Urteil des OLG Hamm vom 25.10.1999

OLG Hamm: stille reserven, ohg, gesellschafter, kommanditeinlage, stammkapital, einzahlung, sparkasse, umbuchung, stammeinlage, anteil

Oberlandesgericht Hamm, 2 U 181/97
Datum:
25.10.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 181/97
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 12 O 491/94
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Juli 1997 ver-kündete
Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Mün-ster wird mit der
Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklag-ten verurteilt bleiben, als
Gesamtschuldner an die Kläge-rin 84.862,07 DM nebst den
ausgeurteilten Zinsen zu zah-len. Ferner wird die Haftung des Beklagten
zu 1) auf 400.000,00 DM und die der Beklagten zu 2) auf 100.000,00 DM
beschränkt. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Beklagten
tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 170.000,00
DM ab- zuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher
Höhe leistet. Beide Parteien dürfen Sicherheit durch unbedingte, unbe-
fristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik
Deutschland ansässigen Großbank, öffentli-chen Sparkasse oder
Genossenschaftsbank leisten. Das Urteil beschwert die Beklagten in
Höhe von mehr und die Klägerin in Höhe von weniger als 60.000,00 DM.
Die Klägerin lieferte der L GmbH &Co. KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin
die T5 GmbH war, mehrere Jahre lang Baumaterialien. Geschäftsführer der T5 GmbH
war zuletzt der Beklagte zu 1).
1
Nachdem die Klägerin mit Forderungen gegen die L GmbH &Co. KG ausgefallen ist,
nimmt sie im vorliegenden Rechtsstreit die Beklagten persönlich als deren
Kommanditisten und als Gesellschafter der T5 GmbH wegen unterbliebener Einzahlung
bzw. Rückzahlung der Einlagen und den Beklagten zu 1) als Geschäftsführer der GmbH
wegen pflichtwidrigen Verhaltens teilweise aus gepfändeten Rechten der
Gesellschaften in Anspruch.
2
Am 11.2.1994 beantragte der Beklagte zu 1) die Eröffnung des Konkursverfahrens über
das Vermögen der L GmbH &Co. KG und der T5 GmbH. Mit Beschlüssen vom 18. und
22.3.1994 lehnte dies das Amtsgericht Ibbenbüren mangels Masse ab, nachdem der
Zeuge H Gutachten zur Vermögenslage der Gesellschaften erstellt hatte.
3
Die Entwicklung beider Gesellschaften stellt sich wie folgt dar:
4
Mit Vertrag vom 23.5.1967 gründeten L, T5 und seine Ehefrau, die Beklagte zu 2), die L
oHG. Als L am 31.3.1972 verstarb, wuchs sein Anteil der Beklagten zu 2) an. Am
1.12.1972 wurde die oHG in die L umgewandelt. Persönlich haftender Gesellschafter
wurde T5. Die Beklagten wurden Kommanditisten, der Beklagte zu 1) mit einer Einlage
5
von 125.000,00 DM, die Beklagte zu 2) mit einer Einlage von 100.000,00 DM.
6
Mit Vertrag vom 29.11.1972 hatten T5 und die Beklagten die T5 GmbH gegründet. Das
Stammkapital von 20.000,00 DM verteilte sich wie folgt:
7
1. 11.000,00 DM
8
9
Beklagter zu 1) 5.000,00 DM
10
Beklagte zu 2) 4.000,00 DM.
11
Am 31.12.1972 trat die T5 GmbH an Stelle von T5 als persönlich haftende
Gesellschafterin in die L (GmbH &Co. KG) ein. Die Beteiligung T4 wurde in eine
Kommanditeinlage umgewandelt.
12
Am 7.6.1975 schlossen T5 und die Beklagten einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag
für die L GmbH &Co. KG. In § 4 waren folgende Kommanditeinlagen genannt:
13
1. 275.000,00 DM
14
15
Beklagter zu 1) 125.000,00 DM
16
Beklagte zu 2) 100.000,00 DM.
17
§ 4 Nr. 4 des Vertrages lautet wie folgt:
18
Die Einlagen sind wie folgt geleistet:
19
a)
20
Der bisherige persönlich haftende Gesellschafter T5 hat seine Einlage durch
Umbuchung von seinem bisherigen Kapitalkonto in Höhe von DM 275.000,00 DM auf
das Konto der Kommanditeinlage erbracht. Der übersteigende Betrag wird seinem
Darlehenskonto gutgeschrieben.
21
b)
22
Die übrigen Kommanditisten haben ihre Einlage bereits erbracht.
23
Im Jahre 1981 verstarb T5. Seine Kommanditeinlage ging auf den Beklagten zu 1) über,
so daß er nun 125.000,00 DM zzgl. 275.000,00 DM, also 400.000,00 DM hielt. Zudem
erhöhte sich sein Stammkapital an der T5 GmbH auf 16.000,00 DM.
