Urteil des OLG Hamm vom 15.06.2007

OLG Hamm: vernehmung von zeugen, fahrbahn, grobes verschulden, höhere gewalt, unangemessene geschwindigkeit, aufmerksamkeit, kollision, form, betriebsgefahr, gefährdung

Oberlandesgericht Hamm, 9 U 183/06
Datum:
15.06.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 183/06
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 3 O 142/04
Schlagworte:
Kind, Fahrbahn, Vertrauen, verkehrsgerechtes Verhalten,
Mitverschulden
Normen:
§§ 7 StVG, 823 BGB, 3 Ziff. 1 PflgVG, 3 Abs. 2 a StVO, 25 Abs. 3 StVO
Leitsätze:
Kauert ein 11 1/2-jähriges Kind mit seinem Roller in Höhe einer
Querungshilfe zur Fahrbahn hin am Boden, weil es die Schnürbänder
seiner Schuhe richtet, muss der sich nahende Fahrzeugführer gemäß §
3 Abs. 2 a StVO darauf einrichten, dass das Kind plötzlich unachtsam
die Fahrbahn betreten könnte, weil dessen Gebahren - offensichtliche
Unaufmerksamkeit gegenüber dem Fahrverkehr - kein Vertrauen auf
verkehrsgerechtes Verhalten begründet.
Tenor:
Die Berufungen des Klägers sowie der Beklagten gegen das am 31. Juli
2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen
werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu einem
Drittel und den Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung der anderen gegen
Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger in
gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe:
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A.
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Der am 24.11.1992 geborene Kläger begehrt im Wege des Feststellungsantrags vollen
materiellen und immateriellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 23.7.2003
gegen 15:00 Uhr auf der N-Straße ( B 51 ) innerorts von T3, bei dem er mit dem von der
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gegen 15:00 Uhr auf der N-Straße ( B 51 ) innerorts von T3, bei dem er mit dem von der
Beklagten zu 1 ( nachfolgend nur Beklagte ) geführten Pkw Fiat Punto kollidierte, als er
versuchte, mit einem Tretroller ( sog. "City-Roller" ) die Fahrbahn an einer durch eine
Mittelinsel und abgesenkte Bordsteine gebildeten Querungshilfe von – aus Sicht der
Beklagten – rechts nach links zu überqueren. Das Landgericht hat nach Vernehmung
von Zeugen und sachverständiger Beratung durch den Dipl.-Ing. T dem Klagebegehren
zu zwei Dritteln aus §§ 7 StVG, 823 BGB, 3 Ziffer 1 PflVG entsprochen. Es hat bei seiner
Haftungsabwägung gemäß §§ 254 BGB, 9 StVG der Beklagten eine im Hinblick auf das
für sie am Fahrbahnrand erkennbare Kind unangemessene Geschwindigkeit und dem
Kläger ein leichtfertiges Queren der Fahrbahn unter Missachtung des herannahenden
Fahrzeugverkehrs als Verschulden angelastet.
Wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz wird auf das
angefochtene Urteil einschließlich seiner Entscheidungsgründe Bezug genommen.
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Mit ihren Berufungen verfolgen beide Seiten ihre erstinstanzlichen Anträge weiter und
beantragen demgemäß auch, das jeweils gegnerische Rechtsmittel zurückzuweisen.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags reklamieren
sie eine Abwägung der Haftungsanteile von 100 : 0 jeweils zu ihren Gunsten.
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Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte habe, nachdem sie ihn aus einer
Entfernung von 28 m in einer von dem Sachverständigen beschriebenen Signalposition
habe wahrnehmen können, sein Loslaufen schon aufgrund ihrer Annäherung an eine
straßenbauliche Querungshilfe und mehr noch auf Grund der Querung der Fahrbahn an
dieser Stelle durch ein ältere Dame – nach seiner Behauptung unmittelbar – vor ihm
gewärtigen und sich durch Herabsetzen der Geschwindigkeit darauf einstellen müssen.
Ihn selbst treffe hingegen kein Verschulden, da er in der gegebenen Situation darauf
habe vertrauen dürfen, die Fahrbahn gefahrlos überqueren zu können. Dies habe er
quasi in der "Sogwirkung" der vorausgegangenen Passantin, veranlasst durch eine
Geschwindigkeitsherabsetzung der Beklagten getan.
