Urteil des OLG Hamm vom 25.02.2009

OLG Hamm: gesellschafter, grobe fahrlässigkeit, anleger, verjährungsfrist, firma, einfluss, unternehmen, prospekthaftung, wiederaufleben, agio

Oberlandesgericht Hamm, 8 U 51/07
Datum:
25.02.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 51/07
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 16 O 663/04
Tenor:
1.
Auf die Berufung des Klägers zu 2. wird das am 19. Januar 2007
verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster
teilweise abgeändert.
Der Zahlungsanspruch des Klägers zu 2. gegen den Beklagten zu 1. -
wegen der Beteiligung an dem I KG - ist dem Grunde nach berechtigt.
Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, den Kläger zu 2. von seiner
Kommanditis-tenhaftung als Kommanditist des I KG freizustellen.
2.
Die Berufung des Beklagten zu 1. wird zurückgewiesen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte zu 1. kann die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € abwenden, wenn nicht der
Kläger zu 2. vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.
Der Streitwert für beide Instanzen wird - in Abänderung der bisherigen
Fest-setzungen - auf insgesamt 176.651,36 € festgesetzt.
Dabei entfallen
auf die Berufung des Beklagten zu 1. (I2 KG):
betr. Klägerin zu 1.: 52.407,42 € (Schadensersatzanspruch)
8.947,61 € (Feststellung, orientiert an Ausschüttungen)
betr. Kläger zu 2.: 52.407,42 € (Schadensersatzanspruch)
3.834,69 € (Feststellung, orientiert an Ausschüttungen)
117.597,14 €
auf die Berufung des Klägers zu 2. (I KG):
Schadensersatzanspruch: 52.407,42 €
Feststellung: 6.646,80 €
59.054,22 €
G r ü n d e :
1
A.
2
Die Kläger verlangen von den Beklagten Schadensersatz und Freistellungsfeststellung
wegen ihrer Beteiligung als Kommanditisten mit einer Einlage von jeweils
100.000,00 DM zuzüglich Agio (5.000,00 DM) bei der I2 KG. Darüber hinaus macht der
Kläger zu 2. diese Ansprüche wegen seiner ebenfalls in vorgenannter Höhe erfolgten -
Beteiligung an dem I KG geltend.
3
Der Beklagte zu 1. war Gründungskomplementär dieser beiden Gesellschaften. I3
GmbH (nach formwechselnder Umwandlung firmiert sie mittlerweile als I GmbH & Co.
KG), deren Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagte zu 1. war, war für die
Prospektherausgabe, den Vertrieb und die Finanzierungsvermittlung des Fonds
verantwortlich. Die Kläger werfen dem Beklagten vor, unzureichend über für die
Anlageentscheidung maßgebliche Umstände aufgeklärt und sie, die Kläger, getäuscht
zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die
Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
4
Das Landgericht hat die Zahlungsklage gegen den Beklagten zu 1. dem Grunde nach
für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass er die Kläger von allen gegenwärtigen und
zukünftigen Verbindlichkeiten aus ihrer Stellung als Kommanditisten der I2 KG
freizustellen hat. Die Klage gegen die ursprünglich mitverklagte und in zweiter Instanz
nicht mehr beteiligte Beklagte zu 2. sowie die Klage des Klägers zu 2. betreffend den I
KG hat es abgewiesen.
5
Die Verurteilung des Beklagten hat es im Wesentlichen wie folgt begründet: Der
Beklagte habe seine Pflichten als Gründungskomplementär dadurch verletzt, dass er es
unterlassen habe, die in dem Emissionsprospekt unzutreffend dargestellte Rolle des
Bauunternehmens C2 + C AG richtig zu stellen und darüber aufzuklären, dass I3 GmbH
aufgrund eines Vertrages mit der Grundstücksverkäuferin und S GmbH i.G. einen
Vergütungsanspruch in Höhe von 1,85 Mio. DM gehabt habe.
6
Die Abweisung der Klage gegen den Beklagten betreffend den Gewerbefonds hat das
Landgericht damit begründet, Ansprüche aus einer Prospekthaftung im engeren Sinne
seien verjährt, solche aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten (Prospekthaftung im
weiteren Sinne) bestünden mangels Pflichtverletzung nicht.
7
Dieses Urteil, wegen dessen Begründung im Einzelnen auf die Entscheidungsgründe
verwiesen wird, haben der Beklagte und der Kläger zu 2. mit ihren form- und
fristgerechten Berufungen angefochten.
