Urteil des OLG Hamm vom 09.02.1989

OLG Hamm (kläger, unfall, mit an sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit, psychosyndrom, rente, schmerzensgeld, gutachten, unterbrechung der verjährung, zustand, entschädigung)

Oberlandesgericht Hamm, 6 U 451/86
Datum:
09.02.1989
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 451/86
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 15 O 418/86
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels das am 18. September 1986 verkündete
Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie
folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner
a) 15.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Januar 1986,
b) ab 1. März 1989 eine monatlich im voraus zu entrichtende
Schmerzensgeldrente von 200,- DM
zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als
Gesamtschuldner dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen
immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihm aus dem Unfall vom 26.
Februar 1981 in ... noch entstehen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten der 1. Instanz tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagten zu
1/4.
Die Kosten der 2. Instanz tragen der Kläger zu 7/10 und die Beklagten
zu 3/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Zwangsvollstreckung abwenden, der Kläger
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,- DM und die Beklagten
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- DM. Für die Beklagten
erhöht sich die Sicherheitsleistung ab 1. März 1989 bezüglich der zu
vollstreckenden Rentenbeträge um 200,- DM. Die Beklagten können die
Sicherheit durch eine unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische
Bürgschaft einer deutschen Großbank oder einer öffentlichen Sparkasse
erbringen.
Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 89.400,- DM und die
Beklagten in Höhe von 28.600,- DM.
Tatbestand:
1
Am 26. Februar 1981 bog der Beklagte zu 1) mit einer bei der Beklagten zu 2)
haftpflichtversicherten Sattelzugmaschine des Typs ... der ... in ... vom Firmengelände
des Unternehmens nach links in die Industriestraße ein. Dabei wurde der für ihn von
links kommende Kläger, der auf seinem Fahrrad in Richtung ... unterwegs war, von dem
Kotflügel des Sattelzugschleppers erfaßt und zu Boden geschleudert. Der am
15.12.1937 geborene Kläger erlitt ein schweres Schädenhirntrauma mit contusioneller
Hirnschädigung, beidseitiger Kalottenfraktur und rechtsseitiger Schädelbasisfraktur. Es
bildete sich ferner links ein großes subdurales Hämatom mit nachfolgender epiduraler
Blutung. Außerdem kam es zu einem Hautemphysem auf der linken Thoraxseite und
später noch zu einem rechtsseitig auftretenden epiduralem Hämatom. Der Kläger wurde
bewußtlos in die ... eingeliefert und dort primär versorgt. Am 24. März 1981 wurde er in
die ... verlegt. Seine Entlassung aus der stationären Behandlung erfolgte am 6. Mai
1981. Seit dem Unfall leidet der Kläger unter ataktischen Gehstörungen und einem
hirnorganischen Psychosyndrom, das zu einer schweren Wesensveränderung geführt
hat und das sich in starken Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen und in einem
allgemeinen Abbau der intellektuellen Leistungen auswirkt. Wegen der Einzelheiten des
Verletzungsbildes, des Behandlungsverlaufs sowie der Entwicklung des körperlichen
und seelischen Zustandes wird auf das ärztliche Zeugnis des ... vom 7. August 1981 (Bl.
9-13 d.A.), auf das neurologische Zusatzgutachten des Privatdozenten ... vom 3. August
1981 (Bl. 14-24 d.A.) und auf dessen nervenärztliches Gutachten vom 4. August 1983
(Bl. 25-31 d.A.) sowie auf die ärztliche Bescheinigung des Hausarzte ... vom 30. April
1982 verwiesen (Bl. 32 d.A.).
2
Eine auf Veranlassung der ... in ... am 14. Februar 1982 begonnene Heilmaßnahme in
der ... in ... mußte am 16. Februar 1982 wegen Alkoholabusus und fehlender Mitwirkung
des Klägers abgebrochen werden (Bl. 203, 204 d.A.).
3
Der Kläger ist seit dem Unfall arbeits- und erwerbsunfähig. Seit dem 17. Januar 1982
bezieht er eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Er kann seine Angelegenheiten alle in nicht
besorgen und ist nach dem Tod seiner Ehefrau am 26. Oktober 1984 auf die Hilfe von
Angehörigen angewiesen. Seit Dezember 1987 lebt er im Haushalt seiner Stieftochter,
von welcher er versorgt und gepflegt wird.
4
Mit Schreiben vom 11. Juni 1982 (Bl. 8 d.A.) erklärte die Beklagte zu 2), daß
Einwendungen zum Grund der Haftung nicht erhoben würden. Zur Wahrnehmung seiner
Rechte aus dem Verkehrsunfall vom 26. Februar 1981 hat das Amtsgericht Tecklenburg
am 6. Juni 1984 den Rechtsanwalt ... in ... zum Pfleger des Klägers bestellt.
5
Wegen der Verletzungen und deren Folgen hat der Kläger für den Zeitraum vom 26.
Februar 1981 bis 31. Dezember 1985 gegen die Beklagten ein Schmerzensgeld in der
Größenordnung von 100.000,- DM geltend gemacht, auf welches die Beklagte zu 2)
vorgerichtlich 50.000,- DM gezahlt hat. Für die Zeit ab 1. Januar 1986 hat der Kläger
eine monatliche Rente von 500,- DM begehrt. Diese Forderungen hat er damit
6
begründet, daß das jetzt vorhandene Psychosyndrom und die ataktischen
Gehstörungen allein durch den schweren Unfall vom 26. Februar 1981 verursacht und
nicht auf einen langjährigen Alkoholmißbrauch in der Zeit vor dem Unfall
zurückzuführen seien. Eine solche Alkoholabhängigkeit und eine dadurch
herbeigeführte gesundheitliche Schädigung habe es nicht gegeben. Erst infolge des
Unfalls neige er infolge tiefer Depressionen, die durch den Tod seiner Ehefrau verstärkt
seien, gelegentlich zu einem vermehrten Alkoholkonsum. Infolge der auch für die
Zukunft nicht absehbaren Auswirkungen des Psychosyndroms und der Gehstörungen,
so hat der Kläger weiter vorgetragen, entfalte er keine körperlichen und geistigen
Aktivitäten mehr. Er sitze tagsüber stumpf im Sessel und sehe fern.
Der Kläger hat beantragt,
7
1.
8
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes
Schmerzensgeld für den Zeitraum vom 26. Februar 1981 bis zum 31. Dezember 1985
nebst 4 % Zinsen hierauf seit Fälligkeit abzüglich gezahlter 50.000,- DM zu zahlen,
9
2.
10
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 1. Januar
1986 zukünftig 500,- DM monatlich als Schmerzensgeldrente zu zahlen,
11
3.
12
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche
immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 26. Februar 1981 zu erstatten, soweit die
Schäden nicht von einem Sozialversicherungsträger übernommen werden.
13
Die Beklagten haben beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Die Beklagten haben behauptet, das beim Kläger vorhandene Psychosyndrom und die
ataktischen Gehstörungen seien nicht Folgen des Unfalls, die schon seit 1982 abgeheilt
seien, sondern sie seien auf den chronischen Alkoholmißbrauch des Klägers vor dem
Unfall und in der Zeit danach zurückzuführen. Infolge seiner durch den früheren
Alkoholabusus bedingten starken Voralterung und vor allem infolge des sich nach dem
Unfall in hohem Maße fortsetzenden Alkoholkonsums habe der Kläger bewirkt, daß die
Unfallfolgen nicht abgeklungen seien. Seine Erwerbsunfähigkeit sei zu 50 % auf den
Alkoholmißbrauch zurückzuführen.
