Urteil des OLG Hamm vom 19.10.2005

OLG Hamm: aufnahme einer erwerbstätigkeit, abfindung, einkünfte, erwerbsunfähigkeit, wesentliche veränderung, berufliches fortkommen, geschiedene frau, selbstbehalt, doppelbelastung, krankheit

Oberlandesgericht Hamm, 11 UF 78/05
Datum:
19.10.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 UF 78/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Ibbenbüren, 4 F 501/02
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02. März 2005 verkündete
Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Ibbenbüren teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Oberlandesgerichts
Hamm vom 18.02.1997 verurteilt, an die Klägerin ab März 2002 wie folgt
nachehelichen Unterhalt zu zahlen:
a)
für die Zeit von März bis Juli 2002 monatlich 1.028,- €, davon 111,- € als
Krankenvorsorgeunterhalt und 181,65 € als Altersvorsorgeunterhalt;
b)
für die Zeit von August bis Dezember 2002 monatlich 1.121,- €, davon
111,- € als Krankenvorsorgeunterhalt und 203,07 € als
Altersvorsorgeunterhalt;
c)
für die Zeit ab Januar 2003 monatlich 1.121,- €, davon 112,66 € als
Krankenvorsorgeunterhalt und 211,22 € als Altersvorsorgeunterhalt;
Die weitergehende Abänderungsklage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits in erster Instanz werden der Klägerin zu 1/3
und dem Beklagten zu 2/3 auferlegt.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin ¼ und der
Beklagte ¾ zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute und streiten um die Abänderung
der durch das Urteil des OLG Hamm vom 18.02.1997 festgelegten Verpflichtung des
Beklagten zur Zahlung nachehelichen Unterhalts. Dem liegt Folgendes zu Grunde:
2
Die Parteien haben am 25.01.1974 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder
hervorgegangen: S, geboren am xx.xx.19xx, und D, geboren am xx.xx.19xx. Seit 1979
wohnte die Familie in einem neu errichteten Einfamilienhaus, das beiden Parteien
gemeinsam gehörte.
3
Nach der Geburt von S kam es bei der Klägerin erstmals zum Auftreten einer
Psychoseerkrankung, die mehrere Wochen stationär behandelt werden musste, zuletzt
in der psychiatrischen Klinik in N2. Danach folgte eine weitgehend unauffällige
Lebensentwicklung, bis sich die Erkrankung ab 1982 mit schleichender Symptomatik
erneut zeigte. Nach schwerer psychotischer Dekompensation kam es vom 15.02. bis
26.05.1988 zu einer stationären Behandlung in der X Klinik in M. Zugleich wurde eine
Gebrechlichkeitspflegschaft angeordnet, die (nach Verbesserung des
Gesundheitszustands) am 23.04.1993 wieder aufgehoben wurde. Seit dem 13.06.1995
besteht erneut eine Betreuung, die zunächst auf die Vermögenssorge beschränkt war,
inzwischen aber um Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung erweitert ist.
4
Am 18.05.1993 ist die Klägerin aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Die Kinder
blieben im Haushalt des Beklagten, der auch die Hauslasten weiter abtrug. Die
Ehescheidung ist seit dem 15.03.1995 rechtskräftig.
5
Im Vorverfahren 4 F 39/95 hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung nachehelichen
Unterhalts in Höhe von 1.487,96 DM (davon 179,99 DM Krankenvorsorgeunterhalt) in
Anspruch genommen und geltend gemacht, sie sei auf Grund ihrer psychischen
Erkrankung erwerbsunfähig. Im Berufungsverfahren sind ihr ab Oktober 1996 monatlich
585,- DM zugesprochen worden. Dabei ist das OLG davon ausgegangen, dass die
Klägerin auf Grund der seit Jahren bestehenden chronischen Schizophrenie zwar in
ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei, aber nicht ausgeräumt habe, noch im
Geringverdienerbereich monatlich 600,- DM verdienen zu können. Die nach Abzug des
Erwerbstätigenbonus verbleibenden 515,- DM seien vom notwendigen Selbstbehalt (für
Nichterwerbstätige) in Höhe von 1.100,- DM abzuziehen, so dass ein Bedarf von 585,-
DM verbleibe. Diesen Betrag könne der Beklagte ab Oktober 1996 auch aufbringen,
denn ab diesem Zeitpunkt stünden für Unterhaltszwecke zur Verfügung:
6
Nettoeinkommen 3.782,00 DM
7
./. Gewerkschaftsbeitrag 54,00 DM
8
./. Hauslasten (unter Berücksichtigung des Wohnwerts) 785,00 DM
9
./. Rate an die LBS 150,00 DM
10
./. Unterhalt für D 502,00 DM
11
./. notwendiger Selbstbehalt 1.500,00 DM
12
verfügbar 791,00 DM
13
Den titulierten Betrag hat der Beklagte in der Folgezeit gezahlt. Die Klägerin musste
aber ergänzend Sozialhilfe in Anspruch nehmen, weil es ihr nicht gelang, den fiktiv
zugerechneten Verdienst tatsächlich zu erzielen.
14
Durch Vertrag vom 04.07.2002 haben sich die Parteien wegen des gemeinsamen
Hauses auseinandergesetzt. Der Beklagte hat den Anteil der Klägerin gegen Zahlung
von 40.000,- € übernommen und sich verpflichtet, sie gegenüber den Banken von allen
auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten freizustellen. Die 40.000,- € hat das
Sozialamt bis auf einen Betrag von rund 2.500,- € zur Rückführung der bis dahin als
Darlehen gewährten Sozialhilfe vereinnahmt.
15
Mit der vorliegenden Klage will die Klägerin ab März 2002 eine deutliche Erhöhung des
bisher gezahlten Unterhalts erreichen. Sie macht geltend, sie sei spätestens seit 2001
auf Grund ihrer psychischen Erkrankung gänzlich erwerbsunfähig, so dass ihr keine
fiktiven Einkünfte mehr angerechnet werden könnten. Ihr Anspruch auf Quotenunterhalt
sei daher neu wie folgt zu berechnen:
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Nettolohn des Beklagten bei Inanspruchnahme des Realsplittings 2.878,79 €
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Steuererstattung 353,87 €
18
./. Gewerkschaftsbeitrag 32,72 €
19
./. berufsbedingte Aufwendungen 70,40 €
20
./. negativer Wohnwert (650,- € ./. 838,- € Belastungen) 188,00 €
21
verfügbares Einkommen 2.942,00 €
22
./. Krankenversicherung der Klägerin 184,00 €
23
verbleiben 2.758,00 €
24
Daraus errechne sich ein Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 298,00 € und Elemen-
tarunterhalt in Höhe von 1.054,- €. Insgesamt seien daher 1.536,- € zu zahlen.
