Urteil des OLG Hamm vom 13.03.2017

OLG Hamm (zpo, elterliche gewalt, besuchsrecht, kind, sache, anordnung, wetter, aufhebung, vollstreckungstitel, gerichtsbarkeit)

Oberlandesgericht Hamm, 5 WF 470/79
Datum:
15.10.1979
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 WF 470/79
Vorinstanz:
Amtsgericht Wetter, 25.07.1979
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird in Ziff. 2) (Androhung eines
Zwangsgeldes) aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag des
Beteiligten zu 2) vom 12. April 1979, soweit er die Verhängung von
Zwangsmaßnahmen gegen die Beteiligte zu 1) betrifft, an das
Amtsgericht Wetter zurückverwiesen, daß auch über die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu befinden hat.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 500,- DM.
Gründe
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Zwischen den Beteiligten schwebt ein Ehescheidungsverfahren. Der erkennende Senat
hat in dem Berufungsverfahren 5 UF 787/79 mit einstweiliger Anordnung vom
14.02.1979 das Besuchsrecht des Beteiligten zu 2) für das gemeinschaftliche Kind der
Beteiligten gerecht. Mit der Behauptung, die Beteiligte zu 1) verhindere das
Besuchsrecht, hat der Beteiligte zu 2) am 12.04.1979 beantragt, die elterliche Gewalt
über das Kind ihm zu übertragen, hilfsweise gegen die Beteiligte zu ...) eine Haftstrafe
zu verhängen. Diesem Hilfsantrag hat das Amtsgericht in Ziff. 2) des angefochtenen
Beschlüsse dahingehend entsprochen, indem es der Beteiligten zu 1) "für jeden Fall der
Verhinderung der Ausübung des Verkehrsrechts gemäß § 33 Abs. 3 FGG ein
Zwangsgeld" angedroht hat.
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Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist zulässig und führt zur
Aufhebung der Zwangsgeldandrohung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das
Amtsgericht.
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Das Amtsgericht hat rechtsfehlerhaft die Zwangsgeldandrohung nach den Regeln der
freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgenommen. Denn die einstweilige. Anordnung des
Senats über das Besuchsrecht nach § 620 ZPO stellt einen Vollstreckungstitel gemäß §
794 Abs. 1 Z. 3a ZPO dar, der nach den Vorschriften der ZPO, also nach §§ 888, 890
ZPO zu vollstrecken ist, falls - wie hier behauptet - der Sorgeberechtigte seiner
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Verpflichtung, das Kind für das Besuchsrecht bereitzuhalten, zuwiderhandelt. Das gilt für
einstweilige Anordnungen nach § 620 ZPO auch dann, wenn die in ihnen getroffene
Regelung, grundsätzlich dem FGG-Verfahren zuzuordnen ist (vgl. Stein-Jonas-
Schlosser, ZPO, 20. Aufl. § 620 a Rdz. 10; Baumbach-Lauterbach-Albers, ZPO, 37.
Aufl., § 620 a Anm. 3, OLG München FamRZ 1979, S. 317, OLG Hamm FamRZ 1979, S.
316, OLG Oldenburg FamRZ 1978, S. 911, OLG Koblenz FamRZ 1978 S. 605; a. A.
ohne nähere Begründung Keidel-Kuntze-Winkler FGG, 11. Aufl., § 33 Rdz. 35 Anm. 5).
Da nicht ersichtlich ist, ob die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
nach ZPO vorgelegen haben, kommt eine eigene Sachentscheidung des Senats nicht in
Betracht, so daß die Sache zur erneuten Entscheidung über den Hilfsantrag des
Beteiligten zu 2) vom 12.04.1979 an das Amtsgericht zurückzuverweisen war. Das
Amtsgericht wird bei seiner erneuten Entscheidung auch über die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu befinden haben.
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