16
Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, daß für den Feststellungsantrag das
Rechtsschutzinteresse fehle, weil zukünftige weitere Schäden nicht wahrscheinlich
seien.
17
Durch Urteil vom 18. September 1986 hat das Landgericht dem Kläger noch ein
weiteres Schmerzensgeld von 15.000,- DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 9. August
1986 zugesprochen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es
ausgeführt:
18
Die schweren Hirnschädigungen mit der Folge eines Psychosyndroms rechtfertigten an
sich ein Schmerzensgeld von 100.000,- DM. Bei der Bemessung dieses
Schmerzensgeldes seien die ataktischen Gehstörungen nicht zu berücksichtigen, da sie
weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach den vorgelegten Gutachten ganz
oder teilweise als Unfallfolge sicher feststellbar seien. Möglicherweise habe die
Gehstörung schon vor dem Unfall bestanden oder der Alkoholmißbrauch des Klägers
aus dieser Zeit sei die überwiegende Ursache.
19
Das Landgericht hat gemeint, der Kläger müsse sich ein mit 35 % zu bewertendes
Mitverschulden zurechnen lassen, weil sich sei Alkoholmißbrauch in der Zeit nach dem
Unfall schädlich für den Heil- und Genesungsverlauf ausgewirkt habe. Daß es sich bei
diesem fortgesetzten Alkoholmißbrauch ebenfalls um eine Unfallfolge gehandelt habe,
lasse sich mangels geeigneter tatsächlicher Angaben auch durch ein
Sachverständigengutachten nicht mehr feststellen.
20
Den Anspruch auf eine Schmerzensgeldrente hat das Landgericht mit der Begründung
verneint, daß der Kläger nicht dargelegt habe, daß ihm die durch die Dauerschäden
hervorgerufene Lebensbeeinträchtigung immer wieder schmerzlich bewußt werde. Die
Beschreibung seiner Wesensveränderung deute eher auf eine Resignation als auf ein
bewußtes Empfinden hin. Schließlich könne nach der Art der Schäden auch nicht
unterstellt werden, daß er sie immer wieder schmerzlich bewußt erlebe. Im übrigen sei
schon bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt worden, daß
Dauerfolgen schwersten Ausmaßes eingetreten seien.
21
Den Feststellungsantrag hat das Landgericht, nicht für begründet erachtet, weil nicht
ausreichend dargetan sei, daß mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit weitere, nicht
abschätzbare und nicht alkoholbedingte Schäden aufgrund des Unfalls entstehen
könnten.
22
Gegen das ihm am 13. November 1986 zugestellte Urteil des Landgerichts richtet sich
die am 5. Dezember 1986 eingegangene Berufung des Klägers vom selben Tage. Auf
den am 17. Dezember 1986 eingangenen Antrag vom 16. Dezember 1986 ist die Frist
zur Begründung der Berufung bis zum 5. Februar 1987 verlängert worden. Die
Berufungsbegründung vom 3. Februar 1987 ist am 5. Februar 1987 bei Gericht
eingegangen.
23
In der Berufungsinstanz macht der Kläger über das bereits erhaltene und vom
Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld hinaus für die Zeit vom 26. Februar 1981
bis 31. Dezember 1985 noch ein weiteres in das Ermessen des Gerichts gestelltes
angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 35.000,- DM und ab 1. Januar 1986
eine Schmerzensgeldrente von monatlich 500,- DM geltend; ferner verfolgt er das
Feststellungsverfahren weiter. Dazu trägt er unter Wiederholung seines
erstinstanzlichen Vorbringens vor:
24
Das Psychosyndrom und die ataktischen Gangstörungen seien allein durch den Unfall
vom 26. Februar 1981 bedingt. Der Kläger bestreitet, vorher infolge Alkoholmißbrauchs
gesundheitlich geschädigt, antriebs- und kritikschwach oder in seiner Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigt gewesen zu sein. Bis dahin hätten nur leichte, im allgemeinen nicht
beeinträchtigende Unsicherheiten beim Gehen bestanden, deren Ursache
Beschwerden am rechten Knie gewesen seien. Er habe nicht mehr als ein bis zwei
25
Flaschen Bier und etwa zwei bis drei Glas Schnaps pro Tag zu sich genommen und
auch das nicht regelmäßig. Selbst wenn eine alkoholbedingte Vorschädigung des Hirns
vorgelegen hätte, wären das Psychosyndrom und die Gehstörungen erst durch den
Unfall ausgelöst worden, ohne den er heute gesund und uneingeschränkt arbeitsfähig
wäre. Der Kläger bestreitet auch, durch einen Alkoholmißbrauch in der Zeit nach dem
Unfall seinen unfallbedingten Zustand verschlimmert oder verfestigt zu haben. Nach
dem Unfall habe er bis zum Tod seiner Ehefrau überwiegend nur alkoholfreies Bier zu
sich genommen und danach höchstens zwei Flaschen Bier täglich. Seit Mitte Dezember
1984 habe er gelegentlich und auch nur vorübergehend in unschädlichen Mengen
Spirituosen verzehrt. Zum Abbruch der Kur in ... sei es gekommen, weil er sich ohne
seine Ehefrau hilfslos gefühlt habe und verschüchtert gewesen sei. Er sei auf seinem
Zimmer geblieben und habe Bier getrunken und geraucht. Im übrigen hätten auch bei
einer aktiven Teilnahme an der Heilmaßnahme die Unfallfolgen nicht vermindert werden
können. Selbst wenn durch den Alkoholkonsum nach dem Unfall sein Zustand
verschlimmert worden wäre, wäre dies nur die Folge davon gewesen, daß er wegen des
unfallbedingten Psychosyndroms in seiner intellektuellen Leistungs-, Kontroll- und
Steuerungsfähigkeit stark beeinträchtigt gewesen sei und die möglichen
gesundheitsschädlichen Folgen des Alkoholgenusses nicht habe beurteilen können.
Der Kläger ist der Auffassung, daß die Schwere seiner Verletzungen und ihrer Folgen
neben einem Schmerzensgeld auch eine Schmerzensgeldrente rechtfertigten. Er
behauptet, trotz der mit dem Psychosyndrom für seinen geistigen und seelischen
Zustand verbundenen Auswirkungen wisse er darum und leide er ständig darunter, daß
diese lebenslangen Beeinträchtigungen durch den Unfall vom 26. Februar 1981
herbeigeführt worden seien.
26
Im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten zu 2) vom 8. Januar 1986 (Bl. 104 d.A.), in
welchem für diesen Zeitpunkt eine weitere Schadensregulierung abgelehnt worden ist,
verlangt der Kläger von diesem Zeitpunkt ab Zinsen.
27
Der Kläger beantragt,
28
das angefochtene Urteil abzuändern und
29
1.