24
Am 18.12.1985 beschlossen die Beklagten, das Stammkapital der T5 GmbH um
30.000,00 DM auf 50.000,00 DM zu erhöhen. Davon entfielen 24.000,00 DM auf den
Beklagten zu 1) (jetzt insgesamt 40.000,00 DM) und 6.000,00 DM auf die Beklagte zu 2)
(jetzt insgesamt 10.000,00 DM).
25
Mit der Klage hat die Klägerin zunächst allein den Beklagten zu 1) auf Schadensersatz
in Höhe von 74.965,39 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen, weil er seiner
Konkursantragspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen sei und für die während der Zeit
der Überschuldung eingegangenen unbezahlten Verbindlichkeiten hafte. Im Anschluß
an ein gemäß Beweisbeschluß des Landgerichts vom 12.7.1995 (Bl. 114 GA)
eingeholtes Gutachten des Sachverständigen E vom 31.10.1995 (lose bei den Akten), in
dem dieser weder für den 31.12.1992 noch für das Jahr 1993 eine rechnerische
Überschuldung der L GmbH &Co. KG ermittelt hatte, hat die Klägerin die Klage auf die
Beklagte zu 2) erweitert und die Klageforderung auf 86.239,57 DM nebst Zinsen erhöht.
26
Vorrangig hat sie den Anspruch jetzt gemäß § 171 Abs. 1 HGB darauf gestützt, die
Beklagten hätten ihre Kommanditeinlagen nicht an die L GmbH &Co. KG geleistet (1.).
Ebenso wenig hätten sie ihre Stammeinlagen an die T5 GmbH gezahlt (2.). Zudem hafte
der Beklagte zu 1) auf Ausgleich von Darlehensverpflichtungen gegenüber der GmbH
&Co. KG (3.), aus dem Gesichtspunkt der Eigenkapitalerhaltung (4.) und aus
Schadensersatzgesichtspunkten (5.).
27
Soweit die Klägerin vorgetragen hat, die Beklagten hätten die Stammeinlagen an die T5
GmbH nicht gezahlt, hat sie am 2.2.1996 unter dem Aktenzeichen 2 M 189/96 beim
Amtsgericht Tecklenburg einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß hinsichtlich der
Ansprüche der T5 GmbH gegen die Beklagten auf Leistung der Stammeinlagen erwirkt.
Diesem Beschluß lag ihre rechtskräftige Forderung gegen die T5 GmbH gemäß
Anerkenntnis- und Versäumnisurteil des Landgerichts Münster vom 26.10.1995
(Aktenzeichen 24 O 179/95) auf Zahlung von 69.167,63 DM nebst 8,5 % Zinsen seit
dem 14.7.1995 und weiterer Nebenforderungen zugrunde.
28
Ihre Forderung gegen die L GmbH &Co. KG hat die Klägerin auf 86.239,57 DM
berechnet. Dabei ist sie von einem am 22.7.1994 beim Amtsgericht Hagen ergangenen
Vollstreckungsbescheid (Aktenzeichen 94-2184699-0-2) über 82.872,09 DM nebst 13,5
% Zinsen seit dem 22.6.1994 zzgl. 3.004,00 DM Kosten
29
nebst 4 % Zinsen seit dem 22.7.1994 ausgegangen. Von diesem Betrag hat sie eine
Gutschrift von 8.287,22 DM abgezogen und weitere Nebenforderungen hinzugerechnet.
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Sie hat beantragt,
31
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 86.239,57 DM nebst 13,5 %
Zinsen aus 74.584,87 DM seit dem 22.6.1994, 4 % Zinsen seit dem 1.12.1995 aus
32
4.866,60 DM und 4 % Zinsen aus 3.004,00 DM seit dem 22.7.1994 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
33
die Klage abzuweisen.
34
Sie haben behauptet, die Stammeinlagen sowohl für die L GmbH &Co. KG als auch für
die T5 GmbH erbracht zu haben. Auch den anderen von der Klägerin geltend
gemachten Klagegründen sind sie entgegengetreten.
35
Das Landgericht hat neben dem bereits erwähnten Gutachten des Sachverständigen E
vom 31.10.1995 gemäß Beweisbeschluß vom 27.3.1997 (Bl. 355 GA), geändert am
26.5.1997 (Bl. 363 GA), Beweis zur Erbringung der Einlagen durch die Beklagten durch
Vernehmung der Zeugen L2 und H erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf das
Sitzungsprotokoll vom 11.6.1997 (Bl. 370 ff. GA) verwiesen.
