Urteil des OLG Hamm vom 29.09.2010
OLG Hamm (kläger, unterbringung, land, schutz der menschenwürde, menschenwürde, rechtsmittel, verletzung, antrag, ausstattung, verfügung)
Oberlandesgericht Hamm, I-11 U 367/09
Datum:
29.09.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-11 U 367/09
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 9 O 370/08
Tenor:
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 03.12.2009
verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold
abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
1
I.
2
Der Kläger, der in den Jahren 2005 - 2008 mehrfach in der vor dem 01.01.1977
errichteten JVA Detmold inhaftiert war, verlangt von dem beklagten Land Nordrhein-
Westfalen wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung Zahlung einer
Entschädigung von 10.280,00 €.
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In den von seinem Entschädigungsbegehren umfassten Zeiträumen war der Kläger in
folgenden Zeiten zusammen mit einem weiteren Gefangenen in Hafträumen
untergebracht, die eine Größe von jeweils 9,06 m² hatten und mit einer baulich nicht
abgetrennten, nur mit einer Schamwand versehenen Toilette ausgestattet waren:
4
Zeitraum Tage Haftraum
5
25.05.2005 - 27.05.2005 01.07.2005 - 20.10.2005
25.10.2005 - 02.12.2005 02.12.2005 - 07.02.2006
02.05.2006 - 04.05.2006 30.05.2006 - 30.11.2006
29.11.2007 - 04.01.2008 23.01.2008 - 26.02.2008
3 112
39 67
3 185
37 35
HR A 135 HR A 132
HR A132 HR A 135
HR B 221 HR 238
HR 117 HR 117
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Förmliche Rechtsmittel gegen seine Haftunterbringung hat der Kläger nicht ergriffen.
7
Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, er sei in der JVA Detmold an insgesamt
514 Tagen gemeinschaftlich in zu kleinen Hafträumen ohne abgetrennte Toilette
untergebracht gewesen. Jeweils unverzüglich nach Unterbringung in die jeweilige
Gemeinschaftsunterbringung habe er mündlich einen Antrag auf Einzelunterbringung
während der Ruhezeiten gestellt, darauf aber die Auskunft erhalten, dass die JVA
Detmold überbelegt und ein Verlegungsantrag daher aussichtslos sei, es bestehe
bereits eine Warteliste von ca. 30 - 50 Inhaftierten. Tatsächlich habe es zur damaligen
Zeit in der JVA Detmold lange Wartelisten für diejenigen gegeben, die auf einen
Einzelhaftraum verlegt werden wollten, eine ernsthafte Aussicht auf Verlegung habe es
allerdings nicht gegeben.
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Das beklagte Land ist dem Entschädigungsverlangen des Klägers entgegen getreten.
Es hat eingewandt, die vom Kläger begehrte Entschädigung sei im Hinblick darauf, dass
der Kläger keinerlei körperliche oder seelische Schäden erlitten habe, nicht
gerechtfertigt, jedenfalls aber völlig übersetzt. Dies umso mehr, als sich der Kläger zu
keiner Zeit mit einem Rechtsmittel gegen seine nun als menschenunwürdig
beanstandete gemeinschaftliche Unterbringung gewandt habe. Unabhängig davon
scheitere der geltend gemachte Anspruch nach § 839 Abs. 3 BGB insgesamt an der
versäumten Einlegung zur Verfügung stehender Rechtsmittel. Bereits auf einen bloßen
Verlegungsantrag hin, um so mehr aber auf einen Antrag nach §§ 109, 114 StVollzG hin
wäre der Kläger -und zwar noch vor einer etwaigen stattgebenden Entscheidung der
Strafvollstreckungskammer- innerhalb von weniger als 2 Wochen einzeln untergebracht
worden. Erst recht wäre es zu einer sofortigen Einzelunterbringung des Klägers
gekommen, falls die zuständige Strafvollstreckungskammer dies auf ein entsprechendes
Rechtsmittel des Klägers hin angeordnet hätte. Die hierfür erforderlichen räumlichen
Möglichkeiten seien in der JVA Detmold im streitgegenständlichen Zeitraum vorhanden
gewesen und zwar aufgrund wöchentlicher Entlassungen, durch die Einzelhafträume
frei geworden seien, daneben wegen der Verlegungsbereitschaft einer erheblichen
Anzahl von Gefangenen, die einzeln untergebracht waren, statt dessen aber lieber
gemeinschaftlich untergebracht worden wären, oder durch Rückgriff auf freie
Einzelhafträume, die an sich für problembehaftete Gefangene vorgehalten würden.
Zudem hätte auch die Möglichkeit bestanden, den Kläger in eine andere JVA zu
verlegen, in Betracht gekommen wäre konkret die JVA Münster, die durchgängig über
freie Haftplätze -auch in Einzelhafträumen- verfügt habe.
9
Das Landgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil weitgehend
antragsgemäß stattgegeben und das Land zur Zahlung von 10.132,00 € nebst Zinsen
verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen einer schuldhaften
Amtspflichtverletzung seien erfüllt. Die unstreitige gemeinschaftliche Unterbringung des
Klägers erfülle infolge unzureichender Größe und sanitärer Ausstattung der ihm
zugewiesenen Hafträume die Kriterien einer menschenunwürdigen Unterbringung, dem
beklagten Land sei insoweit ein Organisationsverschulden vorzuwerfen. Der Anspruch
sei auch nicht nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Das insoweit darlegungs- und
beweispflichtige Land habe nicht schlüssig dargetan, dass ein etwaiges Rechtsmittel
des Klägers Erfolg gehabt und kurzfristig zu einer Beendigung seiner
gemeinschaftlichen Unterbringung geführt hätte.