30
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn über die erstinstanzlich
ausgeurteilten Beträge hinaus
31
a)
32
ein weiteres in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld
für den Zeitraum vom 26. Februar 1981 bis zum 31. Dezember 1985, mindestens jedoch
weitere 35.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9. Januar 1986,
33
b)
34
4 % Zinsen auf (die bereits ausgeurteilten)
35
15.000,- DM für die Zeit vom 8. Januar 1986 bis zum 8. August 1986 sowie
36
c)
37
beginnend ab dem 1. Januar 1986 eine monatliche
38
Schmerzensgeldrente in Höhe von 500,- DM,
39
hilfsweise (zu c)
40
ein weiteres in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld
für die ab dem 1. Januar 1986 erlittenen Beeinträchtigungen, mindestens jedoch weitere
30.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9. Januar 1986 zu zahlen,
41
2.
42
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche
weiteren zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihm aus dem
Verkehrsunfallereignis vom 26. Februar 1981, ca. 12.58 Uhr, in ... entstehen.
43
Die Beklagten beantragen,
44
1.
45
die Berufung zurückzuweisen,
46
2.
47
zu ihren Gunsten
48
a)
49
als Gläubiger es bei der Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung gemäß §§ 711 Satz
2, 710 ZPO zu belassen;
50
b)
51
als Schuldner die Schutzanordnungen aus § 712 ZPO zu treffen;
52
hilfsweise in beiden Fällen ihnen zu gestatten, eine Sicherheitsleistung nach § 711 ZPO
auch durch die Bürgschaft einer Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
53
Die Beklagten wiederholen ihr Vorbringen aus der ersten Instanz und tragen weiter vor:
54
Die Hirnschäden des Klägers, ihre Folgen und die sonstigen Störungen seien nicht
ausschließliche Folge des Unfalls. Infolge langjährigen Alkoholmißbrauchs sei er schon
vor dem Unfall mit schädigenden Auswirkungen auf das Gehirn alkoholkrank gewesen
und die ataktische Gangstörung habe auch schon damals vorgelegen. Der Kläger habe
täglich nach der Arbeit wenigstens zwei Flaschen Bier und einen "Flachmann" zu sich
genommen. Danach sei er betrunken gewesen. Daher habe er auch nicht regelmäßig
und vollschichtig gearbeitet. Infolge seines ständigen Alkoholkonsums habe er zwei
Arbeitsstellen verloren (Bl. 258 d.A.). Damit sei durch den Alkoholmißbrauch vor dem
Unfall die Grundlage für das Psychosyndrom und die ataktischen Gangstörungen
55
gegeben gewesen, und es treffe nicht zu, daß er ohne den Unfall gesund und
arbeitsfähig gewesen wäre.
Weiterhin machen die Beklagten auch einen ständigen Alkoholkonsum des Klägers in
der Zeit nach dem Unfall für seinen jetzigen Zustand verantwortlich. Sie bestreiten, daß
dieser Alkoholmißkonsum durch die Hirnschädigung bedingt gewesen sei. Seit seinem
49. Geburtstag habe er in einem erheblichen Umfang Alkoholabusus getrieben. Die
Beklagten bestreiten, daß der Abbruch der Heilmaßnahme in ... durch die Trennung des
Klägers von seiner Ehefrau mit bedingt gewesen sei. Auch hierfür sei nur sein
Alkoholmißbrauch die Ursache gewesen. Bei aktiver Mitwirkung wäre eine Besserung
durchaus erzielbar gewesen.
56
Die Beklagten halten ein weiteres Schmerzensgeld und eine Schmerzensgeldrente mit
der Begründung für nicht gerechtfertigt, daß der Kläger zwar noch empfindungsfähig sei,
aber gerade wegen der durch die Hirnschädigung verursachten Ausfälle weder
körperlich noch seelisch unter seinen Beeinträchtigungen leide. Ferner seien die schon
vor dem Unfall bestehende Antriebsschwäche sowie die geringe Kritik- und
Steuerungsfähigkeit zu berücksichtigen, die nicht erst durch den Unfall ausgelöst
worden seien.
57
Die Beklagten sind unter näherer Ausführung der Auffassung (Bl. 125, 262 d.A.), daß für
den Feststellungsantrag das Feststellungsinteresse fehle, da die Beklagte zu 2) schon
vorprozessual und zur Vermeidung eines Rechtsstreites die volle Haftung anerkannt
habe.
58
Durch Beweisbeschluß vom 24. Februar 1987 (Bl. 110 d.A.) hat der Senat den
Privatdozenten ... in ... mit der Feststellung und Begutachtung der Folgen des Unfalls
vom 26. Februar 1981 und der durch sie herbeigeführten Beschwerden des Klägers
beauftragt (Bl. 110, 137 d.A.). Auf die entsprechenden Gutachten vom 6. Januar 1988
und 19. April 1988 wird Bezug genommen (Bl. 147-173; Bl. 224-228 d.A.). Ferner hat der
Senat über den Alkoholkonsum des Klägers vor und nach dem Unfall sowie über
etwaige Gangunsicherheiten aus der Zeit vor dem 26. Februar 1981 Beweis erhoben.
Dazu sind die Hausangestellte ..., die Hausfrau ... und die Unternehmerin ... als Zeugen
vernommen worden. Die Aussagen sind im Einverständnis der Parteien in dem
Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 28. April 1988 festgehalten worden (Bl.
252-254 d.A.). Im Senatstermin vom 3. Oktober 1988 hat der Privatdozent ... seine
Gutachten vom 6. Januar und 19. April 1988 erläutert. Seine Ausführungen sind im
Einverständnis der Parteien in dem Berichterstattervermerk zum Senatstermin
festgehalten worden (Bl. 299, 300 d.A.).
59
Durch Beweisbeschluß vom 3. November 1988 ist eine weitere Beweisaufnahme
darüber angeordnet worden, ob der Kläger die durch das Psychosyndrom und durch die
ataktischen Gehstörungen verursachten Beeinträchtigungen bewußt erlebt und unter
ihnen leidet (Bl. 305 d.A.). Dazu hat der Privatdozent ... unter dem 9. Januar 1989 ein
Gutachten erstellt (Bl. 318-323 d.A.). Die Hausangestellte ... ist hierzu als Zeugin
vernommen worden. Ihre Aussage ist mit dem Einverständnis der Parteien im
Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 9. Februar 1989 festgehalten worden (Bl.
331 ff d.A.). Außerdem haben die Akten 8 Cs 23 Js 639/81 der Staatsanwaltschaft
Münster, die Akten zu der Vers.-Nr. ... der ... in ... und die Akten 6 VII 5389 des
Amtsgerichts Tecklenburg vorgelegen; die Akten sind Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen.
60
Entscheidungsgründe:
61
Die statthafte, die gesetzlichen Formen und Fristen wahrende Berufung des Klägers hat
teilweise Erfolg.
62
Der Kläger hat gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB über die vorgerichtlich erhaltenen
50.000,- DM hinaus gegen die Beklagten einen Anspruch auf ein weiteres
Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,- DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 8. Januar
1986 und ab 1. März 1989 einen Anspruch auf eine monatlich im voraus zu entrichtende
Schmerzensgeldrente von 200,- DM. Ferner sind die Beklagten verpflichtet, dem Kläger
sämtliche weiteren zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihm aus
dem Unfall vom 26. Februar 1981 in ... noch entstehen. Die Haftung der Beklagten für
die Folgen des Unfalls ist außer Streit. Ihre Einstandspflicht bezieht sich nicht nur auf
die unmittelbaren schweren Hirnschädigungen des Klägers, sondern auch auf deren
Folgen, die in einem hirnorganischen Psychosyndrom und in ataktischen Gehstörungen
bestehen. Ein Mitverschulden an der Entwicklung dieser Dauerfolgen ist dem Kläger
nicht zuzurechnen.
