Urteil des OLG Hamm vom 26.01.2000

OLG Hamm: unterbrechung des kausalzusammenhanges, ordre public, gesellschafter, einkünfte, unterzeichnung, steuerschätzung, geschäftsjahr, nachforderung, steuerhinterziehung, bedingung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 25 U 105/99
26.01.2000
Oberlandesgericht Hamm
25. Zivilsenat
Urteil
25 U 105/99
Landgericht Essen, 18 O 134/97
Die Berufung der Beklagten gegen das am 04. März 1999 verkündete
Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt nicht 60.000,00 DM.
Entscheidungsgründe:
(Von der Darstellung des
Tatbestandes
Die Berufung ist unbegründet.
I.
Der Kläger ist als Einzelperson sowohl allein prozeßführungsbefugt als auch
aktivlegitimiert. Der Sachverständige Prof. Dr. Kröger hat ergänzend zu seinem
Rechtsgutachten vom 18.01.1999 vor dem Senat erläutert, daß nach kuwaitischem Recht,
welches dem französischen Recht nachgebildet sei, nur der Inhaber der
Wirtschaftsprüferlizenz nach außen hin prozeßführungsbefugt und anspruchsberechtigt ist,
nicht aber eine möglicherweise dahinterstehende Gesellschaft. Eine gesamthänderische
Verbundenheit mehrerer Gesellschafter, mit der Folge einer notwendig gemeinschaftlichen
Klage, bestehe nach kuwaitischem Recht in der Regel nicht, sondern nur dann, wenn dies
ausdrücklich vereinbart sei. Dementsprechend sei eine Bezeichnung wie die hier gewählte
"& Co" im Grunde nichtssagend; sie diene vielfach nur dazu, der Praxis des
lizenzberechtigten Wirtschaftsprüfers den Anschein eines größeren Umfanges und
größerer Bedeutung zu geben und besage nicht, daß mehrere Gesellschafter in
gesamthänderischer Verbundenheit dahinterstünden. Entscheidend sei allein, ob ein oder
mehrere Lizenzträger vorhanden seien.
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Nach diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, gegen die von Seiten
der Beklagten keine sachlichen Einwendungen mehr erhoben worden sind, war der jetzige
Kläger als unbestritten einziger Lizenzträger von Anfang an sowohl prozeßführungsbefugt
als auch materiell-rechtlich anspruchsberechtigt. Insoweit hat das Landgericht zu Recht
eine Berichtigung des Klagerubrums für ausreichend gehalten. Eine solche Berichtigung ist
zulässig, wenn anstelle einer tatsächlich nicht existierenden Gesamthandsgemeinschaft
der Namensträger selbst als natürliche Person Partei sein soll (Baumbach/Hartmann, ZPO,
58. A., § 319 Rdn. 18 m.w.N.).
II.
Die Berufung hat auch in der Sache keinen Erfolg:
Der Kläger kann Zahlung des geltend gemachten Teilbetrages als Honorar aufgrund der
Ziffer 4 der Vereinbarung vom 24.10.1995 (Bl. 10/11) verlangen, wonach die Beklagte dem
Kläger bei erfolgreichem Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung mit dem
kuwaitischen Finanzministerium (MOF) ein Erfolgshonorar in Höhe der Differenz zwischen
einem Betrag von KD 200.000 DM und dem an das MOF tatsächlich zu zahlenden
Steuerbetrag verbindlich zugesagt hat. Unerheblich ist, daß die Vereinbarung eines
vergleichbaren Erfolgshonorars nach deutschem Recht (§§ 1, 9 StBGebV) nicht zulässig
wäre. Maßgeblich sind insoweit die nach kuwaitischem Recht gültigen Gepflogenheiten.
Daß nach dortigem Recht die Vereinbarung eines Erfolgshonorars rechtlich zulässig und
auch üblich ist, wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Ein Verstoß gegen den
Ordre Public liegt nicht vor. Ein solcher ist für die Vereinbarung eines Erfolgshonorars mit
einem ausländischen Rechtsanwalt in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung
verneint worden (u.a. BGHZ 22, 162; 44, 190; NJW 92, 3101; Palandt-Heldrich, 59. A.,
EGBGB Art. 6 Rdn. 16 m.w.N.); für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater gilt insoweit nichts
anderes.