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Hiergegen wendet sich das beklagte Land mit seiner Berufung, mit der es seinen Antrag
auf vollständige Klageabweisung unter weitgehender Wiederholung seines
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erstinstanzlichen Vortrags weiterverfolgt. Es macht geltend, entgegen der Auffassung
des Landgerichts könne nicht von einer relevanten menschenunwürdigen
Unterbringung des Klägers ausgegangen werden, jedenfalls nicht in der Form, dass die
Zubilligung eines Geldentschädigungsanspruchs gerechtfertigt sei. Zudem habe das
Landgericht zu Unrecht ein relevantes Organisationsverschulden des Landes bejaht,
einen Ausschluss des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs nach § 839 Abs. 3
BGB dagegen verneint und insoweit auf eine unzulässige Gesamtbetrachtungsweise
abgehoben. Für die Beantwortung der Frage, ob ein dem Kläger zumutbares
Rechtsmittel Erfolg gehabt hätte -wovon auszugehen sei-, sei eine allein und
ausschließlich auf die Person des Klägers konzentrierte, individuelle Betrachtung
vorzunehmen. Ob die JVA Detmold -worauf das Landgericht abgehoben habe- in der
Lage gewesen wäre, alle menschenunwürdig untergebrachten Gefangenen bei einem
entsprechenden Antrag menschenwürdig unterzubringen, sei dagegen unerheblich.
Schließlich wendet sich das beklagte Land gegen die Höhe der vom Landgericht in
Ansatz gebrachten Geldentschädigungsbeträge.
Das beklagte Land beantragt,
12
die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
13
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
15
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf sein
erstinstanzliches Vorbringen als richtig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst überreichten Anlagen sowie
die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in seinem angefochtenen Urteil
verwiesen. Der Senat hat den Kläger und den Vertreter des beklagten Landes
persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf den
Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 08.09.2010 Bezug genommen.
17
Die Gefangenenpersonalakten des Klägers 254/05/02, 240/06/6, 555/07/4 und 511/08/7
lagen zu Informationszwecken vor und waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
18
II.
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Die zulässige Berufung des beklagten Landes ist auch in der Sache begründet. Dem
Kläger steht gegen das Land kein Entschädigungsanspruch wegen
menschenunwürdiger Unterbringung in der JVA Detmold zu. Die gemeinschaftliche
Unterbringung des Klägers in den von seinem Entschädigungsverlangen umfassten
Zeiträumen erfolgte zwar durchgängig unter menschenunwürdigen Bedingungen und
beruhte in der Zeit vom 25.05. - 27.05.2005 ebenso wie vom 29.11.2007 - 04.01.2008
und vom 23.01. - 26.02.2008 zudem auf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung des
beklagten Landes i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich des erstgenannten
Unterbringungszeitraums fehlt es indes an einer die Erheblichkeitsschwelle
überschreitenden Verletzung der Menschenwürde des Klägers, während ein
Entschädigungsanspruch des Klägers wegen seiner gemeinschaftlichen Unterbringung
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zwischen dem 29.11.2007 und dem 26.02.2008 nach § 839 Abs. 3 BGB
ausgeschlossen ist, weil der Kläger es versäumt hat, sich dagegen durch Einlegen
eines ihm zumutbaren Rechtsmittels zur Wehr zu setzen. In der Zeit vom 01.07.2005 -
07.02.2006 wie auch vom 02.05.2006 - 30.11.2006 beruhte die gemeinschaftliche
Unterbringung des Klägers demgegenüber schon nicht auf einer Amtspflichtverletzung
des beklagten Landes.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
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1. Unterbringungszeitraum 25.05. - 27.05.2005:
22
a)
23
Eine dem beklagten Land vorzuwerfende Amtspflichtverletzung ergibt sich nicht bereits
aus dem Umstand der gemeinschaftlichen Unterbringung des Klägers. Wie der Senat
bereits in seinem Urteil vom 18.03.2009 (1 U 88/08; VersR 2009, 1666 ff = StV 2009,
262 f) näher dargelegt hat, sieht § 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG zwar grundsätzlich eine
Einzelunterbringung von Strafgefangenen während der Ruhezeiten vor. Davon
abweichend gestattet indes § 201 Nr. 3 StVollzG für Anstalten, mit deren Errichtung -wie
im Fall der Justizvollzugsanstalt Detmold- bereits vor Inkrafttreten des
Strafvollzugsgesetzes am 01.01.1977 begonnen wurde, während der Ruhezeiten eine
gemeinschaftliche Unterbringung von Gefangenen, solange die räumlichen Verhältnisse
der Anstalt dies erfordern. Die Vorschrift verfolgt damit das Ziel, in den vor dem
genannten Zeitpunkt errichteten Anstalten die Anwendung des § 18 Abs. 1 S. 1
StVollzG zu suspendieren, wodurch verhindert werden soll, dass Strafgefangene in
diesen Anstalten ohne eine Einschränkungsmöglichkeit im Einzelfall einen
einfachgesetzlichen Anspruch auf Einzelunterbringung erfolgreich geltend machen
können (BGH NJW 2006, 306 ff, 309). Der Wirksamkeit des § 201 Nr. 3 S. 1 StVollzG
steht dabei nicht entgegen, dass es sich bei der Bestimmung um ein Zeitgesetz handelt,
der Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens hierin aber nicht bestimmt wird. Denn die
fehlende Befristung liegt innerhalb des Gestaltungsermessens des Gesetzgebers und
wird von sachlichen Erwägungen getragen (vgl. BGH NJW 2006, 306, ff, 307).