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Die Beklagten wollen das Eigenverschulden des Klägers insbesondere unter
Berücksichtigung seines schon fortgeschrittenen Kindesalters von 11,5 Jahren zur
Unfallzeit schwerer als vom Landgericht gewichtet sehen und stellen ein Verschulden
der Beklagten zu 1 in Form des Unterlassens einer Angleichsbremsung schon bei
Ansichtigwerden des Klägers, zu dem jene keine Veranlassung gehabt habe, in Abrede.
Die Vollbremsung habe sie allenfalls bei Erkennen der Signalposition des Klägers mit
einem zurückgestellten Bein 1,5 sec. und 16,7 m vor der Kollision einleiten müssen,
wofür ihr indes eine Reaktionszeit von 1 sec. statt der vom Sachverständigen
berechneten 0,8 sec. zuzubilligen gewesen sei. In diesem Fall hätte bei der in keinem
Fall zu vermeidenden Kollision die Geschwindigkeit des Pkw noch über den
errechneten 14 km/h gelegen und wäre – so ihr daran anknüpfender erstinstanzlicher
Vortrag – durch den Anstoß mit der Fahrzeugfront die Verletzung des Klägers im
Ergebnis nicht minder schwer gewesen.
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Der Senat hat die Beklagte persönlich gehört. Dazu wird auf den Berichterstattervermerk
zum Protokoll der Berufungsverhandlung vom 15. Juni 2007 verwiesen.
8
B.
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Die wechselseitigen Berufungen aller drei Parteien bleiben erfolglos, weil die
Abwägung der Haftungsanteile, die das Landgericht gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB
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vorgenommen hat, sich im Ergebnis als zutreffend erweist. Auch der Senat gewichtet
den von den Beklagten zu verantwortenden Verursachungsanteil doppelt so schwer wie
den eigenen des Klägers.
Haftungsbegründend ist gemäß § 7 I StVG zunächst die von den Beklagten zu
verantwortende Betriebsgefahr des Pkw Fiat Punto. Höhere Gewalt i. S. v. § 7 II StVG
machen die Beklagten zu Recht nicht geltend.
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Diese Betriebsgefahr ist vorliegend durch ein Verschulden der Erstbeklagten über das
einfache Maß hinaus erhöht. Die Beklagte hat fahrlässig gegen § 3 II a StVO verstoßen,
indem sie nicht durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und stete
Bremsbereitschaft die Gefährdung des kindlichen Klägers ausgeschlossen hat. Sie
hätte bei gebotener Aufmerksamkeit den Kläger am Fahrbahnrand aus einer Entfernung
von mindestens 30 m wahrnehmen können, wie durch das Sachverständigengutachten
überzeugend festgestellt worden ist. Obwohl die fotografisch dokumentierten Versuche
des Gutachters dazu in einer gänzlich anderen Fahrbahnumgebung durchgeführt
wurden, erweisen sie allein aufgrund der objektiven Größenverhältnisse, aus welcher
Entfernung der Kläger – selbst in gebückter Haltung – zwischen den Blumenkübeln an
der Bordsteinabsenkung aus der Sitzposition eines in Richtung Ortsmitte fahrenden
Pkw-Führers sichtbar wurde. Dem Landgericht ist im Ergebnis auch darin zu folgen,
dass die Beklagte nicht erst auf das Loslaufen ca. 1,5 sec vor der Kollision reagieren
musste, sondern schon bei Ansichtigwerden des Klägers in der von dem
Sachverständigen für eine Unfallvermeidung als ausreichend errechneten Entfernung
von etwa 25 m durch eine Angleichsbremsung auf ihn hätte reagieren und sich mit
seiner weiteren Beobachtung für eine Vollbremsung hätte bereit halten müssen. Zwar
muss sich auch im Lichte von § 3 II a StVO der Kraftfahrer nicht immer und unter allen
Umständen darauf gefasst machen, dass sich ein in der Nähe der Fahrbahn
befindliches Kind unbesonnen verhalten werde (OLG Brandenburg, NZV 2000, 122;
OLG Oldenburg, ZfS 91, 321). Das gilt jedenfalls für ältere Kinder wie den Kläger, bei
denen Kenntnisse der elementaren Verkehrsregeln vorausgesetzt werden können und
darauf vertraut werden kann, dass sie ihr Verhalten im Straßenverkehr danach
ausrichten werden. Auch gegenüber diesen Kindern gilt prinzipiell der
Vertrauensgrundsatz. Der Bundesgerichtshof hat daher nur dann, wenn das Verhalten
der Kinder oder die Situation, in der sie sich befinden, Auffälligkeiten zeigen, die zu
Gefährdungen führen können, von dem Kraftfahrer verlangt, dass er besondere
Vorkehrungen zur Abwendung der Gefahr trifft ( BGH NZV 2001, 35; auch OLG Hamm,
DAR 2006, 272 ).
