Urteil des OLG Hamm vom 04.12.2008

OLG Hamm: treppenhaus, elektrische leitung, garderobe, verjährungsfrist, wohnung, auskunft, grundbuch, hauptsache, terrasse, ermessen

Oberlandesgericht Hamm, 15 Wx 198/08
Datum:
04.12.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 Wx 198/08
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 9 T 183/07
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird
zurückgewiesen.
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) werden der
Beschluss des Landgerichts und der Beschluss des Amtsgerichts
Bottrop vom 2.11.2007 teilweise abgeändert und insofern wie folgt neu
gefasst:
Der Antrag des Beteiligten zu 1), die Beteiligten zu 2) zu verpflichten, die
sich im Treppenhaus im ersten Stock des Hauses Fortkamp 13 a in C
befindliche Garderobe zu entfernen, wird zurückgewiesen.
Dem Beteiligten zu 1) werden die Gerichtskosten für alle drei Instanzen
auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in allen drei
Instanzen nicht statt.
Der Gegenstandswert wird wie folgt festgesetzt:
für das erstinstanzliche Verfahren auf 11.071,10 €
für das Verfahren der ersten Beschwerde auf 8.600,00 €
für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf 8.600,00 €.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Wohnungseigentumsanlage Fortkamp 13 a in C besteht aus drei Wohnungen, an
denen Sondereigentum begründet worden ist. Die Beteiligten zu 2) sind Eigentümer der
3
im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung. Der Beteiligte zu 1) ist seit 1994
Miteigentümer und seit 2004 Alleineigentümer der im zweiten Obergeschoss gelegenen
Wohnung.
Die Beteiligten zu 2) stellten im Jahre 1994 im Treppenhaus neben ihrer Wohnungstür
eine Garderobe in einer Weise auf, dass der Beteiligte zu 1) an dieser vorbeigehen
muss, um zu seiner Wohnung im zweiten Obergeschoss zu gelangen. In einem Bereich
des im Gemeinschaftseigentum stehenden Kellers hatten die Beteiligten zu 2) bereits
vor dem Jahre 1994 zwei Schränke aufgestellt, in und auf denen sie Flaschen und
Getränkekisten lagern.
4
Im Jahre 1998 errichtete der Beteiligte zu 1) auf der im Gemeinschaftseigentum
stehenden Rasenfläche eine Gartenhütte. Die Beteiligten zu 2) ihrerseits errichteten im
Jahre 2000 dort ebenfalls ein Gartenhaus mit Terrasse.
5
Vor der zu seiner Wohnung führenden Tür stellte der Beteiligte zu 1) ein Schuhregal auf.
Der Beteiligte zu 1) schloss im Keller in einer dort befindlichen Steckdose eine
Stromleitung an, die waagerecht an der Wand verlegt zu seinem Wäschetrockner führt.
6
Der Beteiligte zu 1) hat erstinstanzlich behauptet, dass ihn die im Treppenhaus
abgestellte Garderobe und die im Keller abgestellten Schränke von der Benutzung des
durch sie beanspruchten Gemeinschaftseigentums ausschließen würden. Zudem habe
er beim Tragen von Einkaufstaschen Schwierigkeiten an der im Treppenhaus
abgestellten Garderobe vorbeizukommen.
7
Auch das Gartenhaus der Beteiligten zu 2) beanspruche die gemeinschaftliche Fläche,
ohne dass eine Zustimmung der weiteren Wohnungseigentümer eingeholt worden sei.
Er seinerseits habe die Zustimmung der weiteren Wohnungseigentümer vor der
Errichtung seiner Gartenlaube im Jahre 1998 eingeholt.
8
Das Schuhregal störe niemanden und die elektrische Leitung sei fachgerecht verlegt.
9
Neben weiteren zwischenzeitlich erledigten Anträgen hat der Beteiligte zu 1) vor dem
Amtsgericht beantragt,
10
1. die Beteiligten zu 2) zu verpflichten, die Garderobe, die sich im Treppenhaus im
ersten Stock des Wohnhauses Fortkamp 13a in C befindet, zu entfernen;
2. die Beteiligten zu 2) zu verpflichten, den Kellergang im Hause Fortkamp 13 a in C
leer zu räumen, insbesondere die dort stehenden Flaschen und Getränkekisten zu
entfernen;
3. die Beteiligten zu 2) zu verpflichten, dass hinter dem Hause Fortkamp 13 a auf
dem Gemeinschaftseigentum auf der dortigen Rasenfläche stehende Gartenhaus
mit Terrasse, Ausmaße: ca. 5,30 m breit, ca. 8,70 m lang und ca. 3,00 m hoch, zu
entfernen.