24
Kann wegen Überbelegung der Anstalt -von der nach dem eigenen Vortrag des
beklagten Landes zur Zahl belegungsfähiger Haftplätze sowie der tatsächlichen
Belegung (Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 15.07.2010 zu Ziffer 1 sowie Anlage 2
dieses Schriftsatzes) für die JVA Detmold in den hier streitbefangenen Zeiträumen
durchgängig auszugehen ist- nicht jedem Gefangenen ein Einzelhaftraum zur
Verfügung gestellt werden, hat die Justizvollzugsanstalt im Anwendungsbereich des §
201 Nr. 3 StVollzG das ihr im Rahmen ihrer Organisationshoheit zustehende Ermessen
in zwei Stufen auszuüben: Zunächst ist zu klären, ob dem Gefangenen aus besonderen
Gründen ein Einzelhaftraum zugewiesen werden kann bzw. muss. Ist dies nicht der Fall,
ist zu klären, mit wie vielen und welchen Gefangenen er in einer Zelle untergebracht
wird. Das bei beiden Entscheidungen eröffnete Ermessen ist dabei an
nachvollziehbaren und mit dem Strafvollzugsgesetz in Einklang stehenden Kriterien
auszurichten (OLG Celle NJW 2004, 2766).
25
Dass dem beklagten Land (bereits) unter diesem Gesichtspunkt eine
Amtspflichtverletzung vorzuwerfen ist, ist weder vom Kläger dargetan noch erkennbar.
Auch der Kläger macht nicht geltend, dass (schon) die Entscheidung, ihn
gemeinschaftlich unterzubringen und/oder die Auswahl der Gefangenen, mit denen er
26
zusammen untergebracht wurde, ermessensfehlerhaft getroffen worden sei.
b)
27
Dem beklagten Land ist hier jedoch als Amtspflichtverletzung vorzuwerfen, dass die
gemeinschaftliche Haftunterbringung des Klägers in der Zeit vom 25.05. - 27.05.2005 -
nichts Anderes gilt insoweit im Übrigen für die weiteren von seinem
Entschädigungsverlangen umfassten Zeiträume- unter Bedingungen erfolgte, die
menschenunwürdig waren, was einen Verstoß gegen Art. 1 und 2 Abs. 1 GG sowie
zugleich gegen Art 3 EMRK begründet.
28
Unabhängig davon, dass nach verbreiteter und vom Senat geteilter Auffassung je nach
Lage des Einzelfalls allein schon die gemeinschaftliche Unterbringung eines
Gefangenen mit anderen Mitgefangenen gegen die Menschenwürde des betroffenen
Strafgefangenen verstoßen kann (Senat, Urteil vom 18.03.2009, aaO. zu Ziffer 2.2.1. mit
weiterem Nachweis), ist eine gemeinschaftliche Haftunterbringung nach ständiger
Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen der Streitfall keine Veranlassung
gibt, jedenfalls dann als menschenunwürdig und daher als eine
entschädigungspflichtige Amtspflichtverletzung anzusehen, wenn den gemeinschaftlich
untergebrachten Gefangenen -wie dem Kläger in den streitgegenständlichen
Unterbringungszeiträumen- im Haftraum eine Grundfläche von weniger als 5 m² pro
untergebrachtem Gefangenen zur Verfügung steht. Gleiches gilt bei ungenügender
sanitärer Ausstattung des Haftraums wegen fehlender baulicher Trennung der im
Haftraum installierten Toilette, zumal bei zusätzlichem Fehlen einer gesonderten
Entlüftung (Senat, aaO. zu Ziffer 2.2.2 m.w.N.) und erst recht bei Zusammentreffen einer
ungenügenden sanitären Ausstattung mit einer zu geringen Größe des Haftraums.
29
c)
30
Mit Recht ist das Landgericht weiterhin ungeachtet hiergegen erhobener Einwände zu
der Einschätzung gelangt, dem beklagten Land sei ein relevantes Verschulden in
Gestalt eines Organisationsverschuldens anzulasten. Denn es ist nicht nachvollziehbar,
dass und weshalb das beklagte Land aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen
außerstande gewesen ist, Haftbedingungen wie die dem Kläger zugemuteten durch
rechtzeitig veranlasste bauliche und/oder organisatorische Maßnahmen abzuwenden.
Der hierzu gehaltene Vortrag des beklagten Landes, das unter eingehender Darlegung
unter anderem auf von ihm in der Vergangenheit unternommene Anstrengungen zur
Behebung vorhandener Missstände und Belegungsengpässe in den
Justizvollzugsanstalten des Landes verweist, belegt im Gegenteil, dass ein Mangel an
geeigneten, den Anforderungen der Menschenwürde entsprechenden Haftplätzen
durchaus bekannt war und rechtfertigt so den Vorwurf des erheblichen - weil jedenfalls
als "vorsatznah" einzustufenden (vgl. BGH NJW-RR 2010, 167) -
Organisationsverschuldens, wobei zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im
Urteil des Senats vom 18.03.2009 (aa0. zu Ziffer 2.5.1.) verwiesen wird, die der BGH mit
Urteil vom 11.03.2010 (veröffentlicht u.a. in MDR 2010, 743) nicht beanstandet hat.
31
d)
32
Die aus dargelegten Gründen für den Unterbringungszeitraum vom 25.05. - 27.05.2005
zu konstatierende Verletzung des Menschenwürde des Klägers war indes nicht von
solchem Gewicht, dass dem Kläger zur Wiedergutmachung eine Geldentschädigung
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zugebilligt werden müsste.
aa)
34
Der Senat hält dabei auch in Ansehung der vom beklagten Land angeführten, insoweit
abweichenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Köln und Düsseldorf (vgl. etwa
Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.08.2010 -I-18 U 21/10) (weiterhin) daran fest, dass
der Eintritt physischer und/oder psychischer Schäden in Fällen der hier in Rede
stehenden Art grundsätzlich nicht Voraussetzung für die Zuerkennung einer
Entschädigung ist.