36
Mit am 15.7.1997 verkündetem Urteil, wegen dessen näheren Inhaltes auf Bl. 389 ff. GA
verwiesen wird, hat das Landgericht die Beklagten antragsgemäß verurteilt, dabei die
Haftung des Beklagten zu 1) aber auf 440.000,00 DM und die der Beklagten
37
zu 2) auf 110.000,00 DM beschränkt. Zur Begründung hat es im
38
wesentlichen ausgeführt, der Anspruch ergebe sich aus § 171 Abs. 1 HGB bis zur Höhe
der von den Beklagten geschuldeten Einlagen für die L GmbH &Co. KG. Die Beklagten
hätten nicht bewiesen, die Einlagen geleistet zu haben. Aufgrund des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Tecklenburg (Aktenzeichen 2 M 189/96)
vom 2.2.1996 könne die Klägerin die Zahlung auch unter dem Gesichtspunkt verlangen,
daß die Stammeinlagen an die T5 GmbH in Höhe von 40.000,00 DM und 10.000,00 DM
offenstünden. Die Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens hat das
Landgericht der Klägerin gemäß § 96 ZPO auferlegt.
39
Gegen dieses ihnen am 29.7.1997 zugestellte Urteil richtet sich die am 15.8.1997
eingegangene und nach Verlängerung bis zum 15.10.1997 an diesem Tage begründete
Berufung der Beklagten. Sie meinen, ein Anspruch der GmbH auf Einzahlung der
Stammeinlage nach § 19 Abs. 1 GmbHG sei wegen der Zweckbindung der Einlagen
schon nicht pfändbar gewesen. Die in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des
Amtsgerichts Tecklenburg vom 2.2.1996 (Aktenzeichen 2 M 189/96) eingestellten
Nebenforderungen bestünden nicht. Die Stammeinlagen seien zudem an die T5 GmbH
geleistet worden. Auf die ursprünglich festgesetzten 20.000,00 DM sei durch die
Gesellschafter jeweils ein Viertel gezahlt worden, wie aus den Ausweisungen der
Erfolgsbilanz per 31.12.1972 (Anlage 2 zur Berufungsbegründung, Bl. 455 GA) folge.
Die geleisteten Einlagen von insgesamt 5.000,00 DM seien in der Folgezeit als
Festgeld gebucht worden.
40
Nach der Erhöhung des Stammkapitals auf 50.000,00 DM seien am 23.1.1986
20.000,00 DM auf das Konto Nr. 20000782 bei der Sparkasse J überwiesen worden.
Davon entfielen 18.000,00 DM auf den Beklagten zu 1) und 2.000,00 DM auf die
Beklagte zu 2). Am 8.2.1994 hätten der Beklagte zu 1) die restlichen 20.000,00 DM und
die Beklagte zu 2) die restlichen 5.000,00 DM auf das Konto Nr. 8243 der T5 GmbH bei
der Stadtsparkasse M eingezahlt.
41
Die Klägerin habe gegen sie auch keinen Anspruch aus § 171 Abs. 1 HGB wegen
ausstehender Kommanditeinlagen für die L GmbH &Co. KG. Sie bestreiten in diesem
Zusammenhang die Berechtigung eines Anspruchs der Klägerin gegen diese
Gesellschaft in Höhe von 86.239,57 DM. Im übrigen seien sie den
Einlageverpflichtungen gegenüber der L GmbH &Co. KG nachgekommen. Der
ursprüngliche Gesellschafter T5 habe seine Kommanditeinlage von 275.000,00 DM
dadurch geleistet, daß er seinen ihm per 30.11.1972 zustehenden Anteil am Festkapital
der oHG in Höhe von 225.000,00 DM laut Erfolgsbilanz per 31.12.1971 (Anlage 28 zur
Berufungsbegründung, Bl. 498 GA) und das entsprechende Guthaben seines
Kapitalkontos in die KG eingebracht habe. Einen weiteren Betrag von 50.000,00 DM
habe T5 durch eine Umbuchung von seinem Darlehenskonto geleistet. Er habe
ursprünglich eine Darlehensforderung in Höhe von 77.703,09 DM gegen die oHG
gehabt, die sich durch die Umbuchung per 31.12.1972 auf 27.703,09 DM vermindert
habe.
42
Auch die Beklagte zu 2) habe ihre Kommanditeinlage geleistet. Sie habe nach
Anwachsung des Anteils des am 31.3.1972 verstorbenen L laut Erfolgsbilanz zum
31.12.1971 über ein Kapitalkonto von 275.000,00 DM verfügt. Hiervon habe sie
100.000,00 DM als Kommanditeinlage in die KG eingebracht. 50.000,00 DM seien
ergänzend auf ihr Darlehenskonto gebucht worden.
