Urteil des OLG Hamm vom 14.11.2002
OLG Hamm: handel mit betäubungsmitteln, telefonüberwachung, dringender tatverdacht, egmr, vertrauensperson, polizei, geschäft, amphetamin, lebenserfahrung, strafzumessung
Oberlandesgericht Hamm, 2 Ss 906/02
Datum:
14.11.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ss 906/02
Tenor:
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.
Gründe: I. Das Amtsgericht Hagen hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das
BtM-Gesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht im
angefochtenen Urteil mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte nur zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt wird. Hiergegen richtet sich
nun noch die Revision des Angeklagten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt,
das Rechtsmittel zu verwerfen.
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II. Die Revision des Angeklagten ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die
Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten nicht erkennen, so dass die Revision des Angeklagten entsprechend dem
Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen war.
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Der besonderen Erörterung bedürfen lediglich folgende Punkte:
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1. Der mit der Revision geltend gemachte Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK führt nicht
zum Erfolg.
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Dahinstehen kann in dem Zusammenhang zunächst die auch in der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs bislang offen gebliebene Frage, ob dieser Verstoß mit der
Verfahrensrüge oder mit der Sachrüge geltend zu machen ist (vgl. dazu BGHSt 45, 321
= StV 2000, 57 = NStZ 2000, 269; StV 2001, 492 = NStZ 2001, 553). Denn selbst wenn
man davon ausgeht, dass insoweit die Verfahrensrüge zu erheben ist, ist diese
vorliegend ausreichend begründet. Die für den behaupteten Konventionsverstoß
maßgeblichen Umstände ergeben sich aus dem Revisionsvortrag und dem
angefochtenen Urteil. Die Revisionsbegründung besteht auch nicht nur wie die
Generalstaatsanwaltschaft meint aus einer ungeordneten Aneinanderreihung von
Ablichtungen des Akteninhalts, sondern aus einer zeitlich geordneten Darstellung des
Verfahrensablaufs.
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Die Rüge hat indes keinen Erfolg. Die Revision sieht den Konventionsverstoß vor allem
darin, dass die von den Ermittlungsbehörden durchgeführte Telefonüberwachung
rechtswidrig gewesen sei und daher nicht Grundlage für den Einsatz der
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Vertrauensperson gegen den Angeklagten habe sein können. Inwieweit diese
Rechtsauffassung grundsätzlich zutrifft, kann dahinstehen, da die Anordnung der
Telefonüberwachung gegen den ehemaligen Mitangeklagten W. (noch) rechtmäßig
gewesen ist und sich damit die von der Revision aufgeworfene Frage im Ergebnis nicht
stellt.
Der Anordnung der Telefonüberwachung liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:
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Die Polizei in I erhielt am 16. Oktober 2000 durch eine "namentlich hier bekannte
Person", der die Vertraulichkeit durch die Staatsanwaltschaft Hagen zugesichert worden
war, den Hinweis darauf, dass der ehemalige Mitangeklagte W. "umfangreich mit
Drogen handelt". In der Akte festgehalten sind Angaben des Informanten zur Art der
Betäubungsmittel, zum allgemeinen Umfang des Handels - "im großen Stil" und zur Art
und Weise der Übergabe. Diese Angaben führten dann zum Antrag zur Überwachung
des Fernmeldeverkehrs des ehemaligen Mitangeklagten. Der Überwachungsbeschluss
wurde vom Amtsgericht Hagen am 19. Oktober 2000 erlassen. Aus der dann
durchgeführten Telefonüberwachung ergaben sich Hinweise auf den Angeklagten, die
in Zusammenhang mit den Angaben des Zeugen R., einer Vertrauensperson der
Polizei, dazu führten, dass dieser Kontakt mit dem Angeklagten aufnahm und es dann
schließlich zum Abschluss der beiden dem Angeklagten zur Last gelegten BtM-
Geschäfte kam.
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Bei dieser Sachlage ist die Anordnung der Telefonüberwachung nach §§ 100 a, 100 b
StPO rechtmäßig. Die Revision übersieht, dass für die Anordnung einer
Telefonüberwachung weder "dringender Tatverdacht" im Sinn von § 112 Abs. 1 StPO
vorliegen muss noch "hinreichender" im Sinn von § 203 StPO. Vielmehr reicht ein
sogenannter "einfacher Tatverdacht" aus, der jedoch auf bestimmten Tatsachen
beruhen muss (Nack in Karlsruher Kommentar, 4. Aufl., § 100 a Rn. 6 mit weiteren
Nachweisen; Wesemann StV 1997, 598; Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche
Ermittlungsverfahren, 3. Aufl., Rn. 1628). Solche bestimmten Tatsachen lagen vor. Der
Informant hatte den Drogenhandel des ehemaligen Mitangeklagten W. nach der Art der
Drogen, mit denen Handel getrieben wurde "Haschisch, Ecstasy, Kokain und
Amphetamin", nach Umfang "im großen Stil" über seine namentlich benannte Freundin -
, nach namentlich benannten Abnehmern und dem Ort der Übergabe der Drogen
beschrieben. Damit lagen nicht mehr nur "Gerüchte" und Mutmaßungen vor, sondern
schlüssige Umstände, die nach der Lebenserfahrung zu der Annahme berechtigten,
dass der ehemalige Mitangeklagte W. als Täter eines Verstoßes gegen das BtM-Gesetz
in Betracht kam. Diese Angaben konnten daher zu Recht zur Grundlage der Anordnung
der Telefonüberwachung gegen den ehemaligen Mitangeklagten gemacht werden.
