Urteil des OLG Hamm vom 13.03.2002
OLG Hamm: kommission der europäischen gemeinschaft, verdacht, spanien, stationäre behandlung, öffentliche gesundheit, produktion, verpackung, verarbeitung, verbraucher, lebensmittel
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 13 U 109/00
13.03.2002
Oberlandesgericht Hamm
13. Zivilsenat
Urteil
13 U 109/00
Landgericht Essen, 4 O 246/99
Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels
im übrigen das am 20. Januar 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 3.118,88 Euro nebst 4 %
Zinsen von 3.067,75 Euro seit dem 1.5.1999 und von weiteren 51,13
Euro seit dem 9.7.1999 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern
sämtliche zukünftigen Kosten der Heilung sowie alle zukünftigen
Vermögensnachteile zu ersetzen, die die Kläger dadurch erleiden, daß
infolge ihrer Trichinoseerkrankung im Oktober 1998 zeitweise oder
dauernd ihre Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist oder ihre
Bedürfnisse vermehrt sind.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der
Beklagten tragen der Kläger zu 1) 43 % und die Klägerin zu 2) 41 %,
weitere 16 % trägt die Beklagte.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt dieser 79 %
selbst, weitere 21 % trägt die Beklagte.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt diese 89 %
selbst, weitere 11 % trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Kläger zu 1) in Höhe von 21.474,86 Euro und die
Klägerin zu 2) um 20.451,68 Euro und die Beklagte um 8.231,80 Euro.
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Tatbestand:
Der Kläger verlangt nach einer Erkrankung an Trichinose von den Beklagten die Zahlung
eines angemessenen Schmerzensgeldes und die Feststellung deren Eintrittspflicht für
materielle und immaterielle Schäden.
Der Kläger (Ehemann) kaufte am 05. Oktober 1998 in dem Geschäft der Beklagten, N-
Straße in F, u.a. 15 rohe Mettwürstchen die er und die Klägerin zu 2) (Ehefrau) zumindest
teilweise roh aßen. Am 15. Oktober 1998 erkrankte der Kläger zunächst an Durchfall und litt
in der Folgezeit wiederholt an hohem Fieber. Auch die Klägerin zu 2) erkrankte Ende
Oktober. Die ärztlichen Behandlungen führten zunächst nicht zum Erfolg. Der Kläger begab
sich deshalb Anfang November 1998 in stationäre Behandlung des Klinikums F, wo
schließlich der Verdacht auf eine Trichinenerkrankung aufkam. Auf eine entsprechende
Untersuchung bestätigte sich dieser Verdacht. Seither leidet er an Beschwerden und
Beeinträchtigungen, die typischerweise mit dieser Erkrankung verbunden sind.
Die Feststellung der Trichinose, einer meldepflichtigen Krankheit, löste diverse
Ermittlungen des Gesundheitsamtes, des staatlichen Veterinäramtes, des
Gesundheitsministeriums des Landes NRW und des Bundes sowie der Kommission der
Europäischen Gemeinschaft aus. Die Untersuchungen ergaben zwei epidemische Herde,
einen im Raum F mit insgesamt 41 Erkrankungen und einen weiteren Herd im Raum N mit
8 Erkrankungen. Die Erkrankung einer Person (T4) konnte beiden Herden nicht zugeordnet
werden. Von den im Raum F betroffenen Personen machen außer den Klägern die
Eheleute N3 und M3, M2, L, die Eheleute E3 und E2 und N Ansprüche gegen die
Beklagten in Parallelverfahren geltend. Wegen der Feststellungen und Krankheitsverläufe
in diesen Fällen wird auf die beigezogenen Akten M3/M4 u.a. 13 U 129/00, V/G GmbH – 13
U 109/00, L/G GmbH 13 U 190/00 – und E2/M4 u.a. – 13 U 107/00 – und N/G GmbH u.a. –
13 U 104/00 - Bezug genommen.
Die von der Beklagten an den Kläger zu 1) verkauften Würste hatte sie selbst hergestellt. In
diesen Würsten war Schweinefleisch verarbeitet, das die Beklagte am 29.09.1998 von der
Fa. T GmbH & Co. in H bezogen hatte. Diese hatte das Fleisch – Saunacken aus Spanien -
von einem Zerlegebetrieb D importiert, der seinerseits die geschlachteten Tiere von dem
Schlachtbetrieb F in C bekommen hatte. Die Beklagte erhielt das Fleisch in der
Originalverpackung des Zerlegebetriebes und produzierte daraus ca. 2000 Würste, die
zeitnah u.a. über die Beklagte vermarktet wurden. Die amtlichen Ermittlungen ergaben, daß
mit Wahrscheinlichkeit der Ursprung für das epidemische Auftreten der Trichinose im Raum
F im Verzehr der rohen Mettwürste der Beklagten liege. Auf die veterinäramtliche
Stellungnahme M2 vom 12.07.1999, auf die Stellungnahme I vom 27.05.1999, den Bericht
der Europäischen Kommission vom 26.05.1999 und den Bericht E, L3, Ministerium für
Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NRW wird Bezug genommen.