8
Der Beklagte meint, er sei nicht passivlegitimiert, da zu den Klägern kein besonderes
Vertrauensverhältnis begründet worden sei. Möglicherweise bestehende
Aufklärungspflichten betreffend den I2 KG seien nicht verletzt worden. In dem
maßgeblichen Prospekt mit dem Datum 23.11.1998 sei über die Rolle der C2 + C AG
kein falscher Eindruck vermittelt worden. Hinsichtlich des Beratungshonorars in Höhe
von 1,85 Mio. DM habe keine Aufklärungspflicht bestanden, zumal die vom
Bundesgerichtshof angenommene Wesentlichkeitsschwelle von 15 % des
Herstellungsaufwands nicht überschritten worden sei. Zudem fehle die Kausalität einer
Pflichtverletzung für den Schaden, da nicht zu vermuten sei, dass die Kläger in Kenntnis
aller Umstände dem Fonds nicht beigetreten wären. Im Übrigen sei seine Haftung
wirksam auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Etwaige Ansprüche seien
verjährt, da die Verjährungsfrist wirksam verkürzt worden sei.
9
Der Beklagte zu 1. beantragt,
10
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage auch gegen ihn
abzuweisen.
11
Die Kläger beantragen,
12
die Berufung zurückzuweisen.
13
Sie verteidigen das Urteil mit näheren Ausführungen.
14
Der Kläger zu 2. beantragt ferner,
15
das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu 1. nach den
erstinstanzlichen Anträgen zu 1. c., 2. und 3. zu verurteilen, soweit es um den I KG
geht.
16
Der Kläger zu 2. meint, der bereits erstinstanzlich vorgetragenen Prospektfehler im
Hinblick auf die Provisionsvereinbarungen zwischen der I GmbH und der Volksbank C3
sowie der Sparkasse C3 rechtfertige die Haftung des Beklagten. Dieser habe sogar
arglistig gehandelt, weil er durch entsprechende Äußerungen des Zeugen I5 gewusst
habe, dass dieser Aspekt in das Prospekt hätte aufgenommen werden müssen. I3
GmbH habe diesen Banken im Zusammenhang mit dem Gewerbefonds H/Z mindestens
sechs Anleger vermittelt und dafür eine gesonderte Vergütung erhalten. Bei allen
anderen Fonds sei die Finanzierung in gleicher Weise praktiziert worden.
17
Weiterhin liege ein Prospektfehler bzgl. der Agio-Beträge vor. Entgegen dem im
Prospekt erweckten Eindruck seien diese nicht als Einnahmen der Fondsgesellschaft
verbucht worden. Er, der Kläger, wisse nicht, wo die Beträge geblieben seien.
18
Die Begründung des Landgerichts überzeuge auch nicht, soweit es die behaupteten
kick-back-Zahlungen betreffe. Es könne vielmehr festgestellt werden, dass eine
Innenprovision geflossen sei, deren Höhe sei unerheblich.
19
Zudem enthalte das Prospekt unzutreffende Angaben über das Wiederaufleben der
Kommanditistenhaftung.
20
Der Beklagte zu 1. beantragt,
21
die Berufung des Klägers zu 2. zurückzuweisen.
22
Er verteidigt das Urteil mit näheren Ausführungen.
23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen
auf ihre in zweiter Instanz zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.
24
Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen S2, D I5 und
T Kolkmann. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf
den Berichterstattervermerk vom 15. Dezember 2008.
25
Der Senat hat bereits mit den Urteilen vom 23. Januar 2008 (8 U 36/07) und 28. Mai
2008 (8 U 35/07) über Rechtsstreite betreffend die A-Passage I KG unter anderem
gegen den hiesigen Beklagten zu 1. entschieden.
26
Die Urteile sind dem Beklagten und den Prozessbevollmächtigten bekannt.
27
B.
28
Die zulässige Berufung des Beklagten zu 1. ist unbegründet. Die Berufung des Klägers
zu 2. ist dagegen begründet und führt unter teilweiser Abänderung der landgerichtlichen
Entscheidung zur Stattgabe des Zahlungsanspruchs gegen den Beklagten zu 1. dem
Grunde nach sowie zur Verurteilung zur Freistellung des Klägers zu 2. von seiner
Kommanditistenhaftung als Kommanditist des I KG.
29
I. Berufung des Beklagten zu 1. (I2 KG)
30
Die Berufung ist zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
31
Insbesondere besteht kein Anlass, von der Begründung der Senatsurteile vom
23. Januar 2008 und 28. Mai 2008 in den oben genannten Parallelverfahren betreffend
den I2 KG abzuweichen, sie gelten hier entsprechend.
32
Das Landgericht hat zutreffend eine Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 1.
(nachfolgend Beklagter) dem Grunde nach angenommen und dessen
Freistellungsverpflichtung gegenüber den Klägern als Kommanditisten festgestellt.
Diese Ansprüche folgen aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss
(sog. uneigentliche Prospekthaftung; vgl. Palandt/Heinrichs, 67. Auflage, § 280 BGB,
Rn. 55 m. w. N.).