63
I.
64
Mit dem Schmerzensgeld und mit der Schmerzensgeldrente ist der Kläger für die
Unfallverletzungen und ihre Folgen zu entschädigen.
65
Er erlitt ein schweres Schädelhirntrauma mit contusioneller Hirnschädigung,
beiderseitiger Kalottenfraktur und rechtsseitiger Schädenbasisfraktur. Es bildete sich
ferner links ein großes subdurales Hämatom mit nachfolgender epiduraler Blutung.
Außerdem kam es zu einem Hautemphysem auf der linken Thoraxseite und später noch
zu einem rechtsseitig auftretenden epiduralem Hämatom. Ferner leidet der Kläger seit
dem Unfall unter einem hirnorganischen Psychosyndrom, das zu einer starken
Wesensveränderung, zu einem Abbau der intellektuellen Leistungen und zu starken
Störungen der Konzentrations- und Merkfähigkeit geführt hat. Dazu kommen die
ataktischen Gehstörungen, die den Kläger seit dem Unfall schwer in seiner
Bewegungsfähigkeit behindern.
66
Der Senat ist davon überzeugt, daß es sich bei dem Psychosyndrom und den
Gehstörungen um Dauerfolgen der schweren, durch den Unfall erlittenen
Hirnschädigungen handelt und daß ein Zusammenhang zwischen diesen Folgen und
dem Alkoholkonsum des Klägers in der Zeit vor dem Unfall wenig wahrscheinlich ist.
Für diese Überzeugungsbildung ist es nicht erforderlich, daß die andauernden
Beeinträchtigungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Sinn des § 286
ZPO auf den Unfall vom 26. Februar 1981 zurückzuführen sind. Denn es steht fest, daß
der Kläger bei dem Unfall schwerste Kopfverletzungen davongetragen hat. Ob diese die
Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB begründende Körperverletzung zu
weiteren Schäden geführt hat, ist eine Frage, die in den Bereich der sog.
haftungsausfüllenden Kausalität gehört und die nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu
beurteilen ist. Zum Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität darf sich der Richter
unter Befreiung von den strengen allgemeinen Beweisregeln eine Überzeugung bilden.
Zwar dürfen auch dann erhebliche Unsicherheiten in den Grundlagen des
Tatsachenablaufs nicht in Kauf genommen werden. Es genügt aber, wenn aufgrund der
gegebenen und gesicherten Beurteilungsgrundlagen eine erhebliche
67
Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten Kausalablauf besteht. Dann dürfen weniger
wahrscheinliche Zusammenhänge außer Betracht bleiben, ohne daß feststehen muß,
daß sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind (vgl.
BGH, LM Nr. 43 zu § 287 ZPO; BGH, NJW 1976, 1145, 1146 ff; BGH, VersR 1978, 281,
283; BGH, VersR 1983, 984, 985). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Es lassen
sich keine verobjektivierbaren Feststellungen treffen, daß sich der Alkoholkonsum des
Klägers in der Zeit vor dem Unfall meßbar oder erheblich für die nach dem 26. Februar
1981 eingetretene Wesensveränderung, für die Störungen der Konzentrations- und
Merkfähigkeit sowie für die Gehstörungen ausgewirkt hat.
1.
68
Der frühere Alkoholkonsum des Klägers war zwar nicht unerheblich, andererseits kann
auch nicht von einem deutlich übermäßigen Alkoholgenuß oder Mißbrauch gesprochen
werden.
69
a)
70
Die Trinkgewohnheiten des Klägers aus einer Zeit, die sehr weit zurückliegt, und die
sich nicht kontinuierlich bis zum 21. Februar 1982 fortgesetzt haben, können nicht die
entscheidende Grundlage für die Beantwortung der Frage sein, ob der Alkoholkonsum
des Klägers in den Jahren vor dem Unfall im Zusammenhang mit dem schweren
Hirnschädigungen das Psychosyndrom und die Gehstörungen ausgelöst oder oder ihr
Entstehen entscheidend begünstigt hat. Für die Beurteilung dieses Zusammenhangs ist
daher nicht seine Erklärung ergiebig, die er bei der von der ... veranlaßten ärztlichen
Untersuchung zur Überprüfung seiner unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit am 30.
September 1982 dahin abgegeben hat, er habe in der Zeit von 1958 bis 1962 oft "bis zu
10 Glas Bier und einige Kurze" getrunken (Bl. 201, 279 d.A.). Da sich diese Angaben
auf einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren vor dem Unfall beziehen und ferner keine
genügenden Anhaltspunkte dafür bestehen, welche konkreten regelmäßigen
Trinkgewohnheiten damals bestanden haben, kann sein Trinkverhalten in dieser Zeit
nicht zum Maßstab seiner Gewohnheiten in der letzten Zeit vor dem Unfall genommen
werden.
71
b)
72
Zwar hat der Kläger im Rahmen seiner Untersuchungen durch den Privatdozenten ... am
21. März 1983 abgegeben (Bl. 26, 27), er habe vor dem Unfall auch wesentlich mehr als
ein bis zwei Flaschen Bier vertragen können bzw. getrunken. Aus dieser knappen
Wiedergabe in dem nervenärztlichen Gutachten des Privatdozenten ... vom 4. August
1983 lassen sich jedoch die konkreten Trinkgewohnheiten des Klägers nicht
ausreichend herleiten. Demgegenüber erkennt der Senat in den Aussagen der Zeugen
... (Stieftochter) und ( ... Schwiegermutter), die die Lebensgewohnheiten des Klägers in
den Jahren vor dem Unfall als Angehörige kannten, ein konkretes und
nachvollziehbares Bild seiner Trinkgewohnheiten. Diese Zeugen haben im
wesentlichen das Vorbringen des Klägers bestätigt, daß er in der Zeit vor dem Unfall
täglich in der Regel ein bis zwei Flaschen Bier und einen "Flachmann" zu sich
genommen habe (Bl. 252 ff). Diesen Konsum haben der Kläger bzw. seine Ehefrau auch
im Rahmen der Untersuchungen gegenüber ... am 20. Juli 1981 und 21. März 1983
genannt (Bl. 19, 26, 27). Ebenfalls dem vom Senat mit der Erstellung des Gutachtens
vom 26. Januar 1988 beauftragten Privatdozenten ... gegenüber sind am 16. Juli 1987
73
vom Kläger bzw. seiner Schwiegermutter, der Zeugin ... diese Trinkmengen genannt
worden (Bl. 156 d.A.).
Damit steht einerseits fest, daß der Kläger in den Jahren vor dem Unfall sicher nicht
geringe Mengen Alkohol zu sich zu nehmen pflegte, andererseits liegt aber auch noch
kein so übermäßiger Alkoholkonsum vor, daß von einem regelmäßigen Mißbrauch
gesprochen werden könnte.
