Urteil des OLG Hamm vom 13.09.1985
OLG Hamm (verhältnis zwischen, höhe, zpo, verhältnis, kredit, agb, darlehensvertrag, sittenwidrigkeit, betrag, voraussetzung)
Oberlandesgericht Hamm, 11 U 21/85
Datum:
13.09.1985
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 21/85
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 6 O 342/84
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten, die im übrigen zurückgewiesen wird,
wird das am 22. November 1984 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg vom 17. Mai
1984 - 77 Bc 7902/84 - wird in Höhe von 15.374,37 DM nebst 9 %
Zinsen seit dem 26. April 1984 aufrechterhalten.
Im übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage
abgewiesen, soweit diese nicht zurückgenommen ist.
Es verbleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Beklagten in Höhe von 15.374,37 DM.
Entscheidungsgründe:
1
Die Berufung des Beklagten ist, nachdem die Klägerin die Klage in Höhe von 283,94
DM zurückgenommen und den geltend gemachten Zinsanspruch im Wege teilweiser
Klagerücknahme auf 9 % ermäßigt hat, bis auf die geltend gemachten Zinsen für den
Zeitraum vom 6.4.1984 bis 25.4.1984 einschließlich unbegründet.
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I.
3
Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 607 BGB die Zahlung von 15.374,37
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Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 607 BGB die Zahlung von 15.374,37
DM verlangen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Bruttokreditsumme
(ursprünglicher Kredit
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ohne Prolongationen) 30.922,-- DM
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abzüglich unstreitig gezahlter 13.672,35 DM
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sowie abzüglich des Rediskontes von 1.875,28 DM
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= 15.374,37 DM.
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1.
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Zwar ist das Darlehen nicht an den Beklagten, sondern an die Darlehensnehmerin xxx
ausgezahlt worden. Der Beklagte haftet jedoch als Mitdarlehensnehmer für die
Rückzahlung des Darlehens aus dem von ihm mitunterzeichneten Darlehensvertrag
vom 26.7./1.8.1979.
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2.
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Der Darlehensvertrag vom 26.7./1.8.1979 ist nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1
BGB) nichtig.
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Bei der Prüfung der Frage der Sittenwidrigkeit ist auf den Zeitpunkt des
Vertragsschlusses abzustellen; die zwischen der Darlehensnehmerin xxx und der
Klägerin nach Vertragsschluß hinsichtlich der Prolongationen getroffenen
Vereinbarungen haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Danach fehlt es schon an der
ersten Voraussetzung für die Annahme eines wucherähnlichen Ausbeutungsgeschäfts
in Sinne des § 138 Abs. 1 BGB, nämlich einem auffälligen Mißverhältnis zwischen den
Leistungen der Klägerin und den Gegenleistungen des Beklagten.
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Die Nettokreditsumme belief sich nach den Vertrag auf 20.000,-- DM
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zuzüglich der Kreditgebühr von 0,73 % p. Mt. 10.512,-- DM
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zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 2 % 410,-- DM
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Gesamtkredit mithin 30.922,-- DM
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a)
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Nach der sogenannten Uniformmethode errechnet sich daraus für Juli 1979, ausgehend
von einem von der xxx mitgeteilten Schwerpunktzins von 0,40 % p. Mt., und für August
1979, ebenfalls ausgehend von einem von der xxx mitgeteilten Schwerpunktzins von
0,43 % p. Mt. eine Überschreitung des marktüblichen Zinses um 77,20 % bzw. 65,59 %.
Auszugehen ist dabei von einem vereinbarten effektiven Jahreszins von
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10.922 x 2.400 = 17,95 %,
20
20.000 x 73
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dem ein marktüblicher effektiver Jahreszins von
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(400 + 5.760) x 2.400 = 10,13 % für Juli 1979 bzw. von
23
20.000 x 73
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(400 + 6.192) x 2.400 = 10,84 % für August 1979 gegenübersteht.
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20.000 x 73
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b)
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Legt man, da es sich um einen Kredit mit längerer Laufzeit handelt, die sogenannte
Annuitätenmethode unter Zuhilfenahme der Gillardon Tabelle zugrunde, ergibt sich ein
vereinbarter effektiver Jahreszins von
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30.922:72 =
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429,47 x 1.000 = 21,47 = 16,85 %.
30
20.000
31
Der marktübliche effektive Jahreszins belief sich demgegenüber
32
im Juli 1979 auf
33
(20.000 + 400 + 5.760):72 =
34
363,33 x 1.000 = 18,17 = 9,71 %
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20.000
36
und im August 1979 auf
37
(20.000 + 400 + 6.192):72 =
38
369,33 x 1.000 = 18,47 = 10,38 %
39
20.000
40
Daraus ergeben sich Marktzinsüberschreitungen von 73,53 % (Juli 1979) bzw. 62,33 %
(August 1979).
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c)
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Danach kann von einem auffälligen Mißverhältnis nicht gesprochen werden, wobei
folgende Umstände zu berücksichtigen sind:
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Zwar muß davon ausgegangen werden, daß der Kreditvertrag noch im Juli 1979 durch
Einbuchung des Kreditbetrages am 31.7.1979 in das Soll auf das Konto der
Kreditnehmerin xxx zustande gekommen ist. Nach Ziffer 2 Abs. 6 Satz 1 AGB der
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Kreditnehmerin xxx zustande gekommen ist. Nach Ziffer 2 Abs. 6 Satz 1 AGB der
Klägerin wird der Kreditantrag nämlich durch Zahlung des Kreditbetrages angenommen.
