Urteil des OLG Hamm vom 17.01.1997

OLG Hamm (bundesrepublik deutschland, auslieferungshaft, zulässigkeit der auslieferung, entschädigung, telefonüberwachung, haftbefehl, staat, deutschland, 1995, stpo)

Oberlandesgericht Hamm, (2) 4 Ausl. 30/91
Datum:
17.01.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
(2) 4 Ausl. 30/91
Tenor:
Der Antrag des Verfolgten auf Entschädigung für die in Deutschland
erlittene Auslieferungshaft wird zurückgewiesen.
Gründe:
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I.
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Am 10. Dezember 1990 wurde in ... das Spielkasino des Hotels "..." überfallen. Die
(letztlich unbekannt) gebliebenen Täter erbeuteten unter Anwendung von (Waffen-
)Gewalt ca. 37.000 DM, 42.000 US-Dollar, 2-3000 tschechische Kronen und weitere
Kleinbeträge Schweizer Franken, österreichischer Schillinge und italienischer Lira. Die
tschechischen Behörden konnten die Täter nicht ermitteln.
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Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der StA ... wegen Verdachts der Bildung einer
kriminellen Vereinigung wurde den deutschen Polizeibehörden durch die Auswertung
einer vom Amtsgericht bei verschiedenen Verdächtigen angeordneten
Telefonüberwachung bekannt, daß ein Jugoslawe mit Spitznamen "..." an dem
Raubüberfall auf das Kasino in Pilsen beteiligt gewesen sein soll. In verschiedenen
abgehörten Gesprächen wurde Vorbereitung und Planung des Raubüberfalls näher
geschildert. Weitere polizeiliche Erkenntnisse wurden außerdem aus den
Vernehmungen von zwei anderen Jugoslawen gewonnen, die unter Schilderung der
näheren Einzelheiten einräumten, zusammen mit "..." den Raubüberfall auf das
Spielkasino in begangen zu haben. Gegen diese Jugoslawen erging auf Ersuchen der
tschechischen Behörden, dem ein am 24. Januar 1991 erlassener Haftbefehl des
Kreisgerichts zugrunde lag, zunächst vorläufiger und dann förmlicher
Auslieferungshaftbefehl des Senats.
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Die zur Ermittlung der wahren Personalien des "..." weiter geführten Ermittlungen der
Polizeibehörden in ... ergaben, daß in eine Person mit diesem Spitznamen unter einer
bestimmten Telefon-Nr. zu erreichen war. Bei einem Anruf wurde der Ansagetext eines
Anrufbeantworters abgehört. Die sprechende Stimme erschien den Polizeibeamten
identisch mit der des Mannes, der aus der Telefonüberwachung unter dem Spitznamen
"..." bekannt war. Daraufhin wurde der Verfolgte am 23. Mai 1991 vorläufig
festgenommen. Am 24. Mai 1991 wurde vom Amtsgericht ... wegen Verstoßes gegen
das Waffengesetz und wegen schweren Raubes, nämlich wegen des Raubüberfalls auf
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das Spielkasino in ..., Haftbefehl erlassen.
Die in der Bundesrepublik vorliegenden Erkenntnisse gegen den Verfolgten wurden am
24. Mai 1991 den tschechischen Behörden mitgeteilt. Daraufhin erließ der Vorsitzende
des Kreisgerichts in ... gegen den Verfolgten einen Haftbefehl wegen des dringenden
Verdachts des gemeinschaftlichen Raubes im Sinn des § 234 des StGB der
Tschechoslowakei. In dem Haftbefehl wurde dem Verfolgten die Mittäterschaft bei dem
am 10. Dezember 1990 in begangenen Raubüberfall zur Last gelegt.
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Aufgrund eines Ersuchens der tschechischen Behörden wurde am 5. Juni 1991 gegen
den Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet und der Verfolgte in
Auslieferungshaft genommen, nachdem am 4. Juni 1991 der Haftbefehl des
Amtsgerichts aufgehoben worden war. Die förmliche Auslieferungshaft wurde mit
Beschluß vom 23. Juli 1991 angeordnet. Die dagegen vom Verfolgten erhobenen
Einwendungen hat der Senat mit Beschluß vom 5. September 1991 und die dagegen
gerichteten Gegenvorstellungen mit Beschluß vom 28. Oktober 1991 zurückgewiesen.
