Urteil des OLG Hamm vom 12.07.2006
OLG Hamm: vergleich, unterhaltspflicht, bruttoeinkommen, zuwendung, einkünfte, nettoeinkommen, scheidungsverfahren, verkehrswert, kostenregelung, erfüllung
Oberlandesgericht Hamm, 10 WF 32/06
Datum:
12.07.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 WF 32/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Witten, 5 F 121/05
Tenor:
1.
Das Verfahren wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.
2.
Auf die Beschwerden des Antragstellers vom 27.1.2006 und des
Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 4.1.2006 wird der
Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht- Witten vom 22.11.2005
teilweise hinsichtlich der Wertfestsetzung zur Scheidung und zum
Vergleich abgeändert.
Der Gegenstandswert für das Scheidungsverfahren wird auf bis
35.000,00 €, der Gegenstandswert für den Vergleich wird auf 41.724,00
€ festgesetzt.
Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1
I.
2
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Streitwerte für die Scheidung
auf 15.000,00 €, den Versorgungsausgleich auf –vorläufig – 1.000,00 € und den
Vergleich auf insgesamt 150.024,00 € festgesetzt. Dagegen wendet sich der
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit der im eigenen Namen eingelegten
Beschwerde, mit er die Anhebung des Streitwerts für die Scheidung auf mindestens
50.000,00 € und für den Vergleich auf 366.276,00 € erstrebt. Hinsichtlich der Scheidung
sei das Vermögen des Antragstellers zu berücksichtigen, hinsichtlich des
3
Nachscheidungsunterhalts sei auf den gesamten unterhaltsrechtlich geregelten
Zeitraum abzustellen; das gelte auch für den laufenden Kindesunterhalt.
Der Antragsteller erstrebt mit seiner Beschwerde die Reduzierung des Streitwerts
hinsichtlich des Vergleichs. Insoweit sei für den Hinterlegungsbetrag (Ziffer 3) kein Wert
in Ansatz zu bringen. Hinsichtlich des Nachscheidungsunterhalts sei der Rückstand mit
nur 800,00 € und der laufende Unterhalt mit nur 4.800,00 € anzusetzen. In Höhe des
Betrages von 800,00 € sei der Unterhaltsanspruch unstreitig gewesen. Deshalb könne
nur ein Betrag von monatlich 400,00 € der Wertfestsetzung zugrunde gelegt werden.
4
Das Amtsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem
Oberlandesgericht vorgelegt.
5
II.
6
Die nach §§ 32 RVG, 68 GKG zulässigen Beschwerde des Antragstellers und des
Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin haben teilweise Erfolg. Sie führen zur
Abänderung des angefochtenen Beschlusses in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang.
7
1. Streitwert Scheidung
8
Der Streitwert ist nach § 48 Abs. 3 GKG festzusetzen.
9
a.
10
Ausgangspunkt ist das von den Eheleuten zur Zeit der Einreichung des
Scheidungsantrages erzielte Nettoeinkommen, Dieses kann mangels anderer
Anhaltspunkte nur mit dem von dem Antragsteller in der Beschwerdeschrift
angegebenen Betrag von 4.000,00 € eingestellt werden. Es versteht sich nach Abzug
der Unterhaltsverpflichtungen.
11
Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin auf das Bruttoeinkommen
abstellt, kann dem nicht gefolgt werden. Ferner kann die Wertbemessung nicht auf die
den Steuerbescheiden der Jahre 2001 bis 2003 zugrunde liegenden Einkünfte gestützt
werden. Entscheidend sind die Einkünfte im Jahr 2005, denn der Scheidungsantrag ist
am 22.3.2005 anhängig gemacht worden. Wie ausführlich dargelegt worden ist, hat die
Insolvenz der Firma des Vaters zu einer grundlegenden Veränderung der
Einkommensverhältnisse geführt, die allerdings in den Einzelheiten nicht dargelegt und
auch nicht aus anderen Umständen ersichtlich ist. Da es in jedem Fall auf die
Nettoeinkünfte ankommt, die sich ausgehend von einem von dem
Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin eingestellten Bruttoeinkommen von
9.500,00 € nach Abzug aller Steuern, Sozialabgaben und Unterhaltspflichten ebenfalls
ganz wesentlich reduzieren dürften, kann die Wertfestsetzung ohne weiteres von
4.000,00 € ausgehen.
12
Unstreitig hat die Antragsgegnerin kein Einkommen erzielt. Dies führt zu einem Ansatz
von 12.000,00 €, dem Nettoeinkommen des Antragstellers in 3 Monaten.
13
b.
