Urteil des OLG Hamm vom 21.06.2004

OLG Hamm: anspruch auf rechtliches gehör, einspruch, kenntnisnahme, datum, höchstgeschwindigkeit, rüge

Oberlandesgericht Hamm, 4 Ss OWi 329/04
Datum:
21.06.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ss OWi 329/04
Vorinstanz:
Amtsgericht Lüdinghausen, 10 OWi 611 Js 43/04 (16/04)
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Das Urteil des Amtsgerichts Lüdinghausen wird mit den zugrunde
liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Lüdinghausen
zurückverwiesen.
G r ü n d e :
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Das Amtsgericht Lüdinghausen hat mit Urteil vom 20. Februar 2004 den Einspruch des
Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Landrates des Kreises D vom 5.
November 2003, durch den eine Geldbuße in Höhe von 75,- € wegen Überschreitens
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 27 km/h festgesetzt worden war,
gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag auf
Zulassung der Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und frist- und formgerecht
begründet worden.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrem Antrag vom 24. Mai 2004 Folgendes
ausgeführt:
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"Die Verfahrensrüge des Betroffenen, mit der er die Gesetzwidrigkeit der
Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG geltend macht und damit auch die
Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, entspricht den Anforderungen der
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§§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Nach den ge-
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nannten Vorschriften muss bei einer Verfahrensrüge der Tatsachenvortrag so
vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der
Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das
tatsächliche Vorbringen des Betroffenen zutrifft (Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 79 Rdn.
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27 d). Wird die Versagung rechtlichen Gehörs gerügt, muss in der
Begründungsschrift durch entsprechenden Tatsachenvortrag schlüssig dargelegt
werden, dass ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt. Bleibt der Betroffene
trotz ordnungsgemäßer Ladung der Hauptverhandlung fern und wird daraufhin der
Einspruch des Betroffenen durch Urteil gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, so kann
die Einspruchsverwerfung das Recht des Betroffe-
nen auf rechtliches Gehör verletzen, wenn einem rechtzeitig gestellten Antrag auf
Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu Unrecht nicht
entsprochen worden ist (Senatsbeschluss vom 03.12.2002 - 4 Ss OWi 918/02 -;
Göhler, a.a.O., § 80 Rdn. 16 b). Bei der Rüge der unzulässig unterbliebenen
Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen, die vorliegend
wegen der gesetzlichen Einschränkung der Zulassungsgründe bei Geldbußen von
nicht mehr als 100,00 Euro nur unter dem Gesichtspunkt der Versagung des
rechtlichen Gehörs im Zulassungsverfahren beachtlich sein kann, obliegt es dem
Betroffenen darzulegen, aus welchen Gründen das Gericht seinem
Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG hätte stattgeben müssen. Hierzu ist es
erforderlich, den im Bußgeldbescheid erhobenen Tatvorwurf und die konkrete
Beweislage im Einzelnen vorzutragen (zu vgl. Senatsbeschlüsse vom 03.12.2002 -
4 Ss OWi 918/02 - und vom 11.12.2000 - 4 Ss OWi 1158/00 -). In diesem
Zusammenhang ist in aller Regel auch darzulegen, wann und mit welcher
Begründung der Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen
Erscheinen gestellt worden ist und wie das Gericht diesen Antrag beschieden hat.
Da der Anspruch auf rechtliches Gehör zudem nur dann verletzt ist, wenn die
erlassende Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in
unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der
Partei hat, müssen in der Begründungsschrift konkret die Tatsachen dargelegt
werden, anhand derer die Beruhensfrage geprüft werden kann (Senatsbeschluss
vom 24.02.2000 - 4 Ss OWi 114/00 -).
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Zwar gibt die Rechtsbeschwerdebegründung weder den im Bußgeldbescheid
konkret erhobenen Tatvorwurf noch den Wortlaut des ablehnenden Urteils des
Amtsgerichts Lüdinghausen wieder. Aus dem Gesamtzusammenhang der
Beschwerdebegründung ergibt sich jedoch, dass und mit welcher Begründung der
Betroffene einen Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen
Erscheinen gestellt hat. Auch wird dargelegt, dass und mit welchen Gründen dieser
Antrag abschlägig beschieden worden ist. Schließlich ist der Begründungsschrift
zu entnehmen, dass der Betroffene seine Fahrereigenschaft einräumt sowie das
Messergebnis nicht anzweifelt. Dem Betroffenen gehe es lediglich um die
Rechtsfrage, ob die Erhöhung des Bußgeldes aufgrund der Voreintragungen
gerechtfertigt war. Dieser Tatsachenvortrag reicht zur Prüfung des Vorliegens eines
Verfahrensfehlers aus.
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Die somit formgerecht mit der Verfahrensrüge einer Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör und eines Verstoßes gegen §§ 73 Abs. 2, 74 Abs. 2 OWiG
erhobene Rechtsbeschwerde ist zuzulassen und hat in der Sache Erfolg, weil
durch das angefochtene Urteil der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör
verletzt worden ist. Mit Schriftsatz vom 06.02.2004 hatte der Verteidiger des
Betroffenen beantragt, dem Betroffenen, der den Verkehrsverstoß eingeräumt hat,
aus beruflichen Gründen von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens in
der Hauptverhandlung zu entbinden.
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Gleichzeitig hatte der Verteidiger ausgeführt, dass es ihm lediglich um die Frage
gehe, ob eine Erhöhung des Bußgeldes aufgrund der Voreintragungen
gerechtfertigt sei. Diese Ausführungen sprachen dafür, eine Entscheidung in der
Sache zu treffen. Der Tatrichter hat nämlich einem Entbindungsantrag des
Betroffenen zu entsprechen, wenn sich der Betroffene zur Sache geäußert hat und
seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts
nicht erforderlich ist (§ 73 Abs. 2 OWiG). Da aber weder die Ablehnung des
Entbindungsantrages durch den Tatrichter noch das angefochtene Urteil eine auf §
73 Abs. 2 OWiG zurückführbare Begründung erkennen lassen, ist diese
Entscheidung nicht mehr verständlich und verletzt das Gebot rechtlichen Gehörs."
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Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.
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Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur Verhandlung und
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Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das
Amtsgericht Lüdinghausen zurückzuverweisen.
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