Aus den Ermittlungen ergibt sich, daß das von der Beklagten zu 2) verarbeitete rohe
Schweinefleisch anhand der Kennzeichnung auf der Verpackung der in Stückgrößen von
ca. 20 cm Durchmesser zerlegten Saunacken zu den spanischen Betrieben zurückverfolgt
werden konnte. In dem Final Report der Europäischen Kommission vom 26.05.1999 wird
festgestellt, daß die Veterinärkontrollen in den spanischen Betrieben nicht den
Anforderungen der Richtlinien entsprechen. Die spanischen Behörden werden deshalb
darin zu weitergehenden Kontrollen aufgefordert.
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Die Kläger behaupten, sie seien wegen des Verzehrs der rohen Mettwürste der Beklagten
erkrankt. Die Beklagte habe bei der Herstellung der rohen Mettwürstchen mit Trichinen
befallenes Fleisch verwendet.
Die Kläger haben beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, a) an den Kläger zu 1) ein angemessenes
Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 09.07.1999 zu zahlen, b) an die Klägerin zu 2)
ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 09.07.1999 zu zahlen; c)
an den Kläger zu 1) 8.100,00 DM Verdienstausfall nebst 4 % Zinsen seit dem 09.07.1999
zu zahlen,
2. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihnen sämtliche
materiellen und immateriellen Schäden, letztere, soweit sie nach dem 09.07.1999
entstehen zu ersetzen, die ihnen durch die Trichinoseerkrankung noch entstehen werden.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, daß der Kläger zu 1) die Würste in ihrem Geschäft gekauft habe. Sie hat
ferner bestritten, daß das von ihr zur Herstellung der Würste verwendete rohe
Schweinefleisch und infolgedessen die Würste selbst mit Trichinen befallen gewesen
seien. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, sei der Verzehr dieser Würste nicht
ursächlich für die Erkrankung der Kläger.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen L4, I, M2,
Herrn N2 im Parallelverfahren 4 O 284/99 (N/M4 u.a.) die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es sich darauf gestützt, die Kläger hätten nicht bewiesen, daß sie wegen
des Verzehrs von Würsten der Beklagten erkrankt seien. Ihnen komme auch nicht der
Anscheinsbeweis zugute. Der direkte Beweis eines Befalls des spanischen Fleischs mit
Trichinienlarven sei nicht erbracht. Die Ergebnisse des Veterinäramtes reichten nicht aus,
die Ursächlichkeit anderer Produkte und anderer Hersteller auszuschließen. Eine
Trichinose könne auch durch andere Lebensmittel ausgelöst werden als durch rohe
Mettwürste. Die Anzahl der erkrankten Personen sei zu gering, um einen sicheren Schluß
auf die vom Kläger behauptete Ursache zuzulassen. Auch müsse berücksichtigt werden,
daß die amtlichen Erhebungen zielgerichtet erfolgt seien, so daß sich Fehler bei der
Zuordnung angeblicher Gemeinsamkeiten ergäben. Es stehe fest, daß in den spanischen
Betrieben die erforderlichen Kontrollen vorgenommen worden seien. Daß die Prüfnummer
auf der Banderole der Verpackung nicht mit der nach den Unterlagen in Spanien erteilten
Veterinärkontrollnummer übereinstimme, sei unerheblich. Auch wenn bei nachträglicher
Überprüfung der spanischen Betriebe durch die EU-Kommission Unzulänglichkeiten der
alten Veterinärüberwachung festgestellt worden seien, rechtfertige dies nicht den positiven
Schluß darauf, daß die Mettwürste der Beklagten mit Trichinen befallen gewesen seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihr erstinstanzliches
Klageziel weiterverfolgen. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens führen sie
aus, die Ursächlichkeit des von ihnen behaupteten Verzehrs von rohen Mettwürsten der
Beklagten sei nach den Umständen erwiesen. Dazu berufen sie sich insbesondere auf
weiteren Erkrankungen von Betroffenen in der Zeit von Oktober/November 1998, denen
gemeinsam sei, daß in allen Fällen rohe Mettwürste der erworben und gegessen wurden.