14
Daneben sind aber weitere Umstände des Einzelfalles in die Wertberechnung
einzubeziehen. Dies gilt hier für die Vermögensverhältnisse der Parteien. Über
Vermögen hat im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages der Antragsteller
verfügt. Dieses bestand in dem Einfamilienhaus in der V-Straße 5d, das bis zur
Trennung von der Familie und danach von der Antragsgegnerin und den gemeinsamen
Kindern bewohnt wurde. Den Verkehrswert des unbelasteten Hauses hat der
Antragsteller mit rund 250.000,00 € angegeben. In gleicher Höhe wird die Werthaltigkeit
des fremdgenutzten Hausobjektes in der V-Straße 57 mitgeteilt. Mangels gegenteiliger
Anhaltspunkte legt der Senat diese Werte zugrunde.
15
Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass Vermögen
streitwerterhöhend mit durchschnittlich 5 % des Nettovermögens zu berücksichtigen ist.
Dabei ist es angemessen, von dem Nettovermögen die Freibeträge gemäß § 6
Vermögenssteuergesetzes in seiner letzten Fassung in Abzug zu bringen.
16
Von dem mangels gegenteiligen Vortrages unbelasteten Grundbesitz im Wert von
zusammen 500.000,00 € sind für den Antragsteller 120.000,00 DM=rund 61.355,00 €
abzuziehen. Es verbleiben 438.545,00 €. 5 % davon machen rund 21.932,00 € aus.
17
Insgesamt folgt daraus ein Wert für das Scheidungsverfahren von bis zu
18
35.000,00 €.
19
2. Vergleichswert
20
a. Ziffer 3
21
Der Senat bemisst den Wert für die in dem Vergleich vom 20.12.2005 zu Ziffer 3
getroffene Vereinbarung auf 5.700,00 €, das sind 5% der nach dem Vergleich vom
15.6.2004 unter III zu leistenden Zuwendung. Diese Wertfestsetzung berücksichtigt,
dass am 20.12.2005 unter den Parteien die Zahlung einer Zuwendung bereits
verbindlich in dem Vergleich vom 15.6.2004 vereinbart war und es jetzt nur noch um die
Zahlungsmodalitäten ging. Die Parteien haben die früheren vertraglichen Regelungen
nur insoweit "ersetzt", als sie nach ihren Vorstellungen anzupassen waren. Sie haben
das frühere Vertragswerk nicht gänzlich neu auf eine gesonderte Grundlage stellen
wollen. Dies zeigt die Bezugnahme auf die vertragliche Regelung vom 15.6.2004
deutlich.
22
b. Unterhaltsregelungen zu Ziffern 6a, 6b, 7a, 7b
23
Insoweit verbleibt es bei den Wertfestsetzungen des Amtsgerichts.
24
aa.
25
Dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin kann nicht darin gefolgt werden,
den Streitwert nach dem Gesamtbetrag des titulierten Nachscheidungs- und
Kindesunterhalts zu bemessen. Maßgeblich ist § 42 Abs. 1 GKG. Nach dieser
Bestimmung ist der Streitwert bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen
Unterhaltspflicht zu bemessen. Maßgeblich sind die für die ersten 12 Monate nach
Einreichung der Klage geforderten Beträge.
26
Der Vergleich hat die Ansprüche der Antragsgegnerin und der Kinder nach Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen tituliert und nicht etwa eine vertragliche
Unterhaltspflicht erst begründet. Dies folgt allein schon aus der in dem Vertrag vom
15.6.2004 ausdrücklich aufgenommenen Abrede. Dort heißt es zu Ziffer IV im dritten
Absatz: " Die Unterhaltsverpflichtungen zwischen uns richten sich dann hinsichtlich
Anspruchsgrund und Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen." Aus dem gesamten
Vertragswerk ergibt sich zudem kein Anhaltspunkt dafür, dass die Regelung nicht
Ausfluss des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs sein könnte.
27
bb.
28
Der Auffassung des Antragstellers kann nicht beigepflichtet werden, der als Gegenstand
der Unterhaltsregelung zum Nachscheidungsunterhalt lediglich den Betrag von 400,00
€ monatlich annimmt, da im Übrigen der Anspruch unstreitig gewesen sei. Nach
Auffassung des Senats geht die Unterhaltsregelung über die Titulierung des sog.
Spitzenbetrages hinaus. Erst in dem Vergleich vom 20.12.2005 haben die Parteien über
den Nachscheidungsunterhalt zu einer abschließenden und endgültigen Regelung
gefunden. Insoweit war die Entscheidung der Parteien bezogen auf den Grund des
Anspruchs, dessen Höhe und dessen Laufzeit. Alle Regelungspunkte sind in dem
Vergleich festgehalten worden. Erst in diesem Vergleich ist die Unterhaltspflicht
abschließend und in Gänze tituliert worden, ohne dass auf die frühere, teilweise bereits
feststehende und abschließend fixierte Regelung zurückgegriffen worden ist. Dass sie
zum Teil schon vorher zwischen den Parteien unstreitig war, ändert an der Beurteilung
nichts.
29
Der Gegenstandswert für den Vergleich macht bei ansonsten nicht angegriffenen
Festsetzungen insgesamt 41.724,00 € aus.
30
3. Kostenregelung
31
Sie beruht auf § 66 Abs. 7 GKG.
32