Im übrigen war die Kreditnehmerin xxx an den Antrag auch gebunden (§§ 145, 146, 147
Abs. 2, 148 BGB in Verbindung mit Ziffer 2 Abs. 4 der AGB der Klägerin). Zu
berücksichtigen ist jedoch, daß der Kreditantrag und seine Annahme am Ende des
Monates Juli 1979 erfolgt sind. Dies ist vorliegend insofern von Bedeutung, als der
Kredit, wie die Mitteilungen der xxx zeigen, in einer Phase steigender
Schwerpunktzinsen gewährt worden ist (März 1979: 0,33 % p. Mt.; April 1979: 0,36 % p.
Mt.; Mai 1979: 0,37 % p. Mt.; Juni 1979: 0,38 % p. Mt.; Juli 1979: 0,40 % p. Mt.; August
1979: 0,43 % p. Mt.; September 1979: 0,44 % p. Mt.; Dezember 1979: 0,48 % p. Mt.).
Daß die Kreditzinsen steigen würden, war für die Klägerin auch voraussehbar. Der
Diskontsatz war im März 1979 von 3 % auf 4 % erhöht worden, was sich in der
Steigerung des Schwerpunktzinses von März auf April 1979 von 0,33 % auf 0,36 p. Mt.
ausgewirkt hatte. Er war nochmals am 13. Juli 1979 von 4 % auf 5 % erhöht worden,
was sich nochmals auf die Verteuerung der Kredite auswirken sollte und auch
ausgewirkt hat (vgl. bezgl. der Diskontsatzerhöhungen den Geschäftsbericht der xxx für
das Jahr 1979 S. 85). Es kommt hinzu, daß die Mehrwertsteuer am 1. Juli 1979 um 1 %
heraufgesetzt worden war. Wenn in einer derartigen Situation bei einem Kredit mit einer
Laufzeit von 72 Monaten in Vorgriff auf die von der xxx beabsichtigte und in Kürze zu
erwartende Entwicklung des allgemeinen Kreditzinsniveaus ein höherer Zinssatz in
Rechnung gestellt wird, ist dies zumindest unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit
nicht zu beanstanden. Auch die sich ergebenden Zinsdifferenzen (jeweils unter
Zugrundelegung der sogenannten Annuitätenmethode ermittelt) von 7,14 % (Juli 1979)
und 6,47 % (August 1979) sind nicht so gravierend, daß von einem auffälligen
Mißverhältnis gesprochen werden kann.
Da mithin schon die erste Voraussetzung des § 138 Abs. 1 BGB - auffälliges
Mißverhältnis - nicht vorliegt, ist der Darlehensvertrag wirksam und der Beklagte
verpflichtet, an die Klägerin 15.374,37 DM zu zahlen.
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3.
46
Die von dem Beklagten gegen die von der Klägerin vorgenommene Berechnung des
Rediskontes vorgebrachten Bedenken sind unbegründet. Gegen die Berechnung des
Rediskontes aufgrund der in den AGB der Klägerin unter Ziffer 7 Abs. 2 enthaltenen
Formel ist nichts einzuwenden. Die Klägerin ist von einer Gesamtlaufzeit von 90
Monaten (dabei sind die Prolongationen berücksichtigt worden - 1.9.1979 bis 15.2.1987
= 87 Monate -) ausgegangen und hat 34 Restmonate berechnet (Fälligstellung 6.4.1984
bis 15.2.1987 = 34 Monate). Dann ergibt sich ein Betrag von
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20.000 x 34 x 34 x 0,73 = 1.875,28 DM
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90 x 100
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als Rediskont, der seitens der Klägerin auch in Ansatz gebracht worden ist.
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4.
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Auf die von dem Beklagten schriftsätzlich vorgetragene Hilfsaufrechnung einzugehen,
besteht kein Anlaß, da der Beklagte sie nach einer entsprechenden Erörterung im
Termin fallengelassen hat.
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II.
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Der Zinsanspruch ist in Höhe von 9 % ab 26.4.1984 begründet. Da die Klägerin für die
Zeit vor der Zustellung des Mahnbescheides an den Beklagten für eine Mahnung nichts
vorgetragen hat, können Verzugszinsen von dem Beklagten erst ab 26.4.1984, dem
Datum der Zustellung des Mahnbescheides, verlangt werden. Im Hinblick darauf, daß
die Klägerin ihren Zinsanspruch auf 9 % ermäßigt hat, ist es nicht erforderlich, auf die
Bedenken gegen die Verzugszinsenregelung in Ziffer 8 der AGB der Klägerin, die sich
aus § 289 BGB in Verbindung mit §§ 9, 11 Nr. 5 a AGBG ergeben, einzugehen. Denn
die Klägerin kann gemäß den §§ 284, 286 BGB Verzugszinsen in Höhe eines
marktüblichen und tragbaren Wiederanlagezinses verlangen. Der Senat pflegt diesen
Zins in ständiger Rechtsprechung in Anlehnung an die in den Monatsberichten der xxx
ausgewiesenen Zinssätze für Kontokorrentkredite zu schätzen (§ 287 ZPO). Danach
kommt für den fraglichen Zeitraum ein Zins von 9 % in Betracht.
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III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO. Dabei ist es
gerechtfertigt, die Kosten der Berufungsinstanz insgesamt dem Beklagten gemäß §§ 97
Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen. Denn soweit die Klägerin die Klage
zurückgenommen hat bzw. mit ihrer Klage abgewiesen worden ist, war ihre
Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig. Sie hat auch keine besonderen Kosten
verursacht, da Kostenstufen weder nach der Gerichtskostentabelle noch nach der
Gebührentabelle für Rechtsanwälte in Frage komme. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO.
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