Andere Infektionsherde seien ausgeschlossen, insbesondere komme nicht die in gleicher
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Zeit aufgetretene Quelle N in Betracht, die nach den amtlichen Erhebungen eindeutig
abgrenzbar sei. Der Einzelfall T4 begründe keine Zweifel. Da mit den Klägern insgesamt
41 Fälle von in gleicher Zeit aufgetretener Trichinosefälle von den amtlichen Erhebungen
der Quelle M4 zugeordnet werden, sei die Anzahl bei 2000 verkauften Würsten auch nicht
verdächtig gering. Ferner stehe fest, daß die Fleischkontrollen unzureichend gewesen
seien und eine Verseuchung daher nicht fernliege. In der Gesamtschau aller Indizien sei es
zwingend, daß – entgegen der Auffassung des Landgerichts – die Erkrankung auf dem
Verzehr der Mettwürste der Beklagten beruhe. Er meint, die Beklagten seien selbst
verpflichtet gewesen, daß Fleisch auf seine Genußtauglichkeit zu untersuchen. Dazu habe
Anlaß bestanden, weil die Veterinärkontrollnummer des Zerlegebetriebes auf dem
Begleitdokument gefehlt habe. Außerdem sei bekannt, daß bei der Verarbeitung von aus
Spanien importierten Schweinefleisch Risiken bestünden. Auch der günstige Preis habe
Verdacht auslösen müssen. Schon durch eine Untersuchung mit bloßem Auge hätte der
Befall mit Trichinenlarven erkannt werden können. Jedenfalls hätten die Beklagten durch
Einfrieren des Fleisches der Seuchengefahr entgegenwirken müssen.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. die Beklagte zu verurteilen a) an den Kläger zu 1) 8.100,00 DM nebst Zinsen aus den
Teilbeträgen von 8.000,00 DM seit dem 01.05.1999 und von weiteren 100,00 DM ab
Rechtshängigkeit zu zahlen und zwar je bis zum 30.04.2000 in Höhe von 4 % und ab dem
01.05.2000 in Höhe von 8,42 %; b) an den Kläger zu 1) und an die Klägerin zu 2) jeweils
ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen seit dem 01.05.1999 zu zahlen, und
zwar bis zum 30.04.2000 in Höhe von 4 % und ab dem 01.05.2000 in Höhe von 8,42 %,
und
2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche weiteren
materiellen sowie immaterielle Schäden zu ersetzen, die diese durch die von der Beklagten
verursachte und im Oktober 1998 ausgebrochene Trichinoseerkrankung entstanden sind
bzw. entstehen werden, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder
sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bestreitet weiterhin die Behauptung der Kläger, durch den Verzehr von rohen
Mettwürsten an der Trichinose erkrankt zu sein. Sie bestreitet ferner, unter Wiederholung
und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, daß das verarbeitete Fleisch mit
Trichinen verseucht gewesen sei und meint, sie treffe jedenfalls kein Verschulden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens in erster und zweiter Instanz wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlich erstatteten Gutachtens des
Sachverständigen O, der sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 13. März
2002 erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des
Berichterstattervermerks in Sachen 13 U 104/00 vom 15.03.2002 Bezug genommen. Im
übrigen hat der Senat im Einverständnis der Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme in
dem führenden Verfahren 13 U 104/00 verwertet.
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Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist teilweise begründet.
Der Kläger zu 1) hat einen Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfallschäden in
zuerkannter Höhe; beide Kläger haben einen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung
der Beklagten, ihnen zukünftige Schäden auf Grund ihrer Erkrankung an einer Trichinose
zu ersetzen. Die Ansprüche beruhen auf §§ 1 Abs. 1, 4, 8 ProdHaftG.
Im übrigen ist die Berufung unbegründet.
I.
Die Beklagte ist auf der genannten gesetzlichen Grundlage den Klägern zum
Schadensersatz verpflichtet. Denn sie ist Herstellerin der Mettwürste. Nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme steht fest, daß diese mit Trichinen belastet waren und deren Verzehr
zu der Erkrankung der Kläger geführt hat.
1.
Die Haftungsvoraussetzungen liegen vor.
a)
Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß die
Mettwürste, die die Beklagte unter Verwendung des aus Spanien importierten
Schweinefleischs (Saunacken) hergestellt hat, mit Trichinen belastet waren. Die
Beweisaufnahme hat ferner ergeben, daß sich die Kläger daran infiziert haben.