25
Soweit die Einkünfte des Beklagten ab 2003 zurückgegangen seien, sei die erhaltene
Abfindung zur Aufstockung der Einkünfte auf die bisherige Höhe einzusetzen.
26
Die Klägerin hat beantragt,
27
den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom
18.02.1997 wie folgt zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt zu verurteilen:
28
a)
29
für die Zeit von März bis August 2002 einen Rückstand von insgesamt 6.133,34 €,
davon 1.176,00 € als Krankheitsvorsorge- und 1.398,- € als
Altersvorsorgeunterhalt,
30
b)
31
für die Zeit ab September 2002 monatlich 1.536,- €, davon 184,- € als
Krankheitsvorsorge- und 298,- € als Altersvorsorgeunterhalt.
32
Der Beklagte hat beantragt,
33
die Klage abzuweisen.
34
Er hat sich darauf berufen, dass sein Gehalt im Jahre 2002 und die ab 2003 – nach
Kündigung des Arbeitsvertrages – erfolgenden Zahlungen von Anpassungsgeld auf
einem Karrieresprung nach Ehezeitende beruhten, auf Grund dessen er vom
Schichtsteiger zum Leiter der Elektrowerkstatt befördert worden sei.
35
Er hat bestritten, dass die Klägerin nicht arbeiten könne. Zumindest sei davon
auszugehen, dass sie ihre Gesundheit durch entsprechende Behandlungsmaßnahmen
wieder hätte herstellen können. Dann wäre sie in der Lage, selbst für ihren Unterhalt zu
sorgen, und müsse sich fiktiv so behandeln lassen.
36
Vorsorglich hat er geltend gemacht, dass die Zahlung weitergehenden Unterhalts
gemäß § 1579 Ziffer 7 BGB ausgeschlossen sei. Seit dem erstmaligen Auftreten der
psychischen Erkrankung nach der Geburt der Tochter S habe die Klägerin durchgehend
an deren sich stetig verschlimmernden Folgen gelitten. Lediglich zur Zeit der Geburt von
D habe es eine relativ stabile Phase gegeben, die aber allenfalls 2 Jahre angedauert
habe. Das habe dazu geführt, dass er neben der Sicherung des Familienunterhalts
durch seine Erwerbstätigkeit auch die eigentlich der Klägerin obliegenden Aufgaben im
Haushalt habe übernehmen müssen. Im Hinblick auf diese schon während der Ehezeit
übernommenen außergewöhnlichen Belastungen wäre es grob unbillig, wenn er jetzt
Unterhalt in der beantragten Höhe zahlen müsste.
37
Das Amtsgericht hat Beweis darüber erhoben, inwieweit der Beklagte in der Ehezeit
wegen der Erkrankung der Klägerin auch die Familienarbeit hat übernehmen müssen,
und die Abänderungsklage anschließend abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass eine
Inanspruchnahme des Beklagten über den bisher titulierten Unterhaltsanspruch hinaus
grob unbillig wäre, weil er schon in der 20-jährigen Ehezeit durch überobligatorischen
Einsatz nicht nur die finanzielle, sondern auch die häusliche Versorgung der Familie
sichergestellt habe. Das rechtfertige, der nachehelichen Solidarität Grenzen zu setzen,
zumal sonst die Finanzierung des von Beklagen bewohnten Hauses gefährdet wäre.
38
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie die
Abänderungsklage weiter verfolgt. Dazu wiederholt sie ihren erstinstanzlichen Vortrag
zur Berechnung ihres Unterhaltsanspruchs.
39
Sie meint, der Beklagte sei mit dem Vorbringen zur Begrenzung des
40
Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 Ziffer 7 BGB präkludiert. Darüber hinaus sei die in
der Ehe angelegte, den Anspruch nach § 1572 BGB begründende Erkrankung nach der
Rechtsprechung des BGH nicht geeignet, diesen Anspruch gleichzeitig zu begrenzen.
Sie behauptet, trotz ihrer Erkrankung sei bis 1993 ein annähernd normales
Familienleben möglich gewesen. Auch bei unterstellter Doppelbelastung des Beklagten
sei kein Härtegrund ersichtlich, der den in § 1579 Ziffern 1 bis 6 geregelten Fällen
vergleichbar sei, zumal der Beklagte seine Lebenssituation bis zur Trennung offenbar
nicht als unerträglich angesehen. sondern an der Ehe festgehalten habe.
41
Die Klägerin beantragt unter Rücknahme ihrer weitergehenden Berufung,
42
das Urteil des Amtsgerichts abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des
Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.02.1997 zu verurteilen, an sie ab
März 2002 unter Einschluss von Krankheits- und Altersvorsorgeunterhalt einen
monatlichen Gesamtunterhalt von 1.200,- € zu zahlen.
43
Der Beklagte beantragt,
44
die Berufung zurückzuweisen.
45
Er verteidigt das Urteil des Amtsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines
erstinstanzlichen Vorbringens.
46
Entscheidungsgründe
47
Die Berufung ist zulässig und hat – soweit sie nicht zurückgenommen ist – überwiegend
Erfolg. Die Umstände für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts im Urteil des
Oberlandesgerichts vom 18.02.1997 haben sich maßgeblich verändert, so dass eine
Anpassung des Zahlbetrags erforderlich ist. Ein Ausschluss des Anspruchs auf
Erhöhung gemäß § 1579 Ziffer 7 BGB kommt entgegen der Auffassung des
Amtsgerichts nicht in Betracht. Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:
48
A. Zulässigkeit der Abänderungsklage:
49
Eine wesentliche Veränderung der Umstände für die Bemessung des nachehelichen
Unterhalts der Klägerin ist schlüssig vorgetragen: Erhöhung der Einkünfte des
Beklagten, Verkauf des gemeinsamen Hauses, Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber
dem Sohn D. Damit ist die Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO zulässig.
50
B.
51
1. Zum Anspruchsgrund
52
Dass ein Anspruch auf Unterhalt wegen teilweiser krankheitsbedingter
Erwerbsunfähigkeit gemäß § 1572 BGB besteht, ist Grundlage des abzuändernden
Urteils. Die in erster Instanz vom Beklagten aufgestellte Behauptung, die Klägerin sei
wegen unzureichender Behandlung ihrer Erkrankung so zu stellen, als sei sie wieder
gesund (dann käme nur noch ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt in Betracht), ist
unsubstantiiert.