74
c)
75
Schließlich haben die Trinkgewohnheiten des Klägers vor dem Unfall dem äußeren
Anschein nach nicht zu auffälligen Gesundheitsstörungen geführt, wie die Zeuginnen ...
und ... übereinstimmend bestätigt haben. Der Alkoholkonsum des Klägers führte
jedenfalls nicht zu auffälligen Ausfällen und beeinträchtigte insbesondere nicht seine
allgemeine Arbeitsfähigkeit, sondern wirkte sich lediglich dahin aus, daß er etwa einmal
im Monat nicht zur Arbeit erschien. Darüber hinaus ist seine Leistungs- und
Arbeitsfähigkeit offenbar nicht beeinträchtigt gewesen, auch nicht im normalen
Arbeitsalltag, wie die Zeugin ... seine Arbeitgeberin - der Kläger war Arbeiter in einem
Sägewerk -, im wesentlichen bestätigt hat.
76
2.
77
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger schon vor dem Unfall unter
ataktischen Gehstörungen gelitten hat. Störungen dieser Art haben die Zeugen ...
ausdrücklich verneint. Es mag allenfalls eine mit ataktischen Gangstörungen in keiner
Weise vergleichbare leichte Behinderung vorgelegen haben, die nach den Aussagen
der Zeugen ... und ... mit einer im Jahr 1972 erlittenen, aber nicht behandelten
Sportverletzung am rechten Knie zusammenhing. Ein Hinweis auf eine Gehbehinderung
dieser Art ist auch in dem ärztlichen Bericht des ... vom 7. August 1981 sowie in dem
Gutachten des Privatdozenten ... vom 3. August 1981 und 4. August 1983 vermerkt (Bl.
12, 19, 23, 29 d.A.).
78
3.
79
Aus medizinisch/neurologischer Sicht stellen sich das hirnorganische Psychosyndrom
und die ataktischen Gangstörungen in erster Linie als typische Auswirkungen der
schweren Hirnschädigungen dar, die somit mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die
Ursache für die andauernden Beeinträchtigungen des Klägers sind. Dagegen ist ein
Zusammenhang der Beschwerden mit einem früheren Alkoholabusus nicht
verobjektivierbar und damit nicht naheliegend.
80
a)
81
Der Senat verkennt nicht, daß der Privatdozent ... in seinen Gutachten vom 3. August
1981 und 4. August 1983 zu dem Schluß gelangt ist, daß der Kläger vor seinem Unfall
schon alkoholkrank gewesen ist. Die Anzeichen hierfür hat er bei der Untersuchung vom
21. März 1983 in trophischen Störungen im Bereich der Unterschenkel gesehen.
Während er das Psychosyndrom zurückhaltend zum Teil diesem Alkoholabusus
zugeordnet hat, hat er einen solchen Zusammenhang für die Gangstörungen
ausdrücklich bejaht (Bl. 23 ff, 29 ff d.A.).
82
b)
83
Demgegenüber hat der vom Senat als Sachverständiger mit der Untersuchung dieser
Zusammenhänge beauftragte Privatdozent ... in Kenntnis der Beurteilung durch den
Privatdozenten ... in seinen Gutachten vom 6. Januar 1988 und 19. April 1988 (Bl. 147 ff,
224 ff d.A.) das Psychosyndrom und die Gangstörungen als typische Auswirkungen der
schweren Hirnverletzungen des Klägers beurteilt und hieran auch bei der Erläuterung
seiner Gutachten im Senatstermin vom 3. Oktober 1988 festgehalten (Bl. 299 ff d.A.).
Zwar sind nach den Ausführungen des Sachverständigen die schweren Auswirkungen
des Psychosyndroms und die ataktischen Gangstörungen auch als Folge eines
erheblichen Alkoholmißbrauchs denkbar. Er hat jedoch - und insoweit auch entgegen
dem Privatdozenten ... - betont, daß entsprechende Symptome nicht festzustellen und
somit Auswirkungen des Alkoholkonsums nicht verobjektivierbar seien. Die
Beschwerden des Klägers ließen sich auch ohne einen Alkoholkonsum ohne weiteres
durch die schweren Hirnschädigungen erklären.
84
aa)
85
Zwar hat der Sachverständige eingeräumt, daß die vom Privatdozenten ... in dem
Gutachten vom 4. August 1983 festgestellten trophischen Störungen an beiden
Unterschenkeln (Bl. 27 d.A.) Zeichen eines Alkoholabusus sein könnte (Bl. 299 R). Er
hat aber auch darauf hingewiesen, daß er solche Erscheinungen bei seiner
Untersuchung des Klägers am 16. Juli 1987 nicht festgestellt habe. Selbst wenn die
trophischen Störungen infolge eines reduzierten Alkoholkonsums oder einer
Regeneration früherer Defekte nicht mehr feststellbar gewesen seien, handele es sich
im übrigen bei diesen Phänomenen nur um zweirangige Symptome, weil sie nicht so
sichere Aufschlüsse wie Laborwerte geben könnten. Dieser Werte aber ergäben keinen
Hinweis auf einen Alkoholmißbrauch. Denn die Blutuntersuchung habe beim Kläger
keine erhöhten Leberenzyme ergäben, wie sie bei chronischem Alkoholabusus zu
erwarten gewesen wären (Bl. 167, 169, 226 d.A.). Schließlich hat der Sachverständige
... darauf hingewiesen, daß bei einem Alkoholkonsum in den beim Kläger festgestellten
Mengen erfahrungsgemäß nicht solche bleibenden Schäden wahrscheinlich seien, wie
sie das hirnorganische Psychosyndrom und die Gangstörungen darstellten.
86
bb)
87
Demgegenüber gibt es konkrete Hinweise dafür, daß es sich bei dem Psychosyndrom in
der Erscheinungsform, wie sie beim Kläger vorliegt, um eine typische Auswirkung
erheblicher Hirnverletzungen handelt. Als Folge des Unfalls lassen sich eindeutig
Hirnsubstanzdefekte und eine dadurch bedingte Minderung der Hirnleistungen
feststellen, die sich in hochgradigen Merkfähigkeits- und Konzentrationsstörungen
sowie einem starken Abbau der intellektuellen Leistungen äußern (vgl. Bl. 160, 164,
167, 168, 299).
88
Daß die ataktischen Gehstörungen vor dem Unfall noch nicht vorgelegen haben, folgt
bereits aus den schon erwähnten Aussagen der Zeugen ... und ... nach welchem die
damals vorhandene Gehbehinderung die Folge eines Sportunfalls im Bereich des
rechten Knies war. Eine einseitig krankhafte Veränderung am Knie vermag aber - so der
Sachverständige ... - das unsichere Gangbild des Klägers nicht zu erklären, vor allem
wäre er dann schon damals nicht mehr in der Lage gewesen, mit dem Fahrrad zu fahren
(Bl. 226, 227 d.A.). Da ferner an den Nervenenden in den Beinen Reflexe, Gefühl- und
89
Vibrationsempfindungen vorhanden sind (Bl. 159, 226, 227, 299 d.A.) und dies bei einer
alkoholbedingten Polyneuropathie nicht der Fall wäre, hat der Sachverständige ... diese
Störung ebenfalls den durch die Gehirnsubstanzdefekte ausgelösten Störungen der
Motorik zugeordnet.