33
1.
34
Aufgrund seiner Stellung als Gründungskomplementär ist der Beklagte in ein
vorvertragliches Schuldverhältnis zu den Klägern einbezogen worden, woraus sich
Auskunfts- und Aufklärungspflichten ergeben. Nach gefestigter Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs obliegt den Gründungskommanditisten bzw.
Gründungsgesellschaftern von Q KGs bzw. von Q GbR als Vertragspartnern der neu
eintretenden Gesellschafter die Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen
Aufklärung über das mit dem Beitritt verbundene Risiko sowie die für die
Anlageentscheidung maßgeblichen Umstände (BGH, Urt. v. 14.07.2003, II ZR 202/02,
DStR 2003, 1760 = NZG 2003, 920; zur Prospektberichtigungspflicht BGH, Urt. v.
03.12.2007, II ZR 21/06, DStR 2008, 515, 516 m. w. N.; BGH, Urt. v. 02.06.2008, II ZR
210/06, DStR 2008, 1891, 1893).
35
Für die Einbeziehung des Beklagten in das vorvertragliche Schuldverhältnis zu den
Klägern ist nicht erforderlich, dass er zu ihnen ein besonderes Vertrauens- oder
Näheverhältnis oder überhaupt persönlichen Kontakt hatte. Entscheidend ist vielmehr
nur dessen Position im Rahmen der Gründung und des Vertriebs der Anteile an der KG.
36
2.
37
Der Beklagte hat die den Klägern geschuldeten Pflichten verletzt. Er hat es zum einen
unterlassen, über die von der Firma C2 + C AG bei der Realisierung des Objekts
eingenommene Rolle zutreffend aufzuklären (dazu unten a.) und zum anderen
pflichtwidrig die Begründung von Honoraransprüchen gegen die
Grundstücksverkäuferin nicht offenbart (dazu unten b.).
38
a.
39
Das Landgericht hat seiner Würdigung zugrunde gelegt, dass den Klägern der spätere
Prospekt mit der Datierung "23.11.1998" zugeleitet wurde. Insoweit bedarf es keiner
Aufklärung, ob die Kläger entsprechend ihrer Behauptung ausschließlich den früheren
Prospekt mit der Datierung "November 1998" erhalten hatten, da auch die spätere
Fassung erhebliche und für die Anlageentscheidung bedeutsame Unrichtigkeiten
enthielt, die von dem Beklagten nicht richtig gestellt worden sind.
40
aa.
41
Auf Seite 2 des Prospektes heißt es, die Verkäuferin verpflichte sich zur Erstvermietung
zu den vereinbarten Konditionen und stelle gemeinsam mit dem Generalunternehmer,
der C2 + C AG, eine Bankbürgschaft bzw. ein Bardepot für evtl. Differenzen und spätere
Mietausfälle bereit. Diese Darstellung traf nicht zu, da ein Generalunternehmervertrag
mit der C2 + C AG nicht geschlossen wurde. Ein schwebend unwirksamer Vertrag ist
von den zuständigen Organen der C2 + C AG nicht genehmigt worden. Auch die
Erklärung, die C2 + C AG habe sich zur Stellung einer Bankbürgschaft bzw. zur
Übernahme eines Bardepots zum Ausgleich evtl. Mietausfälle verpflichtet, war
unzutreffend.
42
Nicht richtig war weiterhin die Darstellung auf Seite 30 des Prospekts, wo unter Ziffer III
"Fertigstellungsgarantie/Gewährleistungsgarantie" die Firma C2 + C AG verzeichnet
war. Auf derselben Seite wurde dieses Unternehmen auch unter Ziffer IV
"Mietgarantie/Bardepot" genannt, ohne dass sich die C2 + C AG dazu verpflichtet hatte.
43
"Mietgarantie/Bardepot" genannt, ohne dass sich die C2 + C AG dazu verpflichtet hatte.
Soweit der Beklagte darauf hinweist, die C2 + C AG sei zum Teil als Subunternehmer
des späteren Generalunternehmers eingesetzt worden und in dieser Funktion zum
einen für die Qualität der Arbeiten in ihrem Bereich verantwortlich und zum anderen
selbst gewährleistungspflichtig gewesen, ändert dies nichts daran, dass keine
unmittelbaren Vertragsbeziehungen zwischen der Anlagegesellschaft und C2 + C AG
bestanden und damit keine vertraglichen Ansprüche gegeben waren.
44
bb.