53
Nach der Beurteilung des im Vorverfahren angehörten Sachverständigen hatten nach
(schon damals) langjährigem Krankheitsverlauf rehabilitative Maßnahmen nur noch
geringe Aussicht auf Erfolg und hätten nur angewendet werden können, wenn die
Klägerin zur Einsicht in ihre Krankheit gekommen wäre. Dafür, dass die Klägerin nach
Erlass des abzuändernden Urteils auf Grund einer Verbesserung ihres
Gesundheitszustands zur Krankheitseinsicht gelangt sei, aber dennoch geeignete
Behandlungsmaßnahmen schuldhaft verweigert und damit eine Gesundung verhindert
habe, hat der insoweit beweispflichtige Beklagte nichts vorgetragen. Es gibt dafür auch
keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil belegt die nicht weiter bestrittene ärztliche
Bescheinigung vom 28.07.04, dass die Klägerin auf Grund ihrer Erkrankung weiterhin
keine Chance auf dem freien Arbeitsmarkt hat und allenfalls noch in einer Werkstatt für
psychisch Kranke mitarbeiten kann.
54
Ergänzender Vortrag zur Versäumung von Behandlungsmaßnahmen ist auch in zweiter
Instanz nicht erfolgt, so dass weiterhin von einem Anspruch auf Krankheitsunterhalt
wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist.
55
Andererseits kommt aber auch nicht in Betracht, nunmehr einen
Anspruch wegen
voller Erwerbsunfähigkeit
Klägerin heute nicht mehr in der Lage ist, einer Beschäftigung im
Geringverdienerbereich nachzugehen, wie das im abzuändernden Urteil vorausgesetzt
ist, kann das nicht berücksichtigt werden.
56
Zum einen ist nicht festzustellen, dass überhaupt eine Veränderung des Zustands
gegenüber dem Vorurteil eingetreten ist, denn vollständige Erwerbsunfähigkeit hat sie
schon im Vorverfahren behauptet, wegen Verweigerung der Mitwirkung an der
angeordneten Begutachtung aber nicht bewiesen. Sie ist daher mit diesem Vorbringen
gemäß § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert.
57
Auch wenn man eine nachträgliche Verschlechterung unterstellt, kann diese deshalb
nicht berücksichtigt werden, weil insoweit der Bezug zu einem der in § 1572 BGB
genannten Einsatzzeitpunkte fehlt.
58
Hier kommt nur die Scheidung als Einsatzzeitpunkt in Betracht. Zwar kann die
Verschlimmerung eines im Einsatzzeitpunkt vorhandenen Leidens grundsätzlich zu
einer Ausweitung des Anspruchs führen, die Verschlimmerung muss dann aber in
nahem zeitlichen Zusammenhang zum Einsatzzeitpunkt eintreten. Hier wird gänzliche
Erwerbsunfähigkeit ab 2001 und damit mehr als 5 Jahre nach der Scheidung behauptet.
Einen nahen zeitlichen Zusammenhang hat der BGH aber bereits bei einem Abstand
von knapp zwei Jahren verneint (BGH NJW 2001, S. 3260).
59
2.
60
Bei der Anpassung des Unterhaltsanspruchs an die geänderten Verhältnisse sind die
Grundlagen des abzuändernden Urteils fortzuschreiben. Deshalb stellt sich die Frage,
ob die Klägerin ihren Anspruch als Quotenunterhalt berechnen kann, obwohl ihr Bedarf
seinerzeit auf der Grundlage ihres Existenzminimums unter Anrechnung fiktiver
Einkünfte ermittelt worden ist (1.100,- DM ./. 6/7 der fiktiv zuzurechnenden Einkünfte von
600,- DM = 585,- DM).
61
Das war aber
keine Begrenzung des Bedarfs
62
Quote ergeben hätte, sondern
dessen Aufstockung
zeigt:
Nettoeinkommen 3.782,00 DM
63
./. Gewerkschaftsbeitrag 54,00 DM
64
./. Hauslasten (unter Berücksichtigung des Wohnwerts) 785,00 DM
65
./. Rate an die LBS 150,00 DM
66
./. Unterhalt für D 502,00 DM
67
2.291,00 DM
68
davon 3/7 981,85 DM
69
./. 6/7 von 600,- DM 514,28 DM
70
Bedarfslücke 467,57 DM
71
Also ist nicht der Anspruch der Klägerin auf quotenmäßige Beteiligung am
anrechenbaren Einkommen des Unterhaltspflichtigen ausgeschlossen, sondern nur das
Recht auf Wahrung des Existenzminimums festgeschrieben worden.
72
3. Berechnung des Quotenunterhalts:
73
Bei der Berechnung des Quotenunterhalts ist nach Zeitabschnitten zu unterscheiden.
74
3.1 März 2002 bis Juli 2002:
75
Die Verzugsvoraussetzungen, die gemäß den §§ 323 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 1585b Absatz
2 BGB eine Abänderung schon für die Zeit vor Rechtshängigkeit der Klage ermöglichen,
sind ab Zugang des Schreibens vom 14.03.2002 gegeben. Zur Berechnung ist
Folgendes auszuführen:
76
3.1.1 Einkommen des Beklagten:
77
a)
78
Das gesetzliche Nettoeinkommen im Jahre 2002 hat nach der Lohnabrechnung für
Dezember 2002 40.007,43 € betragen. Davon ist die gemäß dem Sozialplan wegen der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährte betriebliche Abfindung in Höhe von
10.226,00 € abzuziehen. Dann ergibt sich ein laufendes Nettoeinkommen von
29.781,43 €, das sind monatsanteilig 2.481,78 €. Zieht man davon den Nettoanteil der
vermögenswirksamen Leistungen ab (51,68 % von 26,67 € = 13,78 €), so verbleiben
2.468,00 €.
79
Dem Einwand des Beklagten, dieses Einkommen dürfe nur teilweise in die Berechnung
einbezogen werden, weil er nach dem Ende der Ehezeit zum Werkstattleiter
80
aufgestiegen sei, was einen Karrieresprung bedeute, folgt der Senat nicht.
Verbesserungen des Einkommens nach der Scheidung sind jedenfalls dann in die
Unterhaltsberechnung einzubeziehen, wenn ihnen eine Entwicklung zu Grunde liegt,
die aus der Sicht des Scheidungszeitpunkts mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten
war. So liegt es hier. Der Beklagte hat zwar dargelegt, dass er die neue Position nur auf
Grund von Fortbildungsmaßnahmen hat erreichen können, deren Intensität war aber
gering, begann bereits unmittelbar nach der Scheidung im Jahre 1996 und beschränkte
sich nach der unbestrittenen Berechnung der Klägerin auf insgesamt 27 Tage. Der
Aufstieg zu einem verantwortungsvolleren, mit der nächsthöheren Lohngruppe
verbundenen Posten beruhte daher nicht auf aus dem üblichen Rahmen fallenden
Bildungsanstrengungen, sondern war nach Einschätzung des Senats hauptsächlich in
der allgemeinen Tüchtigkeit des Beklagten begründet und damit schon in der Ehezeit
angelegt.
