten ist. Der Hinweis,
man möge sich auf der Seite *Internetadresse* informieren, reicht als Belehrung nicht
aus. Dass es dort auch um die Rechte des Käufers und insbesondere auch um die
Widerrufsbelehrung gehen kann, kann der Verbraucher aus dem pauschalen Hinweis
nicht entnehmen. Insofern kann von einem gleichsam sprechenden Link nicht die Rede
sein.
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Die Haftung des Antragsgegners scheidet auch nicht deshalb aus, weil es an einem
wettbewerbswidrigen Handeln gerade des Antragsgegners fehlt. Zwar ist das gerügte
Angebot ohne Wissen des Antragsgegners von F auf die mobilen Seiten gestellt
worden. Der Antragsgegner verteidigt dieses Angebot aber als rechtens. Er hat nach der
Abmahnung auch nicht versucht, F zu veranlassen, das Angebot von den mobilen
Seiten zu nehmen. Damit besteht zumindest eine Erstbegehungsgefahr, dass es auch in
Zukunft zu solchen beanstandenswerten Angeboten des Antragsgegners kommen kann.
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Es liegt im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Antragsgegners auch keine Bagatelle
i.S.d. § 3 UWG a.F. und n.F. vor. Es geht hier um grundlegende
Verbraucherinformationen. Außerdem ist das Angebot auf den mobilen Seiten für viele
einsehbar, so dass eine Nachahmungsgefahr besteht.
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Der Verfügungsanspruch im Hinblick auf die Versandkosten folgt aus §§ 8 Abs. 1,
Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG a.F. und n.F. i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2
Preisangabenverordnung. Die Versandkosten sind in dem gerügten Angebot des
Antragsgegners nicht rechtskonform angegeben worden. Dabei kann dahinstehen, auf
welcher Seite die Angabe über die Versandkosten tatsächlich erschienen ist. Unstreitig
befand sie sich nicht auf der Infoseite, von der aus der Verbraucher aber schon bestellen
konnte. Jede Information, die erst nachträglich aufgerufen werden kann, kommt aber
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 2008, 84 –
Versandkosten) zu spät. Danach rechnet der durchschnittliche Verkäufer im
Versandhandel zwar mit zusätzlichen Liefer- und Versandkosten, so dass es genügt,
wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar
auf einer gesonderten Seite gemacht werden. Diese Seite muss aber noch vor
Einleitung des Bestellvorganges notwendig aufgerufen werden. Daran fehlt es hier.
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Wegen der Betroffenheit maßgeblicher Verbraucherinteressen liegt auch hier keine
Bagatelle i.S.d. § 3 UWG vor.
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Der Verfügungsanspruch im Hinblick auf die Angabe zur Mehrwertsteuer folgt aus §§ 8
Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG a.F. und n.F. i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1
Preisangabenverordnung. Hier fehlte die Angabe, dass Mehrwertsteuer anfällt
vollständig. Damit liegt der Wettbewerbsverstoß ohne weiteres auf der Hand, der im
Hinblick auf den Schutz der Verbraucherinteressen auch keinen Bagatellfall darstellt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 10 ZPO.
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