Urteil des OLG Hamm vom 30.04.2008
OLG Hamm: wiedereinsetzung in den vorigen stand, form, rückgriff, rüge, dokumentation, zustellung, mangel, akte, verwaltungsbehörde, fahrverbot
Oberlandesgericht Hamm, 2 Ss OWi 223/08
Datum:
30.04.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ss OWi 223/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Hagen, 96 OWi 879 Js 805/07 (547/07)
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
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I.
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Gegen den Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid der Stadt I vom 12. März 2007
wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener
Ortschaften eine Geldbuße in Höhe von 146,00 € verhängt und außerdem ein
Fahrverbot von einem Monat angeordnet worden. Dagegen hat der Betroffene
Einspruch eingelegt. Diesen hat das Amtsgericht in der Hauptverhandlung vom 11.
Oktober 2007 gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, nach dem der Betroffene im
Hauptverhandlungstermin nicht erschienenen war. Gegen das Verwerfungsurteil hat der
Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. November 2007
Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit der formellen und materiellen Rüge
begründet. Außerdem hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Hauptverhandlung beantragt. Der Wiedereinsetzungsantrag ist durch
Beschluss des Amtsgerichts vom 04. Dezember 2007 zurückgewiesen worden. Die
dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht Hagen mit Beschluss
vom 28. Januar 2008 als unbegründet verworfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat
beantragt, die Rechtsbeschwerde gem. § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie hat in der
Sache jedoch keinen Erfolg. Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren
Verwerfungsantrag wie folgt begründet:
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"Insbesondere besteht kein Verfahrenshindernis in Form eines unwirksamen
Bußgeldbescheides. Fehler bei der inhaltlichen Abfassung des Bußgeldbescheides
oder sonstige Fehler der Verwaltungsbehörde im Verfahren führen nur dann zu
dessen Unwirksamkeit, wenn besonders schwerwiegende Mängel gegeben sind (zu
vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 66 Rdnr. 38, 51). Solche Mängel sind nicht ersichtlich.
Der Bußgeldbescheid kann auch durch die EDV hergestellt werden, wenn dies auf
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einem für den Betroffenen erkennbaren und nachprüfbaren Willensakt der Behörde
beruht, d. h. wenn der zuständige Sachbearbeiter den Bußgeldbescheid
aktenkundig verfügt hat. Eine solche aktenkundige Dokumentation liegt bereits dann
vor, wenn sich aus dem Gesamtinhalt der Akten ergibt, dass der Sachbearbeiter die
Übersendung des Bußgeldbescheides an den Betroffenen oder seinen Verteidiger
verfügt hat (zu vgl. Göhler, a.a.O., vor § 65 Rdnr. 4 m. w. N.). So verhält es sich hier.
Die mit dem Namenskürzel des Sachbearbeiters und dem Verarbeitungsvermerk,
aus dem sich die Zustellung des Bescheides an den Betroffenen ergibt, versehene
Durchschrift des Bußgeldbescheides (Bl. 16, 16 R d. A.) wurde zu den Akten
genommen.
Der von dem Betroffenen gerügte Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG (zu vgl. Göhler,
OWiG, 14. Aufl., § 74 Rdnr. 48 b m. w. N., § 79 Rdnr. 27 d) kann ausschließlich mit
der Verfahrensrüge geltend gemacht werden. Diese Rüge ist – auch bei
Heranziehung der Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand – nicht in der den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i. V. m. § 79
Abs. 3 OWiG entsprechenden Form ausgeführt worden. Danach müssen die den
Mangel enthaltenen Tatschen so genau bezeichnet und vollständig angegeben
werden, dass das Beschwerdegericht schon anhand der Rechtsbeschwerdeschrift
ohne Rückgriff auf die Akte prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, falls die
behaupteten Tatsachen zutreffen (zu vgl. Göhler, a.a.O., § 79 Rdnr. 27 d. m. w. N.;
Senatsbeschluss vom 10.10.2003 – 2 SsOWi 598/03 -). Es ist eine vollständige und
genaue Darlegung erforderlich, welche Entschuldigungsgründe für das Fernbleiben
von der Hauptverhandlung im Einzelnen vorgebracht und wie diese vom Gericht
beschieden worden sind (zu vgl. Göhler, OWiG, a.a.O., § 74, Rdnr. 48 c). Diesen
Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie teilt bereits nicht den
Inhalt des der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden
Bußgeldbescheides mit, so dass vom Rechtsbeschwerdegericht ohne Rückgriff auf
die Akten nicht überprüfbar ist, ob die Voraussetzung des § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG
gegeben sind oder ob die Rechtsbeschwerde gem. § 80 OWiG der Zulassung
bedarf. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde brauchen
nur dann nicht dargelegt zu werden, soweit sie sich aus dem Inhalt der
angefochtenen Entscheidung und den Beschwerdeanträgen von selbst ergeben (zu
vgl. Göhler, a.a.O., § 79 Rdnr. 27 f.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Weder aus
dem angefochtenen Urteil noch aus den Beschwerdeschriften ist der Inhalt des
Bußgeldbescheides zu erkennen, so dass auf die entsprechende Darlegung nicht
verzichtet werden kann. Zudem fehlt es an einer Darlegung der Urteilsgründe und
einer detaillierten Schilderung der Umstände, welche zur Abwesenheit des
Betroffenen bei der Hauptverhandlung geführt haben. Der Hinweis auf eine
Erkrankung, durch die der Betroffene nicht reisefähig gewesen sei, genügt nicht,
zumal das angebotene Attest bislang nicht nachgereicht wurde.
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Schließlich deckt auch die in zulässiger Form erhobene Sachrüge, die gegenüber
einem Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG lediglich zur Prüfung des
Rechtsbeschwerdegerichts, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen oder
Verfahrenshindernisse bestehen, führt (zu vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2005 – 2
SsOWi 328/05 – m. w. N.), - wie oben ausgeführt – Rechtsfehler zum Nachteil des
Betroffenen nicht auf."
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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