81
b)
82
Der mögliche Vorteil aus der Inanspruchnahme des Realsplittings ist dem Beklagten
zwar nicht in der von der Klägerin beanspruchten Höhe, wohl aber in Höhe von
monatlich 155,82 € zuzurechnen.
83
aa)
84
Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Unterhaltspflichtige nur insoweit zur
Inanspruchnahme des Realsplittings verpflichtet, als die Höhe des Unterhalts unstreitig
ist (BGH FamRZ 1999, S 372). Folglich war dem Beklagten die Ausschöpfung des
Realsplittings bis zum Höchstbetrag im Jahre 2002 noch nicht möglich, weil er jede
Verpflichtung zur Erhöhung der titulierten Unterhaltszahlungen in Abrede stellte.
85
bb)
86
Wegen des
titulierten und vom Beklagten nicht angegriffenen Betrages
monatlich 299,10 € war hingegen die Inanspruchnahme des Realsplittings möglich und
auch geboten, obwohl der mögliche Realsplittingvorteil im Vorprozess noch nicht
geltend gemacht worden war. Dennoch ist insoweit keine Präklusion gemäß § 323 Abs.
2 ZPO eingetreten, weil die Inanspruchnahme des Realsplittings bei Streit über die
Höhe des Unterhalts
erst für die Zeit nach Urteilserlass
Klägerin ist deshalb nicht gehindert, nunmehr die Berücksichtigung des Realsplittings
zu verlangen, die in Höhe des titulierten Betrages auch tatsächlich in Anspruch
genommen worden ist.
87
Hätte der Beklagte im Jahr 2002 einen monatlichen Freibetrag in Höhe des titulierten
Unterhalts von 299,10 € eintragen lassen, wäre sein Einkommen um monatlich 155,82 €
gestiegen (nach Gutdeutsch, familienrechtliche Berechnungen (WinFam), Version 5.3
W).
88
c)
89
Hingegen ist das Einkommen des Beklagten nicht um die für 2001 festgesetzte und im
Jahr 2002 ausgezahlte Steuererstattung zu erhöhen. Die Einbeziehung der
Steuererstattung ist im Vorprozess nur zur Berechnung der Leistungsfähigkeit, nicht
90
aber für die Bedarfsberechnung verlangt worden. Die Klägerin ist deshalb mit der
Forderung nach Einbeziehung der über das Realsplitting hinausgehenden
Steuererstattung präkludiert.
d)
91
Präkludiert ist die Klägerin auch mit der Forderung, bei der Einkommensberechnung
den Gegenwert der Kohlelieferungen zu berücksichtigen, die der Beklagte neben den
bar gezahlten Bezügen erhalten hat und erhält (bis einschließlich 2006 acht Tonnen
Deputatkohle pro Jahr, was nach den Preisen für 2005 einem Gegenwert von 1.641,44 €
(8 * 205,18 €) entspricht).
92
Da der Anspruch auf die Lieferung von acht Tonnen Deputatkohle nach den
ergänzenden Erklärungen im Senatstermin auch schon im Zeitpunkt der abzuändernden
Entscheidung bestand, aber dennoch nicht einkommenserhöhend geltend gemacht
worden ist, kann dieses Versäumnis im Abänderungsverfahren nicht korrigiert werden.
93
e)
94
Berufsbedingte Aufwendungen:
95
Die Klägerin hat bei ihrer Berechnung berufsbedingte Aufwendungen von 32,72 €
(Gewerkschaftsbeitrag) und 70,40 € (Fahrtkosten), zusammen also 103,12 € abgezogen.
Das ist nicht zu beanstanden.
96
f)
97
Die Klägerin erkennt Grundstückslasten von 838,- € an und verrechnet diese mit dem
objektiven Mietwert, den sie auf Grund eines eingeholten Gutachtens mit 650,- €
beziffert. So kommt sie zu einem negativen Wohnwert von 188,- €, den sie
einkommensmindernd abzieht. Dieser Betrag wird in der Berufungsinstanz nicht
beanstandet und ist daher für die Zeit bis zur alleinigen Übernahme des Hauses durch
den Beklagten im Juli 2002 abzuziehen.
98
3.1.2 Einkommen der Klägerin:
99
a)
100
Wie bereits ausgeführt, muss sich die Klägerin auch dann weiterhin ein Einkommen aus
einer Geringverdienertätigkeit zurechnen lassen, wenn sie im Jahr 2002 gänzlich
erwerbsunfähig gewesen sein sollte. Der zuzurechnende Verdienstes ist wegen der
allgemeinen Lohnentwicklung auf die im Jahr 2002 gültige Freigrenze für
Geringverdiener in Höhe von 325,- € anzuheben.
101
b)
102
Der Klägerin daneben eine fiktive Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuzurechnen, wie
der Beklagte das fordert, kommt nicht in Betracht. Voraussetzung wäre die Feststellung,
dass sie es vorwerfbar unterlassen hat, einen tatsächlich gegebenen Rentenanspruch
im Klagewege durchzusetzen. Das ist nicht möglich.
103
Der Rentenantrag ist mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass die Klägerin in
den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit keine drei Jahre
Pflichtbeiträge gezahlt habe. Der Beklagte hält diese Argumentation deshalb für falsch,
weil die Erwerbsunfähigkeit bereits im Jahre 1975 bei der Geburt der Tochter S
eingetreten sei und zum damaligen Zeitpunkt die rententechnischen Voraussetzungen
für die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente noch vorgelegen hätten. Wollte die
Klägerin aber so argumentieren, müsste sie beweisen, dass schon im Jahr 1975 die
Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente vorgelegen haben.
Das ist schon deshalb nicht möglich, weil der Krankheitsverlauf nach dem eigenen
Vortrag des Beklagten schwankend war und schlechte mit guten Phasen abwechselten.
Unter diesen Umständen ist ausgeschlossen, für einen weit in der Vergangenheit
liegenden Zeitpunkt sichere Feststellungen über eine irreversible Erwerbsunfähigkeit zu
treffen.