Wegen der Einzelheiten wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die genannten
Beschlüsse bezug genommen.
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Der Verfolgte wurde am 19. November 1991 an die tschechischen Behörden
ausgeliefert. Am 30. Mai 1995 wurde er - zusammen mit den beiden anderen oben
erwähnten Jugoslawen - von einer Strafkammer des Kreisgerichts in ... vom Vorwurf des
schweren Raubes freigesprochen. Dieses Urteil ist seit dem 24. August 1995
rechtskräftig. An diesem Tag wurde nämlich vom Obergericht ... die Revision der
Staatsanwaltschaft ... gegen das vorgenannte Urteil zurückgewiesen. Außerdem wurde
die Haftentlassung der Angeklagten angeordnet.
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Mit seinem Antrag vom 16. April 1996 begehrt der Verfolgte Entschädigung für die in
dieser Sache erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen, und zwar für die
Untersuchungshaft in der Zeit vom 24. Mai bis zum 4. Juni 1991 und für die
Auslieferungshaft vom 5. Juni bis zum 18. November 1991. Für die Untersuchungshaft
ist dem Verfolgten inzwischen durch Beschluß des Amtsgerichts vom 29. April 1996
dem Grunde nach Entschädigung nach dem StrEG zuerkannt worden. Beim Senat
verfolgt er nun noch seine Ansprüche wegen der erlittenen Auslieferungshaft. Die
Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Entschädigungsantrag insoweit
zurückzuweisen.
9
II.
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Der Antrag auf Entschädigung nach dem StrEG für die in der Zeit vom 5. Juni bis zum
18. November 1991 erlittene Auslieferungshaft war - entsprechend dem Antrag der
Generalstaatsanwalt - zurückzuweisen. Dem Verfolgten steht für die erlittene
Auslieferungshaft eine Entschädigung nach dem StrEG nicht zu.
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1.
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Der behauptete Entschädigungsanspruch ergibt sich zunächst nicht unmittelbar aus § 2
Abs. 1 StrEG. Nach § 2 Abs. 1 StrEG kann nur derjenige aus der Staatskasse eine
Entschädigung verlangen, der durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder eine
andere Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat. Welche anderen
Strafverfolgungsmaßnahmen grundsätzlich zu einer Entschädigungsleistung nach dem
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StrEG führen können, ist in § 2 Abs. 2 StrEG aufgeführt. Die Auslieferungshaft ist nicht
erwähnt.
Das Begehren des Verfolgten ist auch nicht aus § 2 Abs. 3 StrEG gerechtfertigt. Diese
Vorschrift erfaßt nur Auslieferungshaft, die ein Verfolgter im Ausland auf Ersuchen einer
deutschen Behörde erlitten hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut ist von Abs. 3 nicht die
auf Ersuchen eines ausländischen Staates in Deutschland gem. §§ 15, 16 IRG
angeordnete und vollzogene Auslieferungshaft gemeint.
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2.
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Es scheidet auch die - nach Ansicht des Verfolgten über § 77 IRG zulässige -
entsprechende Anwendung der Vorschriften des StrEG aus. Inzwischen entspricht es
einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß im
auslieferungsrechtlichen Normalfall, in dem aufgrund eines den formellen gesetzlichen
Anforderungen entsprechenden Ersuchens eines ausländischen Staates die darin
bezeichnete Person von den Behörden der Bundesrepublik Deutschland unter den
Voraussetzungen der §§ 15, 16 IRG in Auslieferungshaft genommen worden ist, die
aufgrund eigener Hoheitsgewalt angeordnete freiheitsbeschränkende Maßnahme keiner
entsprechende Anwendung des StrBG bedarf (BGHSt 32, 221 = NStZ 1985, 222 mit
zustimmender Anmerkung Schomburg; OLG Düsseldorf NJW 1992, 646; OLG Hamburg
NJW 1980, 1239; OLG Stuttgart GA 1979, 72; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1979, 238;
Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., vor § 1 IRG, Rn. 4 mit weiteren Nachweisen;
Gillmeister NJW 1991, 2245; Uhlig/Schomburg/Lagodny, IRG, vor § 15 IRG, Rn. 10).
