Urteil des OLG Hamm vom 31.05.2007

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Oberlandesgericht Hamm, 2 UF 11/07
Datum:
31.05.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 UF 11/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen-Borbeck, 11 F 159/02
Schlagworte:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, richtige Telefaxnummer
Normen:
§ 233 ZPO
Tenor:
Der Wiedereinsetzungsantrag der Antragsgegnerin vom 13.3.2007
wegen Ver-säumung der Berufungsbegründungsfrist wird
zurückgewiesen.
Gründe
1
I.
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Durch Teilurteil vom 24.11.2006 hat Amtsgericht – Familiengericht – Essen-Borbeck
den durch den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Scheidungsverbund
eingereichten Antrag auf Auskunftserteilung auf der ersten Stufe des von ihr erhobenen
Stufenklageantrags zum Ehegattenunterhalt abgewiesen. Gegen dieses Urteil, ihrem
Prozessbevollmächtigten zugegangen am 29.11.2006, hat die Antragsgegnerin –
ebenfalls durch ihren Prozessbevollmächtigten – am 29.12.2006 fristgerecht Berufung
eingelegt. Die Berufungsschrift ist eingegangen per Telefax in der zentralen
Telefaxstelle des Oberlandesgerichts Hamm unter Verwendung der dem
Oberlandesgericht zugewiesenen Telefaxnummer #####/####– 518.
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Auf Antrag des Prozessbevollmächtigen der Antragsgegnerin wurde die
Berufungsbegründungsfrist bis zum Mittwoch, den 28.2.2007, verlängert. Die am
28.2.2007 nach Dienstschluss um 18.02 Uhr unter der Telefaxnummer #####/####–
403 bei der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm eingegangene
Berufungsbegründungsschrift vom selben Tage wurde – ausweislich der Mitteilung der
Generalstaatsanwaltschaft vom 26.4.2007 - am darauffolgenden Tag, den 1.3.2007, an
das Oberlandesgericht weitergeleitet. Die Übersendung der
Berufungsbegründungsschrift an die Generalstaatsanwaltschaft beruhte darauf, dass
entweder der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin oder dessen Büroangestellte
anhand einer Internetrecherche eine nicht dem Oberlandesgericht zugewiesene
Telefaxnummer angewählt haben.
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Ausweislich der mit dem Wiedereinsetzungsgesuch eingereichten Internetseite ist die
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Telefaxnummer aus der Startseite der Suchmaschine "Google-Maps" (unter der
domain:*Internetadresse*) entnommen worden, die sich öffnet, wenn als Stichwort für
die Internetsuche bei Google "Oberlandesgericht Hamm" eingegeben wird. Die
Startseite enthält unter der Überschrift "Oberlandesgericht Hamm" und neben einer
Wegbeschreibung (Kartenansicht) die zum Oberlandesgericht und zur
Generalstaatsanwaltschaft zugehörige identische Anschrift und zwei
Telekommunikkationsnummern, wobei es sich bei der untersten Nummer um die – als
solche nicht kenntlich gemachte - Telefaxnummer der Generalstaatsanwaltschaft
handelt. Im direkt darunter angeordneten Hauptteil der Startseite wird in mehren
sogenannten "links" auf die verschiedenen, beim Oberlandesgericht ansässigen
Behörden verwiesen, unter anderem an erster Stelle auf das Oberlandesgericht Hamm
und an zweiter Stelle auf die Generalstaatsanwaltschaft. Durch einen Mausklick auf die
jeweilige angegebene Behörde gelangt man auf die behördeninterne Startseite mit den
offiziell ausgegebenen Telefon- und Telefaxnummern.
Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin oder dessen Büroangestellten haben
die für den Versand der Berufungsbegründungsschrift auswählte Telefaxnummer aus
der Startseite von "Google-Maps" entnommen, ohne sich durch einen Mausklick auf die
behördeninterne Seite des Oberlandesgerichts davon zu vergewissern, dass es sich
dabei um die richtige Nummer handelt. Durch eine telefonische Anwahl der auf der
Startseite von "Google-Maps" an zweiter Stelle angegebenen Nummer haben sie
festgestellt, dass es sich dabei um eine Telefaxnummer handelt, und diese
fälschlicherweise für die Telefaxnummer des Oberlandesgerichts gehalten. Der
anschließend übermittelte Sendebericht enthält zwar einen "OK-Vermerk", aber keinen
Hinweis auf den Empfänger der Nachricht.
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II.
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Der Wiedereinsetzungsantrag war gemäß §§ 233 ff. ZPO zurückzuweisen, weil nicht
festgestellt werden kann, dass die Antragsgegnerin ohne ihr Verschulden an der
Wahrung der Berufungsbegründungsfrist gehindert war. Insoweit muss sie sich ein
Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen.
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a) Die Berufungsbegründungsfrist ist nicht gewahrt, weil die zweimonatige
Rechtsmittelbegründungsfrist nach § 520 Abs. 2, S. 1 ZPO, die gemäß § 520 Abs. 2, S.
3 ZPO um einen Monat bis zum 28.2.2007 verlängert worden war, zum Zeitpunkt des
Eingangs der Berufungsbegründungsschrift beim Oberlandesgericht Hamm am
1.3.2007 bereits abgelaufen war. Der Eingang der Berufungsbegründungsschrift bei der
Generalstaatsanwaltschaft wahrt die Frist nicht, weil es sich dabei um eine vom
Oberlandesgericht zu unterscheidende andere Behörde handelt, die ihren Sitz zwar im
gleichen Gebäude, dort aber in anderen Räumen und unter einer anderen
Telekommunikationsverbindung hat.