Aufgrund dieser einleuchtenden und nachvollziehbaren Ausführungen des
Sachverständigen ist auch der Senat davon überzeugt, daß das hirnorganische
Psychosyndrom des Klägers und seine Gehstörungen in erster Linie und mit großer
Wahrscheinlichkeit nur mit den durch den Unfall entstandenen erheblichen
Hirnverletzungen in Zusammenhang zu bringen sind, wohingegen ein annähernd
abgesicherter Zusammenhang mit dem früheren Alkoholkonsum weder verobjektivierbar
noch herstellbar ist.
90
II.
91
Der Kläger braucht sich für die Dauerfolgen seines Unfalls kein Mitverschulden gemäß
§ 254 Abs. 1 BGB zurechnen zu lassen. Es läßt sich nicht feststellen, daß er durch
fortgesetzten Alkoholkonsum nach dem Unfall ein Abklingen der sich aus dem
Psychosyndrom und den ataktischen Gehstörungen ergebenden Beeinträchtigungen
verhindert und so zu einer Verschlimmerung oder Verfestigung des Zustandes
beigetragen hat.
92
1.
93
Für die Zeit nach dem Unfall läßt sich jedenfalls bis Ende 1984 kein erheblicher
Alkoholkonsum feststellen, weil der Kläger bis dahin nach den Aussagen der Zeugen ...
und ... überwiegend nur alkoholfreies Bier getrunken hat. Im übrigen hat der
Sachverständige ... im Rahmen seiner Untersuchung für die Zeit nach dem Unfall
Anzeichen eines übermäßigen Alkoholkonsums und einen verbösernden Einfluß auf die
Entwicklung des körperlichen und seelischen Zustandes nicht feststellen können.
94
2.
95
Ob die Heilmaßnahme in ... infolge Alkoholabusus des Klägers abgebrochen werden
mußte oder weil er infolge der Trennung von seiner Ehefrau zu einer aktiven Mitarbeit
nicht imstande war, kann dahinstehen. Der Sachverständige ... hat nämlich darauf
hingewiesen, daß die Defekte des Gehirns durch diese Heilmaßnahme in keinem Fall
hätten beseitigt werden können und daß im übrigen nicht feststellbar sei, inwiefern die
vollständige Durchführung dieser Maßnahme zu einer Verbesserung des Zustandes
geführt hätte (Bl. 300 d.A.).
96
3.
97
Schließlich ist es nicht ausgeschlossen, wie der Sachverständige ... bemerkt hat, daß
erst die mit dem hirnorganisches Psychosyndrom verbundene Beeinträchtigung der
Einsichts- und Steuerungsfähigkeit die Anfälligkeit des Klägers für Alkohol begünstigt
hat (Bl. 300 d.A.). In diesem Fall wäre ihm ein fortgesetzter Alkoholkonsum in keinem
Fall als Mitverschulden anzurechnen.
98
III.
99
Für die ersten beiden Jahre nach dem Unfall, mit deren Ablauf ein Dauerzustand
eingetreten war, bemißt der Senat daß dem Kläger nach § 847 Abs. 1 BGB zustehende
Schmerzensgeld auf 50.000,- DM; mit der Zahlung der Beklagten in gleicher Höhe ist
dieser Teil des Anspruchs erledigt. Die nach dem Unfall verbliebenen Dauerfolgen
werden für die Zeit vom 1. März 1983 bis zum 28. Februar 1989 mit dem vom
Landgericht zuerkannten weiteren Schmerzensgeld von 15.000,- DM abgegolten. Ab
dem 1. März 1989 steht dem Kläger für seine andauernden Beeinträchtigungen eine
lebenslange Rente von monatlich 200,- DM. zu.
100
1.
101
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes und der Schmerzensgeldrente hat der
Senat berücksichtigt, daß dem Verletzten durch das Schmerzensgeld ein Ausgleich für
seine immateriellen Schäden und ferner Genugtuung für die zugefügten Leiden
zukommen soll. Auszugleichen sind die Beeinträchtigungen, die in körperlichen Leiden,
etwa in Schmerz- oder anderen Mißempfindungen, und in den seelischen Leiden
bestehen, etwa in dem Empfinden der durch die Verletzungen gegebenen
Beeinträchtigung gegenüber gesunden Menschen oder in dem Gefühl der Abhängigkeit
von fremder Hilfe. Ein derartiger Ausgleich ist jedoch nur in dem Ausmaß möglich, in
dem der Verletzte seine Beeinträchtigung auch tatsächlich empfindet oder er eine
Entschädigung zur Erleichterung seines Zustandes wirklich verwenden kann. Soweit
dies nicht der Fall ist, läuft die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgelds leer. In einem
solchen Fall muß es den Betrag unterschreiten, der einem Verletzten zukommen würde,
der seinen Zustand in seiner Tragfähigkeit bewußt empfindet, darunter leidet und der die
Entschädigung auch wirklich in einer Weise einsetzen kann, daß er die dadurch
möglichen Annehmlichkeiten als eine gewisse Erleichterung seines tragischen
Zustandes wahrnimmt (vgl. BGH, NJW 1976, 1147 ff; BGH, NJW 1982, 2123 ff; BGH,
VRS 69, 340, 341; OLG Düsseldorf in VersR 1975, 1152 und in VersR 1977, 60). Diese
Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes läßt sich im vorliegenden Fall nicht in
vollem Umfang verwirklichen. Da sich der Kläger seiner Verletzungen und ihrer Folgen
nicht in ihrem ganzen tragischen Ausmaß bewußt ist, muß dies in einer entsprechenden
Bemessung des Schmerzensgeldes bzw. der Schmerzensgeldrente Beachtung finden.
102
2.
103
Infolge der mit dem hirnorganischen Psychosyndrom verbundenen Beeinträchtigungen
der Merk- und Konzentrationsfähigkeit sowie des damit verbundenen Abbaus der
intellektuellen Leistungen ist dem Kläger die Schwere und das Ausmaß seiner
Verletzungen nicht in der gesamten Tragweite bewußt.
104
a)
105
Bei seiner Anhörung im. Zusammenhang mit der Bestellung eines Pflegers hat er am
13. Oktober 1983 vor dem Amtsgericht Tecklenburg erklärt, er wisse wohl, daß er am 26.
Februar 1981 einen Unfall gehabt habe. Im übrigen aber waren ihm Einzelheiten nicht
bewußt, vor allem nicht die Schwere der Verletzungen und die Ursache für seine
Arbeitsunfähigkeit. Weiter ergibt sich aus der Anhörung und aus den Angaben seiner
anwesenden Ehefrau, daß er sich nur zu Hause aufhielt, keine Aktivitäten entfaltete und
sich mit Lesen beschäftigte (Bl. 21 der Pflegsschaftsakten des Amtsgerichts
Tecklenburg).
106
In einem Bericht des Gesundheitsamtes des Kreises Steinfurt vom 29. Januar 1987 an
das Amtsgericht Tecklenburg wird mitgeteilt, daß der Kläger damals mit seinem Leben
im Haushalt seiner Schwiegermutter zufrieden war (Bl. 64 BA).