Dem ist zuzustimmen, da der ersuchte Staat im Auslieferungsverfahren nur einen
eingeschränkten Prüfungsspielraum hat und Einleitung und (Fort-)Gang des
Auslieferungsverfahrens im wesentlichen vom ersuchenden Staat nach dessen Willen
gestaltet werden. Das war im übrigen auch Auffassung des Gesetzgebers, der in der
Begründung zur gesetzlichen Neuregelung des § 77 IRG ausdrücklich darauf
hingewiesen hat, daß das StrEG im Bereich der Rechtshilfe nicht anwendbar sei (siehe
BT-Drucksache 9/1338, S. 97). Etwas anderes folgt nicht aus einer älteren
Entscheidung des BGH (vgl. BGHSt 30, 152 = NStZ 1981, 441). Diese ist nämlich noch
zu § 47 DAG ergangen und damit überholt. Im übrigen ist sie vom BGH selbst nicht mehr
aufrechterhalten worden (siehe BGHSt 32, 221).
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In Rechtsprechung und Literatur wird allerdings die Auffassung geäußert, daß eine
entsprechende Anwendung des StrEG ausnahmsweise dann in Betracht kommen
könne, wenn die Behörden der Bundesrepublik Deutschland die unberechtigte
Verfolgung des Verfolgten in Form der Auslieferungshaft zu vertreten haben (so BGHSt
32, 221 und dem wohl weitgehend folgend die o.a. Rechtsprechung und Literatur). Es
kann dahinstehen, ob diese Auffassung zutreffend ist. Denn selbst, wenn der Senat sich
dieser Auffassung anschließen würde, würde das vorliegend nicht zur Zubilligung einer
Entschädigung nach dem StrEG führen. Die Zubilligung einer Entschädigung ist
nämlich auch in diesem Fall eine Ausnahme und wird nur dann in Betracht gezogen,
wenn die deutschen Behörden mitverantwortlich für die unberechtigte Verfolgung des
Verfolgten sind. Das wird z.B. angenommen, wenn Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht
beachtet worden sind oder im Einzelfall die sich aus § 10 Abs. 2 IRG ergebende
Prüfungspflicht nicht beachtet wurde (vgl. Schomburg NStZ 1985, 224).
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Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor. Nach den dem Senat im
Auslieferungsverfahren von den tschechischen Behörden übermittelten Unterlagen
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bestanden hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung entsprechend den Vorschriften
des IRG keine Bedenken.
Auch ist hier nicht eine ausnahmsweise nach § 10 Abs. 2 IRG bestehende Pflicht zur
Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts übersehen worden. Diese besteht nämlich
nur, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der ersuchende Staat
seinen Anspruch auf Auslieferung mißbräuchlich geltend macht und die
Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluß geben kann (BGHSt 32, 314;
Uhlig/Schomburg/Lagodny, a.a.O., § 10 IRG Rn. 29). Dafür ist und war hier nichts
ersichtlich. Vielmehr sprachen gute Gründe für den von den tschechischen Behörden
angenommen hinreichenden Tatverdacht: Der - den Raubüberfall bestreitende -
Verfolgte führte den Spitznamen "...". Er wurde von (vermeintlichen) Mittätern belastet.
Sowohl in seinem als auch in dem Telefonverzeichnis des einen Mittäters ist die
Telefonnummer des jeweiligen anderen aufgeführt. Nach den Angaben in seinem Paß
ist er sowohl am 2. Dezember 1990, als der Überfall vorbereitet worden sein soll, als
auch am 9. Dezember 1990, am Vortag des Überfalls, in die Tschechoslowakei
eingereist. Außerdem lagen die nach § 100b Abs. 5 StPO verwertbaren Erkenntnisse
aus der Telefonüberwachung vor. Gegenüber diesen Indizien kam im Hinblick auf einen
hinreichen Tatverdacht dem Umstand, daß die beiden anderen Jugoslawen bei der im
Lauf des Ermittlungsverfahrens durchgeführten Lichtbildvorlage den Verfolgten nicht
(mehr) erkannt haben (wollen), wenig Bedeutung zu.
