Urteil des OLG Hamm vom 08.11.2005
OLG Hamm: abnahme, auszahlung, motiv, sicherungsmittel, vorschlag, zustandekommen, abstimmung, vertreter, sicherheitsleistung, zwangsvollstreckung
Oberlandesgericht Hamm, 21 U 84/05
Datum:
08.11.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 84/05
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 4 O 329/04
Leitsätze:
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der
Auftragnehmer bei Bereitstellung der vereinbarten
Gewährleistungsbürgschaft die Auskehr des Sicherheitseinbehalts trotz
aufgetretener Mängel verlangen kann (BGH BauR 2001, 1893, 1895;
BauR 2002, 1543, 1544) und bei Nichtauszahlung die Bürgschaft
zurückfordern kann (BGH BauR 2000, 1501, 1502 f.), gilt auch bei
Mängeln, die bereits vor Abnahme zutagegetreten sind.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 31.03.2005 verkündete Urteil
des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Die Beklagte zu 4) wird verurteilt, die Bürgschaftsurkunde der W
Versicherungen, deutsche Kautionsversicherung für die Bauwirtschaft
Aktiengesellschaft, Bürgschafts-Nr. ###/### über eine
Bürgschaftsverpflichtung in Höhe von 192.587,00 DM (= 98.468,17 €)
vom 01.10.2001 zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche der
Beklagten bezüglich des Bauvorhabens Neubau ...-Bürogebäude, W-
Straße, F, gem. Bauvertrag vom 18.12.2000 an den Kläger
herauszugeben.
Die Kosten der Berufungsinstanz hat die Beklagte zu 4) zu tragen.
Von den erstinstanzlichen Kosten werden auferlegt:
die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu ¾
dem Kläger und zu ¼ der Beklagten zu 4);
die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) dieser allein;
die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) - 3) dem Kläger
allein.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte zu 4) kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000,00 € abwenden, wenn nicht
dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) - 3) durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils für
sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1)
- 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
1
I.
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Die vom Kläger verwaltete Insolvenzschuldnerin (im folgenden Fa. I & M) hatte aufgrund
VOB-Vertrages vom 18.12.2000 für die Beklagte zu 4 (deren Gesellschafter die
Beklagten zu 1 bis 3 sind) ein schlüsselfertiges Bürogebäude in F erstellt. Der Kläger
verlangt die mit der Schlußrechnung überlassene Gewährleistungsbürgschaft zurück,
nachdem die Beklagten den vollen Schlußrechnungsbetrag, der den fünfprozentigen
Gewährleistungseinbehalt gemäß Nr. 1.3.2.26 des Bauvertrages übersteigt, unter
Berufung auf Mängel nicht gezahlt haben. Die Beklagten behaupten, angesichts der
aufgetretenen schwerwiegenden Mängel habe sich die Fa. I & M ausdrücklich damit
einverstanden erklärt, daß ihnen der Bareinbehalt neben der Bürgschaft verbleiben
solle.
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Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Grundsätzlich sei
die Gewährleistungsbürgschaft zwar bei Nichtauszahlung des Bareinbehalts
zurückzugeben gewesen; die Beklagten hätten aber die von ihnen behauptete,
anderslautende Vereinbarung bewiesen. Von den vier vernommenen Zeugen habe sich
zwar nur einer an das Zustandekommen der Vereinbarung erinnern können; diesem
Zeugen, dem von der Fa. I & M selbst beauftragten Bausachverständigen D, sei jedoch
zu folgen, weil seine Aussage glaubhaft und überzeugungskräftig gewesen sei. Eine
unzulässige nachträgliche Verschlechterung der Rechtsposition der Bürgin liege in der
Vereinbarung nicht.
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Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Erwägungen
des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil
Bezug genommen.