Zwar ist der direkte Nachweis nicht geführt worden, da die gesamte Produktion vor dem
Ausbruch der epidemischen Trichinose im Raum F verbraucht waren. Hier greift jedoch der
Indizienbeweis ein, der zulässig ist (BGH VersR 1998, 1302), bei dem für das Vorliegen
eines bestimmten Sachverhalts unter einer Gesamtschau aller Umstände in einer für das
praktische Leben brauchbaren Weise ein Grad von Gewißheit gewonnen werden kann, der
den Anforderungen des § 286 ZPO genügt (BGH NJW 1999, 488; BVerfG NJW 2001,
1640). Die Fülle der vorliegenden Indizien lassen keine vernünftigen Zweifel daran zu, daß
sich die Kläger, wie auch die anderen in der gleichen Zeit im Raume F erkrankten
Personen die Trichinose zugezogen haben, weil sie rohe Mettwürste aus der hier in Rede
stehen Charge der Produktion der Beklagten gegessen hatten.
Der Verzehr roher Mettwürste ist, soweit sie mit Trichinen befallen sind, nach den
übereinstimmenden Erklärungen des Sachverständigen und der veterinäramtlichen
Stellungnahmen geeignet, den Parasiten zu übertragen. Das bestreitet auch die Beklagte
nicht.
Der Kläger zu 1) hat als Zeuge in den genannten Parallelverfahren sein Parteivorbringen
bestätigt (vgl. Berichterstattervermerk in Sachen 13 U 104/00). Seiner Aussage kommt
besonderes Gewicht zu. Da er die Mettwürstchen unmittelbar bei der Beklagten in
Vorbereitung seines Geburtstages am 05.10.1998 gekauft hat, ist eine
Verwechslungsgefahr mit dem Erwerb der Mettwürste bei einem Konkurrenten der
Beklagten auszuschließen. Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Klägers hat der
Senat nicht.
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Nach der Bekundung der Zeugin N3. M3 steht fest, daß auch sei rohe Mettwürstchen an
einem Stand gekauft hat, der von der Beklagten beliefert wurde. Nach ihrer Bekundung ist
eine Verwechslung mit dem Stand des Mitbewerbers L5 ausgeschlossen. Die Personen,
die die von ihr gekauften Mettwürste roh gegessen haben, nämlich sie, die Zeugin M2, der
Zeuge N3 und der Zeuge N sind – wie die Kläger – in der für eine Trichinose typischen
Inkubationszeit erkrankt. Bei den Klägern, wie auch bei den übrigen Betroffenen in den
Paralleverfahren sind andere, gemeinsame Risiken für den Zeitraum des Oktober 1998
nicht ersichtlich. Auch im Falle der betroffenen Eheleute E2 bestehen keine Zweifel, daß
ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Verzehr von Mettwürsten der
Beklagten vorliegt. Dies trifft auch im Falle des Zeugen L zu. Außer diesen erkrankten im
Raume F nach den Ermittlungsergebnissen des Veterinäramtes mehr als 30 Personen an
einer Trichinose, die Würste der Beklagten gegessen hatten. Dies ergiebt sich aus der
veterinäramtlichen Stellungnahme M2 vom 12.07.1999 und dessen Erläuterungen im
Rahmen der Beweisaufnahme erster Instanz, wie auch aus der Stellungnahme der
Bekundung des Zeugen I in erster Instanz.
Der Sachverständige O hat in seinem schriftlichen und mündlich erläuterten Gutachten des
dabei zugrunde liegenden Verfahren der sog. Fallkontrollstudien für zuverlässig und
ordnungsgemäß durchgeführt angesehen. Unter Einbeziehung der Unwägbarkeiten, die
sich gerade aus der retrospektiven Untersuchung des damals tätig gewordenen S-Instituts
ergaben, hat sich nach seiner begründeten Auffassung herauskristallisiert, daß die
Mettwürste der Beklagten der gemeinsame Nenner der aufgetretenen und bekannt
gewordenen Fälle an Trichinoseerkrankungen waren. Zur Methode der Fallkontrollstudien
hat er ausgeführt, daß die Symptomträger zwar gezielt angesprochen worden seien, daß
auch gezielt nach deren Konsumverhalten, ihren Einkaufsgewohnheiten und der Art der
Produkte, die sie gegessen hatten, speziell nach Rohprodukten gefragt wurde. Dabei hat
sich herausgestellt, daß der Kauf solcher Würste auf Trödelmärkten die spezifische
Gemeinsamkeit war. Die gezielte Frage von M2 nach Verkaufsständen der Firma M4 sei
deshalb erforderlich gewesen, um im Rahmen der Fallkontrollstudien auch herauszufinden,
ob noch Chargen auf dem Markt seien. Herausgekommen sei dabei ein
Wahrscheinlichkeitsergebnis, das sich jedoch deutlich von dem Seuchenherd N abgrenzen
lasse, weil das dort ursächliche Rohprodukt – Mett – noch vorhanden gewesen sei und
gezielt mit einem positiven Ergebnis untersucht werden konnte.