35
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.03.2009 (aaO., Ziffer 2.5.1) dargelegt hat,
ist der vom Kläger vorliegend geltend gemachte Schaden einerseits kein
Vermögensschaden, andererseits auch kein bloßes Schmerzensgeld im Sinne des
§ 253 Abs. 2 BGB (BGH NJW 2005, 58 f, 59). Vielmehr geht es um den Ausgleich einer
Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und des aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1
GG hergeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Zubilligung einer
Geldentschädigung in bestimmten Fällen der Beeinträchtigung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch
Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben, mit der
Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (BGH a.a.O.).
Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine
Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der
Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund.
36
Das vom beklagten Land reklamierte (zusätzliche) Erfordernis körperlicher und/oder
seelischer Beeinträchtigungen würde hingegen zum einen dazu führen, dass neben der
eigenständigen Verletzung der Rechtsgüter der Menschenwürde und des
Persönlichkeitsrechts zusätzlich die Verletzung eines weiteren Rechtsgutes, nämlich
der Gesundheit, hinzutreten müsste, was den zu gewährleistenden Schutz der
Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts unangemessen einschränken würde.
Zum anderen käme den für den Senat ausschlaggebenden Aspekten der Sanktion und
Prävention dann kein nennenswertes Gewicht mehr zu. In diesem Zusammenhang ist
von besonderer Bedeutung, dass die Justizvollzugsorgane mit der
menschenunwürdigen Unterbringung gegen eine Kardinalpflicht verstoßen (BGH NJW-
RR 2010, 167), weshalb es spürbarer Auswirkungen bedarf, um das beklagte Land dazu
anzuhalten, künftig weitere Verstöße gegen die im Schutzauftrag aus Art. 1 Abs. 1 Satz
2 GG wurzelnde Kardinalpflicht, Gefangene menschenwürdig zu behandeln, zu
vermeiden oder -liegen sie bereits vor- nicht länger fortdauern zu lassen. Das gilt
insbesondere vor dem Hintergrund, dass trotz der vom beklagten Land mit Schriftsatz
seiner Bevollmächtigten vom 27.07.2009 vorgetragenen Bemühungen um eine
Verbesserung der Situation in den Haftanstalten bis heute weiterhin viele Gefangene in
Hafträumen untergebracht sind, die den Anforderungen an eine menschenwürdige
Unterbringung widersprechen, wie die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung am
08.09.2010 bestätigt haben. Mag die gemeinschaftliche Unterbringung in Hafträumen zu
geringer Größe und/oder mit unzureichender sanitärer Ausstattung auch -wie das
beklagte Land geltend macht- in einer Vielzahl von Fällen mit Zustimmung des oder der
betroffenen Häftlings/e erfolgen und dann nicht (mehr) auf einer Amtspflichtverletzung
beruhen, ändert dies doch nichts an der gebotenen Feststellung, dass die Art der
Unterbringung objektiv gegen die Menschenwürde der jeweiligen Häftlinge verstößt und
wegen der Unantastbarkeit und Unverzichtbarkeit der Menschenwürde daher
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verfassungswidrig ist. Bei dieser Sachlage würde die Sanktionslosigkeit einer -wie hier-
auf einer Amtspflichtverletzung beruhenden und aus dargelegten Gründen von einem
erheblichen Verschulden getragenen Verletzung der Menschenwürde die Besorgnis
begründen, dass der dem Staat gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG obliegende
Schutzauftrag auch weiterhin nicht die gebotene Umsetzung erfährt.
bb)
38
Die Zubilligung einer Geldentschädigung ist allerdings nicht zwangsläufige Folge einer
Menschenrechtsverletzung, sondern erfordert daneben, dass die sogenannte
Erheblichkeitsschwelle überschritten ist (Senat, Urteil vom 18.03.2009, aaO. zu Ziffer
2.5.1.). Hiervon kann im Falle menschenunwürdiger gemeinschaftlicher
Haftunterbringung in der Regel erst ausgegangen werden, wenn die hierin liegende
Verletzung der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts von einiger Dauer war,
wobei der Senat einen Zeitraum von (mindestens) 14 Tagen für notwendig hält, um eine
die Erheblichkeitsschwelle überschreitende Unterbringung anzunehmen (vgl. Senat,
Beschluss vom 14.09.2009, 11 W 89/09). Erst dann liegt eine Rechtsverletzung von
beachtlichem Gewicht vor, die regelmäßig nach einer Entschädigung verlangt, weil auf
andere Weise -namentlich durch eine bloße nachträgliche Feststellung der
Rechtswidrigkeit der beanstandeten Unterbringung- dem Betroffenen keine
ausreichende Genugtuung für die erhebliche Verletzung seiner nach Art 1 Abs. 1 Satz 1
GG unantastbaren Menschenwürde zuteil würde und überdies -wie dargelegt-
andernfalls der dem Staat nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG obliegende Schutz der
Menschenwürde verkümmern würde, bliebe deren Verletzung sanktionslos.
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Davon ausgehend, erreichte die vom 25.05. - 27.05.2005 und damit nur 3 Tage
andauernde Unterbringung des Klägers in dem nicht den Mindestanforderungen an
menschenwürdige Haftbedingungen genügenden Haftraum A 135 nicht das für die
Zubilligung einer Entschädigung notwendige Maß an Schwere und überschreitet mithin
nicht die Erheblichkeitsschwelle. Abweichendes ergibt sich hier auch nicht aus dem
Umstand, dass der Kläger in der Zeit ab dem 01.07.2005 erneut gemeinschaftlich in zu
kleinen Hafträumen mit ungenügender sanitärer Ausstattung untergebracht war.