104
3.1.3 Bedarfsberechnung
105
a)
106
Da zum Lebensbedarf auch die Kosten für eine Versicherung gegen Krankheit gehören,
§ 1578 Abs. 2 BGB, hat der Beklagte nicht nur für den Elementarbedarf der Klägerin,
sondern auch für den von ihr zu zahlenden Krankenkassenbeitrag aufzukommen, der im
Jahr 2002 gemäß den vorgelegten Unterlagen 111,- € pro Monat betragen hat. Dieser
Beitrag ist vorab vom Einkommen des Beklagten abzuziehen, bevor der Quotenunterhalt
berechnet wird. Also ergibt sich folgende Berechnung des Bedarfs:
107
Nettoeinkommen des Beklagten(nach Abzug der vwL) 2.468,00 €
108
+ möglicher Realsplittingvorteil 155,82 €
109
+ Steuervorteil 0,00 €
110
2.623,82 €
111
./. berufsbedingte Aufwendungen 103,12 €
112
./. negativer Wohnwert 188,00 €
113
verfügbares Einkommen 2.332,70 €
114
./. Krankenkassenbeitrag für die Klägerin 111,00 €
115
./. fiktiv anzurechnendes Einkommen der Klägerin 325,00 €
116
Differenz 1.896,70 €
117
davon 3/7 812,87 €
118
b)
119
Aus diesem Betrag ist der gemäß § 1578 Abs. 3 geschuldete Altersvorsorgeunterhalt zu
berechnen, der bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abänderung zusätzlich
120
geltend gemacht werden kann, auch wenn er nicht Bestandteil der abzuändernden
Verurteilung war. Die Berechnungsgrundlagen ergeben sich aus der Bremer Tabelle:
812,87 € * 117 % 951,06 €
121
davon 19,1 % 181,65 €
122
korrigierter Elementarunterhalt:
123
verfügbares Einkommen des Beklagten 2.332,70 €
124
./. Krankenkassenbeitrag für die Klägerin 111,00 €
125
./. Altersvorsorgeunterhalt 181,65 €
126
./. fiktiv anzurechnendes Einkommen der Klägerin 325,00 €
127
Differenz 1.715,05 €
128
davon 3/7 735,02 €
129
Die Klägerin kann also 111,00 € + 181,65 € + 735,02 € = 1.027,67 € verlangen. Der
Betrag ist auf 1.028,00 € aufzurunden.
130
3.1.4 Leistungsfähigkeit:
131
Die Leistungsfähigkeit des Beklagten ist nicht tangiert. Ihm bleiben – schon ohne
Berücksichtigung des Vorteils der Deputatkohle und der tatsächlich geflossenen
Steuererstattung – als Selbstbehalt 2.332,70 € ./. 1.028,- € = 1.304,70 €, das ist mehr als
der angemessene Selbstbehalt von 1.000,- €.
132
3.2 Ansprüche für die Zeit von August bis Dezember 2002:
133
Die Berechnung ändert sich, weil das Haus, dessen Nutzung die Ehe geprägt hat,
verwertet worden ist, indem der Beklagte im Juli 2002 den daran bestehenden
Miteigentumsanteil der Klägerin übernommen hat. In diesen Fällen darf nach der
Rechtsprechung des Senats kein Ehegatte gegenüber einem Verkauf der Immobilie an
Dritte schlechter gestellt werden. Es ist daher so zu rechnen, als sei der beim Verkauf an
einen Dritten erzielbare Erlös zur Tilgung der Schulden verwendet und der
überschießende Erlös geteilt worden. Also entfällt die Berücksichtigung von
Grundstückslasten, während sich die beiderseits möglichen Zinseinkünfte bei der
Berechnung des Ehegattenunterhalt wertneutral auswirken und ausgeblendet werden
können (Wendl/Staudigl/Gerhard, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen
Praxis, § 1, Rdnr. 394, 385).
134
Also entfällt ab August 2002 die Berücksichtigung des negativen Wohnwerts, so dass
sich folgende Neuberechnung des Bedarfs der Klägerin ergibt:
135
a)
136
Nettoeinkommen des Beklagten(nach Abzug der vwL) 2.468,00 €
137
+ möglicher Realsplittingvorteil 155,82 €
138
+ Steuervorteil 0,00 €
139
2.623,82 €
140
./. berufsbedingte Aufwendungen 103,12 €
141
./. negativer Wohnwert 0,00 €
142
verfügbares Einkommen des Beklagten 2.520,70 €
143
./. Krankenkassenbeitrag für die Klägerin 111,00 €
144
./. fiktiv anzurechnendes Einkommen der Klägerin 325,00 €
145
Differenz 2.084,70 €
146
davon 3/7 893,44 €
147
b)
148
Aus diesem Betrag ist der Altersvorsorgeunterhalt zu berechnen:
149
893,44 € * 119 % 1.063,20 €
150
davon 19,1 % 203,07 €
151
korrigierter Elementarunterhalt:
152
verfügbares Einkommen des Beklagten 2.520,70 €
153
./. Krankenkassenbeitrag für die Klägerin 111,00 €
154
./. Altersvorsorgeunterhalt 203,07 €
155
./. fiktiv anzurechnendes Einkommen der Klägerin 325,00 €
156
Differenz 1.881,63 €
157
davon 3/7 806,41 €
158
Die Klägerin kann also 111,00 € + 203,07 € + 806,41 € = 1.120,48 €, aufgerundet
1.121,00 € verlangen.
159
c)
160
Die Leistungsfähigkeit des Beklagten ist weiterhin nicht tangiert. Ihm bleiben als
Selbstbehalt 2.520,70 € ./. 1.121,- € = 1.399,70 €, wiederum deutlich mehr als der
angemessene Selbstbehalt von 1.000,- €.
161
3.3 Ansprüche der Klägerin für 2003:
162
3.3.1 Einkommen des Beklagten in 2003:
163
a)
164
Der Beklagte hat nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes bei der D Anpassungsgeld
vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sowie Aufstockungszahlungen
seiner früheren Arbeitgeberin erhalten. Aus den vorgelegten Unterlagen errechnet sich
folgendes Durchschnittseinkommen:
165
Januar bis Juni
6 *2.028,91 €
12.173,46 €
Juli bis Dezember
6 * 2.050,10 €
12.300,06 €
Zuschuss der D gemäß der Dezemberabrechnung
989,86 €
989,86 €
Einmalzahlung November
296,48 € ./. 81,29 € 215,19 €
25.678,57 €
166
Durchschnittlich sind das 2.139,88 €. Da vom monatlichen Anpassungsgeld nach dem
Bescheid des Bundesamtes für Wirtschaft jeweils noch der vom Beklagten zu zahlende
Anteil an der Pflegeversicherung sowie der Beitrag zur IGBCE einbehalten worden ist,
diese Abzüge aber nicht exakt beziffert worden sind, sind sie vom Senat zu schätzen.
Sie haben ab Juli 2003 monatlich 17,86 € betragen, denn das Anpassungsgeld von
monatlich 2.050,10 € ist ab diesem Zeitpunkt nur in Höhe von 2.032,24 € ausgezahlt
worden, wie sich aus den vorgelegten Kontoauszügen ergibt. Also ist von
durchschnittlichen Einkünften von 2.139,88 € ./. 17,86 € = 2.122,02 € auszugehen.