Auch den Fall T4 hat der Sachverständige eindeutig abgrenzen können. In diesem Fall
konnte nicht ermittelt werden, wann die Trichinose erworben wurde. Die Diagnose ergab
sich vielmehr zufällig. Der Sachverständige hat ferner darauf hingewiesen, daß keine
Anhaltspunkte in den untersuchten Fällen vorliegen, die auf andere Lebensmittel als
Ursache der Erkrankung der Betroffenen in der hier in Rede stehenden Zeit und im
gleichen Umfeld schließen lassen.
Diese Feststellungen des Sachverständigen überzeugen. Der sachliche Bezug zu den
bekannt gewordenen Erkrankungsfällen ist untersuchungstypisch und notwendig. Eine
gezielte Befragung der Betroffenen zur Rückverfolgung auf die Gefahrenquelle ist nicht zu
beanstanden. Diese Befragung war nicht ergebnisorientiert in Bezug auf die Beklagten
sondern diente deren Ermittlung. Mit zunehmenden Hinweisen auf die Betriebe der
Beklagten mag auch im Rahmen der fortgeführten Ermittlungen gezielt nach einem Einkauf
an einem Stand der Firma M4 gefragt worden sein; das konnte den einmal aufgetretenen
Verdacht jedoch nur erhärten und nicht allein begründen. Vor allem steht dem entgegen,
daß sich im Falle der Eheleute V ein von den anderen Fällen unterscheidbarer Verlauf
ergab, der auch zu dem Verdacht gegen die Mettwürstchen aus der in Rede stehenden
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Produktion führte und diesen deshalb erhärtet.
Für die Ursächlichkeit spricht – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch die Anzahl
der Erkrankungen. Es handelte sich gerade nicht um einen Einzelfall sondern um eine
epidemisch auftretende Trichinose, die nach dem Standart der Zuverlässigkeit und
Intensität der vorgeschriebenen Fleischkontrollen selten auftritt. Die Anzahl der zu
erwartenden Erkrankungen ist nicht so gering, daß sich hier Zweifel an der Zuordnung zum
Betrieb der Beklagten zu 1) ergeben müssen. Denn nach dem Ergebnis des Gutachtens O
ist die Anzahl der zu erwartenden Fälle zum einen von der Infektionsdosis des
verarbeiteten Fleisches und der Art der Verarbeitung in einen oder mehreren Ansätzen
abhängig. Nicht alle Würste müssen in der allein gefahrbringenden Weise des rohen
Verzehrs verbraucht worden sein. Werden nämlich befallene rohe Mettwürste heiß
zubereitet, sterben die Erreger nach gesicherter Erkenntnis ab. Für das Auftreten der
Erkrankungen spielen ferner individuelle Faktoren der einzelnen Verbraucher eine Rolle.
Dazu hat der Sachverständige ausgeführt, daß es auch bei einem rohen Verzehr nicht
zwingend zu einer Infektion kommen muß. Denkbar ist nach der Einschätzung des
Sachverständigen auch, daß Fälle unbekannt geblieben sind. Auffällig ist hier, daß es sich
nicht nur um einen singulären Fall, bezogen auf eine bestimmte Charge Fleisch handelt,
die zu einem Endprodukt von 2000 Mettwürsten verarbeitet worden ist. Die Würste sind
auch als Rohprodukt in kurzer Zeit vermarktet worden und in kurzer Zeit sind auch die
bekannt gewordenen Fälle aufgetreten. Durchgreifende Zweifel ergeben sich auch nicht
daraus, daß aus der Charge von 2000 Mettwürsten nach Angaben des Geschäftsführers
der Beklagten zu 2) Lieferungen an Großverbraucher (Großküchen) erfolgt sind. Dass
deshalb auch an anderen Orten eine epidemische Trichinose aufgetreten sein müsse ist
nicht zwingend. Denn es ist denkbar, daß diese Abnehmer die Würste erhitzt haben und
infolgedessen die Erreger abgetötet wurden.