Abgesehen davon, dass der diesen Unterbringungszeitraum betreffende
Entschädigungsanspruch des Klägers aus noch darzulegenden Gründen gleichfalls
unbegründet ist, hat die in Rede stehende menschenunwürdige Unterbringung in der
Zeit vom 25.05. - 27.05.2005 durch die nachfolgende Haftunterbringung ab dem
01.07.2005 aufgrund der zeitlichen Zäsur von mehr als einem Monat nicht zeitnah ihre
Fortsetzung gefunden (Senat, Beschluss vom 25.06.2010 -I-11 U 11/10-).
40
2. Unterbringungszeitraum vom 01.07.2005 - 20.10.2005, vom 25.10.2005 - 07.02.
2006, vom 02.05.2006 - 04.05.2006 und vom 30.05. 2006 - 30.11.2006:
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Die unter im Wesentlichen gleichen räumlichen Bedingungen erfolgte
gemeinschaftliche Haftunterbringung des Klägers in der Zeit vom 01.07.2005 -
20.10.2005, vom 25.10.2005 - 07.02.2006, vom 02.05.2006 - 04.05.2006 und vom
30.05.2006 - 30.11. 2006 verstieß aus dargelegten Gründen wegen unzureichender
Größer und ungenügender sanitärer Ausstattung der dem Kläger zugewiesenen
Hafträume ebenfalls gegen die Menschenwürde des Klägers, beruhte indes -anders als
die vorangegangene- nicht auf einer Amtspflichtverletzung des beklagten Landes, da sie
vom Einverständnis des Klägers gedeckt war. Wie der Senat bei Einsichtnahme in die
auf Antrag des Klägers zum Beweis von ihm -nach seinem schriftsätzlichen Vortrag
42
angeblich unverzüglich nach Unterbringung in die jeweiligen Hafträume mündlich-
gestellter Verlegungsanträge beigezogenen Gefangenenpersonalakten des Klägers, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat waren (vgl. hierzu Zöller-
Greger, ZPO, 29. Aufl. § 286 Rn. 2 unter Hinweis auf BGH NJW 2004, 1324 f, Tz. 15 bei
juris) feststellen musste, enthalten diese entgegen der Behauptung des Klägers
keinerlei Hinweise auf mündliche oder -wie im Senatstermin vom 08.09.2010 behauptet-
gar schriftliche Verlegungsanträge des Klägers, sondern im Gegenteil zwei auf den
01.07.2005 und 02.05.2006 datierte und mit der Unterschrift des Klägers versehene
Formularerklärungen (auszugsweise) folgenden Inhalts:
Betr.: Belegung eines Einzelhaftraums mit zwei Gefangenen
43
......
44
Ich werde darauf hingewiesen, dass aufgrund der derzeitigen Belegungssituation in
der JVA Detmold nicht alle Gefangenen in einem Einzelhaftraum untergebracht
werden können. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der JVA Detmold sind
bemüht, trotz dieses Umstandes die Unterbringung der Gefangenen so zumutbar wie
möglich zu gestalten. Dazu gehört unter anderem auch, dass die Anordnung einer
gemeinschaftlichen Unterbringung von Gefangenen -soweit von diesen ohnehin nicht
ausdrücklich gewünscht- sobald wie möglich aufgehoben wird. Um dabei möglichst
gerecht zu verfahren, sind Wartelisten angelegt, in die ein Gefangener sich eintragen
lassen kann, wenn er gemeinschaftlich untergebracht ist und eine
Einzelunterbringung wünscht.
45
Ist die Einzelunterbringung eines Gefangenen aus tatsächlichen Gründen nicht
möglich und besteht ein Gefangener auf das Recht einer Einzelunterbringung, wird
dem in der Regel nur mit einer Verlegung des Gefangenen in eine andere
Justizvollzugsanstalt des Landes NRW nachgekommen werden können. Eine
heimatnahe Unterbringung wird dann nicht mehr gewährleistet werden können.
46
Unter Kenntnisnahme des vorstehenden Hinweises erkläre ich mich mit einer
gemeinschaftlichen Unterbringung einverstanden. Schadensersatzansprüche
werde ich daher nicht geltend machen. Sollte ich mit dieser Form der
Unterbringung nicht mehr einverstanden sein, werde ich dieses den
Bediensteten der JVA Detmold mitteilen.