11
12
Die Beteiligten zu 2) haben beantragt die Anträge zurückzuweisen. Darüber hinaus
haben sie neben weiteren zwischenzeitlich erledigten Gegenanträgen beantragt,
13
4. hilfsweise für den Fall der Antragstattgabe zu Antrag 6 den Beteiligten zu 1) zu
verpflichten, die von ihm auf dem Gemeinschaftseigentum errichtete Gartenhütte
nebst Toilette zu entfernen;
5. hilfsweise für den Fall der Antragstattgabe zu Antrag 1 den Beteiligten zu 1)
14
15
zu verpflichten, das Schuhregal im Hausflur zu entfernen;
16
7. hilfsweise für den Fall der Antragstattgabe eines der Anträge zu 1 – 4 den
Beteiligten zu 1) zu verpflichten, die von ihm angebrachte Stromleitung im
Waschkeller zu entfernen.
17
18
Die Beteiligten zu 2) haben erstinstanzlich behauptet, auch der Beteiligte zu 1) stelle
diverse ihm gehörende Gegenstände im Bereich des Gemeinschaftseigentums ab.
Zudem sei der derzeit vorgenommene Nutzung im Jahre 1979 von den damaligen
Eigentümern Westerwinter und Haake zugestimmt worden. Auch der Beteiligte zu 1)
habe sie zwölf Jahre widerspruchslos hingenommen. Die Beteiligten zu 2) haben die
Einrede der Verjährung erhoben.
19
Das Amtsgericht hat – soweit hier noch relevant – die Beteiligten zu 2) durch Beschluss
vom 2.11.2007 verpflichtet, den Garderobenschrank zu entfernen. Die weitergehenden
Anträge des Beteiligten zu 1) und die Hilfsanträge der Beteiligten zu 2) zu 5 und 7 hat
das Amtsgericht zurückgewiesen.
20
Mit ihren sofortigen Beschwerden haben die Beteiligten zu 1) und 2) ihre Anträge
weiterverfolgt, soweit sie zurückgewiesen worden sind. Die Beteiligten zu 2) haben
darüber hinaus die Aufhebung ihrer Verpflichtung zur Entfernung des
Garderobenschrankes angestrebt.
21
Mit Beschluss vom 9.5.2008 hat die 9. Kammer des Landgerichts die beiden sofortigen
Beschwerden zurückgewiesen.
22
Gegen diesen Beschluss richten sich die rechtzeitig eingelegten sofortigen weiteren
Beschwerden des Beteiligten zu 1) vom 20.6.2008 und der Beteiligten zu 2) vom
22.6.2008.
23
II.
24
Die sofortigen weitere Beschwerden des Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 2) sind
nach §§ 62 Abs. 1 WEG n.F., 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG a.F., 27, 29 FGG statthaft sowie
frist – und formgerecht eingelegt.
25
Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits daraus, dass ihre jeweiligen
Erstbeschwerden ohne Erfolg geblieben sind.
26
Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) ist in der Hauptsache unbegründet, weil die
Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs.
1 Satz 1 FGG).
27
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer nach § 45 Abs.
1 WEG zulässigen Erstbeschwerde ausgegangen. Auch in der Sache hält die
Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
28
Zutreffend ist die Kammer des Landgerichts davon ausgegangen, dass sich ein
Anspruch des Beteiligten zu 1) auf Entfernung des von den Beteiligten zu 2) im Jahre
2000 errichteten Gartenhauses aus § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 22 Abs. 1
WEG ergeben könnte. Das auf der zum Gemeinschaftseigentum gehörenden
Rasenfläche errichtete Gartenhaus stellt eine bauliche Veränderung dar. Diese ist auch
rechtswidrig, weil eine Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer nicht festgestellt
werden kann.
29
Der Anspruch auf Beseitigung des Gartenhauses ist aber verjährt.
30
Die Beteiligten zu 2) haben die Einrede der Verjährung erhoben. Diese wäre vom
Landgericht auch vorrangig zu prüfen gewesen. Für die vom Landgericht erörterte
Verwirkung wird im Hinblick auf die stark verkürzten Verjährungsfristen kaum noch ein
Anwendungsbereich verbleiben.
31
Der Anspruch aus § 1004 BGB ist ein Anspruch, der der Verjährung unterliegt.