43
Der Beklagte zu 1) habe seine Kommanditeinlage dadurch erbracht, daß ihm die
Beklagte zu 2) im Wege der Schenkung 125.000,00 DM von ihrem ursprünglichen Anteil
am Festkapital der oHG zugewandt habe. Die Beklagten behaupten, die mit insgesamt
500.000,00 DM bei der oHG geführten Kapitalkonten seien uneingeschränkt werthaltig
gewesen. Der tatsächliche Wert des Gesellschaftsanteils T4 habe sogar mindestens
50.000,00 DM über dem Buchwert gelegen.
44
Die Beklagten beantragen,
45
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
46
Die Klägerin beantragt,
47
1.
48
die Berufung zurückzuweisen,
49
2.
50
ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank,
Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
51
Sie bestreitet weiterhin die Erbringung der Stammeinlagen
52
für die T5 GmbH durch die Beklagten. Sie meint,
53
die vorgelegten Bilanzen und die anderen beigebrachten Unter-
54
lagen seien keine geeigneten Beweismittel. Eventuell geleistete Stammeinlagen seien
jedenfalls auch wieder abgezogen worden.
55
Die Beklagten hätten auch die Kommanditeinlagen nicht gezahlt. Sacheinlagen seien
nicht werthaltig gewesen. Es habe auch keine Umbuchung von einem Darlehenskonto
stattgefunden. Die Bilanzen seien zudem mangels Unterzeichnung durch einen
Geschäftsführer über das Entwurfsstadium nicht hinausgelangt. Schon deshalb habe
keine wirksame Aufrechnung mit Ansprüchen der Gesellschafter gegen die
Einlageverpflichtungen stattgefunden.
56
Ihre Hauptforderung gegen die L GmbH &Co. KG belaufe sich auf 86.239,57 DM.
Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Schriftsätze vom 29.12.1997 und
22.1.1998 verwiesen.
57
Der Senat hat durch Vernehmung des Zeugen U und Einholung eines schriftlichen
Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ökonom T6, der im Senatstermin vom
25.10.1999 ergänzend angehört worden ist, Beweis erhoben. Wegen des Inhaltes und
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 26.1.1998
(Bl. 600 - 603 GA) und 25.10.1999 (Bl. 718 - 720 GA), die hierzu gefertigten
Berichterstattervermerke (Bl. 610 - 612 GA und Bl. 724 f. GA), den Beweis- und
Auflagenbeschluß vom 26.1.1998 (Bl. 615 f. GA), ergänzt durch Beschluß vom
11.5.1998 (Bl. 650 GA), und das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ökonom T6
vom 29.4.1999 (hinten lose in der Akte) verwiesen. Die Akten 9 N 9/94 AG Ibbenbüren,
9 N 10/94 AG Ibbenbüren, 2 M 189/96 AG Tecklenburg, 24 O 179/95 LG Münster und
327-0123-0536 Finanzamt haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen.
58
Wegen des Vortrags der Parteien im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle und die Berichterstattervermerke verwiesen.
59
Entscheidungsgründe:
60
Die zulässige Berufung der Beklagten ist mit den aus dem Tenor ersichtlichen
Maßgaben unbegründet.
61
Sie haften der Klägerin gemäß § 171 Abs. 1 HGB als Kommanditisten der L GmbH &Co.
KG für deren Verbindlichkeiten, die sich allerdings nur auf 84.862,07 DM nebst den vom
Landgericht ausgeurteilten Zinsen belaufen. Sie haben nicht nachweisen können, daß
sie die Kommanditeinlagen von 400.000,00 DM und 100.000,00 DM erbracht haben (s.
unter A.). Ihre Haftung ist gemäß § 171 Abs. 1 HGB betragsmäßig auf diese
Kommanditeinlagen zu beschränken. Anders als das Landgericht gemeint hat, erhöhen
die Stammeinlagen für die T5 GmbH die Haftungshöchstgrenzen nicht, weil die T5
GmbH keine ausstehenden, von der Klägerin gepfändeten Ansprüche auf Leistung der
Stammeinlagen gegen die Beklagten hat (s. unter B.).
62
A.
63
Kommanditeinlagen
64
I.
65
Nimmt der Gläubiger einer KG ihre Kommanditisten gemäß § 171 Abs. 1 HGB in
Anspruch, tragen die Kommanditisten die Beweislast dafür, daß sie ihre Einlagen
66
erbracht haben und deshalb nicht persönlich haften. Dies gilt auch, wenn die
Werthaltigkeit von Sacheinlagen im Streit ist (BGH WM 1977, 167, 168; BGH NJW 1987,
3184, 3185; Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 171 Rdnr. 10; Koller/Roth/Morck, HGB, §
171 Rdnrn. 14, 19; Röhricht/von Westphalen, HGB, § 171 Rdnr. 55). Im Falle einer vor
längerer Zeit erbrachten Einlage kann dies dem Kommanditisten zwar nicht
unerhebliche Schwierigkeiten bereiten. Im Interesse des Gläubigerschutzes sieht das
Gesetz aber auch dann keine andere Beweislastverteilung vor. Es mag angebracht sein,
bei der Bewertung Jahrzehnte zurückliegender Sacheinlagen eher einmal fundierte
Plausibilitätserwägungen als Nachweis genügen zu lassen. Fehlen jedoch jegliche
Anhaltspunkte, die einer Überprüfung im Hinblick auf den Wert von Sacheinlagen
zugänglich sind, ist eine Haftung des Kommanditisten nach § 171 Abs. 1 HGB
gerechtfertigt. Er ist im eigenen Interesse gehalten, Unterlagen über die Erbringung
seiner Einlage über ansonsten übliche und vorgeschriebene Fristen hinaus auf Dauer
aufzubewahren.