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Der Entschädigungsanspruch läßt sich nach Auffassung des Senats auch nicht damit
begründen, daß die deutschen Ermittlungsbehörden ihre Ermittlungsergebnisse,
insbesondere die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung und die Vernehmungen
der beiden anderen Jugoslawen, den tschechischen Behörden am 24. Mai 1991 zur
Verfügung gestellt haben. Zwar verkennt der Senat nicht, daß diese Mitteilung, nachdem
die Ermittlungen nach den Tätern des Raubüberfalls in der Tschechoslowakei ins
Stocken geraten waren, (mit-)entscheidend zum Erlaß des Haftbefehl des Kreisgerichts
vom 29. Mai 1991 beigetragen haben. Dieser Beitrag ist jedoch lediglich im Sinn eines
Mitverursachens und nicht, wie offenbar der Verfolgte meint, im Sinn eines
(schuldhaften) Vertretens zu werten. Der Verfolgte übersieht nämlich, daß die
Erkenntnisse der Telefonüberwachung nach deutschem Recht gemäß § 100b Abs. 5
StPO gegen ihn verwertbar waren. Auch andere Beweisverwertungsverbote sind nicht
ersichtlich. Demgemäß haben auch sowohl das Kreisgericht ... in seinem Urteil vom 30,
März 1995 und das Obergericht ... in seinem Beschluß vom 24. August 1995
ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es sich bei der Anordnung der
Telefonüberwachung nach den strafrechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik
Deutschland somit "zweifellos" um eine gesetzliche Maßnahme gehandelt habe. Im
tschechischen Strafverfahren sind die Erkenntnisse dann auch nur deshalb nicht
verwendet worden, weil nach Auffassung der mit dem Verfahren befaßten Gerichte nur
Beweise verwendet werden dürfen, die in Übereinstimmung mit den entsprechenden
Bestimmungen der StPO der Tschechischen Republik erbracht worden sind. Da das
nicht der Fall war, ist sowohl eine Verwertung der Erkenntnisse der
Telefonüberwachung als auch der Vernehmungen der drei Beschuldigten nicht
zugelassen worden.
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Dieser Umstand kann den deutschen Behörden nicht angelastet werden. Sie haben den
tschechischen Behörden nach deutschen Recht verwertbare Erkenntnisse mitgeteilt.
Gründe, die dieser Mitteilung hätten entgegenstehen können, sind nicht ersichtlich. Die
Verwertung dieser Erkenntnisse ist dann nicht mehr von den deutschen Behörden zu
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vertreten. Vielmehr liegt es allein im Verantwortungsbereich des ersuchenden Staates
zu prüfen, ob die übermittelten Erkenntnisse nach seiner Rechtsordnung verwertbar
sind. Dazu gehört insbesondere auch die Prüfung der Frage, ob die Erkenntnisse mit zur
Grundlage eines Haftbefehls gemacht werden können, der zur Begründung eines
Auslieferungsersuchens dienen soll. Insoweit greift, da der ersuchte Staat grundsätzlich
nicht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der im ersuchenden Staat ergangenen
Haftentscheidung berechtigt ist, der auslieferungsrechtliche Grundsatz ein, daß die
Verantwortlichkeit des ersuchten Staates grundsätzlich dort endet, wo ein Vorgang in
seinem wesentlichen Verlauf von dem ersuchenden Staat nach des sen Willen gestaltet
wird (BGHSt 32, 221).
Nach allem kommt somit eine Entschädigung des Verfolgten nach dem StrEG für die
erlittene Auslieferungshaft nicht in Betracht Soweit der BGH (vgl. BGHSt 32, 221, 227)
darauf hingewiesen hat daß der Ausschluß der Entschädigung nach dem StrEG
Ansprüche aus Art. 5 Abs. 5 MRK unberührt lasse (vgl. auch OLG Karlsruhe, Die Justiz
1979, 238), hat der Senat darüber nicht zu befinden. Sol ehe Ansprüche - für die hier
allerdings unter Berücksichtigung der o.a. Ausführungen nichts ersichtlich ist - sind
gegenüber der Landes Justizverwaltung geltend zu machen und müssen ggf. vor den
ordentlichen Gerichten eingeklagt werden (vgl. Kleinknecht a.a.O., Art. 5 MRK Rn. 14
mit weiteren Nachweisen; Schätzler NStZ 1981, 443, OLG Düsseldorf NJW 1992, 646
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