45
Der Beklagte war auch verpflichtet, die vorstehend dargestellten Unrichtigkeiten
gegenüber den Klägern zu korrigieren. Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des
Beklagten, wonach die Unrichtigkeiten marginal und für die Anlageentscheidung eines
verständigen Anlegers nicht wesentlich seien. Für die Anlageentscheidung ist von
keineswegs untergeordneter Bedeutung, ob die ordnungsgemäße und fristgerechte
Fertigstellung gewährleistet ist, da nur dann eine rentable Vermietung möglich war.
Wenn im Prospekt als hierfür verantwortlicher Generalunternehmer eine namhafte
überregional bekannte und im MDAX geführte Baugesellschaft genannt wird, kann dies
dazu führen, dass künftige Anleger die beanstandungsfreie Vertragserfüllung erwarten
und dem Objekt deshalb Vertrauen entgegenbringen. Die später eingeschaltete
Baugesellschaft H und W hat jedenfalls nicht ein vergleichbares Renommee. Der
Umstand, dass die C2 + C AG als Subunternehmer, allerdings beschränkt auf
Erdarbeiten und Rohbau, weiterhin beteiligt war, kompensiert den Verlust als
verantwortlicher Generalunternehmer nicht, da vertragliche Rechte der Auftraggeberin
nunmehr nicht bestanden.
46
Es ist zudem Sache des Anlegers, die Bewertung der beteiligten Unternehmen
vorzunehmen. Dies ist auch abhängig von deren Außenwirkung, die nicht zwingend und
nicht nur mit deren Bonität zusammenhängt.
47
Eine Korrekturpflicht gegenüber den unzutreffenden Darstellungen im Prospekt bestand
in besonderer Weise auch für die Aussage, die Mietgarantie bzw. das Bardepot werde
evtl. gemeinsam mit der Firma S GmbH i.G. von der C2 + C AG übernommen. Der
Beklagte hält dem entgegen, die Firma S GmbH i.G. habe bei Fälligkeit ein Bardepot
geleistet, so dass es für den Anleger unerheblich gewesen sei, ob auch die Firma C2 +
C AG ursprünglich auf eine entsprechende Einzahlung gehaftet habe. Diese
Argumentation verkennt, dass für die hier vorzunehmende Würdigung auf den Zeitpunkt
der Anlageentscheidung, also hier auf den 08. Dezember 1998 und 30. November 1998,
abzustellen ist. Zu diesen Zeitpunkten gab es lediglich Ansprüche, deren Erfüllung
maßgeblich von der Bonität des Schuldners abhing. Für eine Pflichtverletzung ist nicht
entscheidend, dass sich ein bestehendes Risiko, über das pflichtwidrig nicht aufgeklärt
wurde, später nicht realisiert hat. Die von der Klägerin bestrittene Leistung eines
Bardepots kann deshalb unterstellt werden, ohne dass die Aufklärungspflicht entfiele.
48
b.
49
Der Beklagte war weiterhin verpflichtet, die Kläger darüber zu informieren, dass I3
GmbH sich durch Vertrag vom 4. Dezember 1998 gegenüber der S GmbH zu
bestimmten Dienstleistungen (Vermarktung, Marketing, Mietvertragscontrolling und
Verwaltung) verpflichtet hatte, für die ein Pauschalhonorar von 1,85 Mio. DM vereinbart
worden war. Zur richtigen und vollständigen Darstellung gehört es, dass der Anleger
50
darüber informiert wird, in welchem Umfang seine Zahlung für die Beteiligung nicht in
das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und
Herstellungskosten verwendet wird. Davon erfasst sind insbesondere Zuwendungen an
die Gesellschafter und/oder ihre Unternehmen unabhängig davon, ob es sich um
übliche Vergütungen handelt (BGH WM 1985, 533, 534; NJW 1995, 130; WM 2003,
1086; NJW 2006, 2042, 2043). Unerheblich ist auch, ob die Zahlungen von der
Objektgesellschaft stammen oder von einem in das Anlagemodell einbezogenen
Unternehmen (BGHZ 158, 110, Rn. 33: z. B. Verkäuferin des Grundstücks). Ohne Erfolg
wendet der Beklagte ein, über die Zahlung habe deshalb nicht informiert werden
müssen, weil zum einen eine im Verhältnis zur Höhe des Honorars angemessene
Gegenleistung erbracht worden sei und zum anderen der Wert von 15 % des
Gesamtaufwandes, den der Bundesgerichtshof als Grenze für die Offenbarungspflicht
von sog. Innenprovisionen aufgestellt hat, nicht erreicht werde.