II.
67
Die Beklagten können keine aussagekräftigen Belege dafür vorweisen, daß ihre
Kommanditeinlagen geleistet sind.
68
69
1.
70
Ihre Behauptung, der frühere Kommanditist T5, dessen Anteil später auf den Beklagten
zu 1) übergegangen ist, habe seine Einlage in Höhe von 50.000,00 DM dadurch
erbracht, daß er der Gesellschaft eine Darlehensschuld in dieser Höhe erlassen habe,
ist nicht nachvollziehbar. Ein Vergleich der Bilanzen per 31.12.1971 (Anlage 28 zur
Berufungsbegründung, Bl. 498 GA) und per 31.12.1972 (Anlage B 8 zum Schriftsatz
vom 06.05.1996, Bl. 312 GA) gibt dafür nichts her. In der Bilanz per 31.12.1972 ist der
auf dem Kapitalkonto T4 gebuchte Betrag zwar 50.000,00 DM höher als im Vorjahr.
Hieraus allein läßt sich aber ebenso wenig wie aus den Beträgen auf den Privatkonten
T4, die im übrigen nicht um 50.000,00 DM differieren, ein Darlehenserlaß herleiten.
71
Soweit die Beklagten im Senatstermin vom 26.01.1998 haben erklären lassen, aus
geführten Einzelkonten ergebe sich mehr, haben sie hierzu trotz der Auflage des Senats
mit Beschluß vom selben Tage nichts weiter vorgetragen. Die ursprüngliche Benennung
der Zeugin C zum Darlehenserlaß haben die Beklagten zurückgenommen. Auch aus
der Formulierung in § 4 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages vom 07.06.1975 läßt sich eine
Umbuchung von einem Darlehenskonto auf ein Kapitalkonto nicht entnehmen.
72
2.
73
Soweit nach dem Vorbringen der Beklagten ihre Kommanditeinlagen im übrigen durch
Einbringung von Kapitalkonten in die KG geleistet worden sein sollen, ist nicht
feststellbar, daß das in den Kapitalkonten ausgewiesene buchmäßige Reinvermögen
der Gesellschaft dem tatsächlichen Reinvermögen entsprach. Definitionsgemäß läßt
sich dies nur ermitteln, indem alle übrigen Posten der Bilanz auf ihre Werthaltigkeit
überprüft werden und der sich daraus ergebende Saldo ermittelt wird. Dies ist nach den
ohne weiteres nachvollziehbaren, überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen
T6 nicht möglich.
74
a)
75
Es fehlt bereits eine Schlußbilanz der oHG per 30.11.1972 oder eine Eröffnungbilanz
der KG zum Stichtag 01.12.1972. Es gibt nur Bilanzen der oHG per 31.12.1971 (Anlage
28 zur Berufungsbegründung, Bl. 498 GA) und der KG per 31.12.1972 (Anlage B 8 zum
Schriftsatz vom 06.05.1996, Bl. 312 GA).
76
b)
77
Die in diesen Bilanzen genannten Aktiva und Passiva entziehen sich zudem mangels
entsprechender Unterlagen jeglicher Überprüfung, so daß sich auch nicht einzelne
Positionen in einem Umfang verifizieren lassen, der wenigstens
Plausibilitätsüberlegungen im Hinblick auf die Werthaltigkeit der Kapitalkonten zuließe.
78
aa)
79
Betriebsgrundstücke, deren Bewertung nachträglich überprüft werden könnte und die
eventuell die Aufdeckung stiller Reserven ermöglichen könnten, sind in die KG nicht
eingebracht worden. Zunächst der oHG gehörende Grundstücke (L-Straße, 15 a) sind in
die am 01.12.1972 in eine KG umgewandelte Gesellschaft nicht übernommen worden.
Sie sind, wie sich aus dem Bericht des Finanzamtes J vom 04.08.1975 ergibt (Anlage
27 zur Berufungsbegründung, Bl. 494 bis 497 GA) und die Beklagten selbst einräumen,
durch Erbauseinandersetzungsvertrag vom 31.10.1972 auf die Beklagte zu 2)
übertragen worden und folglich in der Bilanz per 31.12.1972 als Abgänge verbucht.