Der Senat verkennt nicht das Argument der Beklagten, dem sich das Landgericht
angeschlossen hat, wonach auch andere rohe Lebensmittel, wie z.B. roher Schinken, der
mit Trichinen befallen ist, den Erreger übertragen kann. Es sind jedoch im Rahmen der
Fallkontrollstudien gerade keine Anhaltspunkte dafür aufgetreten, die auf eine solche,
andere, Gemeinsamkeit der bekannt gewordenen Fälle schließen lassen. Im Rahmen der
hier gebotenen Gesamtschau erwächst daraus mithin kein selbständiges Indiz, daß die
Gefahrenquelle nicht bei den rohen Mettwürsten lag. Zwar hat es der Sachverständige O für
unwahrscheinlich angesehen, daß sich die Zahl der Erkrankungen auf die bekannt
gewordenen Fälle beschränkt hätte, wenn die Gesamtliefermenge des frisch verarbeiteten
Saunackenfleisches von insgesamt 700 kg zur Produktion solcher Würste verwandt worden
wäre. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) hat dazu jedoch erklärt, daß die in Rede
stehenden 2000 Stück Mettwürste aus einer sogenannten Kuttercharge hergestellt wurden,
d.h. aus einer Fleischmenge von 100 kg, wobei 35 kg aus frischem Saunacken und 65 kg
aus anderen Fleischmengen stammen, die aus Deutschland, Belgien und I bezogen
wurden und die zuvor tiefgefroren waren und deshalb keine Gefahr einer Trichineninfektion
begründeten. Daraus ergibt sich nach der überzeugenden Darlegung des
Sachverständigen O ein weiteres Indiz dafür, daß die Mettwürste der Beklagten zu 2)
wegen der Verarbeitung der aus Spanien gelieferten Saunacken mit Trichinenlarven
belastet waren. Nach dem Inspektionsbericht vom 26.05.1999 der seitens der EU-
Kommission aus Anlaß des Falles angeordneten Kontrollen der spanischen Betriebe F und
D waren die Veterinärkontrollen völlig unzureichend und zwar quantitativ wie qualitativ. Sie
sind im Zerlegebetrieb entgegen der Richtlinie 64/433 EWG nicht arbeitstäglich sondern
nur zwei bis viermal wöchentlich erfolgt. Aus diesem Bericht ergibt sich ferner, daß die
gegenwärtigen Verhältnisse zu gravierenden Problemen führen könnten, die Auswirkungen
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auf die öffentliche Gesundheit nach sich ziehen. Es spricht alles dafür, daß diese
Verhältnisse auch schon bei der Herstellung der hier in Rede stehenden Lieferung von
September 1998 vorlagen. Die Sicherheitsmängel lassen den Schluß zu, daß ein
einzelnes befallenes Tier nicht unbedingt entdeckt werden mußte. Deshalb berechtigte das
Zertifikat des Herstellers (Blatt 398 der Akte) nicht zu der vom Landgericht getroffenen
Feststellung, in Spanien seien schließlich die Kontrollen mit negativen Ergebnissen
durchgeführt worden. Der Sachverständige O hat bei seiner Anhörung erneut betont, daß
die Trichinose bei Schweinen eine Einzeltiererkrankung sei, so daß es auf eine lückenlose
Untersuchung ankomme. Geht man davon aus – wofür alles spricht -, daß die im
Inspektionsbericht vom 26.05.1999 beschriebenen Defizite in dem spanischen
Zerlegebetrieb auch schon früher vorgelegen haben, bestand eine erhebliche
Sicherheitslücke. Es liegt nahe, daß diese hier wirksam geworden ist, zumal in dem
Schlacht- und Zerlegebetrieb auch Schweine aus bäuerlichen Kleinbetrieben verarbeitet
wurden.
Nach allem können keine vernünftigen Zweifel verbleiben, daß die Mettwürste der
Beklagten von Trichinenlarven belastet waren.
b.
Die Ursächlichkeit der trichinösen Mettwürste der Beklagten zu 2) für die Erkrankung der
Kläger folgt auf der Grundlage dieser Feststellungen aus dem Anscheinsbeweis. Wie
dargelegt, sind andere Gefahrenquellen, die zu der Erkrankung der Kläger an einer
Trichinose im Oktober 1998 hätten führen können, nicht ersichtlich. Da bewiesen ist, daß
die Kläger rohe Mettwürste aus der Produktion der Beklagten zu 2) als Gast der Familie M3
gegessen hat, also in geeigneter Weise mit der Gefahrenquelle in Berührung gekommen
ist, wäre der Anscheinsbeweis nur durch Tatsachen zu erschüttern, aus denen sich die
ernsthafte Möglichkeit eines anderen Kausalverlaufs ergibt. Diesen Beweis hat die
Beklagte zu 2) nicht geführt.
2.
