Urteil des OLG Hamm vom 03.11.1998

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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 171/98
Datum:
03.11.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 171/98
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 6 O 152/97
Tenor:
Die Berufung des Streithelfers der Beklagten gegen das am 20. Januar
1998 verkündete Urteil der 1. Kammer für Han-delssachen des
Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Streithelfer auf-erlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten und deren Streithelfer wird nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitslei-stung
abzuwenden, sofern dieser vor der Zwangsvollstrek-kung nicht
seinerseits Sicherheit in derselben Höhe lei-stet. Die Sicherheitsleistung
für die Vollstreckung gegen die Beklagte beträgt 440.000,00 DM, die
Sicherheitslei-stung für die Vollstreckung gegen den Streithelfer beträgt
12.000,00 DM.
Die Sicherheiten können auch durch Prozeßbürgschaft eines in
Deutschland als Zollbürge zugelassenen Kreditinstitutes erbracht
werden.
Tatbestand:
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Der Kläger hat als Verwalter in dem am 15.05.1996 eröffneten Konkursverfahren über
das Vermögen der J GmbH die Beklagte als alleinige Gesellschafterin der
Gemeinschuldnerin auf Einzahlung der satzungsgemäß übernommenen Bareinlage
vom 400.000,00 DM in Anspruch genommen. Die Gemeinschuldnerin (nachfolgend: die
GmbH) wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 21.12.1984 (Bl. 6 ff GA) gegründet und
übernahm im Wege der Betriebsaufspaltung die werbende Geschäftstätigkeit des bis
dahin von der Beklagten einzelkaufmännisch geführten Unternehmens J . Letzteres
verpachtete der GmbH mit Pachtvertrag vom 01.01.1985 (Bl. 124 ff GA) den
Fertigungsbetrieb. Gemäß gesondertem "Übernahmevertrag", ebenfalls vom 01.01.1985
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(Bl. 129 ff GA), übertrug das Einzelunternehmen/die Beklagte der GmbH das gesamte
Umlaufvermögen, wobei im Gegenzug die GmbH die Verbindlichkeiten der Einzelfirma
zum Stichtag 31.12.1984 mit Ausnahme zweier langfristiger Bankkredite übernahm. Ein
daraus erwarteter Saldo zugunsten der GmbH sollte gemäß § 3 des Übernahmevertrags
auf einem künftig weiterzuführenden Verrechnungskonto erfaßt werden. Zur Leistung
der satzungsgemäß geschuldeten Bareinlage überwies die Beklagte am 19.12.1984 -
gebucht am 20.12.1984 - von dem Konto Nr. 24060394 der Einzelfirma J bei der
400.000,00 DM auf das Konto Nr. 24060139 der GmbH bei dieser Bank. Der Sollsaldo
des belasteten Kontos ...394 stieg dadurch auf rund 500.000,00 DM. Am 03.01.1985 -
mit Wertstellung vom 04.01. - überwies die GmbH unter dem Verwendungszweck
"Übertrag" 400.000,00 DM von ihrem Konto ...139 auf das Konto Nr. ...394 der "Fa. J ",
dessen Sollsaldo sich dadurch auf 96.162,50 DM verringerte.
Der auf diesen Sachverhalt gestützten, in der Hauptsache auf Zahlung von 400.000,00
DM gerichteten Klage hat das Landgericht aus § 19 GmbHG stattgegeben. Die
Verteidigung der Beklagten, durch die Überweisungsvorgänge habe sich die Forderung
der Gemeinschuldnerin gegen sie aus der Übernahme der Verbindlichkeiten werthaltig
um 400.000,00 DM erhöht, im übrigen habe sie in 1994 den Erlös aus der Veräußerung
eines Privatgrundstücks dazu verwand, die Forderungen der Gemeinschuldnerin
auszugleichen, hat es für unerheblich erachtet.
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Mit der nur von ihm eingelegten Berufung nimmt der Streithelfer der Beklagten - ihr
seinerzeitiger Steuerberater - die Begründung des angefochtenen Urteils auf der Basis
des dem Landgericht unterbreiteten Sachverhalts ausdrücklich hin und greift das
erstinstanzliche Verteidigungsvorbringen der Beklagten nicht mehr auf. Er macht
stattdessen geltend, der Betrag von 400.000,00 DM sei Anfang 1985 in Wahrheit nicht
an die Beklagte zurückgeflossen, sondern lediglich intern bei der Gemeinschuldnerin
zur Zinsentlastung von einem Bankkonto auf ein anderes umgeleitet worden. Auch das
Empfängerkonto ...394 sei nämlich derzeit schon als ein solches der GmbH zu
betrachten gewesen, weil diese gemäß dem Übernahmevertrag vom 01.01.1985 zu
diesem Stichtag die Verbindlichkeiten der Einzelfirma, darunter auch das genannte, im
Soll geführte Bankkonto zu übernehmen gehabt habe. Allein die banktechnische
Umschreibung des Kontos auf die GmbH durch die Sparkasse sei mit leichter zeitlicher
Verzögerung wegen der Feiertage und des Arbeitsanfalls erst am 09.01.1985, jedoch
entsprechend einer bereits früher erteilten Weisung vorgenommen worden.
