Urteil des OLG Hamm vom 22.04.2010
OLG Hamm (wegerecht, grundstück, kläger, grunddienstbarkeit, eigentümer, benutzung, besucher, inhalt, zpo, halle)
Oberlandesgericht Hamm, 5 U 160/09
Datum:
22.04.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 160/09
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 8 O 148/09
Schlagworte:
Beeinträchtigung eines Wegerechtes und nicht vorhersehbare
Benutzungsänderung
Normen:
BGB §§ 1029, 858
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. September 2009
verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
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I.
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Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung von Beeinträchtigungen eines
Wegerechts in Anspruch.
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Der Kläger ist Pächter des in G1 gelegenen und mit einer Villa bebauten Grundstücks I-
Straße 127 und betreibt dort seit Mai 2007 einen Saunaclub. Die Beklagte ist Mieterin
eines Teiles der auf dem Grundstück I-Straße 125 gelegenen Betriebshalle und betreibt
dort eine Druckerei. Die Grundstücke liegen in einem Gewerbegebiet.
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Zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks I-Straße 127 wurde auf dem
Grundstück I-Straße 125 ein Wegerecht bestellt. In dem notariellen
Grundstückskaufvertrag vom 01. März 1974, mit dem G N das Grundstück I-Straße 127
von dem Voreigentümer kaufte, ist unter § 5 insoweit Folgendes geregelt:
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"Der Käufer räumt dem jeweiligen Eigentümer des südwestlich angrenzenden
Teilgrundstücks aus der Parzelle Nr. 773 - im anliegenden Lageplan mit B bezeichnet -
ein uneingeschränktes Wegerecht an einem 3,50 m breiten Streifen ein, der entlang der
Nordseite seines Kaufgrundstücks bis zum H-Straße verläuft. Das Wegerecht ist
unentgeltlich.
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Herr N bewilligt und beantragt bereits jetzt, dieses Wegerecht als Grunddienstbarkeit
zugunsten des jeweiligen Eigentümers des angrenzenden Grundstücks auf seinem
Kaufgrundstück einzutragen. Die Bezeichnung des belasteten und berechtigten
Grundstücks soll anlässlich der Auflassung erfolgen".
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H-Straße ist die alte Bezeichnung des heutigen I-Straße. Wegen des der Urkunde
anliegenden Lageplans und insbesondere der Lage des Weges, der aus Sicht vom I-
Straße aus an der rechten Grundstücksseite verläuft, wird auf Bl. 143 d.A. Bezug
genommen.
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In der zweiten Abteilung des Grundbuchs von G1 Blatt ###3 ist unter der laufenden
Nummer 1 Folgendes eingetragen:
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"Grunddienstbarkeit, Wegerecht, für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks
Gemarkung G1, Flur ##, Flurstück ###. Eingetragen unter Bezugnahme auf die
Bewilligung vom 01. März 1974 am 06. März 1975 und mit dem belasteten Grundstück
von G1 Blatt ###6 hierher übertragen am 08. April 1993."
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Das von dem Kläger genutzte Grundstück I-Straße 127 ist nur unter Benutzung des
Grundstücks I-Straße 125 zu erreichen. Außer dem vom I-Straße aus gesehen rechts
neben der Betriebshalle verlaufenden Weg führt über das Grundstück I-Straße 125 ein
weiterer Weg links an der Halle vorbei und dann nach einer rechtwinkligen Kurve zum
Grundstück I-Straße 127.
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Auf dem rechts gelegenen Weg, den auch die Besucher des Saunaclubs des Klägers
benutzen, werden Lieferfahrzeuge beladen und entladen, wodurch der Weg zeitweilig
versperrt wird.
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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die auf die Ladetätigkeit der Beklagten
zurückgehende zeitweise Sperrung der rechten Zufahrt zum Saunaclub das Wegerecht
verletze. Wegen des gewerblichen Charakters des Gebietes müsse die Zufahrt jederzeit
für die Kraftfahrzeuge der Besucher des Saunaclubs offen stehen.
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Der Kläger hat sich insoweit darauf berufen, dass der Eigentümer des Grundstücks I-
Straße 127 ihm seine Ansprüche aus dem dinglichen Wegerecht abgetreten habe.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die - von der Straße
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aus gesehen rechtsseitig gelegene etwa 3,50 Meter breite - Zufahrt über das
Grundstück I-Straße 125 in G1 durch Kraftwagen oder sonst wie zu
versperren, zu blockieren oder die Zufahrt zum Grundstück 127 zu verhindern,
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2. die Beklagte zu verurteilen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld zu
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zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Haft
anzuordnen.