Zwar trifft es zu, dass der Bundesgerichtshof eine Offenbarungspflicht für
"Innenprovisionen" jedenfalls dann angenommen hat, wenn diese 15 % des Aufwands
übersteigen (BGHZ 158, 110 = NJW 2004, 1732). Übliche Provisionen bedürfen danach
grundsätzlich nicht der Offenlegung. Im Streitfall stellt die Zahlung von 1,85 Mio. DM an
I3 GmbH lediglich 3,7 % des Aufwandes dar, der für den Erwerb des Grundstücks
einschließlich der Gebäude prospektiert war. Gleichwohl durfte von einer Offenlegung
gegenüber den Anlegern nicht abgesehen werden. Die zitierte Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs betrifft nämlich allein Provisionen, die an die Vermittler der
Kapitalanlage gezahlt werden. Die Beschränkung auf solche Zahlungen, die
mindestens 15 % des Aufwands betragen, greift jedoch dann nicht ein, wenn es sich um
Sondervorteile handelt, die einem Gründungsgesellschafter gewährt werden (BGH NJW
1995, 130). Da Leistungen an Gründungsgesellschafter die Gefahr der
Interessenkollision zum Nachteil der Anleger begründen können, ist über alle
Zuwendungen dieser Art aufzuklären, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich etwa um
eine angemessene und übliche Vergütung für eine Leistung des
Gründungsgesellschafters handelt (BGH, a.a.O.).
51
Diese Situation hat hier vorgelegen. Die Zahlung von 1,85 Mio. DM an I3 GmbH ist dem
Beklagten als Gründungsgesellschafter zuzurechnen, da er ihr alleiniger Gesellschafter
und Geschäftsführer vor deren Umwandlung war und somit wirtschaftlich als Empfänger
zu sehen ist (so bereits Senat im zwischenzeitlich rechtskräftigen Urteil vom 23. April
2007, 8 U 54/05, für eine vergleichbare Fallgestaltung).
52
3.
53
Der Beklagte handelte auch schuldhaft. Anhaltspunkte dafür, dass ihm die
Pflichtverletzungen nicht vorwerfbar wären, sind nicht dargelegt und auch nicht
erkennbar.
54
4.
55
Der Senat hat auch davon auszugehen, dass die Pflichtverletzungen des Beklagten für
die Anlageentscheidung der Kläger ursächlich waren. Soweit der Beklagte meint, die in
Rede stehenden Tatsachen seien weder generell noch im konkreten Fall geeignet
gewesen, Einfluss auf die Anlageentscheidung auszuüben, vermag der Senat dem nicht
zu folgen. Diese Argumentation ist nicht geeignet, die Annahme zu widerlegen, die
Kläger hätten bei zutreffender Information eine andere Anlageentscheidung getroffen.
56
So kann der mittelbare Rückfluss von Mitteln aus dem Vermögen der Fondsgesellschaft
an I3 GmbH und damit wirtschaftlich an den Beklagten als Gründungsgesellschafter bei
einem Anleger die Vermutung von Interessenkollisionen und unlauteren
Vermögensverschiebungen zu Lasten der Anleger nahe legen, ohne dass dies im
konkreten Fall unterstellt werden soll. Jedenfalls ist der Sachverhalt geeignet, bei der
erforderlichen Betrachtung ex ante Argwohn hinsichtlich einer sachgerechten
Preisbildung aufkommen zu lassen. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass
I3 GmbH sich zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet hat. Aus Sicht eines
Anlegers konnten zumindest Zweifel aufkommen, ob die wenig präzise beschriebenen
Dienstleistungen eine Vergütung von immerhin 1,85 Mio. DM rechtfertigten. Auch
hinsichtlich der unzutreffend dargestellten Person des Generalunternehmers und
Mietgaranten liegt ein Umstand vor, der für die Anlageentscheidung von besonderer
Bedeutung sein kann. All dies rechtfertigt die Feststellung des Senats, es könne nicht
angenommen werden, dass die Klägerin auch in Kenntnis der dargelegten Umstände
die Anlage gezeichnet hätte.
5.
57
a.
58
Die Haftung des Beklagten ist nicht durch § 9 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages der I2
KG wirksam ausgeschlossen. Diese Klausel lautet wie folgt:
59
"Schadensersatzansprüche der Gesellschafter gegen den persönlich haftenden
Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis bestehen lediglich bei grob
fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung."
60
Durch ihren Eintritt in die Gesellschaft unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den
Gesellschaftsvertrag haben die Kläger zwar auch die vorstehende Klausel akzeptiert.
Die Haftung des Beklagten wegen der hier in Rede stehenden Pflichtverletzungen wird
hierdurch jedoch nicht beschränkt, da die Klausel den vorliegenden Sachverhalt nicht
erfasst.
61
Bereits dem Wortlaut nach trifft die Regelung nicht den zu beurteilenden Anspruch.
