Urteil des OLG Hamm vom 14.02.2008

OLG Hamm: beweisantrag, verfahrensmangel, beweiswürdigung, rüge, kenntnisnahme, ermessen, rückgriff, form, höchstgeschwindigkeit, datum

Oberlandesgericht Hamm, 2 Ss OWi 81/08
Datum:
14.02.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ss OWi 81/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Iserlohn, 18 OWi 876 Js 726/07 (350/07)
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des
Betroffenen verworfen.
Gründe:
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I.
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Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 19. November 2007 wegen
fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße
von 80,00 € verurteilt. Dagegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung
der Rechtsbeschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag zu
verwerfen.
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II.
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Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwar rechtzeitig gestellt und form-
und fristgerecht begründet worden, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
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Da die verhängte Geldbuße nicht mehr als 100,00 € beträgt, richten sich die
Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 1
OWiG. Danach ist die Rechtsbeschwerde in den Verfahren mit den sog. weniger
bedeutsamen Fällen nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1
Nr. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 OWiG) oder wenn das Urteil wegen Versagung des rechtlichen
Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
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Soweit der Betroffene mit seinem Vortrag (auch) die Verletzung materiellen Rechts
rügen will, kann er damit nicht gehört werden. Denn zur Fortbildung des materiellen
Rechts ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung
gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts
aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtschöpferisch auszufüllen (vgl. OLG Hamm VAS
56, 42 f.). Dafür ist vorliegend kein Anlass ersichtlich. Der Betroffene greift im Übrigen
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auch nur die tatrichterlichen Ausführungen zur Beweiswürdigung an.
Die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils führt zudem nicht zur Aufhebung einer
Rechtsfrage, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen
Rechts gebietet. Die amtsgerichtliche Beweiswürdigung ist in keiner Weise zu
beanstanden. Sie ist nicht widersprüchlich und auch nicht lückenhaft.
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Soweit der Betroffene in der Begründung des Zulassungsantrags rügt, dass ein von ihm
gestellter Beweisantrag nicht hätte abgelehnt werden dürfen, kann er mit dieser
formellen Rüge im Zulassungsverfahren nicht gehört werde. Eine Zulassung wegen
formeller Rechtsfehler scheidet aus. Das gilt auch, soweit in dem Vorbringen des
Betroffenen die Erhebung der Aufklärungsrüge gesehen werden könnte.
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In der vom Betroffenen beanstandeten Ablehnung des Beweisantrages liegt aber auch
keine Verkürzung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehört
(§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).
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Die entsprechende Rüge scheitert schon aus formellen Gründen. Die Versagung
rechtlichen Gehörs muss, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist, im
Wege der Verfahrensrüge geltend gemacht werden (Beschluss des hiesigen 3. Senats
für Bußgeldsachen vom 01. Dezember 2004, 3 SsOWi 603/04). Der Vortrag im
Zulassungsantrag wird den Anforderungen der §§ 80 Abs. 3, 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs.
2 S. 2 StPO nicht gerecht. Um die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge, mit der geltend
gemacht wird, dass ein Beweisantrag unzulässigerweise abgelehnt worden ist, zu
begründen, müssen die den behaupteten Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen so
genau bezeichnet und vollständig angegeben werden, dass das
Rechtsbeschwerdegericht schon anhand der Rechtsbeschwerdeschrift ohne Rückgriff
auf die Akten prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, falls die behaupteten
Tatsachen zutreffen (ständige Rechtsprechung aller Obergerichte, vgl. nur die
Nachweise bei Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 244 Rn. 85). Vorliegend hat der
Betroffene aber weder den Wortlaut des angeblich gestellten Beweisantrages noch den
Wort des Gerichtsbeschlusses, durch den das Amtsgericht den Antrag abgelehnt haben
soll, mitgeteilt (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 25. Mai 2005, 2 SsOWi 335/05).
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Im Übrigen ließe sich aber auch eine Versagung des rechtlichen Gehörs, worauf die
Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist, nicht feststellen. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist, worauf der Senat schon mehrfach hingewiesen hat, nur dann
gegeben, wenn die erlassene Entscheidung des Tatrichters auf einen
Verfahrensmangel beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und
Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Partei hat (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811 =
DAA 1992, 298; Beschlüsse des Senats vom 28. Februar 2005 in 2 SsOWi 123/05 und
vom 25. Mai 2005 in 2 SsOWi 335/05). Davon kann vorliegend jedoch nicht
ausgegangen werden. Selbst wenn das Amtsgericht einen vom Betroffenen gestellten
Beweisantrag entgegen den Grundsätzen des § 77 OWiG abgelehnt hätte, kommt die
Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs nur in solchen Fällen
in Betracht, in denen es sich aufdrängt und nicht zweifelhaft erscheint, dass ein Urteil
einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht Stand halten würde. Das
Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass dem
Betroffenen die Gelegenheit gegeben werden muss, sich dem Gericht gegenüber zu
den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen
zu machen und dass das Gericht seine Ausführungen zur Kenntnis nehmen und in
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Erwägung ziehen muss. § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG lässt die Ablehnung eines
Beweisantrages zu, wenn das erkennende Gericht aufgrund der Beweisaufnahme den
Sachverhalt für so eindeutig geklärt hält, dass nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilt
die beantragte Beweiserhebung die eigene Beurteilung der Sachlage nicht ändern
vermöchte. Davon ist das Amtsgericht offenbar ausgegangen und hat die Vernehmung
des Polizeibeamten L abgelehnt. Dabei hat das Amtsgericht offenbar auch darauf
abgestellt, dass Anknüpfungstatsachen für das beantragte Sachverständigengutachten
nicht ersichtlich und vom Betroffenen im Beweisantrag auch nicht dargetan war.
Nach allem war der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der sich aus § 473
Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.
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