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen des weiteren Sachverhalts nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand der
angefochtenen Entscheidung.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Wegerecht umfasse nicht das
Aufsuchen des Saunaclubs durch Besucher, von ihm sei lediglich eine Nutzung des
Grundstücks I-Straße 127 zu Wohnzwecken umfasst. Selbst wenn dieses Grundstück zu
gewerblichen Zwecken genutzt werden könnte, ergäbe sich aus der Ladetätigkeit keine
Beeinträchtigung, da andere zumutbare Möglichkeiten offenstünden, das Grundstück zu
erreichen.
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Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der den Unterlassungsantrag und den
Ordnungsgeldantrag weiterverfolgt. Das Landgericht sei zu Unrecht davon
ausgegangen, dass sich aus Sinn und Zweck sowie aus den Umständen der
Einräumung des Wegerechts ergebe, dass von dem Wegerecht lediglich eine Nutzung
des Grundstücks I-Straße 127 für Wohnzwecke umfasst sei. Die Betriebsleiterwohnung
sei nur als Wohnung zu nutzen gewesen, solange der Betriebsleiter der vorne liegenden
Halle dort gewohnt habe. Als das Wegerecht eingetragen worden sei, habe es den
Wohnzweck und die Wohngenehmigung nicht mehr gegeben. Es sei klar gewesen,
dass die Villa in Zukunft gewerblich genutzt würde.
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Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Als das Wegerecht bestellt
worden sei, sei die Betriebsleiter-Villa noch nicht errichtet gewesen. Vielmehr sei die
Bestellung des Wegerechts erst Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung
gewesen. Auch die Halle sei erst nach dem Kauf erstellt worden. Da damals das hintere
Grundstück mit einer Betriebsleiterwohnung habe bebaut werden sollen, präge dieser
Umstand auch maßgeblich Art und Umfang des Wegerechts.
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Die Grundakten des Amtsgerichts Steinfurt, Grundbuch von G1, ?latt ###3, waren
Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung.
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II.
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Die Berufung ist unbegründet.
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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
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1.
Abtretbarkeit des Anspruchs aus §§ 1027, 1004 BGB (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 69.
Auflage, 2010, § 1004 Rn 2) als gewillkürter Prozessstandschafter des Eigentümers
handelt, ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht gegeben.
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Eine Beeinträchtigung des Eigentümers des herrschenden Grundstücks ist nicht
ersichtlich. Dieser nutzt das Wegerecht nicht selbst, so dass er in der Ausübung nicht
beeinträchtigt sein kann.
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2. Auch dem Kläger selbst, der sich auf die Beeinträchtigung der Besucher des
Saunaclubs beruft, steht kein Unterlassungsanspruch zu.
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Derjenige, der das herrschende Grundstück in Besitz hat und eine für den Eigentümer
eingetragene Grunddienstbarkeit ausübt, genießt Besitzschutz bei verbotener
Eigenmacht gemäß §§ 1029, 858 ff. BGB (Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1029 Rn 2).
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Voraussetzung dafür ist die hier unproblematisch gegebene wenigstens einmalige
Ausübung der Grunddienstbarkeit durch eine befugte Person nach
Grundbucheintragung und innerhalb eines Jahres vor der Störung.
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Der Kläger kann sich allerdings nicht auf die Beeinträchtigung seiner Gäste bei der
Benutzung des Weges berufen. Das bestellte und eingetragene Wegerecht umfasst die
Benutzung des Weges durch die Besucher seines Saunaclubs nicht.
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a) Zur Ermittlung des ursprünglichen Inhalts einer Dienstbarkeit ist vorrangig auf
Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der in Bezug genommenen
Eintragungsbewilligung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als
nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; Umstände außerhalb dieser
Urkunden dürfen jedoch insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den
besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind
(BGH NJW-RR 2003, 1235, zitiert nach juris Rn 10).