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Auch die Angriffe der Revision gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 19.
Oktober 2000, durch den die Telefonüberwachung angeordnet worden ist, führen nicht
zum Erfolg der Revision. Zwar ist der Revision insoweit beizutreten, dass der Beschluss
äußerst knapp begründet worden ist. Die Begründung ist aber noch nicht so knapp, dass
der Beschluss als rechtswidrig und damit nicht mehr als Grundlage für die
durchgeführten Maßnahmen angesehen werden könnte. Ihm lässt sich der gegenüber
dem ehemaligen Mitangeklagten erhobene Vorwurf "Handel mit Betäubungsmitteln"
entnehmen. Auch kann aus der Beschlussbegründung "Verkauf an eine Vielzahl von
Personen" noch ausreichend entnommen werden, dass die Anordnung der
Telefonüberwachungsmaßnahme auf die Katalogtat des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
gestützt wird.
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Nach allem bestand damit kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der bei der
Telefonüberwachung gewonnenen Ergebnisse. Diese konnten (auch) Grundlage des
Einsatzes des Zeugen R. gegen den Angeklagten sein. Dahinstehen kann in dem
Zusammenhang inwieweit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in
NStZ 2000, 489 der Einsatz einer bloßen Vertrauensperson gegen einen bestimmten
Beschuldigten überhaupt noch zulässig ist. Denn selbst wenn man davon ausgehen
wollte, dass dies nicht mehr zulässig ist, wird man zumindest für eine Übergangszeit -
die für verdeckte Ermittler geltenden Vorschriften entsprechend anwenden können und
müssen. Die Voraussetzungen (vgl. dazu Burhoff, a.a.O., Rn. 1782 ff. mit weiteren
Nachweisen) waren vorliegend aber (auch) gegeben. Durch die Angaben des
Informanten und die Ergebnisse der Telefonüberwachung bestanden "zureichende tat-
sachliche Anhaltspunkte" für das Vorliegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung
aus dem BtM-Bereich.
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2. Auch die Strafzumessung des angefochtenen Urteils ist frei von Rechtsfehlern.
Soweit die Revision insoweit geltend macht, dass die Grundsätze der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs aus den Entscheidungen vom 18. November 1999 (BGHSt 45,
321) und vom 30. Mai 2001 (NStZ 2001, 553) nicht beachtet seien, gehen auch diese
Angriffe fehl. Dahinstehen kann in dem Zusammenhang zunächst, ob diese
Rechtsprechung mit der des EGMR vereinbar ist (vgl. dazu EGMR NStZ 1999, 47 und
dazu Sommer NStZ 1999, 48 und Kempf StV 1999, 128). Denn sowohl nach der
Rechtsprechung des EGMR (EGMR, a.a.O.) als auch nach der des BGH (BGH, a.a.O.)
ist entscheidend für die Bejahung eines Verfahrenshindernisses oder die Anwendung
der sogenannten "Strafzumessungslösung", dass sich die Tatprovokation gegen eine
"unverdächtige und zunächst nicht tatgeneigte Person" richtet. Das war der Angeklagte
nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen aber gerade nicht. Es lagen
vielmehr aus der Telefonüberwachung Hinweise auf den Angeklagten vor. Er war
zudem in beiden Fällen ohne weiteres und ohne, dass er von dem Zeugen R. überredet
oder gedrängt werden musste, zu den BtM-Geschäften bereit.
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Auch die von der Revision im Hinblick auf das zweite Geschäfte angeführten
Grundsätze des BGH zum sogenannten "Quantensprung" treffen die vorliegende
Fallgestaltung nicht. Bei beiden vom Angeklagten durchgeführten Geschäften handelte
es sich um den Verkauf von Amphetaminen, so dass eine "Steigerung des
Unrechtsgehalts" der Tat durch die gefährlichere Art des Rauschmittels, worauf der BGH
in seiner Entscheidung vom 30. Mai 2001 entscheidend abgestellt hat, nicht
angenommen werden kann. Auch der Mengenunterschied 99,63 g Amphetamin im
ersten Geschäft und 876,05 g im zweiten Geschäft ist nicht derart groß, dass er
angesichts der Gesamtumstände die Annahme rechtfertigen würde, der Unrechtsgehalt
der zweiten Tat sei "von erheblich größerem Gewicht". Dies zeigt im Übrigen auch die
vom Landgericht vorgenommene Gewichtung der Taten indem für die erste Tat eine
Freiheitsstrafe von acht Monaten und für die zweite eine von zwei Jahren festgesetzt
worden ist.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO
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