47
Wie der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat eingeräumt hat, hat er
beide Erklärungen jedenfalls mit seinem Nachnamen unterschrieben, so dass die
Urkunden -unabhängig von den der Unterschriftsleistung zugrundeliegenden, bei seiner
persönlichen Anhörung geschilderten Beweggründen des Klägers- nach § 416 ZPO den
vollen Beweis dafür begründen, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen auch von
dem Kläger abgegeben wurden. Die Erklärungen lassen sich dabei ungeachtet des
Umstandes, dass die Menschenwürde -auch für einen Gefangenen- nicht disponibel ist
(Senat, Urteil vom 18.03.2009, aaO. zu Ziffer 2.5.1.), bei interessengerechter Auslegung
nur so verstehen, dass der Kläger in Ansehung der ihm bei Beharren auf einer
Einzelunterbringung aufgezeigten Möglichkeit einer Verlegung in eine andere
Justizvollzugsanstalt des Landes NRW zur dortigen Einzelunterbringung bewusst
hierauf verzichtet und sich statt dessen mit einer gemeinschaftlichen Unterbringung in
einem Einzelhaftraum der JVA Detmold unter ihm aufgrund vorangegangener
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Gemeinschaftsunterbringung bekannten Bedingungen ausdrücklich einverstanden
erklärt hat. Trotz bis dahin fehlenden eigenen Sachvortrags hierzu geht der Senat in
diesem Zusammenhang -nicht zuletzt in Ansehung des im Senatstermin vom
08.09.2010 erfolgten Hinweises seines Prozessbevollmächtigten auf die Bestimmung
des § 416 ZPO- davon aus, dass sich das beklagte Land die vom Senat getroffenen und
auch insoweit zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten
Feststellungen zu Existenz und Inhalt der Erklärungen vom 01.07.2005 und 02.05.2006
zu eigen macht. Dagegen war der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung vor dem
Senat nicht in der Lage, nachvollziehbar zu erklären, wie sich diese Erklärungen mit
seinem Vortrag zu angeblich von ihm gestellten Verlegungsanträgen in Einklang
bringen lassen, deren fehlende Dokumentation in den beigezogenen
Gefangenenpersonalakten des Klägers um so stärker ins Gewicht fällt, als diese
andererseits aufgrund vielfältiger, aus unterschiedlichsten Anlässen gestellter
schriftlicher Anträge des Klägers unter Verwendung des hierfür vorgesehenen
Formularvordrucks VG 51 erkennen lassen, dass der Kläger sich während seines
Aufenthalts in der JVA Detmold durchaus in der Lage gesehen hat, bestehende
Anliegen zum Gegenstand eines schriftlichen Antrags zu machen.
Nach dem weiteren Ergebnis der Erörterungen im Senatstermin vom 08.09.2010 kann
sich der Kläger schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die JVA Detmold sei
aufgrund ihrer -vom Vertreter des Landes vor dem Senat ausdrücklich eingeräumten-
ständigen Überbelegung im streitgegenständlichen Zeitraum ohnehin nicht in der Lage
gewesen, einem Antrag auf Einzelunterbringung nachzukommen und seine unter dem
01.07.2005 und 02.05.2006 abgegebenen Erklärungen seien schon deshalb letztlich
gegenstandslos. Zwar ist es im Ausgangspunkt Sache des beklagten Landes,
darzulegen und im Streitfall auch zu beweisen, dass und in welcher Form eine
anderweitige (Einzel- oder Gemeinschafts-) Unterbringung des Klägers unter
menschenwürdigen Haftbedingungen möglich gewesen wäre. Abzustellen ist dabei
allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18.03.2010, III
ZR 124/09 = VersR 2010, 811 f = MDR 2010, 743 f) und entgegen der vom Senat in
seinem Urteil vom 18.03.2009 (aaO., Ziffer 2.4.2.3) vertretenen Auffassung, an der der
Senat nicht mehr festhält, auf eine auf den Kläger fokussierte, individuelle
Betrachtungsweise und nicht etwa darauf, ob das Land zur fraglichen Zeit in der Lage
gewesen wäre, allen Gefangenen, die in gleicher Weise wie der Kläger
menschenunwürdig untergebracht waren, einen menschenwürdigen Haftraum zur
Verfügung zu stellen. Davon ausgehend, kann indes nicht ernsthaft zweifelhaft sein und
steht zudem zur sicheren Überzeugung des Senats fest, dass die JVA Detmold schon
aufgrund laufender Entlassungen von Gefangenen, zu deren Umfang im hier
interessierenden Zeitraum das beklagte Land wie schon erwähnt mit Schriftsatz seiner
Bevollmächtigten vom 27.07.2009 näher vorgetragen hat, ohne dass der Kläger dem
substantiiert entgegen getreten ist, in der Lage gewesen wäre, ungeachtet gleichzeitiger
Neuzugänge in der Anstalt, jedenfalls den Kläger bei entsprechendem
Verlegungsantrag in einem der durch die Entlassungen frei gezogenen Einzelhafträume
allein und damit unter menschenwürdigen Haftbedingungen unterzubringen. Daneben
hätte, wie der Senat aufgrund des Ergebnisses einer im Senatstermin vom 08.09.2010
in dem parallel verhandelten Rechtsstreit Land NRW ./. K (I-11 U 333/09)
durchgeführten Beweisaufnahme, mit dessen Verwertung auch im vorliegenden
Rechtsstreit sich die Prozessbevollmächtigten der Parteien ausdrücklich einverstanden
erklärt haben, als bewiesen und zugleich gerichtsbekannt ansieht, vor dem Hintergrund
eines nach Erklärung des Vertreters des beklagten Landes bestehenden generellen
Einvernehmens zwischen den Justizvollzugsanstalten des Landes NRW, bei Bedarf
49
Gefangene aus überbelegten anderen Justizvollzugsanstalten aufzunehmen, auch die
Möglichkeit einer Verlegung des Klägers in die JVA Münster bestanden. Wie die Zeugin
M2 in ihrer Eigenschaft als Leiterin der JVA Münster bei ihrer Vernehmung vor dem
Senat glaubhaft bekundet hat, verfügte die JVA Münster sowohl auf der Abteilung B 1
als auch auf der Therapieabteilung über freie Einzelhafträume, die bei Bedarf hätten in
Anspruch genommen werden können, auch wenn dies -wie die Zeugin einschränkend
angemerkt hat- im Falle der Verlegung eines nicht therapiebedürftigen Gefangenen auf
die Therapieabteilung dem eigentlichen Sinn dieser Abteilung nicht unbedingt förderlich
gewesen wäre, während es sich bei der Abteilung B 1 an sich um eine reine
Durchgangsabteilung handelt, auf der weder ein Freizeit- noch ein normales (Vollzugs-)
Programm angeboten wird mit der Folge, dass eine dortige Unterbringung abgesehen
von weiteren Einschränkungen aufgrund fehlender Teilnahme am allgemeinen
Aufschluss für dort untergebrachte Gefangene eine Schlechterstellung gegenüber der
Unterbringung auf anderen Abteilungen der JVA Münster mit sich bringt.
