Urteil des OLG Hamm vom 19.08.1987

OLG Hamm (kläger, genehmigung, vorschrift, interesse, zweck, zpo, versprechen, halten, bestandteil, falle)

Oberlandesgericht Hamm, 5 U 188/87
Datum:
19.08.1987
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 U 188/87
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 2 O 178/87
Tenor:
Der Antrag der Kläger vom 7. August 1987, die Zwangsvollstreckung
aus der notariellen Urkunde vom 11. Februar 1986 einstweilen
einzustellen, wird abgelehnt.
Gründe:
1
Dem Einstellungsantrag gem. § 769 ZPO konnte nicht entsprochen werden, da die
Berufung der Kläger aussichtslos ist.
2
Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung - mit der sich die Kläger nicht
auseinandergesetzt haben und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug
genommen wird - dargelegt, daß die Klageerhebung durch Rechtsanwalt xxx in xxx
nichtig und nicht genehmigungsfähig, die erhobene Vollstreckungsgegenklage mithin
unzulässig
1980, 70/71) wurde die Nichtigkeit von Prozeßhandlungen eines nach § 45 Nr. 4 BRAO
ausgeschlossenen Rechtsanwaltes überzeugend begründet, wobei der in solchen
Fällen bestehende Interessenkonflikt nach Sinn und Zweck der im öffentlichen Interesse
erlassenen Vorschrift zutreffend gelöst wurde. Eine Heilung der nichtigen
Prozeßhandlungen durch Genehmigung eines anderen Rechtsanwaltes ist nicht
möglich. Schon nach allgemeinen Grundsätzen sind nichtige Geschäfte einer
Genehmigung nicht zugänglich. Im vorliegenden Falle würde zudem durch die
Zulassung einer Genehmigung der Zweck der zwingenden öffentlich-rechtlichen, dem
öffentlichen Interesse dienenden Vorschrift des § 45 Nr. 4 BRAO unterlaufen, da dann
die vom Gesetzgeber ausdrücklich mißbilligten Prozeßhandlungen des
ausgeschlossenen Rechtsanwaltes gleichwohl Bestandteil des Prozesses blieben (vgl.
hierzu auch B Verf.G 8, 92 f. (94/95), - OLG Köln, MDR 1982, 1024). Das Landgericht hat
daher die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.
3
Die Kläger werden durch diese Rechtsauffassung nicht benachteiligt oder gar rechtlos
gestellt, im Gegenteil: Sie können jederzeit die aussichtslose Berufung zurücknehmen,
beim Landgericht - viel kostengünstiger - eine neue, zulässige
Vollstreckungsgegenklage mit einem Einstellungsantrag gem. § 769 ZPO erheben -
sofern sie sich materiell Erfolg davon versprechen - und sich wegen der Kosten der
nichtigen, unzulässigen Prozeßführung ggf. bei dem dafür Verantwortlichen schadlos
4
halten.