32
Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH Z 60,
235), zuletzt noch bestätigt durch Urteil vom 16.3.2007 (WuM 2007, 277/279), und des
Oberlandesgerichts Düsseldorf (BauR 2008, 1671) an.
33
Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB ist gerade kein Anspruch aus
eingetragenem Recht im Sinne des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB, der von der Verjährung
ausgenommen ist. Das Grundbuch gibt Auskunft darüber, wer Eigentümer eines
Grundstücks ist, nicht aber darüber, welche Ansprüche ihm zustehen. Der
Bundesgerichtshof stellt zutreffend heraus, dass in § 902 Abs. 1 Satz 2 BGB die
Verjährung von Schadensersatzansprüchen ausdrücklich zugelassen wird, und dass
dem der Rechtsgedanke zugrunde liegt, dass das Grundbuch über deren Bestand keine
Auskunft gibt. Ebenso wenig gibt das Grundbuch darüber Auskunft, ob dem Eigentümer
Beseitigungsansprüche nach § 1004 BGB zustehen. Durch die Verjährung des
Beseitigungsanspruches wird somit der Inhalt des Grundbuches nicht tangiert.
34
Die Verjährung ist auch eingetreten, bevor der Antrag des Beteiligten zu 1) vom
22.12.2006 bei Gericht einging.
35
Die ursprünglich dreißigjährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus § 1004 BGB ist durch
36
die Einführung des § 195 BGB n. F. im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des
Schuldrechts vom 26.11.2001 auf drei Jahre verkürzt worden. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1
EGBGB hat für die durch die Gesetzesänderung verkürzten Verjährungsfristen die
Regelung getroffen, dass die verkürzte Frist vom 1.1.2002 an berechnet wird. Es ist
mittlerweile in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass der 1.1.2002 auch für den
Beginn der Regelverjährung nach § 199 Abs. 1 BGB n. F. das relevante Datum ist, wenn
der Anspruch vor dem 1.1.2002 entstanden ist und der Anspruchsinhaber vor dem
1.1.2002 von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des
Schuldners Kenntnis hatte (BGH NJW 2007, 1584; Palandt-Heinrichs, Kommentar zum
BGB, 67. Auflage, EBGBG Art. 229 § 6 Rn. 6).
Der Beteiligte zu 1), der das Objekt selbst bewohnt, hatte seit der Errichtung des
Gartenhauses im Jahre 2000 Kenntnis von den Umständen, die den Anspruch aus §
1004 BGB begründen, und dass er seinen Beseitigungsanspruch gegen die Beteiligten
zu 2) zu richten hatte. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass der
Beteiligte zu 1) zunächst nur hälftiger Eigentümer neben seiner damaligen Ehefrau war
und erst im Jahre 2004 Alleineigentümer geworden ist. Der Lauf der Verjährungsfrist
wird durch einen Eigentümerwechsel nicht beeinflusst (BGH Z 60, 235).
37
Die am 1.1.2002 beginnende dreijährige Verjährungsfrist endete daher mit Ablauf des
31.12.2004.
38
Unverjährbare Ansprüche, die dem Beteiligten zu 1) zustehen könnten, bedürfen in
diesem Zusammenhang keiner Erörterung, da sie selbst bei wohlwollender Auslegung
nicht von dem vorliegenden Antrag auf Entfernung des Gartenhauses umfasst sind.
39
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich ein Anspruch des
Beteiligten zu 1) auf die Entfernung der im Gemeinschaftskeller aufgestellten Schränke
und Getränkekisten aus § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 3 WEG
ergeben könnte.
40
Im Ergebnis steht dem Beteiligten zu 1) auch insoweit kein durchsetzbarer individueller
Anspruch auf Beseitigung der Schränke und Getränkekisten zu, da auch dieser
Anspruch verjährt ist.
41
Die vom Beteiligten zu 1) beanstandete Nutzung des Gemeinschaftseigentums besteht
spätestens seit seinem Eintritt in die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Jahre
1994. Entsprechend dem oben Gesagten begann der Lauf der dreijährigen
Verjährungsfrist somit am 1.1.2002 und endete mit Ablauf des 31.12.2004.
42
Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2) ist in der Hauptsache begründet, weil die
Entscheidung des Landgerichts insoweit auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27
Abs. 1 Satz 1 FGG).
43
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer nach § 45 Abs.