80
bb)
81
Zum sonstigen Anlagevermögen, bestehend insbesondere aus Maschinen und Geräten
fehlen Unterlagen, ebenso zum Umlaufvermögen.
82
Soweit sich die Beklagten auf in den Bilanzen ausgewiesene Bankguthaben beziehen,
haben sie auch hierzu keine Urkunden oder Belege vorlegen können. Im übrigen hat der
Sachverständige
83
Diplom-Ökonom T6 bei seiner ergänzenden Anhörung im Senatstermin vom 25.10.1999
dargelegt, daß er selbst bei Unterstellung entsprechender Bankguthaben mangels
Überprüfbarkeit der anderen Aktiva und Passiva nicht ermitteln könne, daß positive
Kapitalkonten tatsächlich gerechtfertigt waren.
84
cc)
85
Entgegen der Ansicht der Beklagten kann somit auch nicht festgestellt werden, daß stille
Reserven vorhanden gewesen sein müssen. Soweit sie sich darauf beziehen, der
Sachverständige E habe auf S. 22 f. seines Gutachtens vom 31.10.1995 für das Jahr
1992 stille Reserven von 25 % für die Bilanzposition Maschinen vermutet, ist dies für
das Datum 01.12.1972 ohne Aussagekraft.
86
c)
87
Die Richtigkeit der Bilanzpositionen kann nach den Umständen auch nicht aus anderen
88
Gründen unterstellt werden.
aa)
89
Die Bilanzen hat der inzwischen verstorbene Steuerbevollmächtigte I erstellt. Wie der
Sachverständige Diplom-Ökonom T6 dargelegt hat, nehmen Steuerberater bzw.
90
Steuerbevollmächtigte anders als Wirtschaftsprüfer im Regelfall keine echten
Prüfungshandlungen, sondern nur kleinere Plausibilitätskontrollen vor. Sie haben in der
Regel lediglich die Aufgabe, eine Bilanz auf der Grundlage der vom Mandanten
übergebenen Unterlagen zu erstellen. Dabei gehen sie von der Buchhaltung des
Auftraggebers aus.
91
Die Beklagten tragen zwar vor, Herr I habe die allgemeinen Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung und die insoweit einschlägigen Vorschriften stets
peinlich beachtet. Er habe großen Wert darauf gelegt, daß Vermögens- sowie
Schuldposten, die in der Bilanz auszuweisen gewesen seien, durch Kontoaus-
92
züge, Abrechnungen, Saldenbestätigungen etc. nachgewiesen seien. Sie behaupten
aber selbst nicht, daß Herr I ihm vorgelegte Unterlagen auf Richtigkeit und
Vollständigkeit überprüft hat und zum Wert des Anlagevermögens und dem Umfang der
Passiva z. B. durch Inaugenscheinnahme eigene Ermittlungen angestellt hat. Der
erstinstanzlich bereits vernommene Zeuge L2 hat ausgesagt, an der Bilanzerstellung
nicht beteiligt gewesen zu sein.
93
bb)
94
Es kann auch nicht aufgrund der steuerlichen Betriebsprüfungen von der Richtigkeit der
vorgelegten Bilanzen ausgegangen werden. Auf diese Prüfungen hat zwar der Zeuge
L2 bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung hingewiesen. Der Sachverständige
Diplom-Ökonom T6 hat aber dargelegt, daß wegen anderer Prüfungsmethoden und
Prüfungsziele aus dem Ergebnis der steuerlichen Betriebsprüfungen die materielle
Richtigkeit der Bilanzen nicht gefolgert werden kann. Das Finanzamt hat nicht die
Möglichkeit, die Buchwerte auf ihre tatsächliche Werthaltigkeit zu überprüfen. Aus dem
Bericht des Finanzamtes J vom 04.08.1975 ergibt sich nichts anderes.
95
cc)
96
Die Werthaltigkeit der Kapitalkonten kann schließlich nicht daraus abgeleitet werden,
daß die KG ins Handelsregister eingetragen worden ist und in § 4 Nr. 4 des
Gesellschaftsvertrages vom 07.06.1975 bestätigt worden ist, daß die Beklagten ihre
Einlagen bereits erbracht hätten. Der erstinstanzlich vernommene Zeuge H konnte aus
eigener Anschauung hierzu ebenfalls keine Angaben machen.
97
Es kann somit nicht festgestellt werden, daß die Kapitalkonten bei Einbringung als
Kommanditeinlagen ganz oder auch nur teilweise werthaltig waren.
98
III.