Ausschlußgründe für die Herstellerhaftung nach § 1 Abs. 2 und Abs. 3 ProdHaftG liegen
nicht vor.
3.
Die Rechtsfolge der verschuldensunabhängigen Haftung der Beklagten zu 2) für die
Herstellung des fehlerhaften Produkts ergibt sich aus § 8 ProdHaftG. Danach sind
sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen. Von dem Feststellungsanspruch werden
jedoch nur die künftigen Schäden erfaßt, die nach Klageeinreichung entstehen (BGH
VersR 2000, 1521 = MDR 2000, 1334). Den materiellen Schaden des Klägers schätzt der
Senat gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 6.100,00 DM = 3.188,88 DM. Dabei sind die geltend
gemachten Attestkosten berücksichtigt und der Verdienstausfallschaden in Form nicht
verdienter Provisionen. Der Kläger zu 1) hat bei seiner Anhörung bestätigt, daß er in den
Monaten November und Dezember 1998 noch gearbeitet und in dieser Zeit – wie in den
Zeiträumen zuvor – Provisionen verdient hätte. Aus den von ihm vorgelegten Unterlagen
ergibt sich, daß dabei im Durchschnitt Provisionen von 3.000,00 DM monatlich angefallen
wären. Daß er in dieser Zeit nicht in der Lage war, diese zu verdienen, ergibt sich aus den
nachgewiesenen Erkrankungen in den Monaten November und Dezember 1998.
Der Zinsanspruch ist nach § 291 BGB a.F. begründet.
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Der Feststellungsantrag ist zuverlässig und begründet. Das Feststellungsinteresse ergibt
sich aus der nicht auszuschließenden Möglichkeit weiterer Krankheitsschübe und dem
Interesse, der Verjährung entgegenzuwirken.
II.
Die Kläger haben jedoch keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Denn es
läßt sich nicht feststellen, daß die Beklagte – bzw. deren Geschäftsführer -
Verkehrssicherungspflichten zum Schutze der Rechtsgüter des § 823 Abs. 1 BGB
– schuldhaft - verletzt hat oder gegen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB
verstoßen hat. Insbesondere ist ihr nicht vorzuwerfen, sie sei besonderen
Untersuchungspflichten nicht nachgekommen.
1.
Nach § 17 FleischhyG, wonach die Richtlinie 89/662/EWG in innerstaatliches deutsches
Recht umgesetzt ist, dürfen am Bestimmungsort Fleischsendungen aus anderen
Vertragsstaaten nur stichprobenweise und in einer gegenüber Fleischsendungen aus dem
Inland nicht diskriminierenden Weise von der staatlichen Überwachung daraufhin
untersucht werden, ob sie von den vorgeschriebenen Urkunden begleitet und den
Vorschriften des FleischhyG oder den auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen entsprechen. Bei Verdacht eines Verstoßes sind weitere
Überprüfungen möglich.
Nach § 12 FleischhyVO darf Fleisch aus anderen Mitgliedsstaaten nur in Verkehr gebracht
werden, wenn es vorschriftsmäßig und mit einem amtlichen
Genußtauglichkeitskennzeichen gekennzeichnet ist und mit einem Handelsdokument
versehen ist, auf dem die Veterinärkontrollnummer des Versandtbetriebes
(Zerlegebetriebes) angegeben ist. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um die
Umsetzung von Artikel 3 Abs. 1 Abschnitt A, e, f, Ziff. I der Richtlinie 64/433/EWG.
2.
Nach den Ergebnissen der amtlichen Untersuchungen und nach den Feststellungen des
Sachverständigen O ergaben sich hier keine wesentlichen Beanstandungen an der
Kennzeichnung des Fleisches in den spanischen Betrieben und in den Handelspapieren,
die einen irgendwie gearteten Verdacht auf unzureichende veterinäramtliche Kontrollen
begründeten.
a)
Die Veterinärkontrollnummer des Schlachtbetriebes, die im Rahmen der Untersuchung des
Fleisches auf den toten Tierkörper aufgestempelt wurde und deshalb das
Genußtauglichkeitssiegel darstellt, mußte im Zerlegebetrieb untergehen und durfte mit der
Veterinärkontrollnummer des Zerlegebetriebes und deren
Genußtauglichkeitskennzeichnung auf der Verpackung der Fleischstücke ersetzt werden.
Dies ist auch geschehen. Aus der Bekundung des Zeugen N2, den Feststellungen des
Sachverständigen O und den amtlichen Untersuchungen ergibt sich zweifelsfrei, daß die
Herkunft des Fleisches einwandfrei zurückverfolgt werden konnte.