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Mit der Berufung, die nur gegenüber der Beklagten zu 4 eingelegt worden ist, rügt der
Kläger die landgerichtliche Beweiswürdigung. Die Aussage des Zeugen D trage die
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Feststellung der fraglichen Vereinbarung nicht. Der Zeuge sei sich nicht sicher
gewesen. Keiner der anderen Zeugen habe sich an die mit erheblicher Tragweite
verbundene Vereinbarung erinnern können. Der Zeuge D sei auch ursprünglich nicht
von der Fa. I & M, sondern von den Beklagten beauftragt gewesen. Ein Motiv, die Fa. I &
M zu Unrecht zu belasten, könne im übrigen darin liegen, daß er mit seiner
Honorarforderung gegen die Fa. I & M ausgefallen sei. Eine derart bedeutende
Vereinbarung wäre auch, wenn sie getroffen worden wäre, sicherlich schriftlich fixiert
worden. Die Zeugen, die an der Vereinbarung beteiligt gewesen seien, seien ferner
auch nicht zu ihrem Abschluß (vertretungs)befugt gewesen. Schließlich gehe die
Vereinbarung unzulässigerweise zu Lasten der Bürgin, weil die Sicherungsabrede
verändert werde. Schließlich würden die Mängel und die Höhe der
Mängelbeseitigungskosten mangels detaillierten Beklagtenvortrages bestritten.
Die Beklagten treten der Auffassung des Landgerichts entgegen, daß die Bürgschaft
grundsätzlich zurückzugeben sei, wenn nach ihrem Erhalt der Bareinbehalt nicht
ausgekehrt werde. Die Bürgschaft sei nicht "im Tausch" gegen die Auszahlung des
Bareinbehalts überlassen worden. Wenn schon vor Abnahme, also noch in der
Erfüllungsphase, Mängel aufgetreten seien und der Auftraggeber deshalb berechtigte
Einbehalte zur Sicherung der Vertragserfüllung mache, erlange er mit einer
Gewährleistungsbürgschaft keine unzulässige Doppelsicherung.
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Zu Recht habe das Landgericht dann aber die Vereinbarung, beide Sicherungen
behalten zu dürfen, als bewiesen angesehen. Daß sich der Zeuge D an den Vorgang
erinnert habe, sei nachvollziehbar, weil er auch eine vermittelnde Funktion innegehabt
habe. Auch wenn ggf. nur ein Vorschlag an die Fa. I & M feststellbar sei, den Beklagten
sowohl die Barsicherheit als auch die Bürgschaft zu belassen, sei dieser Vorschlag
anschließend konkludent dadurch angenommen worden, daß die Fa. I & M in der
Folgezeit tatsächlich nicht auf Zahlung oder Bürgschaftsrückgabe gedrängt habe. Die
wirtschaftliche Tragweite der Vereinbarung sei im Hinblick auf die Gesamtbausumme zu
relativieren. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen D sei auch nicht deshalb anzuzweifeln,
weil er mit seinem Honoraranspruch ausgefallen sei. Schließlich komme es wegen der
getroffenen Vereinbarung auch nicht auf die tatsächliche Höhe der
Mängelbeseitigungskosten an.
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II.
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1.
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Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Kläger grundsätzlich die von
der Fa. I & M gestellte Gewährleistungsbürgschaft zurückverlangen konnte, nachdem
die Beklagten die Schlußrechnung nicht beglichen hatten. Dieser Rückgabeanspruch
ergibt sich aus der Sicherungsabrede, die der Überlassung der Bürgschaft
zugrundeliegt.
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a) Nach zutreffender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BauR 2001, 1893) muß
der Auftraggeber auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Überlassung der
Austauschbürgschaft durch den Auftragnehmer nach seiner Behauptung bereits Mängel
aufgetreten sind, den Bareinbehalt auskehren. Selbst wenn der Sicherungsfall, nämlich
die Entstehung von auf Geldzahlung gerichteten Gewährleistungsansprüchen, bereits
eingetreten ist oder kurz bevorsteht, muß sich der Auftraggeber entscheiden, ob er den
Bareinbehalt verwertet – dann darf er die Bürgschaft nicht entgegennehmen –, oder ob
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er die Bürgschaft beansprucht – dann muß er den Bareinbehalt auszahlen und darf sich
hiergegen insbesondere auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen
Nachbesserungsansprüchen berufen (BGH BauR 2002, 1543, 1544) –.