Der Honoraranspruch des Klägers wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die
schriftliche Niederlegung der Vereinbarung mit dem MOF erst am 03.02.1996 erfolgt ist
(Bl. 14), also nach dem in Ziffer 7 der Vereinbarung vorgesehenen Endtermin vom
31.01.1996. Der Senat versteht die Regelung in Ziffer 5 bis 7 der Vereinbarung, ebenso wie
das Landgericht, dahingehend, daß zwar mit dem vorbezeichneten Termin die in Ziffer 1
und 2 der Vereinbarung geregelte Tätigkeitsverpflichtung des Klägers endet, daß aber
auch eine nach diesem Termin geschlossene Vereinbarung mit dem Finanzministerium
den Honoraranspruch des Klägers entstehen läßt, soweit diese auf die vor dem 31.01.1996
getätigten Vermittlungsbemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Nur eine solche
Auslegung entspricht der Billigkeit, da die Honorierung einer letztlich erfolgreichen
Vermittlungstätigkeit des Klägers nicht von dem zufälligen Umstand abhängig sein kann,
wann es konkret zu der Unterzeichnung der schriftlichen Vereinbarung mit dem
Finanzministerium kommt. Außerdem stünde die von der Beklagten vertretene Auffassung,
wonach mit dem 31.01.1996 jegliche Zahlungsverpflichtung enden sollte, im Widerspruch
zu der Regelung in Ziffer 4 und 5, wonach der Kläger seinen Honoraranspruch erst dann
verlieren sollte, wenn seine Bemühungen um eine entsprechende Abmachung endgültig
scheiterten.
Ansonsten reicht es aus, daß die Vermittlungsbemühungen des Klägers, vergleichbar etwa
mit denen eines Vermittlungsmaklers (vgl. dazu Palandt-Sprau, BGB, § 652 Rdn. 34 ff.), für
den Vertragsschluß wenigstens mitursächlich waren. An einer solchen Mitursächlichkeit
der Tätigkeit des Klägers besteht nach dem gesamten Ablauf der Verhandlungen für den
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Senat kein Zweifel, selbst wenn man das Schreiben des Klägers vom 31.01.1996 (Bl. 13,
52, 62), welches nach der Behauptung der Beklagten nachträglich gefertigt sein soll,
unberücksichtigt läßt. Insoweit genügt vielmehr schon die unbestrittene Tatsache, daß das
Schreiben an das Finanzministerium vom 10.12.1995 (Bl. 34 ff.), in welchem die
Geschäftsentwicklung der Beklagten seit 1989 detailliert dargestellt und begründete
Vorschläge zur Festlegung des Prozentsatzes des zu versteuernden Gewinns gemacht
worden sind, aus der Feder des Klägers stammt, und, daß am 18.01.1996 (bzw.
20.01.1996) eine Verhandlung mit den Beamten des Finanzministeriums unter Mitwirkung
des Klägers stattgefunden hat, in der die Gewinnschätzung im einzelnen diskutiert worden
ist. Es kommt hinzu, daß gleichfalls nicht bestritten es dem Kläger gelungen war, eine
einheitliche Steuerschätzung für sämtliche Jahre auf letztlich 14 % durchzusetzen und
damit eine vom Finanzministerium zunächst ins Auge gefaßte Gewinnschätzung von 34 %
für das Jahr 1993, was einen zu versteuernden Gewinn von 421.000,00 DM für dieses
Geschäftsjahr bedeutet hätte, abzuwehren (vgl. dazu etwa S. 4 des vorbezeichneten
Schreibens vom 10.12.1995, Bl. 37). Allein diese unbestrittenen bzw. aktenkundigen
Vorgänge reichen aus, um jedenfalls eine Mitursächlichkeit der Bemühungen des Klägers
feststellen zu können, zumal sich das Agreement mit dem Finanzministerium in
unmittelbaren zeitlichem Zusammenhang an die vorbezeichneten Verhandlungen
anschließt und auch sonst keine Umstände vorgetragen und ersichtlich sind, die die
Annahme einer Unterbrechung des Kausalzusammenhanges zwischen den Bemühungen
des Klägers und dem Abschluß der Vereinbarung, etwa durch völlig neue Verhandlungen
(vgl. dazu Palandt a.a.O. Rdn. 37 m.w.N.), rechtfertigen würde. Eine weitergehende
Klärung der Bemühungen des Klägers im einzelnen durch Zeugenvernehmung war daher
nicht erforderlich.
Unerheblich ist schließlich, daß das Agreement vom 03.02.1996 den Vorbehalt einer
Nachforderung für den Fall einer späteren Entdeckung nicht deklarierter Einkünfte enthält.
Hierbei handelt es sich nicht um eine "Bedingung", wie sie in Ziffer 4 S. 2 der Vereinbarung
vom 24.10.1995 gemeint ist, sondern lediglich um den selbstverständlichen allgemeinen
Vorbehalt der Nacherhebung für den Fall einer Steuerhinterziehung. Daß die Beklagte in
dem fraglichen Zeitraum Einkünfte nicht deklariert und deshalb mit Nacherhebungen des
MOF rechnen müsse, behauptet sie im übrigen selbst nicht.
Der Zinsanspruch ist aus §§ 284, 286 BGB gerechtfertigt.
Die Nebenentscheidungen folgen im übrigen aus §§ 708 Ziff. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.