Dieser folgt nicht "aus dem Gesellschaftsverhältnis". Die dem Beklagten vorgeworfene
Pflichtverletzung geschah, als die Kläger noch gar nicht Gesellschafter waren, also
zwischen den Parteien kein Gesellschaftsverhältnis existierte. Soweit der Beklagte
einwendet, die entsprechenden Pflichten träfen ihn nur aufgrund seiner Stellung als
Komplementär innerhalb der bereits vorher bestehenden Gesellschaft, so dass die
daraus abgeleiteten Ansprüche durchaus aus dem Gesellschaftsverhältnis herrührten,
ist dies schon nach dem Wortlaut nicht zwingend. Dieser Auslegung steht zudem in
deutlicher Weise die Systematik der Regelung innerhalb des Gesellschaftsvertrages
entgegen. Es handelt sich um den letzten Absatz des mit "Geschäftsführung und
Vertretung" überschriebenen Paragraphen, der im Übrigen ausschließlich Regelungen
zum Umfang der Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht sowie den dabei zu
beachtenden Pflichten enthält. Dies lässt allein den Schluss zu, dass die
Haftungsbegrenzung sich auch nur auf die zuvor erörterten Pflichten beziehen sollte.
Die hier in Rede stehenden Auskunfts- und Aufklärungspflichten unterfallen jedoch nicht
der Geschäftsführung oder Vertretung der Kommanditgesellschaft. Für diese Auffassung
spricht schließlich, dass § 9 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages die Rolle des persönlich
haftenden Gesellschafters im Blick hat, während die Haftung des Beklagten für
62
Fehlverhalten bei der Werbung von Kommanditisten nicht auf seiner Position als
persönlich haftender Gesellschafter beruht, sondern auf derjenigen des
Gründungsgesellschafters, die in gleicher Weise auch einem
Gründungskommanditisten zukäme.
b.
63
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die fast wortgleiche
Haftungsausschlussklausel aus S. 29 des Prospektes.
64
6.
65
Auch der Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten ist nicht verjährt. Die am
31.12.2004 ablaufende Verjährungsfrist ist durch die am 30.12.2004 zugestellte Klage
rechtzeitig gehemmt worden.
66
a.
67
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Verjährungsfrist nicht gem. § 9 Abs. 5
S. 2 des Gesellschaftsvertrages auf sechs Monate nach Kenntnis, längstens drei Jahre
verkürzt worden. Wie soeben dargelegt, erfasst die Klausel in § 9 Abs. 5 des
Gesellschaftsvertrages und damit auch die Verjährungsregelung die hier in Rede
stehenden Ansprüche aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis nicht, so dass sie
auch keinen Einfluss auf die Dauer der Verjährungsfrist hat.
68
b.
69
Hinsichtlich der Verjährungsklausel aus S. 29 des Prospektes gelten die vorstehenden
Ausführungen entsprechend.
70
II. Berufung des Klägers zu 2. (I KG)
71
Die Berufung des Klägers zu 2. (nachfolgend Kläger) ist begründet und führt unter
Abänderung des angefochtenen Urteils zur Feststellung der Begründetheit des
Zahlungsanspruchs des Klägers zu 2. gegen den Beklagten zu 1. (nachfolgend
Beklagter) dem Grunde nach sowie zu dessen Verurteilung zur Freistellung.
72
Diese Ansprüche folgen aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss
(sog. uneigentliche Prospekthaftung; vgl. Palandt/Heinrichs, 67. Auflage, § 280 BGB,
Rn. 55 m. w. N.).
73
1.
74
Aufgrund seiner Stellung als Gründungskomplementär ist der Beklagte in ein
vorvertragliches Schuldverhältnis zu dem Kläger einbezogen worden, woraus sich
Auskunfts- und Aufklärungspflichten ergeben. Nach gefestigter Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs obliegt den Gründungskommanditisten bzw.
Gründungsgesellschaftern von Q-KGs als Vertragspartnern der neu eintretenden
Gesellschafter die Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung
über das mit dem Beitritt verbundene Risiko sowie die für die Anlageentscheidung
75
maßgeblichen Umstände (BGH, Urt. v. 14.07.2003, II ZR 202/02, DStR 2003, 1760 =
NZG 2003, 920; zur Prospektberichtigungspflicht BGH, Urt. v. 03.12.2007, II ZR 21/06,
DStR 2008, 515, 516 m. w. N.; BGH, Urt. v. 02.06.2008, II ZR 210/06, DStR 2008, 1891,
1893).
2.
76
Der Beklagte hat die dem Kläger geschuldeten Pflichten verletzt.
77
Die im Prospekt zu findenden Hinweise zum Wiederaufleben der
Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB stellen die aus dieser Vorschrift
resultierenden aufklärungsrelevanten Risiken weder hinreichend deutlich noch
zutreffend dar.