99
Da über das Vermögen der L GmbH &Co. KG das Konkursverfahren nicht eröffnet
worden ist, steht § 171 Abs. 2 HGB einer Geltendmachung des Anspruchs wegen
100
ausstehender Kommanditeinlagen durch die Klägerin nicht entgegen. Zwar ist der
Anspruch einer GmbH auf Leistung der Einlage nach § 19 Abs. 1 GmbH-Gesetz in der
Krise der Gesellschaft durch den Gläubiger der GmbH-Gesellschafter grundsätzlich
nicht pfändbar (s. BGH NJW 1992, 2229; BGH NJW 1985, 1768). Anders als die
Beklagten im Senatstermin vom 25.10.1999 haben vortragen lassen, ist aber der
Gläubiger eines Kommanditisten an der Geltendmachung des eigenen Anspruchs aus §
171 Abs. 1 HGB vorbehaltlich etwaiger Anfechtungsrechte nur für die Dauer eines
Konkurs- oder Insolvenzverfahrens gehindert.
IV.
101
Der Klägerin steht gegen die L GmbH &Co. KG eine Forderung in Höhe von 84.862,07
DM nebst Zinsen zu, für die die Beklagten bis zu Höhe ihrer ausstehende
Kommanditeinlagen von 400.000,00 DM bzw. 100.000,00 DM gemäß § 171 Abs. 1 HGB
haften.
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Gegen die KG hat die Klägerin am 22.07.1994 einen Vollstreckungsbescheid des
Amtsgerichts Hagen über eine Hauptforderung von 82.872,09 DM nebst 13,5 % Zinsen
seit dem 22.06.1994 und 3.004,00 DM Kosten nebst 4 % Zinsen seit dem 22.07.1997
erwirkt (Anlage zum Schriftsatz vom 22.01.1998, Bl. 560 GA). Die Klägerin hat die
Hauptforderung um 8.287,22 DM auf 74.584,87 DM ermäßigt.
103
Desweiteren verlangt die Klägerin gemäß § 286 Abs. 1 BGB zu Recht die Zahlung der
ihr gemäß Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Münster vom 28.12.1995
(Aktenzeichen 24 O 179/95) durch die T5 GmbH zu erstattenden Kosten von 4.866,60
DM (Anlage zum Schriftsatz vom 22.01.1998, Bl. 561 GA). Die gegen die GmbH
festgesetzten Kosten kann die Klägerin von der KG als Verzugsschaden ersetzt
verlangen, weil der Rechtsstreit gegen die GmbH mangels Zahlung der KG auf den
gegen sie ergangenen Titel erforderlich geworden ist.
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Darüber hinaus macht die Klägerin Kosten in Höhe von insgesamt 2.406,60 DM geltend
(s. S. 3 f. des Schriftsatzes vom 22.01.1998, Bl. 557 f. GA). Dieser nachvollziehbaren
Aufschlüsselung und Darstellung sind die Beklagten nicht mehr entgegengetreten, so
daß von dem Betrag als weiterem Verzugsschaden ausgegangen werden kann. Die
Hauptforderung beträgt also insgesamt: 74.584,87 DM
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+ 3.004,00 DM
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+ 4.866,60 DM
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+ 2.406,60 DM
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84.862,07 DM
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Soweit die Klägerin statt dessen 86.239,57 DM verlangt, ist dies durch ihre Aufstellung
mit Schriftsatz vom 22.01.1998 nicht gedeckt.
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Die verlangten Zinsen entsprechen den gegen die Gesellschaften ergangenen Titeln.
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B.
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Einzahlung des Stammkapitals der T5 GmbH
113
I.
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Unabhängig von der Frage, ob ein Anspruch der T5 GmbH gegen die Beklagten auf
Leistung der Stammeinlagen nach § 19 Abs. 1 GmbH-Gesetz pfändbar war, steht der
Klägerin insoweit kein gepfändeter Anspruch zu, weil die Stammeinlagen von 40.000,00
DM und 10.000,00 DM an die GmbH gezahlt sind. Es verbleibt somit bei den
Haftungshöchstgrenzen der Beklagten aus § 171 Abs. 1 HGB (400.000,00 DM und
100.000,00 DM).
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1.
116
Von dem ursprünglichen Stammkapital der GmbH von 20.000,00 DM ist zunächst 1/4
(5.000,00 DM) erbracht worden. Die Bilanz per 31.12.1972 (Anlage 2 zur
Berufungsbegründung, Bl. 455 GA) weist ein Bankguthaben der GmbH von 5.000,00
DM aus, das auch in späteren Bilanzen als Festgeld in unveränderter Höhe enthalten ist
(s. Anlagen 3 - 5 zur Berufungsbegründung, Bl. 456 - 458 GA). Das ausstehende
Stammkapital ist jeweils mit 15.000,00 DM angegeben. Aufgrund der Umstände steht
fest, daß diese Ausweisungen stimmen. Bei der Anmeldung der GmbH mußte gemäß §
7 Abs. 2 GmbH-Gesetz 1/4 der Stammeinlage gezahlt sein. Dies hat T5 bei der
Anmeldung zum Handelsregister versichert (Anlage zum Schriftsatz vom 22.01.1998, Bl.