1 WEG zulässigen Erstbeschwerde ausgegangen.
44
In der Sache ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich ein Anspruch
des Beteiligten zu 1) gegen die Beteiligten zu 2) auf Beseitigung des im Treppenhaus
abgestellten Garderobenschranks aus § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 3
WEG ergibt. Die vom Landgericht vorgenommene Wertung, dass die Beteiligten zu 2)
45
mit dem Abstellen des Schrankes im Treppenhaus das Gemeinschaftseigentum über
das hinnehmbare Maß hinaus in Anspruch nehmen, ist nicht zu beanstanden.
Allerdings steht auch hier dem Beteiligten zu 1) ein durchsetzbarer individueller
Anspruch auf Beseitigung des Schrankes nicht zu, da dieser verjährt ist.
46
Der Schrank ist von den Beteiligten zu 2) kurz nach dem Einzug des Beteiligten zu 1) im
Jahre 1994 aufgestellt worden, so dass die Verjährung entsprechend dem oben
Gesagten am 1.1.2002 begann und mit dem Ablauf des 31.12.2004 endete.
47
Die Beschlüsse des Amts- und Landgerichts waren somit abzuändern, soweit sie die
Beteiligten zu 2) zur Entfernung des Garderobenschrankes verpflichten.
48
Der Senat weist darauf hin, dass es der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer jedoch
unbenommen ist, in einer Eigentümerversammlung eine Nutzungsregelung zu
beschließen, die die Nutzung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Kellerräume
regelt und das Abstellen von Möbeln im Treppenhaus generell untersagt. Hinsichtlich
der Untersagung des Abstellens von Möbeln im Treppenhaus erscheint es sogar
naheliegend, dass nur ein solcher Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung
entsprechen kann, da aufgrund der durch den Schrank stark eingeschränkten nutzbaren
Treppenbreite ein bauordnungswidriger Zustand (§ 36 Abs. 5 BauO NRW) bestehen
dürfte.
49
Eine Entscheidung zu den weiteren Anträgen der Beteiligten zu 2) war nicht veranlasst,
da diese nur hilfsweise für den Fall gestellt waren, dass die Beteiligten zu 2) auf einen
der Anträge des Beteiligten zu 1) zu einer Beseitigungshandlung verpflichtet werden.
Demzufolge sind die vom Amtsgericht und Landgericht dazu getroffenen
Entscheidungen gegenstandslos.
50
Die Kostenentscheidung für die sofortige weitere Beschwerde beruht auf § 47 WEG.
51
Es entspricht billigem Ermessen, dass der in der Hauptsache in erster Instanz
überwiegend und in zweiter und dritter Instanz vollständig unterliegende Beteiligte zu 1)
die Gerichtskosten aller Instanzen zu tragen hat.
52
Dem Beteiligten zu 1) ist zwar zuzugeben, dass er mit seinen in erster Instanz gestellten
Anträgen zu 3) und 4) – Entfernung diverser Gegenstände – obsiegt hätte, wenn die
Beteiligten zu 2) diese nicht im Laufe des Verfahrens freiwillig entfernt hätten. Allerdings
ist der Gegenstandswert für diese Anträge im Verhältnis zu den Anträgen, mit denen der
Beteiligte zu 1) unterlegen ist, derart gering, dass es billigem Ermessen entspricht,
dieses nicht zu berücksichtigen.
53
Hinsichtlich der Erstattung der außergerichtlichen Kosten besteht kein hinreichender
Anlass von dem gesetzlichen Regelfall des § 47 Satz 2 WEG abzuweichen, dass diese
von jedem Beteiligten selbst zu tragen sind.
54
Die Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG.
55
Der Senat legt bei der Bestimmung des Gegenstandswerts der einzelnen Anträge die
vom Landgericht in seinem Beschluss vom 9.5.2008 beanstandungsfrei angesetzten
Werte zugrunde.
56
Für die Wertsetzung waren allerdings auch für die Verfahren vor dem Amts- und
Landgericht nur die vom Beteiligten zu 1) gestellten Hauptanträge zu berücksichtigen,
da eine rechtskräftige Entscheidung über die von den Beteiligten zu 2) gestellten
Hilfsanträge nach dem oben Ausgeführten gerade nicht ergeht.
57
Danach ergibt sich für das amtsgerichtliche Verfahren ein Gegenstandswert in Höhe von
11.071,10 € und für die Verfahren der Beschwerde und weiteren Beschwerde, die sich
auf eine Überprüfung der Anträge zu 1), 2) und 6) beschränkt haben, jeweils ein
Gegenstandswert von 8.600,00 €.
58