Erklärt der Auftraggeber sich nicht, welche der Sicherheiten er beanspruchen will, kann
der Auftragnehmer entprechend seinem Austauschrecht zwar grundsätzlich die
Auszahlung des Bareinbehalts verlangen, die Bürgschaft kann der Auftraggeber
behalten (BGH BauR 2001, 1893, 1895; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2.
Aufl. 2004, T. 10 Rn. 98). Das schließt aber die Möglichkeit nicht aus, stattdessen auch
die Bürgschaft zurückzuverlangen, wenn der Auftraggeber den Bareinbehalt nicht
auskehrt (BGH BauR 2000, 1501, 1502 f.). Es ist nämlich davon auszugehen, daß die
Bürgschaftsüberlassung unter der stillschweigend vereinbarten auflösenden Bedingung
steht, daß der Auftraggeber den abgelösten Bareinbehalt trotzdem unbefugterweise
weiterbehält (Ingenstau/Korbion/Joussen, VOB, 15. Aufl. 2004, Rn. 26 zu § 17 Nr. 3
VOB/B).
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b) Entgegen der Berufungserwiderung ist die geschilderte Rechtslage auch dann nicht
anders zu beurteilen, wenn die vom Auftraggeber behaupteten Mängel schon vor der
Abnahme zutagegetreten sein sollen. Zumindest wenn es – wie hier – trotz solcher
Mängel tatsächlich doch zur Abnahme gekommen ist, besteht kein sachlicher Grund, in
diesem Fall eine Doppelsicherung zuzulassen mit dem formalen Argument, es handele
sich einerseits um ursprüngliche Erfüllungsansprüche, andererseits um eine
Gewährleistungsbürgschaft. Auch der oben zitierten höchstrichterlichen
Rechtsprechung ist kein Anhaltspunkt für eine abweichende Beurteilung bei schon vor
Abnahme zutagegetretenen Mängeln zu entnehmen.
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c) Schließlich greift auch die Argumentation der Beklagten nicht durch, daß die Fa. I & M
ihnen die Gewährleistungsbürgschaft gar nicht "im Austausch" gegen die Auszahlung
eines Bareinbehalts überlassen habe und die Nichtzahlung der
Schlußrechnungsforderung auch nicht als Sicherheitseinbehalt zu verstehen gewesen
sei.
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Zum einen ist auf seiten der Fa. I & M kein anderes Motiv für die Überlassung der
Bürgschaft denkbar, weil es sich um den typischen und auch im vorliegenden
Vertragswerk ausdrücklich vorgesehenen Zweck einer Gewährleistungsbürgschaft
handelt und tatsächlich auch noch ein den fünfprozentigen Einbehalt
übersteigender Restwerklohnanspruch offenstand. Unter diesen Umständen
bedurfte es nicht zusätzlich einer ausdrücklichen Erklärung der Fa. I & M, die
Bürgschaft solle zum Austausch gegen einen Bareinbehalt dienen.
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Zum anderen können die Beklagten die oben dargestellte Rechtslage auch nicht
dadurch umgehen, daß sie die Nichtzahlung der Schlußrechnungsforderung, auch
soweit der ihnen vertraglich zustehende Sicherheitsbetrag betroffen ist, anstatt mit dem
vertraglichen Einbehaltsrecht mit Gegenrechten wegen konkreter Mängel begründen.
Wäre das zulässig, so stünde es im Belieben des Auftraggebers, das höchstrichterlich
anerkannte Recht des Auftragnehmers auf Sicherheitenaustausch zu vereiteln. Es wäre
auch lebensfremd anzunehmen, daß die Beklagten von ihrem vertraglich vorgesehenen
Recht zum Sicherheitseinbehalt keinen Gebrauch machen wollten und folglich, wenn es
die von ihnen behaupteten Mängel nicht gegeben hätte, die Schlußrechnung auch ohne
Gewährleistungsbürgschaft voll bezahlt hätten. Für die Ausübung eines auf konkrete
Mängel gestützten Zurückbehaltungsrechts war daher von vornherein nur bezüglich des
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den Sicherungseinbehalt übersteigenden Schlußrechnungsbetrages Raum.