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Der Inhalt der Bewilligung ergibt sich aus § 5 des notariellen Kaufvertrags vom
01.03.1974. Der Inhalt dieses erst in der zweiten Instanz vorgelegten Vertrages sowie
der eingereichten Lagepläne ist unstreitig, so dass diese Unterlagen nicht unter den
Novenausschluss des § 531 II ZPO fallen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 28. Auflage, 2010, §
531 Rn 20) und ihr Inhalt verwertet werden kann.
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aa) Aus dem bei der Bewilligung des Wegerechts in Bezug genommenen und der
Urkunde beigefügten Lageplan (Bl. 143 d.A.) ergibt sich eindeutig, dass sich das
Wegerecht auf den vom I-Straße aus gesehen rechten Weg auf dem, von der Beklagten
genutzten, dienenden Grundstück bezieht. Darauf bezieht sich auch der Klageantrag.
Der Kläger kann daher nicht auf die Nutzung des links gelegenen Weges verwiesen
werden.
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bb) Das Wegerecht beinhaltet nicht nur ein Geh-, sondern auch ein Fahrrecht. Dafür
sprechen die Breite des mit dem Wegerecht belasteten Grundstücksteils von 3,50 m, die
von der Beklagten selbst vorgetragene zum Eintragungszeitpunkt beabsichtigte
Bebauung und die Lage beider Grundstücke im Gewerbegebiet.
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cc) Das Wegerecht umfasst nur die Nutzung des herrschenden Grundstücks zu
Wohnzwecken.
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Zwar gilt das Wegerecht nach dem Wortlaut der Bewilligung und der Eintragung
uneingeschränkt, so dass auf einen von der Nutzungsart des herrschenden Grundstücks
unabhängigen Umfang der Dienstbarkeit geschlossen werden könnte.
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Es liegen aber - anders als in dem der Entscheidung des BGH vom 26.10.1984, V ZR
67/83, NJW 1985, 385 zugrunde liegenden Fall - außerhalb der genannten Urkunden
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eindeutige Anhaltspunkte dafür vor, dass das Wegerecht nur für die Nutzung des
herrschenden Grundstücks zu Wohnzwecken bestellt wurde.
Zu den bei der Auslegung einer Grundbucheintragung zu berücksichtigenden ohne
weiteres erkennbaren Umständen gehören die tatsächlichen Verhältnisse der
beteiligten Grundstücke, insbesondere die Lage und Verwendungsart des herrschenden
Grundstücks (BGH, NJW-RR 2003, 1235, Rn 12). Diese Umstände können sich auch
aus den aus Bauzeichnungen ersichtlichen örtlichen Gegebenheiten ergeben (vgl. BGH
NJW 1976, 417, zitiert nach juris Rn 21).
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Bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit ist von einer Nutzung des Grundstücks I-
Straße 127 als Wohngrundstück ausgegangen worden. Das Gebäude auf dem
herrschenden Grundstück ist dementsprechend auch jahrzehntelang zu Wohnzwecken
genutzt worden.
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Die Verwendungsart des herrschenden Grundstücks ergibt sich aus dem vom Kläger
selbst eingereichten Lageplan (Bl. 144 d.A.), der Anlage eines Bauscheins ist, und dem
Inhalt der beigezogenen Grundbuchakte.
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Aus dem Eintrag oben rechts in diesem Lageplan ist ersichtlich, dass Herr N seit
01.03.1974 neuer Eigentümer des belasteten und Frau N seitdem Eigentümerin des
herrschenden Grundstücks war, wobei sich die Datumsangaben nach dem vorgelegten
notariellen Vertrag auf den Abschluss der Kaufverträge beziehen. Der Plan ist unter dem
04.04.1974 vom Bauherrn und vom Architekten unterschrieben worden und als Anlage
zu einem Bauschein ausgewiesen. Anders als aus dem dem notariellen Vertrag
beigefügten Lageplan (Bl. 143 d.A.), auf dem sich die Grundstücke als unbebaut
darstellen, ergibt sich aus diesem Lageplan die beabsichtigte Bebauung. Danach ist auf
dem vom Kläger genutzten Grundstück ein Wohnhaus und auf dem vom Beklagten
genutzten Grundstück eine Betriebshalle mit Büro eingezeichnet.
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Aus Bl. 8 der Grundbuchakte ergibt sich, dass Frau S N das Grundstück I-Straße 127
1992 an die Eheleute X verkauft hat. Auf Bl. 8 R findet sich folgender Hinweis:
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"Bei dem im Kaufvertrag benannten Objekt handelt es sich um eine
Betriebsinhaberwohnung gemäß § 8 Abs. 3 Ziff. 1 BauNVO NW im Gewerbegebiet des
rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 35.1 "F" vom 28.6.1994".