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Die einzige Regelwidrigkeit gegenüber den Anordnungen nach § 12 FleischhyVO und der
EU-Richtlinie 64/433/EWG bestand darin, daß die Veterinärkontrollnummer des
Zerlegebetriebes (D) nicht auf den begleitenden Handelsdokumenten vermerkt war. Daraus
ergibt sich nach Auffassung des Sachverständigen jedoch nur ein Formfehler, der nicht den
Verdacht begründete, daß möglicherweise keine ordnungsgemäße veterinärmedizinische
Untersuchung des Fleisches stattgefunden hatte. Der Sachverständige hat in diesem
Zusammenhang ausgeführt, der Verarbeitungsbetrieb der Beklagten zu 2) habe sich auf die
vorliegende Genußtauglichkeitsbescheinigung des Zerlegebetriebes verlassen und davon
ausgehen dürfen, daß die ordnungsgemäße Trichinenuntersuchung erfolgt ist.
Der Senat folgt dieser Beurteilung. Die Bestimmungen über die Handelsdokumente in § 10
Abs. 1 Nr. 4, 12 Abs. 1 FleischhyVO dienen dem Zweck, die Herkunft des Fleisches
zurückverfolgen zu können. Diese Möglichkeit war hier unproblematisch gegeben. In den
Schutz dieser Vorschriften ist auch der Verbraucher einbezogen, da seine Möglichkeit der
Geltendmachung von Ansprüchen gegen Hersteller von der Einhaltung der
Formvorschriften abhängt. Dieser Fehler hat sich im vorliegenden Fall jedoch nicht
ausgewirkt. Die Beklagte konnte aus dem Fehlen der Veterinärkontrollnummer auf dem
Handelsdokument keinen Verdacht auf Unsorgfältigkeiten der Trichinenuntersuchung
schöpfen. Zum einen handelte es sich um einen häufig beanstandeten Formfehler (vgl.
Gutachten O Seite 25). Schon deshalb kann nicht auf Unzuverlässigkeiten im übrigen
geschlossen werden. Zum anderen wurde das beanstandete Begleitdokument nicht vom
Zerlegebetrieb in Spanien sondern vom deutschen Zwischenhändler T GmbH & Co. KG
ausgestellt. Selbst wenn der Beklagten pflichtgemäß der Fehler aufgefallen wäre, hätte
sich für sie nur der Rückschluß auf einen Sorgfaltsverstoß dieses Betriebes ergeben, nicht
jedoch auf Unsorgfältigkeiten im spanischen Zerlegebetrieb, der die Genußtauglichkeit,
ersichtlich auf der Verpackung bescheinigt hatte.
2.
Es sind auch keine weiteren Gründe dafür feststellbar, daß die Beklagte zu 2) Mißtrauen
gegenüber der Qualität der veterinäramtlichen Untersuchungen und mithin des importierten
Fleisches hätte haben müssen.
Das Schweinefleisch war nach Darlegung des Sachverständigen O entgegen der
Auffassung des Klägers nicht auffällig preiswert. Der Sachverständige hat weiter
ausgeführt, daß dem aus Spanien importierten Schweinefleisch grundsätzlich nicht der
Verdacht entgegengebracht werden müsse, es sei mit Trichinen befallen. Zwar hat der
Sachverständige ein gewisses höheres Risiko des Trichinenbefalls bejaht, aber nur im
Verhältnis zu dem in Deutschland produzierten Schweinefleisch. Das häufigere Auftreten
von Trichinosefällen u.a. in Spanien sei außerdem kein Kriterium, zusätzliche
Untersuchungen zu fordern. Diese höheren Risiken sind in den Herkunftsländern bei
korrekter Handhabung beherrschbar. Nach der binneneuropäischen Rechtslage können
und müssen sich deutsche Verarbeitungsbetriebe ebenso wie die deutschen
Veterinärämter darauf verlassen. Daß der Trichinenbefall im Betrieb der Beklagten zu 2)
nicht mit bloßem Auge erkannt werden konnte, hat der Sachverständige O bestätigt. Er hat
darüber hinaus ausgeführt, daß eine Untersuchung der in Einzelstücke zerlegten
Saunacken auch praktisch nicht möglich gewesen wäre. Die Beklagte zu 2) durfte und
mußte sich auf die – hier vorliegende – Genußtauglichkeitsbescheinigung verlassen. Sie
war deshalb auch nicht verpflichtet, einem Trichinenrisiko bei der Weiterverarbeitung durch
erhitzen oder einfrieren des Fleisches entgegenzuwirken.
III.
69
70
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Gründe des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.