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Eine Auffälligkeit im Sinne dieser Rechtsprechung war hier jedoch für die Beklagte in
dem Verhalten des Klägers gegeben. Der Zeuge N hat nämlich ausgesagt, dass der
Kläger unmittelbar vor seinem Loslaufen in die Fahrbahn – "in Sekundenschnelle" – in
gebückter Haltung an seinen Schuhbändern hantierte. Diese Aussage haben sich die
Beklagten ausdrücklich zu eigen gemacht; der Kläger als eine ihm günstige
stillschweigend. Damit musste für die Beklagte, wenn sie die gebotene Sorgfalt
angewendet hätte, deutlich gewesen sein, dass das Kind, welches seinen Tretroller
dem Fahrbahnrand zugeführt hatte, seine Aufmerksamkeit gleichwohl nicht dem Verkehr
auf der Fahrbahn widmete. In dieser Situation verlangt § 3 II a StVO zum Ausschluss
jeder Gefährdung der durch diese Vorschrift geschützten Kinder, deren plötzliches
unbesonnenes Queren der Fahrbahn in Rechnung und die eigene Fahrweise darauf
einzustellen.
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Damit erweist sich zugleich der Angriff der Berufung als haltlos, der Beklagten sei eine
Reaktionszeit von 1 sec und nicht nur 0,8 sec, wie sie der Sachverständige zugrunde
legt, zuzubilligen.
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Unfallursächlich ist aber auch ein mitwirkendes Verschulden des Klägers in Form seiner
unachtsam, unter Verstoß gegen § 25 III StVO vorgenommenen Fahrbahnquerung.
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Richtig erkennt das Landgericht, dass der Kläger sich leichtfertig verhalten und dadurch
in erster Linie zu dem Unfallhergang beigetragen hat. Ihm ist mithin ein grobes
Verschulden anzulasten, denn als normal entwickeltes Kind besaß er mit 11 Jahren und
8 Monaten die erforderliche Einsichtsfähigkeit dafür, dass man nicht ohne auf
herannahenden Fahrzeugverkehr zu achten einfach auf die Fahrbahn einer Straße
treten darf. Für ihn war bei Anspannung der gebotenen Aufmerksamkeit der
herankommende Fiat ebenso gut erkennbar, wie seine Anwesenheit am Fahrbahnrand
für die Beklagte. Die Argumentation seiner Berufungsbegründung, den Kläger treffe
keinerlei Verschulden, weil er an einer Querungshilfe einer vorausgegangenen
Passantin über die Straße gefolgt sei, greift nicht. Die Mittelinsel verringert als
geschützte Unterbrechungszone das Risiko der Querung für den Fußgänger zeitlich, sie
schafft diesem aber keinerlei Vorrecht vor dem Fahrzeugverkehr. Dass die
vorausgehende Passantin unmittelbar vor dem Kläger ging und diesen beeinflusst
hätten, kann nach den Zeugenaussagen schon nicht festgestellt werden. Nach den
Aussagen C und N muss die Passantin die Mittelinsel schon erreicht gehabt haben,
bevor der Kläger an den Fahrbahnrand trat. Aber selbst wenn etwas anderes erweislich
wäre, könnte ein "Sogeffekt" ihn nicht entlasten, denn § 25 III StVO verlangt gerade eine
eigene Beachtung des Fahrzeugverkehrs.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 I ZPO.
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Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.
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Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
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