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Der Streithelfer der Beklagten beantragt,
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abändernd die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verweist darauf, daß die GmbH - unstreitig - erst am 04.01.1985, mithin nach der
"Rücküberweisung", in das Handelsregister eingetragen wurde, so daß ihr die
angebliche Bareinlage im Zeitpunkt ihrer Entstehung schon nicht mehr zur Verfügung
gestanden habe. Im übrigen änderten die Überweisungen bzw. Umbuchungen nichts
daran, daß der GmbH anläßlich ihrer Gründung im Ergebnis keine Zahlung der
Bareinlage zugeflossen sei. Da das von der GmbH übernommene Bankkonto...394
sowohl vor der Überweisung vom 19.12.1984 als auch nach der Rücküberweisung vom
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03.01.1985 im Soll gestanden habe, habe die GmbH allein Kontokorrentschulden der
Einzelfirma in Höhe von rd. 100.000,00 DM übernommen. Die Kontobewegungen
verdeckten nur eine allenfalls vorliegende Sacheinlage.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlage Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässig eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist aus § 19
Abs. 1 GmbHG begründet, denn die Beklagte hat den von ihr zu fordernden Nachweis
der Leistung der satzungsgemäß übernommenen Bareinlage nicht erbracht.
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Dabei kommt es auf die Frage, ob in der "Rück"-Überweisung von 400.000,00 DM auf
das Konto ...394 am 03.01.1985 eine - unzulässige - Rückzahlung der Bareinlage liegt,
letztlich nicht an. Insoweit mag zugunsten des Berufungsführers bzw. der Beklagten
davon ausgegangen werden, daß zu diesem Zeitpunkt das Konto schon mit Wirkung
seit dem 01.01.1985 wirtschaftlich betrachtet ein solches der GmbH war, hinsichtlich
dessen sich nur die banktechnischen Umschreibung verzögert hat. Die Verpflichtung
der Beklagten zur Leistung der satzungsgemäß übernommenen Bareinlage besteht
gleichwohl fort, weil sie diese mit der Überweisung vom 19./20.12.1984 schon nicht
erfüllt hat und - entgegen der Argumentation des Berufungsführers in der Verhandlung
vor dem Senat - auch nicht erfüllt hätte, wenn die Leistung auf dem Konto ...139 der
GmbH verblieben oder zur Anschaffung von Sachwerten verwandt worden wäre. Dies
deshalb nicht, weil die Überweisung vom 19.12.1984 bereits zu Lasten eines
Bankkontos vorgenommen wurde, das die GmbH entsprechend dem Gesamtplan der
Betriebsaufspaltung gemäß § 2 des Übernahmevertrags selbst zum 01.01.1985
übernehmen sollte. Die aus dieser Überweisung entstehende Verbindlichkeit des
Kontoinhabers gegenüber der angewiesenen aus § 670 BGB war somit nach dem
Willen der Beteiligten eine solche der GmbH und nicht der Beklagten, die im Ergebnis
daraus keine Belastung trug. Daß dies von Anfang an so gewollt war, ergibt der Vortrag
der Berufungsbegründung, wonach ausdrücklich die Errichtung der GmbH - unter
Begründung der streitgegenständlichen Bareinlageverpflichtung der Beklagten - "im
Vollzug" der Betriebsaufspaltung erfolgt ist, die entsprechend den weiteren Pacht- und
Übernahmeverträgen als Gesamtpaket zum Stichtag 01.01.1985 wirksam werden sollte.
Ihrer Bareinlageverpflichtung durfte die Beklagte sich daher nicht mehr zu Lasten eines
Bankkontos entledigen, das nach dem Gesamtplan zumindest wirtschaftlich bereits ein
Konto der GmbH war. Im Ergebnis stellt sich dies als eine - unzulässige, vgl.
Baumbach/Hueck GmbH-Gesetz, Rz. 9 zu § 19 - Zahlung aus Mitteln der Gesellschaft
dar.
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Die Hin- und Herüberweisung zwischen zwei Konten, die letztlich beide der GmbH
zuzuordnen sind, vermag nichts daran zu ändern, daß im wirtschaftlichen Erfolg der
GmbH anläßlich ihrer Gründung keine baren Mittel zugeflossen sind, sondern diese nur
ein mit knapp 100.000,00 DM im Soll stehendes Kontokorrentkonto der Einzelfirma
übernommen hat. Daran hätte sich auch nichts geändert, wenn die Rücküberweisung
vom 03.01.1985 unterblieben wäre. In diesem Fall wäre der Sollsaldo des Kontos ...394
um 400.000,00 DM größer geblieben, so daß mit der Befreiung der Einzelfirma von der
entsprechend größeren Verbindlichkeit daraus infolge der Übernahme des Kontos
seitens der GmbH die als Bareinlage erfolgte Überweisung gleichfalls neutralisiert
worden wäre.
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In dem Ausspruch der Verzinsungspflicht hinsichtlich der bestehenden Forderung ist
das landgerichtliche Urteil nicht angegriffen.
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Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu
tragen.
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Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.
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Es beschwert die Beklagte mit mehr als 60.000,00 DM.
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