2.
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Dem Anspruch der Fa. I & M auf Rückgabe der Bürgschaft steht auch nicht entgegen,
daß sie der Beklagten zu 4 durch eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung
ein Recht zum Behaltendürfen beider Sicherungsmittel – Bürgschaft und Bareinbehalt –
eingeräumt hätte. Entgegen dem angefochtenen Urteil kann eine solche Vereinbarung
nicht als bewiesen angesehen werden.
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Da das Landgericht die von den Beklagten behauptete Vereinbarung aufgrund der
Aussage des Zeugen D als bewiesen angesehen hatte, obwohl der Zeuge lt. Protokoll
in den entscheidenden Passagen die Einschränkungen "wie ich meine" und "soweit ich
mich erinnere" gemacht hatte, unterlag die Tatsachenfeststellung Zweifeln i. S. d. § 529
Abs. 1 Nr. 1 ZPO, aufgrund derer die Vernehmung des Zeugen D zu wiederholen war.
Die erneute Vernehmung hat dem Senat nicht die volle Überzeugung vermittelt, daß die
Vereinbarung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zustandegekommen
sein muß.
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Der Zeuge D hat nämlich klargestellt, daß es zwei Besprechungen gegeben habe,
wobei die erste eine interne Abstimmung mit den Vertretern der Fa. I & M dargestellt
habe, bei der die Beklagten nicht zugegen gewesen seien. Lediglich für diese erste
Besprechung habe er eine sichere Erinnerung daran, daß sich die Vertreter der Fa. I &
M mit einer Belassung beider Sicherheiten – und dies auch nur bis zu einer Klärung des
Mängelumfangs – einverstanden gezeigt hätten. Erst an der zweiten Besprechung
hätten dann auch Vertreter der Beklagtenseite teilgenommen. An diese Besprechung
könne er sich nur so weit sicher erinnern, als die Fa. I & M sich zur Mängelbeseitigung
bereiterklärt habe und sich die Beteiligten hierauf geeinigt hätten. Daß man sich auch
über das Behaltendürfen beider Sicherungsmittel geeinigt hätte oder hierüber auch nur
erneut gesprochen worden wäre, könne er hingegen nicht mehr mit Gewißheit sagen.
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Das Zustandekommen einer ausdrücklichen Vereinbarung kann daher nicht festgestellt
werden, auch nicht nach § 151 BGB, weil auch dafür wenigstens eine der beiden
Willenserklärungen, nämlich das Angebot, zugegangen sein müßte. Die interne
Abstimmung bei der ersten Besprechung mit dem Zeugen D stellte jedoch weder eine
für die Beklagten bestimmte Willenserklärung dar noch ist sie ihnen bekanntgemacht
worden.
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Doch auch eine konkludente Vereinbarung dadurch, daß die Fa. I & M in der Folgezeit
tatsächlich keine der beiden Sicherheiten zurückgefordert hat, ist nicht feststellbar. Die
Beklagten konnten diesem Verhalten der Fa. I & M aus der Sicht redlicher
Erklärungsempfänger nicht die objektive Bedeutung entnehmen, daß sie damit auf ihr
Recht zum Sicherheitenaustausch verbindlich verzichten wollte. Vielmehr war es
zumindest ebensogut denkbar, daß die Fa. I & M lediglich vorläufig mit der
Geltendmachung dieses Rechtes zuwarten und dadurch keine unnötige Schärfe in das
schon durch die Mängel gestörte Vertragsverhältnis bringen wollte. Diese denkbare
Motivation bestand aufgrund der geplanten Mängelbeseitigung bis zum Eintritt der
vorläufigen Insolvenz der Fa. I & M fort. Eine Bindung im Sinne eines endgültigen
Verzichts auf das Austauschrecht konnte daher noch nicht eingetreten sein.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die
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gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.