167
b) Realsplitting:
168
Aus dem Steuerbescheid für 2003 ergibt sich, dass der Beklagte die Steuern, die er auf
die Leistungen der D im Januar und November 2003 zahlen musste, wegen der
Geltendmachung des Realsplittings und der Vorsorgepauschale komplett erstattet
bekommen hat. Da die Klägerin nach den obigen Ausführungen aber nur Anspruch auf
Teilhabe am Realsplitting hat, stellt der Senat nur die Steuererstattung in die
Berechnung ein, die bei Abzug der Werbekostenpauschale und des Freibetrags für
gezahlte Unterhaltsbeträge angefallen wäre:
169
Der Beklagte hätte dann 15.896,- € ./. 1.044,- € ./. 3.590,- € = 11.262,- € versteuern und
911,- € Einkommenssteuern zahlen müssen. Von den tatsächlich gezahlten Steuern in
Höhe von 1.324,76 € wären ihm also 413,76 € erstattet worden. Das sind monatsanteilig
34,48 €.
170
c)
171
Berufsbedingte Aufwendungen fallen weg.
172
3.3.2
173
Fiktive Einkünfte der Beklagten sind im bisherigen Umfang zu berücksichtigen.
174
3.3.3 Bedarfsberechnung:
175
a)
176
Der vom Beklagten vorweg zu tragende Krankenkassenbeitrag der Klägerin ist nach
den Unterlagen auf monatlich 112,66 € gestiegen. Unter Beachtung der Tatsache, dass
der Beklagte nicht mehr erwerbstätig ist und deshalb keinen Erwerbstätigenbonus mehr
beanspruchen kann, ist der Bedarf der Klägerin nunmehr nach dem
Halbteilungsgrundsatz
177
Einkommen des Beklagten aus Anpassungsgeld pp. 2.122,02 €
178
Steuererstattung 34,48 €
179
zusammen 2.156,50 €
180
./. Krankenkassenbeitrag der Klägerin 112,66 €
181
./. fiktive Einkünfte der Klägerin (6/7 von 325,00 €) 278,57 €
182
Differenz 1.765,27 €
183
davon ½ 882,64 €
184
b)
185
Aus dem Betrag von 882,64 € ist der Altersvorsorgeunterhalt zu berechnen:
186
882,64 € * 119 % 1.050,34 €
187
davon 19,5 % 204,82 €
188
korrigierter Elementarunterhalt:
189
verfügbares Einkommen des Beklagten 2.156,50 €
190
./. Krankenvorsorgeunterhalt 112,66 €
191
./. Altersvorsorgeunterhalt 204,82 €
192
./. fiktiv anzurechnendes Einkommen der Klägerin 278,57 €
193
Differenz 1.560,45 €
194
davon ½ 780,23 €
195
Insgesamt sind also zu zahlen: 112,66 € + 204,82 € + 780,23 € = 1.097,71 €,
196
aufgerundet 1.098,- €.
c)
197
Der Anspruch sinkt also gegenüber dem des Jahres 2002 um 23,- €. Dem steht
gegenüber, dass der Beklagte aus Anlass der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses
folgende Abfindung bekommen hat:
198
Dezember 2002 10.266,00 €
199
Januar 2003 14.609,68 €
200
./. darauf gezahlte Steuern 1.324,76 €
201
verbleiben 23.550,92 €
202
Da Abfindungen Lohnersatzfunktion haben und der Wahrung des sozialen
Besitzstandes dienen, muss der Beklagte diesen Betrag einzusetzen, um seine
Einkünfte so aufzustocken, dass er in bisheriger Höhe Unterhalt zahlen kann
(Kalthoener/ Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Auflage, Rdnr.
794).
203
Auf den Verbrauch der Abfindung zur Übernahme des gemeinsamen Hauses kann sich
der Beklagte nicht berufen. Zwar kann die Abfindung auch zur Tilgung vorhandener
Schulden oder für unabweisbar notwendige Anschaffungen eingesetzt werden, nicht
aber wie hier zur Vermögensbildung. Der Beklagte muss sich daher so behandeln
lassen, als stünde ihm die Abfindung noch zur Verfügung, was er durch Verkauf des
übernommenen Hauses jederzeit wieder realisieren kann, denn bei einem Verkehrswert
des Grundstücks von rund 170.000,- € ergibt sich unter Berücksichtigung der noch
bestehenden Belastungen von 53.381,39 € und 47.400,- € ein realisierbarer Erlös von
69.000,- €.
204
Um in bisheriger Höhe Unterhalt zahlen zu können, ist nur erforderlich, das laufend
verfügbare Einkommen um monatlich 40,00 € zu erhöhen, wie die folgende Berechnung
zeigt:
205
bisher verfügbares Einkommen 2.156,50 €
206
Aufstockung 40,00 €
207
zusammen 2.196,50 €
208
./. Krankenkassenbeitrag der Klägerin 112,66 €
209
./. fiktive Einkünfte (6/7 von 325,00 €) 278,57 €
210
Differenz 1.805,27 €
211
davon ½ 902,64 €
212
Aus diesem Betrag ist der Altersvorsorgeunterhalt zu berechnen:
213
902,64 € * 120 % 1.083,17 €
214
davon 19,5 % 211,22 €
215
korrigierter Elementarunterhalt:
216
verfügbares Einkommen des Beklagten 2.196,50 €
217
./. Krankenvorsorgeunterhalt 112,66 €
218
./. Altersvorsorgeunterhalt 211,22 €
219
./. fiktiv anzurechnendes Einkommen der Klägerin 278,57 €
220
Differenz 1.594,05 €
221
Davon ½ 797,03 €
222
Unter Einsatz der Abfindung sind also zu zahlen: 112,66 € + 211,22 € + 797,03 € =
1.120,91 €, gerundet 1.121,- €.
223
3.3.4 Leistungsfähigkeit:
224
Da dem Beklagten unter Berücksichtigung der Abfindung monatlich 2.196,50 € zur
Verfügung stehen, bleiben ihm zum eigenen Verbrauch 1.075,50 € und damit (auch
ohne Einbeziehung der Deputatkohle) weiterhin mehr als der angemessene
Selbstbehalt.
225
3.4 Ansprüche der Klägerin für 2004:
226
3.4.1 Einkommen des Beklagten:
227
a)
228
Das Anpassungsgeld und die Aufstockung durch die frühere Arbeitgeberin haben pro
Monat 2.050,10 € + 66,38 € = 2.116,48 € betragen. Sonderzahlungen sind nicht mehr
erfolgt. Nach Abzug des Eigenanteils zur Pflegeversicherung sind folgende Beträge
ausgezahlt worden:
229
Januar bis März (3 * 2.099,06 €) 6.297,18 €
230
April bis Juni (3 *2.081,63 €) 6.244,89 €
231
Juli 2.068,63 €
232
August bis Dezember (5 * 2.080,50 €) 10.402,50 €
233
zusammen 25.013,20 €
234
davon 1/12 2.084,43 €
235
b)
236
Vorteile aus dem Realsplitting entfallen, weil der Beklagte keine Steuern mehr zahlt.