78
Zwar wird auf den Seiten 24 und 30 des Prospekts allgemein auf die Möglichkeit des
Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung hingewiesen. Die dort unter den
Stichworten "Ausschüttungen" und "Haftung" gegebenen Hinweise
79
"Die Planungsrechnungen der Gesellschaft sehen ab 2000 für das Jahr 1999
Ausschüttungen in Höhe von 5 % des Eigenkapitals vor. Bei diesen
Ausschüttungen handelt es sich steuerrechtlich um Entnahmen, in deren Höhe die
Haftung der Kommanditisten wieder aufleben kann, sofern die Kapitalkonten der
Gesellschafter aufgezehrt sind, Sofern durch Entnahmen ein negatives
Kapitalkonto ensteht oder sich erhöht, sind Verluste der vorangegangenen 10
Jahre nachzuversteuern…"
80
81
"Da die Fondsgesellschaft als Kommanditgesellschaft in das Handelsregister
eingetragen ist, ist die Haftung der Kommanditisten auf ihre Kapitaleinlage zzgl.
Agio beschränkt. Nachdem die Einlage voll geleistet ist, kann die Haftung nur
insoweit wieder aufleben, als den Gesellschaftern Teilbeträge ihrer Einlage, etwa
im Rahmen von Ausschüttungen (Entnahmen), zurückgezahlt werden"
82
83
treffen jedoch bereits inhaltlich nicht in zutreffender Weise den Gegenstand der
Regelung des § 172 Abs. 4 HGB.
84
Nach § 172 Abs. 4 S. 2 HGB gilt die Einlage eines Kommanditisten den Gläubigern
gegenüber als nicht geleistet, mit der Folge des Wiederauflebens der Haftung nach
§ 171 Abs. 1, 1. Hs HGB, soweit er Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil
durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit
durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert
wird.
85
Entscheidend ist also nicht, wie im Prospekt auf S. 24 formuliert, ob die Kapitalkonten -
darunter fällt auch das bewegliche Kapitalkonto - des Kommanditisten durch eine
Ausschüttung aufgezehrt werden, also auf null gemindert sind. Entscheidend ist
vielmehr, ob der Kapitalanteil des Kommanditisten durch eine Ausschüttung, etwa mit
Rücksicht auf erhebliche Abschreibungen auf Sachanlagen, unter die im
Handelsregister eingetragene Haftsumme gesunken ist; die Haftung beginnt wesentlich
früher als im Prospekt dargestellt. Der entscheidende Bezug zur Haftsumme wird
jedenfalls einem rechtlich nicht vorgebildeten Anleger - wie hier den Klägern - aus den
Darlegungen im Prospekt nicht hinreichend deutlich.
86
Ebenfalls nicht hinreichend deutlich wird aus dem Inhalt des Prospekts, dass es sich bei
dem Wiederaufleben der Haftung in Höhe der Ausschüttungen nicht um eine bloße
Möglichkeit handelt, sondern dass dies jedenfalls in der Anfangsphase infolge der
hohen Sonderabschreibung die sichere Folge der zu erwartenden Ausschüttungen sein
wird. Der Beklagte selbst hat bei seiner Anhörung durch den Senat die Abschreibungen
zu Beginn mit 69 % oder 70 % angegeben (vgl. Berichterstattervermerk zum
Senatstermin vom 15.12.2008, Bl. 604).
87
Die Formulierungen auf der Seite 30 des Prospekts stellen die vorstehenden
fehlerhaften Angaben nicht richtig, sondern stellen die Gefahr des Wiederauflebens der
Kommanditistenhaftung zwar weitergehend, aber als ein abstraktes Risiko und
beschränkt auf die Rückzahlung von Teilbeträgen ihrer Einlage dar.
88
Entgegen der Auffassung des Beklagten wird das Risiko nicht als im Vergleich zur
gesetzlichen Regelung höher dargestellt, wodurch evtl. frühere Unzulänglichkeiten
revidiert werden. Vielmehr gewinnt auch der aufmerksame Leser, der durch den Hinweis
S. 24 ein unzutreffendes Vorverständnis erlangt hat, hier nicht die Erkenntnis, die
Kommanditistenhaftung lebe u.U. auch dann auf, wenn und soweit das Kapitalkonto nur
geringfügig unter die Haftsumme gemindert ist und nicht erst bei völliger Aufzehrung. Zu
diesen Voraussetzungen findet sich in der Klausel S. 30 des Prospekts keine Aussage.
89
Es kommt nicht darauf an, ob die Haftungssumme tatsächlich nicht aufgezehrt worden
ist (so der Beklagte im Senatstermin am 15.12.2008, Bl. 604).
90
3.
91
Der Beklagte handelte auch schuldhaft. Anhaltspunkte dafür, dass ihm die
Pflichtverletzungen nicht vorwerfbar wären, sind nicht dargelegt und auch nicht
erkennbar.