3. Unterbringungszeitraum vom 29.11.2007 - 04.01.2008 und vom 23.01.2008 -
26.02.2008:
50
Auch die gemeinschaftliche Haftunterbringung des Klägers in der Zeit vom 29.11.2007 -
04.01.2008 sowie vom 23.01.2008 - 26.02.2008 verletzte wegen unzureichender Größe
und ungenügender sanitärer Ausstattung des dem Kläger nun zugewiesenen Haftraums
117 erneut die Menschenwürde des Klägers und verstieß damit in einem die
Erheblichkeitsschwelle überschreitenden Maß gegen Art. 1 und 2 Abs. 1 GG sowie Art.
3 EMRK. Sie rechtfertigt so den Vorwurf einer schuldhaften, weil auf einem
Organisationsverschulden beruhenden Amtspflichtverletzung des beklagten Landes, auf
der die Unterbringung des Klägers zudem auch beruhte, da bei lebensnaher
Betrachtung und zumal angesichts der eigenen, abweichenden Handhabung in der JVA
Detmold nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die anlässlich früherer
Haftaufenthalte wiederholt eingeholte Zustimmung des Klägers zu seiner
gemeinschaftlichen Unterbringung ungeachtet des zwischenzeitlichen Zeitablaufs und
der hierdurch bewirkten Zäsur auch auf seine neuerliche gemeinschaftliche
Haftunterbringung ab dem 29.11.2007 erstreckte.
51
Ein Entschädigungsanspruch des Klägers wegen dieser Unterbringungszeit ist jedoch
nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil der Kläger es schuldhaft versäumt hat,
Rechtsmittel gegen seine nun beanstandete menschenunwürdige Unterbringung zu
ergreifen.
52
a)
53
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.03.2009 (aaO. Ziffer 2.4) im einzelnen
dargelegt hat, tritt nach § 839 Abs. 3 BGB eine Ersatzpflicht nicht ein, wenn es der
Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch
eines Rechtsmittels abzuwenden. Es handelt sich dabei um eine besondere
Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in seiner allgemeinen Form in § 254 BGB
niedergelegt ist. Die Bestimmung geht davon aus, dass nur demjenigen Schadensersatz
zuerkannt werden kann, der sich in gehörigem und ihm zumutbarem Maße für seine
eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden bemüht hat (vgl. BGH
NJW 1971, 1694 f, 1695). Es soll nicht erlaubt sein, den Schaden entstehen oder größer
werden zu lassen, um ihn schließlich gewissermaßen als Lohn für eigene Untätigkeit,
dem Beamten oder dem Staat in Rechnung zu stellen (BGH NJW 1971, 1694 f, 1695).
54
Der Betroffene hat kein freies Wahlrecht zwischen dem primären Rechtsschutz und der
sekundären Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen (BVerfG NJW 2000,
1402). Anders als § 254 BGB führt die Regelung in § 839 Abs. 3 BGB bei jeder Form
schuldhafter Mitverursachung zum völligen Anspruchsverlust (MünchKomm/Papier,
BGB, 4. Auflage, § 839 Rn. 329).
Rechtsmittel i.S.d. § 839 Abs. 3 BGB sind alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne, die
sich unmittelbar gegen ein bereits erfolgtes, sich als Amtspflichtverletzung darstellendes
Verhalten richten und darauf abzielen und geeignet sind, einen Schaden dadurch
abzuwenden oder zu mindern, dass dieses schädigende Verhalten beseitigt oder
berichtigt wird (BGH NJW 2003, 1208 f 1212 und NJW-RR 2004, 706; Palandt/Sprau,
BGB, 69. Auflage (2010), § 839 Rn. 69). Dazu gehören insbesondere auch
Gegenvorstellungen, Erinnerungen, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden
(BGH NJW 1974, 639 f, 640) oder -hier von Interesse- Verlegungsanträge an die
Anstaltsleitung sowie Anträge nach §§ 109, 114 StVollzG.
55
Die Nichtergreifung eines zur Verfügung stehenden Rechtsmittels ist nach ständiger
Rechtsprechung des Senats regelmäßig als schuldhaft anzusehen. Wird bewusst davon
abgesehen, bestehende Rechtsmittel zu ergreifen, liegt hierin ein vorsätzliches
Unterlassen. Soweit dem Gefangenen das dargelegte Rechtsmittelsystem dagegen
unbekannt gewesen sein sollte, ist ihm gleichwohl Fahrlässigkeit anzulasten, da
insoweit eine Erkundigungspflicht durch Nachfrage bei fachkundigen Mitarbeitern in der
Anstalt (Sozialarbeiter, Betreuungspersonal) oder auch bei Mitgefangenen besteht, zur
Not auch die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen ist, was dem Kläger -
wie die vorliegende, mit anwaltlicher Unterstützung vorbereitete Klage zeigt- auch nicht
unzumutbar war (Senat, aaO. zu Ziffer2.4.2.2.).
56
Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn dem Gefangenen auf einen von ihm
gestellten Verlegungsantrag durch Bedienstete der JVA vermittelt worden ist, jedes
Bemühen um eine sofortige Verlegung in die Einzelunterbringung sei aussichtslos, da
die Vergabe von Einzelhafträumen ausschließlich nach Maßgabe einer Warteliste
erfolge. Besteht bei einer solchen Sachlage kein Anhalt dafür, an der Richtigkeit dieser
Auskunft zu zweifeln, ist es regelmäßig nicht zumutbar, weitere Rechtsmittel einzulegen
(vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.01.2009 und vom 12.03.2009 - jeweils zu III ZR 182/08,
veröffentlicht bei www.juris.de).