107
b)
108
Aus der Aussage der Zeugin ... vor dem Senat folgt (Bl. 253, 331 f d.A.), daß der Kläger
seit dem Unfall - im Gegensatz zu früher - antriebsschwach ist und keine nennenswerten
körperlichen Aktivitäten entfaltet. Er spielt mit dem Kind der Zeugin und mit der Katze. Er
lebt ruhig und gleichgültig in den Tag hinein, ohne dabei unzufrieden zu sein. Er weiß
zwar von dem Unfall, aber nicht von Einzelheiten. Während er sich nach der
Schilderung der Zeugin durch seinen geistigen und seelischen Zustand jedenfalls
äußerlich nicht auffällig belastet oder unglücklich fühlt, ist er sich seiner gravierenden
Beschwerden beim Gehen durchaus bewußt und er weiß auch, daß es hierzu durch den
Unfall gekommen ist.
109
c)
110
Die Angaben aus der Pflegschaftsakte und die Schilderung der Zeugin stimmen mit der
Beobachtung und Beurteilung schon durch den Privatdozenten ... in dem Gutachten vom
3. August 1981 (Bl. 21 d.A.) und durch den Sachverständigen ... in seinem Gutachten
vom 6. Januar 1988 (Bl. 156) und 9. Januar 1989 (Bl. 318 ff d.A.) überein. Der
intellektuelle und seelische Zustand entspricht den mit dem hirnorganischen
Psychosyndrom gegebenen Beeinträchtigungen der Intelligenz, der Merk- und der
Konzentrationsfähigkeit. Die allgemeine Stimmungslage des Klägers ist flach
euphorisch. Er macht keinen unzufriedenen oder leidenden Eindruck. Dies spricht
dagegen, daß er seinen durch das Psychosyndrom gegebenen Zustand als besonders
belastend empfindet und sich der sich daraus ergebenden Tragik ganz bewußt ist.
Andererseits ist aber auch der Sachverständige, wie die Zeugin ... der Auffassung, daß
er sich der durch die Gehstörungen gegebenen Beeinträchtigungen sicher bewußt ist.
111
3.
112
Wären die Verletzungen des Klägers und ihre Dauerfolgen mit einem Schmerzensgeld
allein in Kapitalform zu entschädigen, so würde der Senat eine Summe von ca. 90.000,-
DM für angemessen halten. Der Kläger hat - wie bereits erwähnt - schwerste
Kopfverletzungen mit erheblichen Dauerschäden davongetragen. Nach dem Unfall
wurde er bewußtlos in die ... eingeliefert, wo die primäre Versorgung erfolgte. Er mußte
sich zweimal einer Schädeltrepanation unterziehen und wurde in diesem
Zusammenhang auch zweimal, auf die Intensivstation verlegt. Vorübergehend kam es
rechtsseitig zu einer Gesichtslähmung. Am 24. März 1981 erfolgte seine Verlegung in
die neurologische Klinik. Dort wurden das hirnorganische Psychosyndrom und die
ataktischen Gehstörungen festgestellt, unter denen er als Dauerfolge des Unfalls sein
Leben lang zu leiden hat. Es liegt damit ein Schadensbild vor, das insgesamt ein hohes
Schmerzensgeld rechtfertigt. Bei der Schmerzensgeldbemessung muß aber auch
berücksichtigt werden, daß der Kläger seinen Zustand nicht in seinem ganzen
tragischen Ausmaß bewußt erlebt. Er hat sicher die mit den unmittelbaren Verletzungen
verbundenen Schmerzen und die mit der primären ärztlichen Versorgung verbundenen
körperlichen Beeinträchtigungen empfunden. Ebenso ist ihm die durch die ataktische
Gehstörung gegebene erhebliche Behinderung bewußt. Andererseits aber sind infolge
des mit dem hirnorganischen Psychosnydrom verbundenen Abbaus der intellektuellen
113
des mit dem hirnorganischen Psychosnydrom verbundenen Abbaus der intellektuellen
Leistungen und der Störungen der Merk- und Konzentrationsfähigkeit die Erinnerungen
an den Unfall verblaßt. Die Auswirkungen des Psychosyndroms sind dem Kläger daher
in ihrem tragischen Ausmaß nicht so bewußt. Er nimmt diesen Zustand eher hin, als daß
er darunter leidet, er bleibt antriebsarm und lebt im Haushalt seiner Stieftocher, ohne
auffällig unzufrieden zu sein. Dies ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes
mindernd zu berücksichtigen. Insgesamt wäre deshalb ein Kapitalbetrag von ca.
90.000,- DM angemessen.
4.
114
Der Senat hält es jedoch für geboten, neben der von den Beklagten bereits geleisteten
und der vom Landgericht schon zuerkannten Entschädigung in Kapitalform für die
Dauerfolgen ab jetzt eine Entschädigung in der Form der Schmerzensgeldrente zu
gewähren. Eine solche Rente ist auch neben einem Kapitalbetrag möglich, wenn
einerseits die Schadensentwicklung ihren Abschluß erreicht hat und andererseits über
diesen Zeitpunkt hinaus schwerte, lebenslange Dauerschäden vorliegen, deren sich der
Verletzte immer wieder neu und schmerzlich bewußt wird (vgl. BGH, VersR 1967, 967,
968; BGH, NJW 1982, 2123; OLG Karlsruhe, DAR 1975, 158 ff; OLG Celle, VersR 1977,
1009, 1010; KG, NJW RR 1987, 409 ff). Durch die Rente soll der Verletzte in die Lage
versetzt werden, seinen Beeinträchtigungen durch zusätzliche Erleichterungen und
Annehmlichkeiten ihre Schwere zu nehmen (vgl. OLG Frankfurt, JZ 1978, 526).
115
Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung des Senats die Rente eher als ein
Kapitalbetrag geeignet, dem Kläger ab jetzt die durch die Dauerfolgen des Unfalls
gegebenen täglichen Beeinträchtigungen zu erleichtern. Es ist fraglich, ob er einen
Kapitalbetrag mit Erfolg so verwenden könnte, daß ihm sein Zustand allgemein und
spürbar erleichtert würde. Durch die von der Beklagten zu 2) vorgerichtlich schon
geleistete Zahlung von 50.000,- DM ist dies anscheinend nicht gelungen, da nach
Aussage der Zeugin ... der Verbleib des Geldes unklar ist. Danach ist es dem Kläger
jedenfalls nicht zur Erleichterung seiner täglichen Beeinträchtigungen
zugutegekommen. Er lebt jetzt zurückgezogen bei seiner Stieftochter. Verwandte und
Bekannte haben sich zurückgezogen. Mit einer monatlichen Rente würde es ihm
erleichtert, die Kontakte zu früheren Freunden und zu seinen Geschwistern wieder
herzustellen. Darauf hat auch seine Stieftochter in ihrer Zeugenaussage hingewiesen.
Kleine Geschenke oder Zuwendungen an seine Stieftochter oder ihre Kinder könnten
die sorgende und freundliche Beziehung zu ihm erhalten und ihm damit sein schlimmes
Schicksal lindern, das heißt, sein Alltag könnte mit Hilfe einer Rente leichter,
freundlicher, angenehmer und vielleicht weniger problemhaft gestaltet werden. Für
diesen Zweck hält der Senat unter Berücksichtigung dessen, daß der Kläger die
Beeinträchtigungen durch das hirnorganische Psychosyndrom nicht in ihrem vollem
Ausmaß empfindet, eine monatliche Rente von 200,- DM für angemessen.
116
5.