237
c)
238
Wie oben berechnet, muss der Betrag von 2.084,43 € auf 2.196,50 € aufgestockt
werden, um Unterhalt in bisheriger Höhe zahlen zu können. Das sind pro Monat 112,07
€, die aus der Abfindung von ursprünglich 23.550,92 € ohne weiteres aufzubringen sind
(in 2003 sind davon nur 12 * 40,00 € = 480,00 € verbraucht worden).
239
3.4.2
240
An der Einkunftssituation der Klägerin hat sich nichts verändert.
241
3.4.3
242
Es bleibt daher bei dem für 2003 errechneten Anspruch von 1.121,- €. Dass sich der
Krankenkassenbeitrag der Klägerin monatsdurchschnittlich um rund 1,- € erhöht hat,
was zu geringen Veränderungen führen könnte, rechtfertigt keine Neuberechnung.
243
3.5 Ansprüche für Januar und Februar 2005:
244
Der Beklagte erhält aus Anpassungsgeld und Aufstockungszahlungen der Arbeitgeberin
monatlich nunmehr 2.080,50 €. Um den zur Beibehaltung der bisherigen
Unterhaltszahlungen erforderlichen Betrag von 2.196,50 € zu erreichen, sind aus der
Abfindung (die sich in 2004 um 12 * 112,07 € = 1.344,84 € verringert hat) monatlich
116,00 € aufzuwenden.
245
Es bleibt also unter Berücksichtigung der Pflicht zur Aufstockung der laufenden
Einkünfte aus der Abfindung bei einem Anspruch von 1.121,00 €.
246
3.5 Ansprüche ab März 2005:
247
Der Beklagte macht geltend, es müsse nunmehr berücksichtigt werden, dass die
Klägerin in einer beschützten Werkstatt arbeite, Kosten durch die dortige Verpflegung
erspare und von der Gemeinde N Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz erhalte.
All dies ändert aber nichts am errechneten Unterhaltsanspruch von 1.121,00 €, der bis
zum Verbrauch der Abfindung weiterhin zu zahlen sein wird.
248
a)
249
Die Klägerin erhält zwar seit dem 01.04.2005 Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII
(bisher: Grundsicherungsgesetz) in Höhe von monatlich 177,87 €, diese sind aber
subsidiär und erhöhen ihr Einkommen nicht, denn in dieser Höhe sind die gegen den
Beklagten gerichteten Unterhaltsansprüche gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auf die
Stadt N übergegangen. Der in § 94 Abs. 1 Satz 3 angeordnete Ausschluss des
Übergangs von Unterhaltsansprüchen des Beziehers von Grundsicherungsleistungen
betrifft nur Ansprüche gegenüber Eltern und Kindern, nicht aber Ansprüche gegenüber
getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten (Kalthoener/Büttner, Die
250
Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Auflage, Rdnr. 188 d).
Die übergegangenen Ansprüche können auf Grund der mit der Stadt N vereinbarten
Inkassozession vom 11.06.2003 weiterhin von der Klägerin geltend gemacht werden.
251
b)
252
Das von der Knappschaft zur Wiedereingliederung gezahlte Übergangsgeld von
monatlich 213,60 € übersteigt das der Klägerin fiktiv zugerechnete Einkommen von
325,- € nicht, auch wenn man das Mittagessen im Wert von 2,50 € pro Arbeitstag mit
monatlich 45,83 € (2,50 € * 220 Arbeitstage : 12 Monate) hinzurechnet. Eine
Verbesserung der wirtschaftlichen Situation ergibt sich daraus also nicht.
253
4. Ausschluss/Beschränkung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1579 Ziffer 7 BGB:
254
Die Auffassung des Amtsgerichts, dass dem Beklagten wegen der schon in der Ehezeit
getragenen Doppelbelastung nicht zumutbar sei, mehr als den bisherigen Unterhalt an
seine geschiedene Frau zu zahlen, hat der Senat gründlich erwogen, vermag ihr aber im
Ergebnis nicht zu folgen. Zwar ist dieser nur zur Verteidigung des abzuändernden
Urteils vorgebrachte Einwand entgegen der Auffassung der Klägerin nicht präkludiert,
die aus der obergerichtlichen Rechtsprechung zitierten Präzedenzfälle, in denen
Ansprüche auf Zahlung von Krankheitsunterhalt gemäß § 1579 Ziffer 7 BGB gekürzt
oder ausgeschlossen worden sind, sind aber mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.
Eine Fortentwicklung der unter § 1579 Ziffer 7 zu subsumierenden Fälle erscheint nicht
geboten.
255
a)
256
Nach der Rechtsprechung des BGH gehört es geradezu typisch zum Wesen der
ehelichen Lebensgemeinschaft und der daraus folgenden nachehelichen Solidarität,
dass schicksalhafte Entwicklungen gemeinsam getragen werden müssen, auch wenn
und soweit sie schon vorehelich angelegt waren und über den Zeitpunkt der Scheidung
hinaus gemäß § 1572 BGB fortwirken. Deshalb darf der Umstand einer vorehelichen
Erkrankung, deren Vorliegen die Erfüllung des Tatbestandes des § 1572 nach der
gesetzgeberischen Zielsetzung gerade nicht hindern soll, nicht gegenläufig auf dem
Weg über die Härteklausel des § 1579 Ziffer 7 zum Ausschluss oder zur Begrenzung
des Anspruchs herangezogen werden (BGH NJW 94, Seite 1286, 1287).
257
b)
258
Von der Frage, ob das Vorhandensein der Krankheit vor der Ehe den Anspruch
ausschließen oder beschränken kann, ist die Frage zu unterscheiden, ob § 1579 BGB
aus anderen Gründen eingreift. Die vom Amtsgericht und dem Beklagten angeführten
Entscheidungen, die krankheitsbedingte Unterhaltsansprüche gemäß § 1579 Ziffer 7
BGB ausgeschlossen oder begrenzt haben, sind aber sämtlich anders als der
vorliegende Fall gelagert und rechtfertigen die angenommene Beschränkung des
Anspruchs nicht:
259
aa)
260
Das Amtsgericht hat sich auf eine Entscheidung des OLG Oldenburg gestützt, wonach
261
es die Grenzen der zumutbaren nachehelichen Solidarität überschreite, wenn die
schweren Krankheitsfolgen nicht nur der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
entgegenstünden, sondern darüber auch einen außergewöhnlich hohen Pflegebedarf
erforderten, der jedes für den durchschnittlichen Bürger vorstellbare Maß übersteige.
