Urteil des OLG Hamm vom 27.11.2008
OLG Hamm: fax, rüge, erheblichkeit, name, schweigepflicht, entschuldigung, einspruch, geschwindigkeitsüberschreitung, fahrverbot, datum
Oberlandesgericht Hamm, 4 Ss OWi 873/08
Datum:
27.11.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ss OWi 873/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Bocholt, 3 OWi 99 Js 331/08 (72/08)
Tenor:
1.)
Der Beschluss des Amtsgerichts Bocholt vom 17. Oktober 2008 wird
aufgeho-ben.
2.)
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben und
die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bocholt
zurückverwiesen.
G r ü n d e :
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I.
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Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 24. Juli 2008 den Einspruch des Betroffenen gegen
den Bußgeldbescheid des Kreises Borken vom 6. Februar 2008, durch den wegen einer
Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 49 km/h eine Geldbuße von 150,- € und
ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt worden war, verworfen und zur Begründung
Folgendes ausgeführt:
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"Der Betroffene ist in dem heutigen Termin ohne genügende Entschuldigung
ausgeblieben. Allein die allgemeine Behauptung, dass er reiseunfähig erkrankt sei,
reicht hierzu nicht aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts
Hamm ist zumindest die Erkrankung genau zu benennen, damit das Gericht prüfen
kann, ob die Erkrankung tatsächlich eine Anreise ausschließt. Darüber hinaus ist
die Erkrankung auch nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht hatte keine Möglichkeit,
den Betroffenen hierüber zu informieren, da das Fax erst im Termin vorgelegt
worden ist."
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Der Betroffene ist zu dem auf den 24. Juli 2008 um 11.15 Uhr anberaumten Termin
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ebenso wie sein Verteidiger nicht erschienen. Dieser hatte mit einem am
Verhandlungstage um 09.37 Uhr beim Amtsgericht eingegangenen Fax mitgeteilt, der
Betroffene sei reiseunfähig erkrankt; es werde um Verlegung des Termins gebeten; das
Attest werde nachgereicht. Per Fax vom selben Tag, eingegangen um 10.27 Uhr, wurde
ein ärztliches Attest vom 24. Juli 2008 übermittelt, in dem es - zur Vorlage bei Gericht -
heißt, der Betroffene sei wegen einer akuten Erkrankung nicht reisefähig.
Gegen dieses seinem Verteidiger am 7. August 2008 zugestellte Urteil wendet sich der
Betroffene mit seiner am 14. August 2008 eingegangenen Rechtsbeschwerde, die mit
Schriftsatz vom 15. September 2008, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag,
u.a. mit der näher ausgeführten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs begründet
worden ist.
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Mit Beschluss vom 17. Oktober 2008 hat das Amtsgericht die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen als unzulässig verworfen, da diese nicht fristgerecht begründet worden sei.
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Gegen diesen seinem Verteidiger am 24. Oktober 2008 zugestellten Beschluss wendet
sich der Betroffene mit seinem am 31. Oktober 2008 beim Amtsgericht eingegangenen
Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts vom selben Tag.
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II.
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Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zulässig und
begründet.
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Das angefochtene Urteil ist in Abwesenheit verkündet worden. Die Frist zur Einlegung
der Rechtsbeschwerde endete mithin am 14. August 2008, §§ 79 Abs. 3 und 4 OWiG,
341 Abs. 1 StPO. Die Monatsfrist zur Begründung der Rechtsbeschwerde lief am 15.
September 2008 ab, §§ 79 Abs. 3 OWiG, 345 Abs. 1 StPO, so dass die
Rechtsbeschwerdebegründungsschrift rechtzeitig eingegangen ist.
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Der damit zulässigen Rechtsbeschwerde ist ein - zumindest vorläufiger - Erfolg nicht zu
versagen.
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Der Betroffene hat mit zwei Schriftsätzen seines Verteidigers, eingegangen am
Verhandlungstag per Fax um 09.37 und 10.27 Uhr und damit noch vor Beginn der
Hauptverhandlung, unter Hinweis auf das ebenfalls per Fax übermittelte ärztliche Attest
vorgetragen, er sei reiseunfähig erkrankt. Bei dieser Sachlage hätte das Amtsgericht das
Ausbleiben des Betroffenen nicht als unentschuldigt ansehen dürfen. Zwar muss der
Tatrichter eine ärztliche Bescheinigung nicht ungeprüft hinnehmen. Bloße Zweifel an
der Richtigkeit eines Attestes dürfen jedoch nicht ohne Weiteres zu Lasten des
Betroffenen gehen. Vielmehr ist der Tatrichter nach einhelliger obergerichtlicher
Rechtsprechung in den Fällen, in denen Anhaltspunkte für ein entschuldigtes
Ausbleiben vorliegen, von Amts wegen im Wege des Freibeweises gehalten, den
Sachverhalt durch geeignete Maßnahmen, etwa durch Nachfragen beim behandelnden
Arzt, aufzuklären (vgl. OLG Hamm StraFo 2008, 386; OLG Stuttgart,
13
NStZ-RR 2006, 313; OLG Zweibrücken, ZfSch 2006, 233; OLG Bremen, NZV 2002,
195). Die Erheblichkeit eines ärztlichen Attestes kann, im Gegensatz zur Auffassung des
Amtsgerichts, nicht allein deshalb verneint werden, weil die Art der Erkrankung nicht
angegeben ist (vgl. OLG Hamm a.a.O.; BayObLG, NZV 1998, 426; Göhler, OWiG, 14.
14
Aufl., § 74 Rdnr. 29).
Der Name des Arztes und seine Telefonnummer waren dem übersandten Attest zu
entnehmen. Mit der Vorlage eines Attestes liegt gleichzeitig die Entbindung von der
ärztlichen Schweigepflicht vor (vgl. Göhler, a.a.O.). Das Amtsgericht hätte daher im
vorliegenden Falle durch eine telefonische Nachfrage beim behandelnden Arzt die
Frage der Reiseunfähigkeit aufgrund akuter Erkrankung klären können und müssen.
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Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht
Bocholt zurückzuverweisen.
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