92
4.
93
Der Senat hat auch davon auszugehen, dass die Pflichtverletzungen des Beklagten für
die Anlageentscheidung des Klägers ursächlich waren. Soweit der Beklagte meint, die
in Rede stehenden Prospektfehler seien weder generell noch im konkreten Fall
geeignet gewesen, Einfluss auf die Anlageentscheidung auszuüben, vermag der Senat
dem nicht zu folgen. Diese Argumentation ist nicht geeignet, die Annahme zu
widerlegen, die Kläger hätten bei zutreffender Information eine andere
Anlageentscheidung getroffen. Das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung ist ein
Umstand, der für die Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung sein kann.
94
5.
95
a.
96
Die Haftung des Beklagten ist nicht durch § 9 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages des I
KG wirksam ausgeschlossen. Diese Klausel lautet wie folgt:
97
"Schadensersatzansprüche der Gesellschafter gegen den persönlich haftenden
Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis bestehen lediglich bei grob
fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung."
98
Durch seinen Eintritt in die Gesellschaft unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den
Gesellschaftsvertrag hat der Kläger zwar auch die vorstehende Klausel akzeptiert. Die
Haftung des Beklagten wegen der hier in Rede stehenden Pflichtverletzungen wird
hierdurch jedoch nicht beschränkt, da die Klausel den vorliegenden Sachverhalt nicht
erfasst.
99
Zur Begründung verweist der Senat auf die vorstehenden Ausführungen zur I2 KG, die
hier entsprechend gelten.
100
b.
101
Diese Ausführungen gelten auch entsprechend für die fast wortgleiche
Haftungsausschlussklausel aus S. 32 des Prospektes.
102
6.
103
Der Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten ist nicht verjährt. Die am
31.12.2004 ablaufende Verjährungsfrist ist durch die am 30.12.2004 zugestellte Klage
rechtzeitig gehemmt worden.
104
a.
105
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Verjährungsfrist nicht gem. § 9 Abs. 5
S. 2 des Gesellschaftsvertrages auf sechs Monate nach Kenntnis, längstens drei Jahre
verkürzt worden. Wie soeben dargelegt, erfasst die Klausel in § 9 Abs. 5 des
Gesellschaftsvertrages und damit auch die Verjährungsregelung die hier in Rede
stehenden Ansprüche aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis nicht, so dass sie
auch keinen Einfluss auf die Dauer der Verjährungsfrist hat.
106
b.
107
Hinsichtlich der Verjährungsklausel aus S. 32 des Prospektes gelten die vorstehenden
Ausführungen entsprechend.
108
7.
109
Der Beklagte muss den Kläger so stellen, wie dieser stände, wenn er die Anlage nicht
gezeichnet hätte. Er ist daher verpflichtet, ihn von seiner Kommanditistenhaftung
freizustellen sowie die der Höhe nach berechtigten Zahlungsansprüche des Klägers zu
110
erfüllen.
Hinsichtlich der Höhe der Zahlungsansprüche ist der Rechtsstreit noch nicht zur
Entscheidung reif, da über die Anrechnung steuerlicher Vorteile noch zu entscheiden ist.
Der Senat hat deshalb nur eine Entscheidung zum Grund getroffen. Der Kläger hat den
nach § 538 Abs. 2 S. 1 ZPO erforderlichen Antrag nicht gestellt, so dass eine
Zurückverweisung an das Landgericht nicht in Betracht kam.
111
8.
112
Aufgrund vorstehender Erwägungen kommt es nicht mehr darauf an, dass der Senat
fehlerhafte Prospektangaben hinsichtlich
113
Provisionen, die Kreditinstitute an den Beklagten oder I3 GmbH gezahlt haben,
des Verbleibs des Agio,
Sondervorteile an diese in Höhe einen Teils des Kaufpreises,
114
115
nicht feststellen kann. Insbesondere ist dem Kläger aufgrund der durchgeführten
Beweisaufnahme nicht der Beweis gelungen, dass Innenprovisionen an den Beklagten
oder I3 GmbH gezahlt worden sind.
116
Die weiteren erstinstanzlich gerügten Prospektfehler hat der Kläger in seiner
Berufungsbegründung nicht nochmals aufgegriffen. Es bleibt bei den zutreffenden
Ausführungen des Landgerichts, das solche verneint hat.
117
Selbst wenn weitere Prospektfehler vorlägen, würden sie jedenfalls zu keiner
weitergehenden Haftung des Beklagten führen als bereits oben bejaht.
118
III. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit
119
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
120
IV. Keine Zulassung der Revision
121
Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht
vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung
des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die der
Senat auf der Grundlage vertretener und anerkannter Auffassung in der
Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs, und der Literatur getroffen hat.
122