577 GA). Der Steuerbevollmächtigte I hat mit Schreiben an das Finanzamt N/Land vom
12.07.1973 ebenfalls erklärt, es sei eine Bareinlage von 5.000,00 DM geleistet (Bl. 19
der beigezogenen Gesellschaftssteuerakten). Der Zeuge U von der Sparkasse M hat bei
seiner Vernehmung durch den Senat ausgesagt, entsprechend seiner Aufstellung vom
16.01.1998 (Bl. 598 GA) habe zumindest ab 1973 ein Festgeldkonto mit einem
Guthaben in Höhe von 5.000,00 DM bestanden. Auch wenn er zum Verwendungszweck
nichts mehr sagen konnte, muß es sich um einen Teil der Stammeinlage gehandelt
haben.
117
2.
118
Weiterhin steht fest, daß auf das Festgeldkonto Nr. 20000782 bei der Sparkasse M am
21.01.1986 weitere 20.000,00 DM gezahlt worden sind, als das Stammkapital der GmbH
auf 50.000,00 DM erhöht worden ist. Auch eine solche Einzahlung hat der Zeuge U
betragsmäßig bestätigt. Die folgenden Erfolgsbilanzen (allerdings auch schon die per
31.12.1985) weisen demgemäß ausstehende Einlagen nur noch in Höhe von 25.000,00
DM aus (Anlagen 9, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17 zur Berufungsbegründung, Bl. 471 f., 474 -
479 GA). Daß 20.000,00 DM auf die Kapitalerhöhung eingezahlt worden sind, wird im
Gesellschaftssteuerbescheid des Finanzamtes N-Außenstadt vom 26.03.1986 (Anlage
11 zur Berufungsbegründung, Bl. 473 GA = Bl. 53 der beigezogenen
Gesellschaftssteuerakten) erwähnt. Zudem stammt der Vermerk "20.000,00 DM am
23.01.1986 auf Konto Sparkasse 20000782 überwiesen", der sich auf dem Schreiben
vom 21.01.1986 (Anlage 8 zur Berufungsbegründung, Bl. 470 GA) befindet, wie
inzwischen unstreitig ist, von Frau C, die damals für die KG und die GmbH tätig war.
Das Schreiben bezieht sich inhaltlich auf die Kapitalerhöhung.
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3.
120
Die restlichen Stammeinlagen von 20.000,00 DM und 5.000,00 DM sind am 08.02.1994
121
ausweislich des Kontoauszuges Anlage 19 zur Berufungsbegründung (Bl. 481 GA) auf
das Konto Nr. 8243 der T5 GmbH bei der Stadtsparkasse M gezahlt worden. Nach der
Aussage des Zeugen U war als Verwendungszweck "Einzahlung auf Kapital"
angegeben.
Die Stammeinlage ist demnach von beiden Beklagten insgesamt an die GmbH geleistet
worden. Die Behauptung der Klägerin, über die Guthaben habe die Geschäftsführung
nicht frei verfügen können, ist nicht nachvollziehbar.
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II.
123
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, gemäß Kontoauszug vom 21.06.1994 (Anlage 23
zur Berufungsbegründung, Bl. 485 GA) seien 25.000,00 DM vom Festgeldkonto Nr.
20000782 der GmbH wieder abgeflossen, folgt hieraus kein Erstattungsanspruch der
GmbH nach §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 GmbH-Gesetz gegen die Beklagten. Es ist schon
nicht dargelegt, daß der Abfluß zu einer Unterbilanz geführt hat. Nach Auskunft des
Zeugen U ist der Betrag zudem auf ein Konto der KG und damit nicht direkt an die
Beklagten gegangen. Außerdem beziehen sich die von der Klägerin erwirkten
Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse nicht auf einen Erstattungsanspruch nach §
31 Abs. 1 GmbH-Gesetz, sondern insoweit nur auf den ursprünglichen Anspruch der
GmbH gegen die Beklagten auf Einzahlung des Stammkapitals.
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Aus denselben Gründen kommen Ansprüche der Klägerin nicht in Betracht, soweit sich
aus der Aufstellung des Zeugen U (Bl. 598 GA) ergibt, daß auch das Konto Nr. 8243 der
GmbH am 16.06.1994 zugunsten der KG aufgelöst worden ist.
125
C.
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Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2, 96, 708 Nr. 10,
711, 108, 546 Abs. 2 ZPO. Das Landgericht hat zu Recht § 96 ZPO angewandt, soweit
die Klägerin ihren Anspruch zunächst auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt
hat.
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