57
Die Kausalität zwischen der Nichteinlegung eines zumutbaren Rechtsbehelfs und dem
Schadenseintritt ist dabei in der Regel zu bejahen, wenn über den Rechtsbehelf
voraussichtlich zugunsten des Geschädigten entschieden worden wäre; sie ist zu
verneinen, wenn die schädigende Amtspflichtverletzung durch den Rechtsbehelf nicht
mehr hätte beseitigt oder berichtigt werden können. Maßgeblich ist grundsätzlich, wie
die Behörde oder das Gericht richtigerweise hätte entscheiden müssen. Eine Ausnahme
von diesem Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der
Senat folgt, nur, wenn eine Verwaltungsbehörde zur Überprüfung ihres eigenen
Handelns veranlasst werden soll (BGH NJW 1986, 1924) oder wenn es um die
(hypothetische) Entscheidung eines Gerichts geht und ersichtlich eine einigermaßen
zuverlässige Beurteilung, wie richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre, nicht ohne
weiteres möglich ist (vgl. BGH NJW 2003, 1308 f, 1313; BGH Urteil vom 11.03.2010 -III
ZR 124/09- = VersR 2010, 811 f = MDR 2010, 743 f).
58
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Betroffene den Schaden durch
59
Einlegung eines Rechtsmittels hätte abwenden können, trägt im Übrigen der in
Anspruch genommene Schädiger (BGH NJW 1986, 1924 f, 1925; MünchKomm/Papier,
BGB, 4. Auflage (2004), § 839 Rn. 333).
b)
60
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im Streitfall ein Anspruchsausschluss nach § 839
Abs. 3 BGB zu bejahen. Unstreitig hat der Kläger einen förmlichen Antrag nach § 109
StVollzG ebenso wenig gestellt wie einen Eilantrag nach § 114 Abs. 2 StVollzG. Seine
vom beklagten Land bestrittene Behauptung, mündlich und -so seine Einlassung vor
dem Senat- gar schriftlich einen Verlegungsantrag an die Anstalt gestellt zu haben, hat
der Kläger dagegen nicht beweisen können, die auf seinen Antrag hin beigezogenen
Gefangenenpersonalakten des Klägers enthalten -wie bereits in anderem
Zusammenhang dargelegt- weder einen schriftlichen Verlegungsantrag noch Hinweise
auf einen mündlich gestellten Antrag auf Einzelunterbringung.
61
Aus gleichfalls bereits dargelegten Gründen ist weiterhin ungeachtet hiergegen
erhobener Einwände bei einer allein auf die Person des Klägers bezogenen
Einzelfallbetrachtung (BGH Urteil vom 11.03.2010 -III ZR 124/09- = VersR 2010, 811 f =
MDR 2010, 743 f) zur Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass ein etwaiger
Antrag des Klägers auf Einzelunterbringung zeitnah, d.h. innerhalb einer unterhalb der
Erheblichkeitsschwelle liegenden Zeitdauer, durch Verlegung in einen Einzelhaftraum
entweder in der JVA Detmold oder aber -nach erfolgter Verlegung des Klägers dorthin-
in der JVA Münster zum Erfolg geführt hätte, was dem Kläger nicht zuletzt aufgrund der
von ihm abgegebenen Einverständniserklärungen vom 01.07.2005 und 02.05.2006
auch bekannt war, weshalb das Absehen von einem Verlegungsantrag sowie die
Nichtergreifung zur Verfügung stehender Rechtsmittel hier auch als schuldhaft
anzusehen ist. Der Kläger kann dem hier auch nicht mit Erfolg entgegen halten, die
Ergreifung bestehender Rechtsmittel sei ihm angesichts der ihm als Reaktion auf von
ihm gestellte Verlegungsanträge hin erteilten Auskunft, die JVA Detmold sei überbelegt
und ein Verlegungsantrag daher aussichtslos, nicht zumutbar gewesen. Denn
abgesehen davon, dass der Kläger nicht bewiesen hat, tatsächlich einen
Verlegungsantrag gestellt zu haben, der Anlass für die behauptete Auskunft gewesen
sein soll, wusste er nach dem Inhalt der von ihm abgegebenen
Einverständniserklärungen vom 01.07.2005 und 02.05.2006 um die hierin erklärte
Bereitschaft des Landes, ihn bei Beharren auf einer Einzelunterbringung auch einzeln
unterzubringen, wenn auch dann voraussichtlich nicht in der JVA Detmold, sondern in
einer anderen Justizvollzugsanstalt des Landes und in diesem Fall möglicherweise
nicht (mehr) heimatnah. Dass hier -wie der Kläger einwendet- bei je nach örtlicher Lage
der Aufnahmeanstalt gegebenenfalls der Grundsatz eines heimatnahen Strafvollzugs
missachtet worden wäre, kann in diesem Zusammenhang als zutreffend unterstellt
werden, hätte allein aber auch bei einer aus diesem Grund festzustellenden
Rechtswidrigkeit der Verlegung keinen Entschädigungsanspruch des Klägers
begründet.
62
4.
63
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
64
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 543
Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und
65
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert nicht eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die maßgeblichen rechtlichen
Fragen sind vielmehr höchstrichterlich geklärt (vgl. BGH NJW-RR 2010, 167 und MDR
2010, 743 f = VersR 2010, 811 f).