Das gelte zumindest dann, wenn sich die Eheschließung auf die berufliche Entwicklung
des Berechtigten nicht nachteilig ausgewirkt habe (NJW 91, 3222).
Ein solcher Extremfall liegt hier nicht vor. Die Klägerin hat keinen besonderen
Pflegebedarf, sondern kommt mit dem Existenzminimum aus. Darüber hinaus lässt sich
auch nicht feststellen, dass sich die Eheschließung nicht nachteilig auf die berufliche
Entwicklung der Klägerin ausgewirkt hat. Zum einen ist die psychische Erkrankung im
Zusammenhang mit der ersten Geburt aufgebrochen. Die Frage, ob sie auch ohne die
Ehe manifest geworden wäre, ist damit offen und wird nicht zu klären sein. Darüber
hinaus ist nach dem eigenen Vortrag des Beklagten davon auszugehen, dass schon im
Jahre 1975 die Wartezeit für eine Erwerbsunfähigkeitsrente erfüllt war. Hätte die
Klägerin also ohne die Eheschließung bis zum Ausbruch der Krankheit weiter
gearbeitet, hätte sie zumindest Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente gehabt, die
nunmehr wegen der ehebedingten Unterbrechung der Erwerbstätigkeit nicht gezahlt
werden kann. Insofern hat sie durch die Eheschließung Nachteile in ihrer
Versorgungssituation erlitten.
262
bb)
263
Der BGH hat eine Beschränkung des Unterhaltsanspruchs aus § 1572 BGB in einem
Fall bejaht, in dem die Ehe zwar nicht von kurzer Dauer war, die Eheleute tatsächlich
aber nur wenige Monate zusammen gelebt und ihre Lebensverhältnisse noch nicht
aufeinander eingerichtet hatten (BGH FamRZ 88, S. 930).
264
Fehlende Verflechtung in diesem Sinn liegt hier aber nicht vor, weil die Ehe 20 Jahre
gedauert hat und die Klägerin durch die Geburt der Kinder und die lange Einbindung in
die Ehe vom Beklagten wirtschaftlich gänzlich abhängig geworden ist und keine
eigenen Versorgungsansprüche aufbauen konnte, die sie bei Fortsetzung ihrer
Erwerbstätigkeit ohne die Eheschließung auch dann gehabt hätte, wenn es in gleicher
Weise zum Ausbruch der Psychose gekommen wäre.
265
cc)
266
Das OLG Brandenburg (FamRZ 96, S. 866 ff.) hat angenommen, dass die Zubilligung
eines zeitlich unbegrenzten Unterhaltsanspruchs gemäß § 1572 grob unbillig sei, wenn
die den Unterhaltsanspruch begründende Krankheit bereits bei der Eheschließung
bestanden habe, Nachteile des Unterhaltsberechtigten durch die Eheschließung nicht
entstanden seien und der Verpflichtete nach der Trennung durch die Betreuung eines
gemeinsamen Kindes doppelt belastet worden sei.
267
Auch dieser Fall ist trotz der Parallelität bei der Doppelbelastung nicht vergleichbar, weil
sich die Versorgungssituation vorliegend durch die Eheschließung sehr wohl nachteilig
entwickelt hat und die Krankheit erst während der Ehe aufgetreten ist.
268
dd)
269
Schließlich ist auch die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung zitierte
270
Entscheidung des OlG Hamm vom 23.09.1997 (FamRZ 1998, S. 371) nicht als
Präzedenzfall für die Begründung einer Anspruchsbeschränkung geeignet. In diesem
Urteil ist die Verwirkung gemäß § 1579 Nr. 7 BGB allein darauf gestützt worden, dass
der Unterhaltsberechtigte mehrere Verwirkungstatbestände des § 1579 Nr. 1 bis 6 über
einen längeren Zeitraum in besonders massiver Weise verwirklicht hatte, ohne dafür
wegen verminderter Schuldfähigkeit verantwortlich gemacht werden zu können. Dass
die Klägerin dem Beklagten in ähnlicher Weise geschadet oder das Leben schwer
gemacht hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Doppellbelastung des
Beklagten beruhte vielmehr allein darauf, dass sie ihre Aufgaben als Hausfrau
krankheitsbedingt nicht wahrnehmen konnte.
c)
271
Also bleibt nur die Frage, ob
allein
Beweisaufnahme gemachte, von der Klägerin nicht zu vertretende Doppelbelastung des
Beklagten während der Ehe als anderer, den übrigen Härtegründen gleichzustellender
Grund im Sinne von § 1579 Ziffer 7 BGB zu werten ist, der eine Beschränkung der
Unterhaltsansprüche rechtfertigen könnte. Diese Frage kann nach Auffassung des
Senats nur verneint werden, auch wenn man mit dem Amtsgericht gebührend
berücksichtigt, dass der Beklagte durch die unverkürzte Unterhaltspflicht möglicher
Weise gezwungen wird, das während der Ehe gemeinsam errichtete und nach der
Scheidung allein übernommene Haus zu veräußern. Der Beklagte hat die
angesprochene Doppelbelastung nach eigenem Vortrag
aus ehelicher Gesinnung
sich genommen. Das ist anzuerkennen, kann aber kein Grund sein, die ebenso
auf dem
Eheversprechen beruhende nacheheliche Solidarität
272
Ob etwas anderes gelten müsste, wenn die Doppelbelastung des Beklagten zu
Nachteilen für seine Gesundheit und sein berufliches Fortkommen geführt hätte, bedarf
keiner Entscheidung, denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
273
Die möglicher Weise eintretende Notwendigkeit, das Haus in Folge der bestehenden
Unterhaltspflichten zu veräußern, kann bei der Bewertung der übernommenen
Doppelbelastung keine Rolle spielen, denn das ist keine ungewöhnliche Folge des
Zerbrechens der Ehe. Trennung und Scheidung machen vielmehr häufig erforderlich,
ein während der Ehe angeschafftes Haus zu veräußern, weil die trennungsbedingte
doppelte Haushaltsführung regelmäßig zu Mehrkosten führt, welche eine Fortsetzung
der bisherigen Vermögensbildung unmöglich machen.
274
5.
275
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97, 92 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Ziffer 10 ZPO.
276
6.
277
Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, besteht nicht, weil es zur
Frage der Anwendung von § 1579 Ziffer 7 BGB keine abweichenden obergerichtlichen
Entscheidungen gibt und eine Fortbildung des Rechts nicht geboten erscheint.
278