117
Bei dieser Art der Entschädigung durch Schmerzensgeld und Rente erhält der Kläger
einschließlich der von den Beklagten schon geleisteten Zahlung einen Kapitalbetrag
von insgesamt 65.000,- DM und ab 1. März 1989 eine lebenslange Rente von monatlich
200,- DM.
118
a)
119
Mit der von den Beklagten vorgerichtlich geleisteten Zahlung von 50.000,- DM sind die
unmittelbaren Verletzungen des Klägers und ihre Folgen für den Zeitraum abgegolten,
an dessen Ende die Schadensentwicklung abgeschlossen und ein Dauerschaden
eingetreten war. Das war nach dem Sachverständigen ... nach zwei Jahren der Fall, das
heißt im Februar 1983.
120
b)
121
Ab März 1983 war dem Kläger nur noch für die Dauerfolgen ein Ausgleich zu geben. Für
die Zeit vom 1. März 1983 bis 28. Februar 1989 stellt hierfür der vom Landgericht
zuerkannte weitere Schmerzensgeldbetrag von 15.000,- DM eine angemessene
Entschädigung dar, auch wenn es sachgerechter gewesen wäre, für diese Zeit schon
eine Rente zuzubilligen. Der Kläger hat jedoch das Urteil des Landgerichts insofern
nicht angefochten. Der Betrag von 15.000,- DM entspricht im übrigen in etwa auch der
Summe der Rentenzahlungen, wenn eine solche Rente bereits seit dem 1. März 1983
von monatlich 200,- DM zuerkannt worden wäre.
122
c)
123
Ab dem 1. März 1989 sind die Beklagten verpflichtet, dem Kläger eine lebenslange
Rente von monatlich 200,- DM als Entschädigung für die fortbestehenden Dauerfolgen
des hirhorganischen Psychosyndroms und der ataktischen Gehstörungen zu zahlen.
124
d)
125
Die Höhe dieser Rente steht in einem ausgewogenen Verhältnis zu den dem Kläger für
die Zeit vom 26. Februar 1981 bis 28. Februar 1989 zukommenden Kapitalbeträgen.
Durch Kapital und Rente wird nicht die Größenordnung eines Schmerzensgeldes
überschritten, wenn dieses nur in einer Kapitalentschädigung für die Verletzungen und
Beeinträchtigungen des Klägers insgesamt gewährt würde (vgl. zu diesem Erfordernis
BGH, VersR 1976, 967, 968; OLG Karlsruhe, DAR 1975, 158 ff; KG, NJW-RR 1987, 409
ff). Hätte der Senat die Verletzungen und Dauerfolgen nur mit einem Kapitalbetrag
abgegolten, so wäre ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von insgesamt etwa
90.000,- DM angemessen gewesen (siehe oben Ziffer III.3.). Kapitalisiert man die ab 1.
März 1989 zuerkannte Rente, so gibt sich bei einem zugrunde gelegten Alter des
Klägers von 51 Jahren und einem Kapitalisierungsfaktor von 12,7584 für den
Jahresbetrag der Rente (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 18. Aufl., Anhang I) eine
Entschädigung von 30.620,15 DM. Damit kommt dem Kläger eine
Gesamtentschädigung aus Kapital und Rente von insgesamt 95.620,- DM zu. Dieser
Betrag überschreitet nicht wesentlich den Rahmen einer Entschädigung nur durch
Kapital, die die Größenordnung von 90.000,- DM hätte. Eine mathematisch exakte
Übereinstimmung der Rente mit einer Kapitalentschädigung ist nicht zu verlangen, weil
sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Kapitalisierungsfaktoren und sinnvoll
bemessener Rentenbeträge pro Monat nicht erwartet werden kann.
126
4.
127
Im Hinblick darauf, daß die Beklagte zu 2) auf das Schreiben des Klägers vom 20.
Dezember 1985 mit Schreiben vom 8. Januar 1986 (Bl. 104 d.A.) derzeit weitere
Entschädigungsleistungen abgelehnt hat, stehen dem Kläger gemäß §§ 284, 286, 288
BGB die gesetzlichen Verzugszinsen für den vom Landgericht zuerkannten
128
Kapitalbetrag von 15.000,- DM seit dem 8. Januar 1986 zu.
IV.
129
Die Beklagten sind verpflichtet, als Gesamtschuldner dem Kläger sämtliche weiteren
zukünftigen immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 26. Januar 1981 zu
ersetzen.
130
1.
131
Entgegen ihrer Auffassung fehlt dem Feststellungsantrag nicht das
Rechtsschutzinteresse. Denn vorgerichtlich ist zwischen den Parteien keine vertragliche
Vereinbarung zur Regelung der Ersatzpflicht für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Schäden zustandegekommen, durch welche für die Ansprüche des Klägers der Lauf der
30-jährigen Verjährungsfrist begründet worden wäre. Mit dem Schreiben der Beklagten
zu 2) vom 11. Juni 1982 (Bl. 8 d.A.) ist lediglich mitgeteilt worden, daß Einwendungen
gegen den Grund der Haftung nicht erhoben würden. Mit diesem Inhalt hat das
Schreiben lediglich ein Anerkenntnis im Sinn des § 208 BGB und damit die
Unterbrechung der Verjährung bewirkt. Dagegen enthält es keinen Hinweis darauf, daß
auch die Haftung für Dauerfolgen mit der Möglichkeit noch Ungewisser
Zukunftsschäden endgültig übernommen werden sollte. Das Vorbringen der Beklagten
in dem Rechtsstreit läßt eher den gegenteiligen Schluß zu. In dem Schreiben liegt vor
allem schon dem Wortlaut nach nicht ein Angebot zum Abschluß eines
außergerichtlichen Vergleichs mit einer Regelung der Schadensersatzansprüche des
Klägers dahin, daß auf die gerichtliche Feststellung solcher Ersatzansprüche für die
Zukunft verzichtet werden sollte. Ebenso hat der Kläger durch die bloße Erwähnung
dieses Schreibens in der Klageschrift zur Mitteilung des vorgerichtlichen
Regulierungsverhaltens der Beklagten nicht die Annahme eines solchen Angebotes der
Beklagten erklärt, das nach deren Auffassung in dem erwähnten Schreiben vom 11. Juni
1982 liegen soll.
132
2.
133
Der Feststellungsantrag ist im übrigen zulässig und begründet. Es ist nicht
ausgeschlossen, daß der Kläger aufgrund seiner Dauerbeeinträchtigungen in Zukunft
der Gefahr körperlichen Schäden ausgesetzt ist, für welche die Beklagten dann
ebenfalls immateriellen Schadensersatz zu leisten haben werden. Derartige Schäden
sind z.B. in der Weise möglich, daß der Kläger infolge der Störungen seiner
Konzentrations- und Merkfähigkeit einer erhöhten Gefährdung im Straßenverkehr und
damit einer gesteigerten Verletzungsgefahr ausgesetzt ist. Ebenso ist denkbar, daß er
sich infolge seiner ataktischen Gehstörungen Sturzverletzungen zuzieht.
134
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.
Die Festsetzung der Beschwer ist nach § 9 ZPO erfolgt. Dabei hat der Senat zum einen
den 12,5-fachen Jahresbetrag der geforderten Rente und außerdem berücksichtigt, daß
der Kläger auch die auf den Zeitraum von 6 Monaten vor Klageerhebung anfallenden
Rentenbeträge in seine Klage einbezogen hat.
135