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Aus der Grundbuchakte ist auch ersichtlich, dass die Eheleute X in dem Objekt I-Straße
127 wohnten. Der jetzige Eigentümer hat das Grundstück am 10. Mai 1996 ersteigert. Er
hat Ende 1997 einen Makler mit dem Verkauf der Immobilie beauftragt. In dem Auftrag
ist diese als "EFH in G1, I-Straße" bezeichnet.
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dd) Die sich aus der Nutzung des Saunaclubs ergebende Bedarfssteigerung hält sich
nicht in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung dieses
Grundstücks. Sie ist auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare
Benutzungsänderung zurückzuführen.
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Inhalt und Umfang einer zeitlich unbegrenzten Dienstbarkeit liegen nicht in jeder
Beziehung von vornherein für alle Zeiten fest, sondern sind gewissen Veränderungen
unterworfen, die sich aus der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung ergeben.
Maßgeblich ist nicht die augenblickliche, bei Bestellung der Grunddienstbarkeit gerade
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bestehende Nutzung; es kommt vielmehr auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung
entsprechenden und äußerlich für jedermann ersichtlichen Charakter des betroffenen
Grundstücks an sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rahmen
Gebrauch zu machen. Dementsprechend kann der Umfang einer Dienstbarkeit mit dem
Bedürfnis des herrschenden Grundstücks wachsen, wenn sich die Bedarfssteigerung in
den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung dieses Grundstücks hält
und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder auf
eine willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (BGHZ 44, 171, zitiert nach
juris Rn 10, BGH NJW 1976, 417 Rn 24, BGH NJW-RR 2003, 1235 Rn 13).
Das Betreiben eines Saunaclubs stellt eine gewerbliche Nutzung des Grundstücks dar
und ist mit einem gesteigerten Verkehrsaufkommen durch Kundenverkehr zum
herrschenden Grundstück verbunden. Eine solche Nutzung war nicht allein deshalb bei
der Bestellung des Wegerechts vorhersehbar, weil sich die Grundstücke in einem
Gewerbegebiet befinden. Dem stehen schon die geplanten und verwirklichten
Bauvorhaben auf den beiden Grundstücken und die örtlichen Gegebenheiten entgegen.
Zur Straße hin ist das belastete Grundstück verhältnismäßig schmal. Die Betriebshalle
wurde so errichtet, dass der mit dem Wegerecht belastete Grundstücksteil auch ihr als
Zufahrt dient. Bei der gewerblichen Nutzung beider Grundstücke wären
Beeinträchtigungen in der Nutzung des Weges zu erwarten gewesen.
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Die Bedarfssteigerung beruht nicht allein auf einer naturgemäßen Fortentwicklung der
technischen oder wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. dazu BGH NJW-RR 1988, 1229,
zitiert nach juris Rn 24, 25), sondern wesentlich auf einer von dem Kläger
vorgenommenen, im Zeitpunkt der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbaren,
Änderung und Intensivierung der Nutzung (vgl. BGH-NJW-RR 2003, 1235, zitiert nach
juris Rn 14).
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b) Auf die Frage, ob die Beklagte überhaupt mittelbare Handlungsstörerin ist, kommt es
nicht mehr an. Auch dies ist aber problematisch. Der Kläger hat zwar Listen vorgelegt,
aus denen sich Behinderungen durch Be- und Entladetätigkeiten ergeben,
demgegenüber macht die Beklagte aber geltend, nur einen Teil der Halle zu nutzen und
nicht alleine verantwortlich zu sein.
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3. Das von der Beklagten aufgestellte Schild steht nach dem Vortrag des Klägers direkt
an der Halle. Auch daraus ergibt sich keine Beeinträchtigung, die zu einem
Unterlassungsanspruch führt.
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4. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch aus keinem anderen
rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus einem Eingriff in einen eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetrieb und nicht aus dem nachbarlichen
Gemeinschaftsverhältnis.
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III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Der Senat hat die Frage der Zulassung der Revision gemäß § 543 II ZPO geprüft und
hiervon abgesehen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch
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eine Entscheidung des Revisionsgerichts zum Zwecke der Rechtsfortbildung oder zur
Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung veranlasst ist.