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b) Die Antragsgegnerin war auch nicht ohne Verschulden ihrer
Prozessbevollmächtigten an der Einhaltung der Frist gehindert, denn nach den
vorliegenden Umständen muss davon ausgegangen werden, dass in der Praxis ihres
Prozessvertreters eine - den üblichen Sorgfaltsanforderungen entsprechende –
Ausgangskontrolle nicht stattgefunden hat.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf sich die im Rahmen der
Ausgangskontrolle gebotene Überprüfung des Sendeberichts nicht auf die Überprüfung
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beschränken, ob die darin ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor ausgewählten
identisch ist. Wurde die Faxnummer nicht aus einem bewährten EDV-Programm des
Anwalts in seiner neusten Fassung entnommen, sondern aus anderen Verzeichnissen
oder Listen, ist die Verwechslungsgefahr besonders hoch. Deshalb ist die im
Sendebericht angegebene Empfängernummer auch daraufhin zu überprüfen, ob es sich
hierbei um die richtige Empfängernummer handelt (BGH, Beschluss vom 24.6.2004 –
VII ZB 35/03 -; Beschluss vom 22.6.2004 – VI ZB 14/04 - , abgedruckt in NJW 2004
3491, 3492; BGH Beschluss vom 10.5.2006 – XII ZB 267/04 -). Das gilt insbesondere
dann, wenn die Empfängernummer aus elektronischen Dateien herausgesucht wird und
an einem und demselben Ort mehrere Empfänger in Betracht kommen (BGH Beschluss
vom 1.5.2006 – XII ZB 267/04 -). Vorliegend besteht außerdem die Besonderheit, dass
die Empfängernummer nicht aus amtlich dem Empfänger zugeordneten Verzeichnissen,
sondern aus dem Verzeichnis einer Internetsuchmaschine entnommen wurde. Dass
derartige Verzeichnisse keine ausreichende Gewähr für ihre Richtigkeit bieten und auch
nicht bieten können, weil sie der Gestaltungsmöglichkeit des Empfängers im
wesentlichen entzogen sind, ist hinlänglich bekannt. Der Prozessbevollmächtigte der
Antragsgegnerin wäre daher gehalten gewesen, bei der Ausgangskontrolle die
Richtigkeit der für die Telefaxnummer des Oberlandesgerichts gehaltenen
Telekommunikationsnummer aus der Startseite der Internetsuchseite zu überprüfen.
Soweit nicht er selbst, sondern einer seiner Angestellten gehandelt hat, kann er sich
zwar grundsätzlich darauf verlassen, dass sein zuverlässiges Büropersonal bei einem
richtig adressierten Schreiben die zutreffende Telefaxnummer ermitteln und in das Gerät
eingibt. Das setzt jedoch voraus, dass er zuvor seinem Personal entsprechende
Anweisungen erteilt hat, wie die zutreffende Telefaxnummer zu ermitteln ist und deren
Einhaltung zumindest stichprobenweise überwacht hat (vgl. BFH NJW 2003, 2559,
2560). Dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin diesen an ihn zu
stellenden Sorgfaltspflichten nachgekommen ist, ist weder vorgetragen, noch aus den
Umständen ersichtlich. Die Ermittlung der zutreffenden Telefaxnummer wäre darüber
hinaus unschwer möglich gewesen durch einen Mausklick auf den direkt darunter
angeführten "link" zur offiziellen Eingangsseite des Oberlandesgerichts. Ein konkreter
Anlass zu einer entsprechenden Überprüfung ergab sich nicht nur daraus, dass die aus
der betreffenden Startseite ausgewählte Nummer nicht als Telefaxnummer ausgewiesen
war, sondern auch daraus, dass die betreffende Startseite mehrere "links" zu
unterschiedlichen am gleichen Ort ansässigen Behörden auswies. Hinzu kommt, dass
die angewählte Telefaxnummer nicht mit der Telefaxnummer übereinstimmte, die bei
der erfolgreichen Übersendung der Berufungsschrift am 29.12.2006 angewählt worden
ist.
Für eine entsprechende Überprüfung der Richtigkeit der angewähltem Telefaxnummer
reichte es daher nicht aus, sich durch die Herstellung einer schlichten
Fernsprechverbindung davon zu überzeugen, dass es sich bei der an zweiter Stelle auf
der Internetstartseite angegebenen Nummer um eine Telefaxnummer handelte. Eine
derartige Prüfung beinhaltet gerade nicht die Feststellung, dass die angewählte
Telefaxnummer auch dem gewünschten Empfänger zuzuordnen ist.
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Es kann auch davon ausgegangen werden, dass der Übermittlungsfehler bei
ordnungsgemäßer Ausgangskontrolle, insbesondere bei einer Überprüfung der
Zuordnung der ausgewählten Telefaxnummer anhand des Sendeberichts der
ordnungsgemäß beim Oberlandesgericht eingegangenen Berufungsschrift oder anhand
der offiziellen - durch einen zusätzlichen Mausklick auf der benutzten Startseite von
"Google-Map" zu öffnenden – Internetseite des Oberlandesgerichts aufgefallen wäre
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und die Berufungsbegründung fristgerecht hätte eingelegt werden können.
Vor diesem Hintergrund war die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verweigern.
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